AG Lemgo, Az.: 19 C 565/16, Versäumnisurteil vom 15.02.2017
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 705,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2017 sowie ausgerechnete Zinsen für die Zeit vom 02.12.2013 bis 09.11.2015 in Höhe von 48,38 Euro zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 10,00 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 705,67 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313b Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte war in der Hauptsache antragsgemäß zu verurteilen, weil er sich nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der Notfrist des § 276 ZPO nicht gegen den schlüssig vorgetragenen Anspruch auf Zahlung vertraglich geschuldeter Stromkosten einschließlich Zinsen und vorgerichtlicher Mahn- und Rechtsanwaltskosten verteidigt hat.
Die Klage unterliegt dagegen der Abweisung, soweit die Klägerin als streitwertunabhängige Nebenforderung die Erstattung vorgerichtlicher Inkassokosten geltend gemacht hat. Inkassokosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Lemgo nicht – und erst recht nicht neben den auch erstattet verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – erstattungsfähig. Dies ergibt sich aus der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) des Gläubigers, gegen die die Klägerin verstoßen hat.
Einfache Zahlungsaufforderungen stellen eine reine Verwaltungstätigkeit dar, die jedem Gläubiger zuzumuten ist (siehe BGH, BGHZ 127, 349). Eine weitergehende rechtliche Beratung kann nur durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen und nicht durch ein Inkassobüro. Da die anwaltliche Tätigkeit nicht mit der eines Inkassobüros vergleichbar ist, sondern im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtslage darüber hinaus geht, können Inkassogebühren auch nicht bis zur Höhe fiktiver Rechtsanwaltskosten verlangt werden. Dabei verkennt das erkennende Gericht nicht den Umstand, dass diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung und Literatur auch anders beurteilt wird. Letztlich bedeutet aber die Einschaltung eines Inkassounternehmens, deren Erfolge bei der Beitreibung von Forderungen auch auf die Ausübung besonderen Drucks zurückzuführen sind, anders als die Einschaltung eines Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege keine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich geschützte Wahrnehmung von Gläubigerrechten. Hieran ändert auch nichts der ergänzende Vortrag der Klägerin vom 14.02.2017.
Gleiches gilt für die erstattet verlangten Kosten für eine Bonitätsauskunft. Die Einholung einer Auskunft aus der Schuldnerdatei erfolgt ausschließlich im Gläubigerinteresse, stellt aber – anders als die Einholung eines Auskunft aus dem Handelsregister zur Ermittlung der richtigen Firmierung des in Anspruch genommenen Schuldners und seiner gesetzlichen Vertreter – keine Maßnahme der Rechtsverfolgung dar.