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Insolvenzrechtliche Anfechtung wegen Zahlungsunfähigkeit – Voraussetzungen

LG Hamburg – Az.: 316 O 35/17 – Urteil vom 07.12.2018

1. Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden verurteilt, die Freigabe eines Teilbetrages in Höhe von 2.328.347,88 EUR aus dem am 10.06.2015 beim Amtsgericht E. zu dem Aktenzeichen… hinterlegten Betrag von 4.901.758,02 EUR an die Klägerin zu bewilligen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 1) und zu 3) haben die Kläger 12% und die Beklagten zu 1) und zu 3) 88% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) hat die Klägerin zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.328.347,88 EUR vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 2.328.347,88 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt zuletzt im Wege einer Teilklage die Freigabebewilligungen eines Teilbetrages in Höhe von 2.328.347,88 EUR (47,5 %) eines beim Amtsgericht E. am 10.06.2015 hinterlegten Betrages von 4.901.758,02 EUR sowie Ersatz eines behaupteten Verzugsschadens.

Die Klägerin ist eine in H. ansässige Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Herr D. ist. Herr D. persönlich sowie die T. Steuerberatungsgesellschaft mbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Herr D. ebenfalls ist, erbrachten ab 1994 Steuerberatungs- und Wirtschaftsberatungsleistungen für den Insolvenzschuldner, Herrn P. W., und dessen Beteiligungsgesellschaften.

Der Beklagte zu 1) ist mit Beschluss des Amtsgerichts H. – Insolvenzgericht – vom 27.02.2014 (Az…. ) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners bestellt worden.

Der Insolvenzschuldner war ab 1996 mit 45 % an der I. GmbH beteiligt, die unter Leitung des Insolvenzschuldners ein N.ssystems für Fahrzeuge entwickelt hatte. Der Geschäftsführer der Klägerin war aufgrund einer behaupteten Vereinbarung vom 31.08.1996 seit dem Jahre 1996 mit 15 % an den Einnahmen des Insolvenzschuldners aus seiner Beteiligung an der I. GmbH (seinerzeit firmierend unter „i. s. R. & W. GmbH N. – Multimedia“) beteiligt. Die I. GmbH war wirtschaftlich sehr erfolgreich. Im Jahre 1998 beschloss der Insolvenzschuldner auf behauptetes Anraten von Herrn D., zusammen mit seinen Mitgesellschaftern in der I. GmbH, den Herren R. und L., die I. GmbH zu verkaufen. Zur Abwicklung des Kaufvertrages gründete der Insolvenzschuldner zusammen mit den Mitgesellschaftern R. und L. die N. O. GmbH, die Beklagte zu 3). Der Insolvenzschuldner veräußerte seinerzeit 35,1 % seiner Geschäftsanteile an der I. GmbH an die Beklagte zu 3); 9,9 % der Geschäftsanteile an der I. GmbH verblieben zunächst beim Insolvenzschuldner. An der Beklagten zu 3) ist der Insolvenzschuldner noch heute über seine Beteiligungsgesellschaft H. H. Beteiligungsgesellschaft mbH i.L. (damals firmierend unter „P. W. GmbH“) mit 40 % beteiligt.

Am 18.12.1999 veräußerte die Beklagte zu 3) ihren Teil der Geschäftsanteile an der I. GmbH an die Fa. H. B. (seinerzeit firmierend unter „B. GmbH“). Gleichzeitig räumte der Insolvenzschuldner H. B. eine Option ein, auch den ihm verbliebenen Geschäftsanteil an der I. GmbH von 9,9 % zu erwerben und erhielt von H. B. eine Option, den ihm verbliebenen Geschäftsanteil an der I. GmbH von 9,9 % zu verkaufen.

Im Jahre 2002 übte H. B. die Option aus und nahm ab dann die periodischen Zahlungen des variablen Kaufpreises an den Insolvenzschuldner auf.

Am 26.03.2009 kündigte H. B. die aus dem Unternehmenskaufvertrag resultierende Pflicht zur Zahlung des (variablen) Kaufpreises und stellte die monatlichen Zahlungen an den Insolvenzschuldner und die anderen Kaufpreisforderungsinhaber zunächst ein.

In 2009 kam es zwischen den Gesellschaftern der Beklagten zu 3): dem Insolvenzschuldner, Herrn R. und Herrn L., zu Auseinandersetzungen.

Am 23.12.2009 erging durch das Landgericht H. ein Vorbehaltsurteil in einem Urkundsverfahren zu Gunsten der Beklagten zu 3), in dem der Insolvenzschuldner zur Zahlung von 9,65 Mio. EUR verurteilt worden ist.

In dessen Folge kam es am 19.02.2010 zu einer Vergleichsvereinbarung zwischen dem Insolvenzschuldner und der Beklagten zu 3) (Anlage K8). Darin wurden u.a. 25 % von der dem Insolvenzschuldner verbliebenen Kaufpreisforderung gegen H. B. zur Sicherheit an die Beklagte zu 3) abgetreten. Die Kaufpreisforderung wurde zu diesem Zeitpunkt im Inkassoauftrag des Insolvenzschuldners von der P. W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (später B. I. GmbH) bei H. B. eingezogen (vgl. § 2 Ziffer 6 der Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010). In dieser notariell beurkundeten Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 erkannte der Insolvenzschuldner u.a. an, der Beklagten zu 3) einen Betrag in Höhe von 18 Mio. EUR zu schulden. Die Rückzahlung dieses Betrages wurde zunächst gestundet. Die Zwangsvollstreckung, der sich der Insolvenzschuldner in der notariellen Urkunde unterworfen hatte, wurde zunächst ausgesetzt. Wegen weiterer Einzelheiten der Vergleichsregelung wird auf die Anlage K8 verwiesen.

Am 29.12.2010 erhob die B. I. GmbH (vormals: P. W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH) zusammen mit der Beklagten zu 3) und Herrn R. eine Schiedsklage (Anlage K14) zwecks Beitreibung ihrer ausstehenden Kaufpreisansprüche gegen H. B..

Im Dezember 2012 stellte die Beklagte zu 3) die Vergleichsforderung vom 19.02.2010 wegen behaupteter Vertragsverletzungen fällig.

Am 05.11.2013 erging im Schiedsverfahren ein Teilschiedsspruch zugunsten der dortigen Kläger (Anlage K16). H. B. wurde verurteilt, an die B. I. GmbH einen Betrag von 3.621.213,90 EUR zzgl. Zinsen zu zahlen.

Im Dezember 2013 stellte die Beklagte zu 3) wegen der Forderung aus der Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 Insolvenzantrag gegen den Insolvenzschuldner.

Am 16.04.2015 trat die B. I. GmbH einen 55%igen Anteil des Kaufpreisanspruchs gegen H. B. an die Klägerin ab (Anlage K21).

Aufgrund einer Intervention des Beklagten zu 1) vom 19.05.2015 (Anlage K17) hinterlegte H. B. am 21.05.2015/28.05.2015 den ausgeurteilten Betrag von 3.621.213,90 EUR, die Zinsen auf die Hauptforderung von 1.278.291,29 EUR, Kosten in Höhe von 2.204,34 EUR sowie Zinsen auf die Kosten in Höhe von 75,49 EUR bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts E.. Im Hinterlegungsantrag benannte H. B. neben dem Beklagten zu 1) auch die Klägerin als mögliche Empfangsberechtigte, nachdem die B. I. GmbH H. B. mit Abtretungsanzeige vom 28.04.2015 (Anlage K20) angezeigt hat, dass sie einen Teil von 55 % ihres Kaufpreisanspruchs an die Klägerin abgetreten hat.

