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Hausratsversicherung haftet nicht für Gegenstände in entfernten Garagen!

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: IV ZR 270/02

Verkündet am: 26.03.2003

Vorinstanzen: AG Tiergarten, LG Berlin


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):

Eine Hausratversicherung muss nicht leisten, wenn dem Versicherungsnehmer Sachen aus einer weit von der Wohnung entfernten Garage gestohlen werden.


Leitsatz (amtlich):

Zur Auslegung des Begriffs „Nähe“ i.S. der Garagenklausel in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92. BGH, Urteil vom 26. März 2003 – IV ZR 270/02 –

Sachverhalt: Dem Kläger waren aus einer 1,5 Km von seiner Wohnung entfernten Garage Werkzeug und andere Gegenstände im Wert von 5.000 € entwendet worden.

Entscheidungsgründe: Eine Hausratversicherung muss nur für Räumlichkeiten haften, die sich „in der Nähe des Versicherungsortes“ befinden. Die Bestimmung hat den Zweck, ein „Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit“ sicher zu stellen. Die Richter des Bundesgerichtshofs wollten in ihrem Urteil jedoch keine generelle Entfernungsgrenze festlegen. Entscheidend sind nach dem Urteil die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und der Einzelfall!


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2003 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Zahlung aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 92 zugrunde liegen.

Am 10. April 2001 stellte er fest, daß die von ihm gemietete, nach seinen Angaben 1,45 km von seiner Wohnung in B. W. entfernte Garage aufgebrochen und sein dort unter anderem aufbewahrtes Werkzeug im Wert von 9.834,85 DM entwendet worden war.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz, weil die Garage nicht wie von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 vorausgesetzt „in der Nähe des Versicherungsortes“ – seiner Wohnung und dazu gehörenden Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück (§ 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92) -liege.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner – zugelassenen – Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Auffassung der Vorinstanzen, die Garage befinde sich nicht – wie von der Garagenklausel vorausgesetzt – in geringer Entfernung zur Wohnung des Klägers, hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zwar kommt der Sache entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ob sich der Versicherungsschutz wegen ihrer Nähe zum Versicherungsort noch auf eine Garage erstreckt, ist – wie stets bei Abgrenzungen – anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache hingegen nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts hat (BGH, Entscheidungen vom 4. Juli 2002 – V ZR 75/02 – NJW 2002, 2957 unter II 1 und – V ZB 16/02 – BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029 unter II 1; vom I.Oktober 2002 -XI ZR 71/02- NJW 2003, 65 unter II 2, m.w.N. auch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Zulassung der Revision in §§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 554b Abs. 1 ZPO a.F. und in anderen Verfahrensordnungen).

Eine solche vom Revisionsgericht zu klärende Rechtsfrage vermag das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen. In der Sache ist sein Erkenntnis jedoch nicht zu beanstanden.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach erkennt er einerseits, daß der örtliche Umfang des Versicherungsschutzes unter Verzicht auf die in § 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92 festgelegte Grundstücksbeschränkung für Garagen ausgedehnt worden ist und daß andererseits der Versicherer an einer engeren räumlichen Beziehung zum Versicherungsort festgehalten hat. Denn nach dem maßgeblichen allgemeinen Sprachgebrauch wird unter „Nähe“ eine nur geringe Entfernung verstanden. Es sollen damit Örtlichkeiten einbezogen werden, die nicht weit entfernt von dem Bezugspunkt liegen, sich mithin dicht bei ihm befinden. Damit wird deutlich, daß ein ausuferndes Verständnis, wie es nach Auffassung der Revision beispielsweise unter Einbeziehung der ganzen Wohngegend oder gar eines ganzen Stadtbezirks gelten soll, ausgeschlossen ist. Zugleich wird mit der von der Garagenklausel vorausgesetzten Nähe – auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – der Zweck verfolgt, daß ihm ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit verbleibt, wie das beim Versicherungsort nach Nr. 2 Satz 1 der Regelung ohnehin der Fall ist.

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich nicht abstrakt generell oder gar nach genauen Entfernungsgrenzen festlegen, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten beurteilen (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. §10 VHB 92 Rdn. 1).

Wenn die Vorinstanzen hier unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die in der Klausel vorausgesetzte Nähe zum Versicherungsort verneint haben, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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