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Kampfhund – Sorgfaltspflichten des Halters


Oberlandesgericht Karlsruhe

Az: 2 (7) Ss 318/14

Beschluss vom 02.07.2014


Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt. Damit ist der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 16. April 2014 gegenstandslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.


Gründe

Gegenstand des Verfahrens sind Verletzungen, die durch Bisse eines Hundes verursacht wurden, dessen Halter der Angeklagte war.

Das den Angeklagten freisprechende Urteil des Amtsgerichts Ettenheim hob das Landgericht Freiburg auf und verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 € unter Bewilligung von Zahlungserleichterungen.

Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte Halter eines zuvor noch nicht gegenüber Menschen aggressiv gewordenen Hundes, bei dem es sich jedenfalls um einen American Staffordshire Terrier-Mischling handelte. Diese Einordnung des Hundes war dem Angeklagten aufgrund eines entsprechenden bestandskräftigen Bescheids der als Ortspolizeibehörde zuständigen Gemeinde Friesenheim bekannt. Eine Verhaltensprüfung des Hundes hatte der Angeklagte nicht vornehmen lassen. Als der Vermieter in Begleitung seiner damals neun Jahre alten Tochter den Angeklagten in seiner Wohnung aufsuchte, sprang der Hund das Kind, das den Arm nach dem Hund ausgestreckt hatte, unvermittelt an und biss es – mit erheblichen Verletzungsfolgen – ins Gesicht. Der Kindesvater, der zum Schutz seiner Tochter eingriff, wurde in den Arm gebissen.

Hiergegen hat der Angeklagte fristgerecht Revision eingelegt. Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung, die zur Verwerfung der Revision mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 16.04.2014 geführt hat, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit der Revision wird die Sachrüge erhoben. Inhaltlich werden damit jedoch auch verfahrensrechtliche Verstöße geltend gemacht.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu entsprechen, nachdem fristgerecht dargetan und glaubhaft gemacht wurde, dass die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf einem Verschulden einer Kanzleikraft des Verteidigers beruhte, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen ist. Damit ist zugleich dem Verwerfungsbeschluss des Landgerichts die Grundlage entzogen.

Die danach zulässige Revision erweist sich als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Gründen bereits unzulässig. Bezüglich der Rüge eines Beweisverwertungsverbots ergibt sich die Unzulässigkeit auch daraus, dass sich aus dem Vorbringen nicht ergibt, ob der Verwertung der angeblich unter Verstoß gegen die Belehrungspflichten nach §§ 163a Abs. 3, 136 StPO gewonnenen Angaben in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen wurde (vgl. BGHSt 38, 214; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 136 Rn. 25 m.w.N.).

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf.

a. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB).

aa. Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, diesen zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen oder sonstige Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im Allgemeinen unberechenbar ist (BayObLGSt 1987, 174; NJW 1991, 1695; Stree/Bosch in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl. 2010, § 13 Rn. 43; Rudolphi/Stein in SK-StGB, § 13 Rn.27). Die hiernach im Einzelfall zu treffenden Vorkehrungen richten sich danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung und im Rahmen des Zumutbaren an einen verständigen, umsichtigen und in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Hundehalter zu stellen sind, um eine Schädigung Dritter durch das Tier tunlichst abzuwenden (OLG Frankfurt NStZ-RR 2011, 205; BayObLG a.a.O. und BayObLGSt 1993, LG Verden NStZ 2006, 689). Grundsätzlich ist dabei zwar die bisherige Führung des Hundes von besonderer Bedeutung, weil sie die Grundlage für die Annahme sein kann, dass er die Unberechenbarkeit, die im Allgemeinen im Verhalten eines Tieres zu beobachten ist, überwunden und sich als gutartig erwiesen hat oder er im Gegenteil bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder gar Bösartigkeit aufgefallen ist (BayObLG a.a.O; LG Verden a.a.O.; vgl. auch BGH NStZ 2002, 315). Daneben spielen aber auch das Alter und die Rasse des Hundes eine Rolle (BayObLG NJW 1991, 1695; LG Verden a.a.O.).

Handelt es sich um einen Kampfhund, werden die Sorgfaltspflichten des Tierhalters durch § 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03. August 2000 (PolVOgH) konkretisiert. Während die Pflichten des Tierhalters lediglich beim besonders gefahrenträchtigen Führen eines solchen Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums in § 4 Abs. 2 bis 5 PolVOgH im Einzelnen geregelt sind, statuiert § 4 Abs. 1 PolVOgH im Übrigen, dass diese Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. Für die Beurteilung des Falles spielt dabei weiter eine Rolle, dass bei Kampfhunden aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vermutet wird, diese Vermutung jedoch durch eine Verhaltensprüfung widerlegt werden kann (§ 1 Abs. 1 und 2 PolVOgH).

bb. Nachdem der Angeklagte eine Verhaltensprüfung des Hundes nicht vorgenommen hatte, musste der Angeklagte danach allein aufgrund der rassespezifischen Gefährlichkeit des Hundes damit rechnen, dass dieser auch ohne vorherige Warnzeichen Menschen anfallen könnte und dagegen Vorkehrungen treffen. Gerade beim Zusammentreffen mit Kindern, bei denen aufgrund ihrer altersbedingten Unerfahrenheit mit nicht sachgerechtem Umgang mit Hunden zu rechnen ist, war erhöhte Vorsicht geboten. Der Angeklagte wäre deshalb gehalten gewesen, den Hund in Anwesenheit des Kindes entweder anzuleinen oder ihn während des Besuchs des Kindes in einem anderen Raum einzusperren, um jegliche Gefährdung des Kindes durch den Hund auszuschließen. Die Missachtung dieser Sorgfaltspflichten, die vorhersehbar – wie geschehen – zu durch den Hund verursachten Verletzungen führen konnte, begründet den Vorwurf fahrlässigen Handelns, wobei dem Angeklagten auch die nachfolgende Verletzung des um den Schutz seiner Tochter bemühten Vaters zuzurechnen ist.

b. Beweiswürdigung und Strafzumessung, die ohnehin nur eingeschränkt revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegen, erweisen sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Die von der Revision gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung vorgebrachten Angriffe erschöpfen sich – wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausführt – in dem unzulässigen Versuch, eine eigene abweichende Würdigung der Beweise, zudem weitgehend auf der Grundlage urteilsfremden Vorbringens, vorzunehmen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.


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