Am 13.07.2015 forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) vergeblich zur Bewilligung der Herausgabe des ihr zustehenden Teilbetrages von 2.694.727,84 EUR der von H. B. hinterlegten Zahlung auf.

Am 10.07.2015 forderte die Klägerin die Beklagte zu 3) zur Bewilligung der Freigabe des mit der hiesigen Klage begehrten Teilbetrages aus dem hinterlegten Betrag auf. Die Beklagte zu 3) verweigerte daraufhin die Freigabebewilligung, weil sie den Beklagten zu 1) für berechtigt halte.

Die Klägerin stützt sich hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation auf eine Abtretungskette. Sie meint, ihr stünden 55 % des durch die Hinterlegung erloschenen Kaufpreisanspruches zu. Der originär dem Insolvenzschuldner auf Grundlage des Unternehmenskaufvertrages vom 18.12.1999 sowie der im Jahre 2002 ausgeübten Option zustehende Kaufpreisanspruch (variabler Kaufpreis) sei zunächst mit Schuldenbereinigungsvereinbarung vom 5./12.03.2010 an den Geschäftsführer der Klägerin abgetreten worden. Dieser habe den Kaufpreisanspruch sodann mit Treuhandvereinbarung vom 15.12.2010 an die B. I. GmbH abgetreten, welche ihrerseits den 55%igen Kaufpreisanteil mit Abtretungsvereinbarung vom 16.04.2015 an die Klägerin abgetreten habe.

Die Klägerin behauptet, die damalige Idee, die I. GmbH zu verkaufen, habe der Geschäftsführer der Klägerin entwickelt. Ohne die Initiative des Geschäftsführers der Klägerin hätte es den Kaufvertrag mit der Fa. H. B. nicht gegeben. Der Geschäftsführer der Klägerin sei auf Grundlage einer Vereinbarung vom 21.12.1998 u.a. mit 15 % an den Einnahmen, die die „P. W. GmbH“ aus ihrer Beteiligung an der Beklagten zu 3) bezog, beteiligt gewesen. An den Einnahmen aus der 9,9%igen Beteiligung des Insolvenzschuldners an der I. GmbH sei der Geschäftsführer der Klägerin ebenfalls mit 15 % beteiligt gewesen.

Weiter behauptet die Klägerin, zeitlich nach dem Unternehmenskaufvertrag mit H. B. hätten am 22.12.1999 der Geschäftsführer der Klägerin und der Insolvenzschuldner eine Vereinbarung getroffen (Anlage K6). Darin seien die bisherigen Beteiligungen des Geschäftsführers der Klägerin in eine Beteiligung von 45 % an den Einnahmen umgewandelt worden, die der Insolvenzschuldner aus der zukünftigen Übertragung des ihm verbliebenen 9,9%igen Anteils an der I. GmbH von H. B. erhalten würde. Der Anspruch des Geschäftsführers der Klägerin auf Beteiligung von 45 % an den Einnahmen habe vereinbarungsgemäß unter der Maßgabe gestanden, dass dem Insolvenzschuldner vorab 14,2 Mio. DM zuflossen. Dieser Betrag sei im Sommer 2008 erreicht gewesen.

Zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Insolvenzschuldner sei von 1999 an vereinbart gewesen, dass der Insolvenzschuldner an den Geschäftsführer der Klägerin einen 45%igen Anteil des variablen Kaufpreisanspruches abtrete, nachdem die Wertgrenze von 14,2 Mio. DM erreicht sei. Diese Absprache hätten sich der Insolvenzschuldner und der Geschäftsführer der Klägerin bei behauptetem Erreichen der Wertgrenze von 14,2 Mio. DM im Jahr 2008 erneut bestätigt.

Zwischen ca. 2003 und 2009 habe die Zusammenarbeit mit dem Insolvenzschuldner und seinen Gesellschaften geruht. Am 05.01.2009 habe der Insolvenzschuldner an den Geschäftsführer der Klägerin erneut einen Auftrag zur Steuer- und Wirtschaftsberatung erteilt und die Fa. T1 im März 2009 mit der laufenden steuerlichen Beratung für seine Beteiligungsgesellschaften und der Erstellung von Jahresabschlüssen sowie laufender Steuererklärungen beauftragt. Die Fa. T1 habe ihre Forderungen zum Einzug an Herrn D. abgetreten.

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Die Forderungen von Herrn D. und der Fa. T1 gegen den Insolvenzschuldner (und seine Beteiligungsgesellschaften) seien durchgängig nicht fällig gewesen. Sie seien entweder gestundet gewesen oder nicht eingefordert im Sinne einer tatsächlichen Stundung.

Der Insolvenzschuldner habe noch im Jahr 2010 erhebliche Zahlungen von H. B. erhalten (am 13.01.2010: 74.805,47 EUR, am 11.02.2010: 50.333,92 EUR, am 11.03.2010: 55.778,08 EUR, am 15.04.2010: 99.401,14 EUR, am 18.05.2010: 62.543,47 EUR, am 14.06.2010: 68.253,61 EUR, am 23.07.2010: 101.816,61 EUR).

Es sei nicht richtig, dass Steuerforderungen der Stadt H. gegen den Insolvenzschuldner seit 2002 fällig gewesen seien. Die Forderung von 7.603,06 EUR sei ausweislich der Anlage K27 erst am 10.01./30.09.2013 fällig gewesen. Auch die Steuerforderung über 27.689,44 EUR sei im anfechtungsrelevanten Zeitraum nicht fällig gewesen. Außerdem sei diese Forderung in Anbetracht der seinerzeitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Insolvenzschuldners (im März 2010) völlig unbedeutend gewesen.

Unbestritten vereinnahmte der Beklagte zu 1) im Jahr 2017 für das Jahr 2002 eine Steuererstattung von ca. 1,2 Mio. EUR für die Insolvenzmasse. Die Klägerin meint, bei einer saldierten Betrachtung hätten dem Finanzamt daher für das Jahr 2002 gar keine Steuerforderungen gegen den Insolvenzschuldner zugestanden.

Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei D1 seien am 05./12.03.2010 ebenfalls nicht fällig gewesen.

Zum zeitlichen Ablauf trägt die Klägerin weiter vor:

Es habe am 18.12.2009 eine Inkassozession auf die B. I. GmbH gegeben.

Bei der Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 handele es sich nur um ein bedingtes Schuldanerkenntnis. Die anerkannte Forderung von 18 Mio. EUR habe nur aus bestimmten zukünftigen Einnahmequellen des Insolvenzschuldners und seiner Beteiligungsgesellschaften getilgt werden sollen. Darüber hinausgehende Beträge seien nicht zur Zahlung fällig gewesen. Die Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 habe zu einer Stundung der Forderung aus dem nicht rechtskräftigen Vorbehaltsurteil geführt. Die Rückführung habe nur erfolgsabhängig aus Zahlungen von H. B. erfolgen sollen, ein eventueller Restbetrag habe im Februar 2020 erlöschen sollen. Überdies habe die Beklagte zu 3) in der Vereinbarung vom 19.02.2010 auf Genussrechte gegen die Beteiligungsgesellschaften in zweistelliger Millionenhöhe verzichtet.

Nach der Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 hätten der Geschäftsführer der Klägerin und der Insolvenzschuldner ihre schuldrechtlichen Verhältnisse zwischen ihnen und den Beteiligungsgesellschaften neu geregelt (Schuldenbereinigungsvereinbarung vom 05.03./12.03.2010, Anlage K10). Zuvor hätten am 05.03.2010 der Insolvenzschuldner und die P. W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH (spätere B. I. GmbH) die Inkassoabtretung vom 18.12.2009 aufgehoben und den Kaufpreisanspruch – bis auf den in der Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 an die Beklagte zu 3) zur Sicherung abgetretenen Teil von 25 % – an den Insolvenzschuldner zurück abgetreten (Anlage LW10).

