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Kfz-Vollkasko: Klage nach Säureschaden abgewiesen

Klage gegen Kfz-Vollkaskoversicherung nach Säureschaden abgewiesen

In einem Rechtsstreit über eine Kfz-Vollkaskoversicherung nach einem Säureschaden wurde die Klage gegen die Versicherung abgewiesen, da die Klägerin keine vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen konnte. Das Gericht folgte der Argumentation der Versicherung, dass ohne Vorlage einer entsprechenden Rechnung oder eines Gutachtens kein Anspruch auf weitere Zahlungen besteht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 C 135/21 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht wies die Klage ab, da die Klägerin den Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nicht erbringen konnte.
  • Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass für die Übernahme der Reparaturkosten eine Rechnung oder ein Gutachten vorzulegen ist.
  • Trotz Säureschadens und Teilreparatur des Kfz lehnte die Versicherung weitere Zahlungen ab, weil nicht alle Schäden behoben wurden.
  • Die Klägerin forderte zusätzlich 3.388,78 EUR, die die Versicherung aufgrund fehlender Belege nicht zahlte.
  • Ein Sachverständiger stellte bei einer Besichtigung fest, dass nicht alle Schäden repariert wurden.
  • Die Klägerin hatte keinen Erfolg mit dem Antrag auf erneute Begutachtung durch die Versicherung.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.

Vollkaskoschäden und Reparaturnachweise

Bei einer Vollkaskoversicherung für Kraftfahrzeuge sind die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Kostenübernahme für Reparaturen nach Schäden oft Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Die Versicherungsunternehmen verlangen regelmäßig detaillierte Nachweise einer fachgerechten und vollständigen Instandsetzung, bevor sie die Kosten erstatten.

Für Fahrzeughalter ist es essenziell, die vertraglichen Vorgaben und Bestimmungen der Versicherungsbedingungen genauestens zu beachten. Ein sorgfältiger Umgang mit Schadensmeldungen, Reparaturnachweisen und die Dokumentation aller Schritte können spätere Streitigkeiten vermeiden. Unstimmigkeiten bei Reparaturen führen nicht selten zur gerichtlichen Klärung der Kostenübernahmepflicht.

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Bei einem Säureschaden am Fahrzeug stehen Sie nicht allein. Lassen Sie sich von unserem erfahrenen Rechtsanwalt durch eine unverbindliche Ersteinschätzung unterstützen. Wir helfen Ihnen, die notwendigen Beweise zu sammeln und Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung erfolgreich durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns einfach und unkompliziert, um Klarheit über Ihre Möglichkeiten zu gewinnen und gemeinsam die nächsten Schritte zu planen. Ihre Rechte sind es wert, verteidigt zu werden.

➜ Der Fall im Detail


Säureschaden am Kfz führt zu rechtlicher Auseinandersetzung

Im Fall des Amtsgerichts Schöneberg mit dem Aktenzeichen 9 C 135/21 stand die Klage einer Fahrzeughalterin gegen ihre Vollkaskoversicherung im Mittelpunkt, nachdem ihr Fahrzeug durch einen Säureangriff beschädigt wurde. Die Versicherung leistete zunächst einen Betrag auf Basis eines Totalschadens, lehnte jedoch weitere Zahlungen ab, da nicht alle Schäden fachgerecht repariert worden seien. Die Klägerin, Inhaberin eines BMW, hatte nach dem Schaden ihr Fahrzeug neu lackieren lassen und Fotos zur Dokumentation an die Versicherung geschickt. Ein Sachverständiger der Versicherung stellte jedoch fest, dass nicht alle Schäden behoben worden waren, woraufhin die Klägerin weitere Zahlungen in Höhe von 3.388,78 EUR forderte, die die Versicherung aufgrund fehlender Nachweise ablehnte.

Gerichtliche Entscheidung auf Basis fehlender Beweise

Das Gericht wies die Klage der Fahrzeughalterin ab, da sie die vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs nicht nachweisen konnte. Insbesondere fehlte eine Rechnung oder ein Gutachten, das die Behauptungen der Klägerin stützte. Das Gericht folgte der Argumentation der Versicherung, dass ohne Vorlage solcher Dokumente keine weiteren Zahlungen geleistet werden müssen. Es wurde betont, dass nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hohe Anforderungen an den Nachweis einer fachgerechten Reparatur gestellt werden.

Die Bedeutung des Nachweises und der Rechtsprechung

Dieser Fall verdeutlicht die Wichtigkeit des Nachweises einer sach- und fachgerechten Reparatur im Rahmen von Versicherungsansprüchen. Der Klägerin fehlten entscheidende Belege, wodurch ihre Forderung nach weiteren Zahlungen keinen Bestand hatte. Zudem zeigt die Entscheidung, wie Gerichte auf Basis der bestehenden Rechtsprechung und der spezifischen Versicherungsbedingungen urteilen.

