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Kaufvertrag – Herkunft einer Ware als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung

OLG Koblenz –  Az.: 5 U 1499/11 – Beschluss vom 05.03.2012

In dem Rechtsstreit … wegen Schlechterfüllung eines Kaufvertrages weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Beklagte darauf hin, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass

1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,

3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und

4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Schlechterfüllung eines Kaufvertrages über ca. 10.000 Douglasien in Anspruch. Geschuldet waren nach dem im Frühjahr 2010 geschlossenen Vertrag Pflanzen aus dem west- und süddeutschen Hügel- und Bergland, teils kolliner und teils montaner Stufe.

Kaufvertrag - Herkunft einer Ware als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung
Symbolfoto: Von Maxx-Studio/Shutterstock.com

Als die Beklagte im Herbst 2010 liefern sollte, konnte sie derartige Pflanzen nicht beschaffen und lieferte stattdessen  Douglasien anderer Herkunft.

Nachdem der Kläger die Abweichung bemerkt hatte, forderte er die Beklagte unter Fristsetzung ergebnislos zu vertragsgemäßer Erfüllung auf.

Die auf Erstattung des gezahlten Kaufpreisteils, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden gerichtete Klage war weitgehend erfolgreich. Zur Begründung hat die Einzelrichterin, auf deren Urteil zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungs- und Schadensersatzanspruch nach §§ 433, 434, 437 Nr.2, 323, 346 Abs. 1, 281 BGB zu.

II.

Mit ihrer Berufung wiederholt die Klägerin, zwischen dem vertraglich Vereinbarten und dem Gelieferten bestehe keinerlei Qualitätsunterschied. Die gelieferten Pflanzen seien sogar eher höherwertig, jedenfalls aber gleichermaßen geeignet wie die bestellten. An dem dahin zielenden Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens habe das Landgericht nicht vorbeigehen dürfen.

III.

Damit kann die Berufung nicht durchdringen. Das angefochtene Urteil hat Bestand.

Die Einzelrichterin hat der Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht weithin stattgegeben, wenn auch der pauschale Hinweis auf § 434 Abs. 1 BGB einer erläuternden Klarstellung bedarf:

Das Berufungsvorbringen zur Qualität der gelieferten Pflanzen zielt im Kern auf § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kommt es auf die Eignung bzw. die übliche Beschaffenheit der Sache an, soweit eine bestimmte Beschaffenheit nicht vereinbart ist.

Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Parteien unstreitig eine bestimmte Herkunft der Pflanzen vereinbart haben. Damit ist § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB einschlägig.

Nach Auffassung des Senats kann auch die Herkunft einer Ware Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein.

In der Literatur (vgl. die Nachweise bei Berger JZ 2004, 276 ff) wird die schon zu § 459 Abs. 2 BGB alter Fassung diskutierte Frage allerdings nicht in allen Nuancen einheitlich beantwortet. Der BGH hat zum alten Kaufrecht entschieden, dass der Warenursprung eine zusicherungsfähige Eigenschaft sein kann (vgl. BGH in NJW 1969, 787-788 = MDR 1969, 304-305 =  WM 1969, 95-96 m.w.N.). In der genannten Entscheidung ging es um die Lieferung von Inlandsschrott statt des vertraglich geschuldeten Auslandsschrotts, weshalb der BGH auch von einer Falschlieferung gesprochen hat.

Im Rahmen des heute maßgeblichen § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt es schon nach dem Gesetzeswortlaut vorrangig auf die Parteivereinbarung an. Die Gesetzes-fassung überträgt die Vorgaben des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstaben b. und d. der Verbrauchsgüterkauf – Richtlinie in nationales Recht. Nach diesen Vorgaben können sämtliche Beziehungen der Sache zur Umwelt zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit gehören.

Das erfasst auch eine Parteivereinbarung zur Herkunft von Pflanzen. Der Senat weiß (§ 291 ZPO), dass es auch bei Douglasien unzählige Arten gibt, die sich unter anderem in den Standortanforderungen erheblich unterscheiden. Das bedeutet, dass für bestimmte Standorte bestens geeignete Sorten andernorts nicht oder nicht wie gewünscht gedeihen. Der sachkundige Kläger wählte vor diesem Hintergrund zwei bestimmte Sorten, die ihm für die Aufforstung der Windwurfflächen seiner Wälder in Mittelgebirgslage  auf Dauer bestens geeignet erschienen. Daher ist in der Herkunftsvereinbarung „teils kolliner und teils montaner Stufe“ eine die Beklagte bindende Vereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu sehen.

Der demgegenüber erhobene Berufungseinwand, die gelieferten Pflanzen seien „besser“ bzw. „hochwertiger“ als die bestellten, verfängt nicht, weil sie daran vorbeigeht, dass es nach § 434 Abs. 1 Satz 1 nur darauf ankommt, was die Parteien bindend vereinbart haben (vgl. BGH aaO und in NJW 1994, 2230 – 2231 = WM 1994, 1394 – 1396).

Das Landgericht hat demnach den von der Beklagten beantragten Sachverständigenbeweis zu Recht nicht erhoben.

Im Übrigen ziehen das Forstvermehrungsgutgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen einen engen Rahmen für das Inverkehrbringen von Pflanzen. Auch vor diesem Hintergrund bestellte der Beklagte Douglasien einer ganz bestimmten Herkunft. Pflanzen anderer Herkunft zu liefern, entsprach nicht dem Vertrag,   ohne dass es auf deren von der Berufung in`s Feld geführten sonstigen Eigenschaften ankommt.

Dementsprechend ist auch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht einschlägig. Die Pflichtverletzung der Beklagten war erheblich, weil sie sehenden Auges etwas anderes als das vom Kläger Bestellte lieferte.

IV.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Letztlich verspricht auch eine mündliche Verhandlung keinen Erkenntnisgewinn.

Die Berufung sollte kostensparend zurückgenommen werden.

Frist zur Stellungnahme:  26. März 2012

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