Mit der Schuldenbereinigungsvereinbarung habe der Geschäftsführer der Klägerin u.a. auf seine Beteiligung von 45 % an den Einnahmen des Insolvenzschuldners aus dem Verkauf seiner Anteile an H. B. verzichtet. Im Gegenzug habe der Insolvenzschuldner 47,5 % seines Kaufpreisanspruchs gegen H. B. aus dem Unternehmenskaufvertrag an den Geschäftsführer der Klägerin im Wege einer Vollabtretung abgetreten. Es sei außerdem vereinbart gewesen, dass die Durchsetzung des dem Insolvenzschuldner verbliebenen Kaufpreisanspruchs gemeinsam mit dem Kaufpreisanspruch des Geschäftsführers der Klägerin erfolgen solle.

Mit „Treuhand-, Inkasso– und Prozessfinanzierungsvereinbarung“ vom 15.12.2010 (Anlage K12) habe der Geschäftsführer der Klägerin seinen Kaufpreisanspruch von 47,5 % zusammen mit einem Teilanspruch von weiteren 7,5 %, der ihm zwischenzeitlich abgetreten worden sei, also zusammen 55 % des ursprünglich dem Insolvenzschuldner zustehenden Kaufpreisanspruchs gegen H. B. zum Inkasso an die B. I. GmbH abgetreten. Es habe sich um eine stille Zession gehandelt.

Mit „Vertrag über eine Stille Gesellschaft“ vom 15.12.2010 (Anlage K13) habe der Insolvenzschuldner den ihm verbliebenen Kaufpreisanspruch von 20 % seines ursprünglichen Kaufpreisanspruchs ebenfalls an die B. I. GmbH abgetreten. Die Ansprüche gegen H. B. hätten in der B. I. GmbH gebündelt werden sollen.

Die Klägerin ist der Ansicht, erst im Februar 2014 sei die bedingte Forderung der Beklagten zu 3) gegen den Insolvenzschuldner aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Fälligstellungsfiktion des § 41 InsO fällig geworden.

Die Klägerin meint, der Beklagte zu 2) sei der Klägerin aus § 60 Abs. 1 InsO zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dieser durch die unberechtigte Verzögerung der Bewilligung der Freigabe entstanden sei. Der Beklagte zu 1) habe schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen.

Weiter meint die Klägerin, bei dem Freigabeanspruch der Klägerin handele es sich um einen Aussonderungsanspruch i.S.d. § 47 InsO.

Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu 1) und zu 3) zu verurteilen, die Freigabe eines Teilbetrages in Höhe von 2.328.347,88 EUR aus dem am 10.06.2015 beim Amtsgericht E. zu dem Aktenzeichen… hinterlegten Betrages von 4.901.758,02 EUR an die Klägerin zu bewilligen, den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.328.347,88 EUR ab dem 25.07.2015 bis zur Abgabe der gemäß Klageantrag zu Ziffer 1) geforderten Freigabebewilligung durch den Beklagten zu 1), spätestens bis zur Fiktion der Abgabe der Freigabebewilligung gem. § 894 ZPO durch die Rechtskraft des Urteils zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) meinen, die Abtretung vom 12.03.2010 unterliege der insolvenzrechtlichen Anfechtung und sei daher rückabzuwickeln.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) behaupten, der Insolvenzschuldner sei ausweislich der Vereinbarung vom 12.03.2010 nicht in der Lage gewesen, zu diesem Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten von 1,87 Mio. EUR zu befriedigen. Außerdem habe eine seit Vorbehaltsurteil vom 23.12.2009 festgestellte und später durch Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 nochmals bestätigte Forderung der Beklagten zu 3) gegen den Insolvenzschuldner bestanden, die nahezu in voller Höhe als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet und festgestellt worden sei. Die behauptete Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners habe durchweg bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens angehalten. Die Beklagten zu 1) und zu 2) behaupten, Illiquidität sei beim Insolvenzschuldner am 12.03.2010 bereits eingetreten gewesen. Sie behaupten weiter, es hätten seit 2002 fällige Steuerforderungen der Stadt H. in Höhe von 27.689,44 EUR sowie 7.603,06 EUR bestanden. Weiter habe es fällige Verbindlichkeiten der Rechtsanwaltskanzlei D1 in Höhe von 26.160,73 EUR gegeben. Die Beklagten zu 1) und zu 2) meinen, selbst wenn man eine Zahlungsunfähigkeit iSd § 17 InsO ablehnen würde, so sei der Insolvenzschuldner am 12.03.2010 jedenfalls drohend zahlungsunfähig gewesen iSd § 18 InsO. Weiter meinen die Beklagten zu 1) und zu 2), die anfechtbare Abtretung sei im Wesentlichen inkongruent gewesen, wodurch die Zahlungsunfähigkeit ebenfalls indiziert werde. Die Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners seien dem Geschäftsführer der Klägerin am 12.03.2010 auch bekannt gewesen. Es bestehe ein Näheverhältnis zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Insolvenzschuldner.

Die Beklagten meinen, ein schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch bestehe gem. § 145 Abs. 2 InsO auch gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Herrn D.. Dem streitgegenständlichen Freigabeanspruch stehe die Einrede des dolo facit qui petit statim redditurus est entgegen.

Gegen den Anspruch auf Verzugszinsen wenden die Beklagten zu 1) und zu 2) ein, dass neben der Klägerin noch drei weitere Rechtssubjekte Freigabe des hinterlegten Betrages geltend machen. Die Auszahlung des Geldes hänge nicht von der Freigabeerklärung des Beklagten zu 1) ab. Außerdem habe die Klägerin bislang gegenüber der Hinterlegungsstelle nicht die Auszahlung verlangt, sondern ausweislich der Anlage B7 lediglich der Auszahlung an Herrn D. zugestimmt.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind weiter der Ansicht, dass den Beklagten zu 2) auch keine Haftung aus § 60 InsO treffe. Es liege keine Verletzung einer „insolvenzspezifischen Pflicht“ vor.

Die Beklagte zu 3) behauptet, der Insolvenzschuldner habe seine Pflichten aus der Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 nachhaltig verletzt. Dies habe die Beklagte zu 3) veranlasst, die Vergleichsforderung fällig zu stellen, was wiederum zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt habe. Die Beklagten behaupten, die Übertragung des Kaufpreisanspruchs sei nicht im Anschluss an die Vergleichsvereinbarung am 05./12.03.2010 erfolgt. Der Insolvenzschuldner und Herr D. hätten im Lichte des Insolvenzverfahrens den Kaufpreisanspruch des Insolvenzschuldners durch die behaupteten Abtretungen in Herrn D.s Vermögen überführen wollen und diesen so dem Zugriff der Gläubiger entziehen wollen.

Die Beklagten behaupten, insbesondere die als Anlagen K10, K12 und K13 sowie B2, LW 10 und LW 12 vorgelegten Urkunden seien nicht echt. Es handelt sich hierbei um: die Vereinbarung vom 05./12.03.2010 zwischen Herrn D. und dem Insolvenzschuldner, die Vereinbarung vom 15.12.2010 zwischen Herrn D. und der heutigen B. I., die Vereinbarung vom 15.12.2010 zwischen der B. I. und Herrn W. über die „Gründung einer Stillen Gesellschaft“, die Vereinbarung vom 13.10.2011 zwischen Herrn D., dem Insolvenzschuldner und der B. I. über ein partiarisches Darlehen, die Vereinbarung vom 05.03.2010 zwischen den B. I. und dem Insolvenzschuldner über die Rückabtretung von 75 % der Forderung gegen H. B. und die Vereinbarung vom 13.10.2011, die Abtretung eines Anspruchs gegen H. B. in Höhe von 500.000,- EUR. Die Beklagten behaupten, die darin enthaltenen Vereinbarungen seien nicht zu den dort genannten Daten abgeschlossen worden, sondern zu einem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzschuldner infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr berechtigt gewesen sei, über sein Vermögen zu verfügen. Die Abtretungen seien daher unwirksam.

Weiter behaupten die Beklagten, die Honoraransprüche des Geschäftsführers der Klägerin, die unter dem 12.03.2010 angeblich bereinigt worden seien, seien aus der Luft gegriffen und überhöht. Aus Sicht der Beklagten sei es unglaubhaft, dass die Beteiligung Herrn D.s an den Erträgen noch als Vergütung für in den 90er Jahren erbrachte Leistungen von Herrn D. und seiner Steuerberatungsgesellschaft gedacht gewesen sein soll. Es sei unglaubhaft, dass Herr D. den Insolvenzschuldner über Jahre unentgeltlich beraten habe. Die Beklagten behaupten in diesem Zusammenhang, auch die behaupteten Abtretungen vom 22.12.1999 (Anlage K6), 21.12.1998 und 31.08.1996 (Anlage K3) habe es nicht gegeben. Die Vereinbarungen seien erst zu einem viel späteren Zeitpunkt, vermutlich im Jahr 2009, erstellt worden. Es gebe keine Honoraransprüche von Herrn D. in Höhe von 400.000,- EUR aus dem Zeitraum Januar 2009 bis 01.03.2010. Das behauptete Erfolgshonorar von Herrn D. in Höhe von 900.000,- EUR im Zusammenhang mit der Vergleichsvereinbarung aus dem Februar 2010 sei nachträglich konstruiert worden. Herr D. sei kaum an den Verhandlungen der Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 beteiligt gewesen und habe nur an wenigen Verhandlungsrunden teilgenommen. Weiter seien die Leistungsnachweise von Herrn D. und der Fa. T1 unschlüssig und widersprüchlich. Anforderungen an die Stundenerfassungen bei Honorarvereinbarungen seien nicht eingehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört gem. § 141 ZPO sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen P. W.. Wegen der Einzelheiten zu Inhalt und Ergebnis der Beweisaufnahme und Parteianhörung wird Bezug genommen auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 01.11.2017, 04.07.2018, vom 22.08.2018 und vom 16.10.2018.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen unterlag sie der Abweisung.

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) auf Freigabebewilligung in Höhe von 2.328.347,88 EUR aus dem am 10.06.2015 beim Amtsgericht E. zu dem Aktenzeichen… hinterlegten Betrag. Das Gericht geht nach durchgeführter Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Parteivorbringens nebst Anlagen i.S.d. § 286 ZPO von der Aktivlegitimation und Anspruchsinhaberschaft der Klägerin insoweit aus. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des gesamten Parteivorbringens nebst Anlagen ist das Gericht subjektiv überzeugt davon, dass der Insolvenzschuldner am 12.03.2010 die streitgegenständlichen 47,5 % des ihm zustehenden variablen Kaufpreisanspruchs gegen H. B. an den Geschäftsführer der Klägerin abtrat (Ziffer 3a) und b) der Vereinbarung vom 12.03.2010, Anlage K10) und dieser im Wege eines Vollrechtserwerbs Inhaber dieses streitgegenständlichen Teils der Forderung geworden ist. Der Geschäftsführer der Klägerin trat sodann mit Treuhandvereinbarung vom 15.12.2010 diesen Teil des Kaufpreisanspruchs an die B. I. GmbH ab, welche ihrerseits den Kaufpreisanteil mit Abtretungsvereinbarung vom 16.04.2015 an die Klägerin abtrat. Hinsichtlich dieses Anteils von 47,5 % begehrt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit zu Recht Erteilung der Freigabebewilligungen.

a)

Zwar haben die Beklagten die Echtheit der klägerseits vorgelegten Abtretungserklärungen bestritten und behauptet, die darin enthaltenen Vereinbarungen seien nicht zu den dort genannten Daten abgeschlossen worden, sondern zu einem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzschuldner infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Beschluss des Amtsgerichts H. – Insolvenzgericht – vom 27.02.2014, Az…. ) nicht mehr berechtigt gewesen sei, über sein Vermögen zu verfügen.

Das erkennende Gericht geht jedoch nach der durchgeführten Beweisaufnahme, den uneidlichen Bekundungen des Zeugen W. und den Parteiangaben des Geschäftsführers der Klägerin in dessen Parteianhörung gem. § 141 ZPO sowie der Berücksichtigung des gesamten Parteivortrags nebst vorgelegter Anlagen / Schriftwechsels davon aus, dass im März 2010 ein Vollrechtserwerb eines Teils von 47,5 % der Kaufpreisforderung gegen H. B. beim Geschäftsführer der Klägerin eintrat. Soweit Widersprüche in den Zeugenbekundungen und Parteiangaben beklagtenseits gerügt werden, so betreffen diese nach Auffassung des Gerichts nicht den Kern der Bekundungen zur streitrelevanten Frage des Zeitpunktes der Abtretungen. Unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts neben den Bekundungen des Zeugen W. und den Parteiangaben des Geschäftsführers der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass die Abtretungen vom 05./12.03.2010 erst nach Februar 2014 konstruiert worden seien, um diesen Teil der Kaufpreisforderung der Insolvenzmasse zu entziehen.

Im Einzelnen:

Die Beweiskraft einer Privaturkunde nach § 416 ZPO bezieht sich zunächst auf formelle Umstände. Eine echte Urkunde begründet den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (BGH, Urteil vom 11.05.1989, III ZR 2/88, Juris). Die Beweisregel erstreckt sich hingegen nicht auf den materiellen Inhalt der beurkundeten Erklärungen (BGH, a.a.O.). Ob die in der Privaturkunde bestätigten tatsächlichen Vorgänge wirklich so geschehen sind, ob insbesondere ein in der Urkunde niedergelegtes Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien Würdigung des Gerichts (BGH, a.a.O.). Auch für den Beweis des Datums gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 416 Rn. 4).

Vor diesem Hintergrund hat das erkennende Gericht umfangreich Beweis erhoben durch Parteianhörung des Geschäftsführers der Klägerin und uneidliche Vernehmung des Zeugen und Insolvenzschuldners P. W..

Sowohl der Geschäftsführer der Klägerin als auch der Zeuge W. als Vertragspartner der strittigen Abtretung haben bestätigt, dass es die Vollrechtsabtretung am 12.03.2010 in Höhe eines Teils von 47,5 % gab und umfangreich Angaben zum Hintergrund dieser strittigen Abtretung im März 2010 gemacht. Dadurch, dass der Zeuge W. und der Geschäftsführer der Beklagten zu 3), Herr R., früher geschäftlich verbunden waren, werden die Bekundungen des Zeugen W. und die Parteiangaben des Geschäftsführers der Klägerin durch unstrittige Ereignisse und damit objektive Beweisanzeichen gestützt, die wiederum zur Glaubhaftigkeit der Angaben im Kern führten. Hinzu kommt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) zunächst prozessual die klägerische Aktivlegitimation nicht bestritten haben, sondern sich erst dem Bestreiten der Beklagten zu 3) nach einer Klageerweiterung auf diese angeschlossen haben.

So wurde zwischen der Beklagten zu 3) und dem Zeugen W. als Insolvenzschuldner und früherem Geschäftsführer der Beklagten zu 3) am 19.02.2010 unstreitig eine Vergleichsvereinbarung geschlossen, die letztlich auch zur Insolvenzantragstellung durch die Beklagte zu 3) Ende des Jahres 2013 führte. Dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3), Herrn R., ist bekannt, dass der Geschäftsführer der Klägerin für den Insolvenzschuldner tätig war. Dies ergibt sich aus den vorgelegten schriftsätzlichen Anlagen und auch dem Parteivortrag der Beklagten. Diese bestreiten vor allem den Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin für den Insolvenzschuldner und dessen Beteiligungsgesellschaften und halten die Rechnungshöhen für konstruiert und überhöht. Gleichzeitig tragen die Beklagten indes zum besonderen Näheverhältnis zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Insolvenzschuldner vor und bemühen in diesem Zusammenhang auch die langjährige Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin für den Insolvenzschuldner. Diese ist daher im Ergebnis als unstrittig anzusehen.

Die durchgeführte Beweisaufnahme, insbesondere die Parteiangaben des Geschäftsführers der Klägerin und die uneidlichen Bekundungen des Zeugen W., hat zur subjektiven Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 ZPO ergeben, wie sich die Zusammenarbeit gestaltete. Das hier erkennende Gericht geht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon aus, dass der Zeuge W. für sämtliche (Beratungs-)Leistungen des Geschäftsführers der Klägerin und seiner Fa. T1 Barzahlungen nicht erbrachte. Diese wurden nach den insoweit glaubhaften Parteiangaben des Geschäftsführers der Klägerin auch nie gefordert. Vielmehr habe der Geschäftsführer der Klägerin seine Tätigkeit für den Insolvenzschuldner und Zeugen W. als langfristiges Investment gesehen. Dies erscheint dem Gericht nach der umfangreichen Beweisaufnahme auch plausibel. Denn unstreitig war der Insolvenzschuldner mit seiner Entwicklung eines N.ssystems für Fahrzeuge in den 90er Jahren wirtschaftlich außerordentlich erfolgreich. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 3), Herr R., war seinerzeit an der Entwicklung ebenfalls beteiligt. Schon damals war der Geschäftsführer der Klägerin für den Insolvenzschuldner tätig. Das Gericht geht nach den Parteiangaben des Geschäftsführers der Klägerin weiter davon aus, dass dieser dem Insolvenzschuldner seinerzeit überhaupt zum Verkauf des Unternehmens „I. S.“ geraten hatte. Dass dies ein gutes Geschäft war, zeigt letztlich auch der mit nicht nachgelassenem Beklagtenschriftsatz vom 20.11.2018 als Anlage LW25 vorgelegte Schiedsspruch vom 24.06.2016 aus einem gemeinsamen Schiedsverfahren der Beklagten zu 3), dem Geschäftsführer der Beklagten zu 3), Herrn R., und der B. I. GmbH, die dem Geschäftsführer der Klägerin wirtschaftlich gehört, gegen die Fa. H. B.. Nach Beklagtenvortrag habe H. B. insgesamt 76,847 Mio. EUR zu zahlen. Unstreitig läuft noch das Schiedsverfahren der B. I. GmbH weiter. Alle Parteien dieses Rechtsstreits wissen daher, dass die wirtschaftliche Idee des Insolvenzschuldners und des Geschäftsführers der Beklagten zu 3), Herrn R., zur Entwicklung eines N.ssystems wirtschaftlich sehr erfolgreich war. Vor diesem Hintergrund erschien es dem Gericht plausibel, dass die Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in dessen Parteianhörung gem. § 141 ZPO richtig sind. Er baute Forderungen gegen den Insolvenzschuldner auf, um diese später in Unternehmensbeteiligungen umzuwandeln. Es sei dem vermögenden Geschäftsführer der Klägerin auch nicht um eine Barzahlung seiner Forderungen gegangen, die er auch nicht verlangt habe. Vielmehr habe er langfristig an dem wirtschaftlichen Erfolg des Insolvenzschuldners partizipieren wollen, insbesondere einen Teil des Anspruchs gegen H. B. als Vollrechtserwerb erwerben wollen. Dies hält das Gericht angesichts der unstreitigen Begleitumstände auch für schlüssig und plausibel. Teile der Parteiangaben und Zeugenbekundungen decken sich ohnehin mit dem unstreitigen Parteivorbringen.

Insbesondere sprachen gegen eine nachträgliche Konstruktion dieser Abtretung im Ergebnis folgende Umstände:

Es existiert eine Rangrücktrittserklärung vom 15.02.2010 (Anlage K26), die bereits in die Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 mit der Beklagten zu 3) einfloss. Diesen Rangrücktritt erklärte der Geschäftsführer der Klägerin ausweislich Anlage K26 und dessen Parteiangaben in seiner Parteianhörung unter dem Vorbehalt, dass zwischen Herrn W. und der Beklagten zu 3) eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird. Mit Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Insolvenzschuldners, Rechtsanwalt D1, vom 18.02.2010 (Anlage K28) wurde diese Rangrücktrittserklärung den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) übersandt. Weiter wird in diesem Schreiben Bezug genommen und werden übersandt die Abtretungsvereinbarungen vom 22.12.1999 und vom 02.11.2009. In der Vereinbarung vom 22.12.1999, die der Beklagten zu 3) bereits im Februar 2010 vorlag, wird der Geschäftsführer der Klägerin an den Einnahmen, die der Insolvenzschuldner aus einem zukünftigen Verkauf seiner Anteile an der I. GmbH von der Fa. H. B. erhält, mit 45 % beteiligt, allerdings mit der Maßgabe, dass der Insolvenzschuldner von diesen Einnahmen vorab 14,2 Mio. DM erhält. Dies ergibt sich aus der Anlage K28. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Zeuge W. haben diese Vereinbarung in ihren Angaben bestätigt. Ausweislich der Anlage K28 war dies auch der Beklagten zu 3) im Februar 2010 bereits bekannt.

Ausweislich des Anlagenkonvolutes K29 war die Fa. T1, hinter der der Geschäftsführer der Klägerin steht, in den Jahren 2002 auch für die Beklagte zu 3) tätig. Auch dies hat das erkennende Gericht im Rahmen der umfassenden Beweiswürdigung berücksichtigt.

Auch in der E-Mail vom 13.01.2010 (Anlage K37) wies der Insolvenzschuldner den jetzigen Geschäftsführer der Beklagten zu 3) auf die Einnahmebeteiligung des Geschäftsführers der Klägerin in Höhe von 45 % hin. Es heißt darin:

„Herr D. hat mir in der schwierigen Zeit mit B. und später mit Geld und Rat geholfen und ist daher ab vorletztem Jahr beteiligt.“.

Die Parteiangaben des Geschäftsführers der Klägerin und die Bekundungen des Zeugen W. stehen auch in Einklang mit dieser schriftsätzlichen Anlage und damit Kenntnissen der Beklagten zu 3).

Soweit vorliegend jeder der Beteiligten: der Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge W. und die Beklagte zu 3) in den vergangenen Jahren von jeweils für sie guten Geschäften ausgingen, so steht dies einer Glaubhaftigkeit der Parteiangaben des Geschäftsführers der Klägerin und den uneidlichen Bekundungen des Zeugen W. in diesem Punkt nicht entgegen. Vielmehr erschien dem Gericht im Ergebnis die jeweilige Motivationslage plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft. So ging der Geschäftsführer der Klägerin nach seinen Parteiangaben davon aus, dass für ihn die Tätigkeit für den Insolvenzschuldner und dessen Beteiligungsgesellschaften ein gutes Geschäft sei. Über den langfristig geplanten Erwerb von Beteiligungen über Vollrechtserwerbe erscheint dies auch plausibel, jedenfalls aus Sicht des vermögenden Geschäftsführers der Klägerin, der seinen Angaben zufolge nicht auf Barzahlungen angewiesen sei, sondern andere Ziele verfolgt habe. Auch der Insolvenzschuldner hat bekundet, er sei von einem guten Geschäft ausgegangen. Er habe in der Abtretung vom 05./12.03.2010 letztlich 47,5 % an den Geschäftsführer der Klägerin abgetreten, obwohl der Geschäftsführer der Klägerin aus früheren Vereinbarungen ohnehin hätte schon 45 % von den Einnahmen von H. B. verlangen können. Im Gegenzug seien dem Insolvenzschuldner bis dahin offene Forderungen erlassen worden. Der Zeuge W. schilderte insoweit glaubhaft, dass auch er seinerzeit von einem für ihn vorteilhaften Geschäft ausgegangen sei. Auch dies erschien dem Gericht plausibel und glaubhaft, wollte der Insolvenzschuldner doch weiter mit dem Geschäftsführer der Klägerin zusammenarbeiten und war mit diesem damals über die B. I. GmbH auch verbunden. Das Schiedsverfahren läuft im Übrigen noch immer.

Schließlich gingen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch offenbar alle Beteiligten bei dem Vergleichsschluss vom 19.02.2010 von einem jeweils für sie vorteilhaften Geschäft aus. So hat der Insolvenzschuldner als Zeuge glaubhaft bekundet, er habe eine Stundung erreichen können, die Forderung habe nur aus zukünftigen Einnahmen bezahlt werden sollen und später – im Jahr 2020 – sogar erlassen werden sollen. Das Gericht glaubt dem Zeugen, dass er damals davon ausgegangen sei. Weiter glaubte der Insolvenzschuldner, ein gutes Geschäft gemacht zu haben, weil er nach dem Vergleich über die Genussrechte an seinem damals laufenden Projekt „L. A.“ wieder allein verfügen konnte. Die Beklagte zu 3) erhielt einen titulierten Anspruch, den sie später auch – rechtskräftig festgestellt – fällig stellte und der zum jetzigen Insolvenzverfahren führte. Schließlich glaubte auch der Geschäftsführer der Klägerin nach seinen Parteiangaben, ein gutes Geschäft gemacht zu haben. So habe dieser sich ein Erfolgshonorar von 5 % ausbedungen, wenn er die zerstrittenen Parteien wieder an einen Tisch bekomme und eine Stundungsvereinbarung hinbekomme. Nach subjektiver Überzeugung des Gerichts und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und dem gesamten Akteninhalt versuchte in den vergangenen Jahren jede der an der Auseinandersetzung beteiligte Partei jeweils ein für sich gutes Geschäft zu erzielen. Dies floss auch in die umfassende Beweiswürdigung mit ein. Das Gericht geht nicht davon aus, dass vorliegend nach Februar 2014 die streitgegenständlichen Abtretungsvorgänge vom 05./12.03.2010 konstruiert worden seien, um diesen Teil der Forderung der Insolvenzmasse und damit der Hauptgläubigerin, der Beklagten zu 3), zu entziehen. Die vorgelegten schriftsätzlichen Anlagen, die Parteiangaben des Geschäftsführers der Klägerin und Bekundungen des Zeugen sowie die unstreitigen Eckdaten führten jedoch zur Überzeugung des hier erkennenden Gerichts, dass es die Abtretung vom 05./12.03.2010 auch zum damaligen Zeitpunkt mit dem klägerseits vorgetragenen Inhalt gab.

Soweit die Beklagten vortragen, die „Irrfahrt“ der H.- B.-Forderung habe im Dezember 2009 begonnen, als das Landgericht H. den Zeugen W. mit Urkundenvorbehaltsurteil zur Zahlung von 8,5 Mio. EUR an die Beklagte zu 3) verurteilt habe, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis der Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht. Selbst wenn der Zeuge W. bereits im Dezember 2009 entschieden haben sollte, seine H.- B.-Forderung nach Gründung der B. I. GmbH abzutreten, so erscheint dies aus Sicht des Gerichts zu den damaligen Zeitpunkten auch plausibel. Jedenfalls sprechen die unstreitigen Umstände – Vorbehaltsurteil Ende 2009, Vergleich vom 19.02.2010 – aus Sicht des Gerichts eher dafür, dass zum damaligen Zeitpunkt auch weitere Abtretungen des Forderungsanteils vorgenommen worden sind. Rechtlich entscheidend ist dann die Frage, ob die Abtretungen insolvenzrechtlich anfechtbar sind. Dass die Abtretungen zu den Zeitpunkten nicht stattgefunden hätten, hiervon geht das Gericht hingegen nicht aus.

Hinsichtlich der Folgeabtretungen – Treuhandvereinbarung vom 15.12.2010 mit der B. I. GmbH, welche ihrerseits den Kaufpreisanteil mit Abtretungsvereinbarung vom 16.04.2015 an die Klägerin abtrat – liegt nach Auffassung des Gerichts bereits kein hinreichend substantiiertes Beklagtenbestreiten vor.

Die B. I. GmbH führte mit der Beklagten zu 3) als Klageparteien gemeinsam ein Schiedsverfahren gegen H. B., welches im Anschluss begann. Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht das Bestreiten der Treuhandabrede vom 15.12.2010 bereits nicht hinreichend substantiiert. Die letzte Abtretung vom 16.04.2015 an die Klägerin ist prozessual unstreitig.

2.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des gesamten Parteivorbringens nebst Anlagen unterliegt die Abtretung vom 12.03.2010 (Anlage K10) nicht der insolvenzrechtlichen Anfechtung (§§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 und 2, 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO und §§ 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO). In der Folge liegt auch kein Durchgriff auf die Abtretung an die Klägerin gem. § 145 Abs. 2 InsO vor. Mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes am 12.03.2010 besteht auch nicht die von den Beklagten zu 1) und 2) erhobene Einrede.

Denn die durchgeführte Beweisaufnahme mit der Parteianhörung des Geschäftsführers der Klägerin und der uneidlichen Vernehmung des Zeugen W. hat auch ergeben, dass es am 05./12.03.2010 keine – nicht unerheblichen – fälligen Ansprüche gegen den Insolvenzschuldner gab. Soweit es fällige Verbindlichkeiten gab, handelte es sich um nicht erhebliche und nicht hinreichend bedeutende Forderungen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 30.06.2011, IX ZR 134/10).

a)

Die Voraussetzungen des § 17 InsO lagen im Streitfall am 12.03.2010 nicht vor. Der Fall, dass eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH MDR 2011, 946, 947), liegt im Streitfall nicht vor.

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von Zahlungseinstellung auszugehen. Eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung liegt nicht vor, wenn es dem Schuldner über mehrere Monate nicht gelingt, seine fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen auszugleichen und die rückständigen Beträge insgesamt so erheblich sind, dass von lediglich geringfügigen Liquiditätslücken keine Rede sein kann. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es nicht einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H.. Es obliegt dann dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH MDR 2011, 946, 947).

Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze vermag das erkennende Gericht nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme am 12.03.2010 keine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO oder drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO annehmen.

Die Beklagten stützen sich auf Indizien. Das Gericht vermag jedoch nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bereits keine fälligen Forderungen in nicht unerheblichem Umfang erkennen.

Die Forderungen des Geschäftsführers der Klägerin und der T1 waren nach den insoweit glaubhaften Parteiangaben des Geschäftsführers der Klägerin und den insoweit glaubhaften uneidlichen Bekundungen des Zeugen W. nicht fällig, weil gestundet. Sie waren nach subjektiver Überzeugung des Gerichts und dem Ergebnis der Parteiangaben des Geschäftsführers der Klägerin und den Bekundungen des Zeugen W. auch nicht erst nachträglich gestundet. Vielmehr geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Geschäftsführer der Klägerin von Anfang an aus Investitionsgründen weder Rechnungen stellte, noch Barzahlung verlangte. Ob dies steuerrechtlich zulässig ist, vermag das erkennende Gericht nicht zu beurteilen. Jedenfalls aber lagen insoweit keine fälligen Zahlungsverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners vor, die im Rahmen der §§ 17 InsO, 18 InsO zu berücksichtigen wären.

Die Vergleichsforderung vom 19.02.2010 war selbst nach Beklagtenvortrag am 12.03.2010 ebenfalls keine fällige Verbindlichkeit. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorherigen Vorbehaltsurteil. Zwar ging der Insolvenzschuldner gegen dieses Vorbehaltsurteil vor Gericht nicht vor. Jedoch schloss er hinsichtlich dieser strittigen Forderung unmittelbar darauf mit der Beklagten zu 3) am 19.02.2010 einen Vergleich, der jedenfalls keine sofort fällige Forderung beinhaltete. Der Insolvenzschuldner hätte mit der Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 möglicherweise auch ein gutes Geschäft gemacht, wenn die Forderung tatsächlich nur aus zukünftigen Einnahmen zu tilgen gewesen wäre und ansonsten nach § 5 Abs. 3 der Vergleichsvereinbarung nach zehn Jahren im Jahr 2020 erlassen worden wäre. Die Fälligstellung erfolgte nach unstreitigem Parteivortrag erst im Dezember 2013 / Februar 2014. Somit führt diese Forderung nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht zu einer Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO oder drohenden Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO am 12.03.2010.

Die von den Beklagten weiter zitierten Forderungen – Steuerforderungen der Stadt H. in Höhe von 27.689,44 EUR sowie 7.603,06 EUR, eine Forderung der Rechtsanwaltskanzlei D1 in Höhe von 26.160,73 EUR – reichen als Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO oder drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO ebenfalls nicht aus. Nicht substantiiert bestritten erhielt der Insolvenzschuldner im Jahr 2010 noch monatliche Zahlungen von H. B. auf den variablen Kaufpreisanspruch (zwischen 50.000,- EUR und 100.000,- EUR monatlich). Dadurch, dass die Beklagte zu 3) ebenfalls Gläubigerin von H. B. war, geht das Gericht jedenfalls von keinem zulässigen Bestreiten aus, soweit die Beklagten behaupten wollten, es sei im Jahr 2010 nichts mehr gezahlt worden.

Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 1) als Insolvenzverwalter für das Jahr 2002 im Insolvenzverfahren eine Steuererstattung für den Insolvenzschuldner in Höhe von ca. 1,2 Mio. EUR für die Insolvenzmasse bezog. Frühere Steuerverbindlichkeiten im Umfang von 27.689,44 EUR sowie 7.603,06 EUR reichen vor diesem Hintergrund und wegen der monatlichen Zahlungen von H. B. als Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit ebenfalls nicht aus.

Die Forderung des Rechtsanwalts D1 erscheint nicht hinreichend bedeutend angesichts der laufenden Einnahmen des Insolvenzschuldners noch in 2010. Einen Betrag von 26.160,73 EUR hätte der Insolvenzschuldner binnen drei Wochen bezahlen können. Hiervon geht das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhaltes aus. Dass der Betrag seinerzeit nicht bezahlt worden ist, lag nach dem Ergebnis der durchführten Beweisaufnahme und den Bekundungen des Zeugen W., denen das Gericht insoweit folgt, weil es sie insoweit für plausibel und glaubhaft hält, daran, dass der Zeuge W. damals liquide Mittel in ein laufendes Medienprojekt gesteckt habe und mit Rechtsanwalt D1 seinerzeit ebenfalls eine Stundungsvereinbarung getroffen worden sei.

Weitere am 12.03.2010 fällige Forderungen sind weder dargetan noch ersichtlich.

Eine beklagtenseits vorgetragene Inkongruenz der anfechtbaren Abtretung vermag das erkennende Gericht ebenfalls nicht anzunehmen. Hierzu behaupten die Beklagten, eine Tilgung der Forderungen des Geschäftsführers der Klägerin durch Vollrechtsabtretung des variablen Kaufpreisanspruchs gegen H. B. sei ursprünglich nicht vereinbart gewesen. Dies hat indes die durchgeführte Beweisaufnahme gerade nicht ergeben. Der Geschäftsführer der Klägerin hat in seiner Parteianhörung gem. § 141 ZPO glaubhaft angegeben, dass er von Anfang an vorgehabt habe, zu investieren und eine richtige Beteiligung an dem variablen Kaufpreisanspruch gegen H. B. habe erhalten wollen und deswegen für den Insolvenzschuldner in größerem Umfang tätig geworden sei. Möglicherweise hat der Insolvenzschuldner dieses wahre Interesse nicht von Anfang an gekannt. Jedoch hat der Insolvenzschuldner und Zeuge W. bekundet, zu seinem Geschäftsverhalten habe gepasst, dass er Leistungen habe in Anspruch nehmen können, die er später und auch durch Abtretung ungewisser Ansprüche haben bezahlen können. Auch hier zeigt sich, dass wiederum jeder dachte, ein gutes Geschäft gemacht zu haben. Deswegen passt auch dies insgesamt zusammen und ergibt für das Gericht ein rundes Bild, so dass diese Umstände glaubhaft waren. Eine Abänderung der ursprünglich vereinbarten Leistungsmodalitäten lag somit in der Vereinbarung vom 05./12.03.2010 gerade nicht vor.

b)

Weil es keine hinreichenden Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit am 12.03.2010 gab, kommt es auf die weiteren Anfechtungsvoraussetzungen – Gläubigerbenachteiligungsabsicht und Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht – nicht an.

3.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen gem. § 288 BGB analog besteht nicht.

Zwar hat der BGH die analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB auch bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages bejaht (BGH, Urteil vom 12.10.2017 – IX ZR 267/16 –, Rn. 12, juris).

Jedoch fehlt es im Streitfall an den hinreichenden Verzugsvoraussetzungen, da die Klägerin die Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages noch nicht beantragt hat.

Nach dem BGH hängt die zur Auszahlung des hinterlegten Geldbetrags führende Freigabeanordnung, nachdem sie beantragt worden ist, allein von der Freigabeerklärung ab (vgl. BGH, a.a.O. unter Verweis auf die Vorschriften des HinterlG). Denn damit werde der Nachweis der Empfangsberechtigung erbracht und die Herausgabe ist anzuordnen. Dann haben die Freigabeverpflichteten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen und der Klagepartei wäre hieraus unmittelbar ein auf Auskehr des ihr zustehenden Betrages gerichteter Anspruch erwachsen (BGH, Urteil vom 12.10.2017 – IX ZR 267/16 –, Rn. 12, juris).

Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung sandte die Klägerin lediglich das als Anlage B7 vorgelegte Schreiben vom 27.07.2015 an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts E.. Dies enthält lediglich eine Freigabebewilligung von Beträgen in Höhe von 380.000,- EUR, 101.500,- EUR, 80.000,- EUR und 80.000,- EUR zugunsten des Geschäftsführers der Klägerin persönlich. Dass die Klägerin gegenüber dem Amtsgerichts E. bereits die Auszahlung beantragt hat, trägt sie selbst nicht substantiiert vor. Nach Auffassung des Gerichts steht ein solcher fehlender Antrag einem Anspruch auf Verzugszinsen entgegen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.10.2017 – IX ZR 267/16 –, Rn. 12, juris).

4.

Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2) persönlich besteht ebenfalls nicht. Die Klägerin begehrt insoweit ebenfalls die Erstattung von Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 60 Abs.1 InsO. Da nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus vorgenannten Gründen bereits kein Verzugszinsanspruch besteht, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO hier nicht an.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.328.347,88 EUR ab dem 25.07.2015 machen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits einen Betrag von 310.949,59 EUR aus. Dies ist mehr als 10 % der Hauptforderung, so dass gem. § 92 Abs. 1 ZPO eine Quotelung der Verfahrenskosten vorzunehmen war. Die Unterliegensquote der Klägerin betrug danach 12 %.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

III.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte nach § 3 ZPO und berücksichtigte den Wert des Interesses der klagenden Partei. Nebenforderungen blieben nach § 4 ZPO bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.

Berichtigungsbeschluss vom 25. Juni 2019

1. Der Tatbestand des Urteils vom 7.12.2018 wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 3 Abs. 5 muss der Satz richtig lauten:

„In 2009 kam es zwischen den mittelbaren Gesellschaftern der Beklagten zu 3): dem Insolvenzschuldner, Herrn R. und Herrn L., zu Auseinandersetzungen.“

Auf Seite 3 Abs. 11 muss der Satz richtig lauten:

„Am 13.11.2013 stellte die Beklagte zu 3) wegen der Forderung aus der Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 Insolvenzantrag gegen den Insolvenzschuldner.“

2. Im Übrigen werden der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 27.12.2018 und der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 3) vom 28.12.2018 zurückgewiesen.

Gründe:

Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag der Beklagten zu 3) auf Berichtigung des Tatbestandes gem. § 320 ZPO ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen bleiben der zulässige klägerische Tatbestandsberichtigungsantrag vom 27.12.2018 sowie der zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 3) vom 28.12.2018 ohne Erfolg.

Über den tenorierten Umfang hinaus liegen keine Unrichtigkeiten des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils vom 7.12.2018 (Az. 316 O 35/17) gem. § 320 ZPO vor.

Hinsichtlich des klägerischen Begehrens zu Ziffer 1) und 2) ihres Antrags vom 27.12.2018 ist der Tatbestand nicht unrichtig. Der Satz im Tatbestand auf Seite 3 Abs. 6 dritter Satz entspricht dem Klägervortrag in der Klageschrift auf Seite 12, Rn. 33. Im Tatbestand auf Seite 4 Abs. 8 Satz 2 ist der Klägervortrag aus der Klageschrift, dort Rn. 17, wiedergegeben. Im Übrigen enthält der Tatbestand die nach § 313 Abs. 2 ZPO zulässige Bezugnahme auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie Protokolle.

Eine Unrichtigkeit im Tatbestand iSd § 320 ZPO besteht auch nicht hinsichtlich des klägerischen Begehrens zu Ziffer 3) des Antrags vom 27.12.2018. Es ergibt sich bereits aus dem Kontext des Satzes, dass es um Forderungen der Fa. T1 gegen die Beteiligungsgesellschaften des Insolvenzschuldners aus den zuvor bezeichneten Beratungsverhältnissen geht.

Auch der klägerische Tatbestandsberichtigungsantrag zu Ziffer 4) bleibt letztlich ohne Erfolg. Die Klägerin hat zuletzt ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vom 16.10.2018 allein die Anträge aus dem letzten klägerischen Schriftsatz vom 15.10.2018 gestellt. Dort heißt es: „Es wird nunmehr beantragt, …“. Dass weitere, bisher gestellte Anträge aufrecht erhalten blieben, ergibt sich weder aus der Antragstellung in der letzten mündlichen Verhandlung vom 16.10.2018 noch aus dem klägerischen Schriftsatz vom 15.10.2018, auf den die Antragstellung allein Bezug nimmt. Auch die hilfsweise beantragte Ergänzung des Tatbestandes ist nicht vorzunehmen. Der hilfsweise begehrte Antrag wurde zuletzt nicht (mehr) gestellt, so dass von einer konkludenten (Teil-)Klagrücknahme auszugehen war.

Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 3) zu Ziffer 3) bleibt ohne Erfolg. Der Tatbestand ist auf Seite 7 Abs. 5 nicht unrichtig iSd § 320 ZPO. Es handelt sich um streitigen Beklagtenvortrag, dass der Insolvenzschuldner seine Pflichten aus der Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 nachhaltig verletzt habe. Auf Seite 7 Abs. 5 Satz 2 ist die Motivationslage der Beklagten zu 3) für die unstreitige Fälligstellung der Vergleichsforderung als streitiger Beklagtenvortrag dargestellt. Es handelt sich insoweit um innere Tatsachen und nicht um unstreitigen Tatsachenvortrag.

Weiter bleibt der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zu 3) zu Ziffer 4) ohne Erfolg. Der Tatbestand ist auf Seite 8 Abs. 1 Satz 8 nicht unrichtig iSd § 320 ZPO. Der Satz: „Herr D. sei kaum an den Verhandlungen der Vergleichsvereinbarung vom 19.02.2010 beteiligt gewesen und habe nur an wenigen Verhandlungsrunden teilgenommen.“ ist nicht unrichtig. Soweit die Beklagte zu 3) vorträgt, Herr D. sei tatsächlich nur „bei einer einzigen Verhandlung anwesend“ gewesen, so unterfällt dies der Wiedergabe des Beklagtenvortrags im Tatbestand („kaum … beteiligt gewesen“).

Schließlich ist auch der Tatbestand hinsichtlich des weiteren Begehrens der Beklagten zu 3) gem. Ziffer 5) und Ziffer 6) ihres Antrags vom 28.12.2018 nicht zu berichtigen.

Denn ein Urteilstatbestand liefert gem. § 314 ZPO allein Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Es soll durch § 320 ZPO verhindert werden, dass unrichtig wiedergegebener mündlicher Parteivortrag infolge der Beweiskraft zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des Rechtsmittelgerichts wird. Soweit der Tatbestand eines Urteils Widersprüchlichkeiten, Auslassungen oder Ungenauigkeiten bezüglich des schriftsätzlichen Parteivortrages enthält, kommt eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht in Betracht, weil die Beweiswirkung des Tatbestandes gem. § 314 ZPO zum Nachteil der betroffenen Partei nicht eingreift, wenn und soweit – wie hier – der schriftliche Sachvortrag der Partei durch ausdrückliche oder konkludente Bezugnahme auf die Schriftsätze nebst Anlagen, Protokolle und andere Unterlagen gem. § 313 Abs. 2 ZPO Eingang in den Tatbestand gefunden hat. Ergibt sich der Tatbestand im Sinne des von den Parteien vorgetragenen Sachverhaltes somit aus der Bezugnahme gem. § 313 Abs. 2 ZPO, ist für eine Berichtigung bzw. Ergänzung kein Raum (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. § 320 Rn.7 OLG Hamburg, Beschluss vom 2.3.2004, 6 U 220/00, vgl. auch BGH, Urteil vom 12.3.2004, V ZR 257/03, Rn. 23 bei juris).

Fehler bei der Tatsachenfeststellung des Erstgerichts können in der Berufungsinstanz gerügt werden (§§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dazu gehört auch die fehlerhafte Würdigung eines streitigen Vortrags als unstreitig (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2004, 5 W 149/04, Rn. 3 bei juris).

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