Kostenfolge und vorläufige Vollstreckbarkeit

Als Konsequenz der abgewiesenen Klage wurden der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zudem ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden.

Praktische Relevanz für Versicherungsnehmer

Dieser Fall illustriert für Versicherungsnehmer die Bedeutung, im Schadensfall alle erforderlichen Nachweise zu erbringen, um Ansprüche erfolgreich geltend machen zu können. Er unterstreicht ebenfalls, dass die genaue Kenntnis der Versicherungsbedingungen und die sorgfältige Dokumentation von Reparaturen essentiell sind, um im Schadensfall nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist bei einem Säureschaden am Fahrzeug zu tun?

Bei einem Säureschaden am Fahrzeug sollten folgende Schritte unternommen werden:

Zunächst ist es wichtig, den Schaden umgehend bei der Kfz-Versicherung zu melden. Die meisten Versicherungen verlangen eine unverzügliche Meldung innerhalb von 24-48 Stunden nach Schadenseintritt. Eine verspätete Meldung kann zu Leistungskürzungen führen.

Parallel dazu sollte der Schaden ausführlich dokumentiert werden. Machen Sie Fotos von allen betroffenen Fahrzeugteilen und beschreiben Sie detailliert, wie es zu dem Säureschaden kam. Bewahren Sie gegebenenfalls Rechnungen oder Belege auf, die im Zusammenhang mit dem Schaden stehen.

Lassen Sie das Fahrzeug nicht selbstständig reparieren, bevor die Versicherung den Schaden begutachtet hat. Die Kosten für nicht genehmigte Reparaturen werden in der Regel nicht übernommen. Warten Sie die Freigabe durch den Sachverständigen ab.

Säureschäden können sehr komplex sein, da die Säure in viele Fahrzeugbereiche eindringen und Folgeschäden verursachen kann. Lassen Sie daher unbedingt ein ausführliches Gutachten erstellen, um alle Schäden zu erfassen. Die Kosten hierfür trägt die Versicherung, sofern der Schaden gedeckt ist.

Sollte die Säure Personenschäden verursacht haben, melden Sie dies ebenfalls umgehend der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dokumentieren Sie die Verletzungen und bewahren Sie sämtliche Arztunterlagen auf.

Beachten Sie, dass Säureschäden in der Regel über die Vollkaskoversicherung abgedeckt sind. Die Teilkaskoversicherung greift hier nicht. Sollten Sie keine Vollkasko abgeschlossen haben, müssen Sie die Reparaturkosten selbst tragen.

Welche Rolle spielt die Selbstbeteiligung bei Vollkaskoschäden?

Bei einem Vollkaskoschaden spielt die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung eine wichtige Rolle. Die Selbstbeteiligung ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst tragen muss, bevor die Versicherung den restlichen Schaden übernimmt.

Die Höhe der Selbstbeteiligung kann bei Vertragsabschluss frei gewählt werden, üblicherweise zwischen 150 und 500 Euro. Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger fällt die Versicherungsprämie aus. Der Versicherte kann also durch eine höhere Selbstbeteiligung Beiträge sparen, trägt dafür aber im Schadensfall auch ein höheres finanzielles Risiko.

Angenommen, es entsteht ein Vollkaskoschaden in Höhe von 2.000 Euro und die Selbstbeteiligung beträgt 500 Euro. Dann muss der Versicherungsnehmer die 500 Euro selbst bezahlen, die restlichen 1.500 Euro übernimmt die Vollkaskoversicherung.

Experten empfehlen, bei der Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung von 300 Euro zu wählen. Das stellt meist einen guten Kompromiss zwischen Prämieneinsparung und Eigenrisiko dar. Bei sehr hohen Selbstbeteiligungen von 1.000 Euro und mehr kann es sich sogar lohnen, Schäden bis ca. 1.300 Euro komplett selbst zu tragen, um eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt zu vermeiden.

Wichtig ist: Die Selbstbeteiligung fällt bei jedem Vollkaskoschaden erneut an, auch wenn mehrere Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres auftreten. Bei Teilkaskoschäden, die in der Vollkasko mitversichert sind, gilt die in der Regel niedrigere Teilkasko-Selbstbeteiligung.

Zusammengefasst beeinflusst die Höhe der Selbstbeteiligung direkt, welchen Anteil der Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst tragen muss. Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger die Versicherungsprämie, aber desto mehr Kosten bleiben auch beim Versicherten hängen. Die richtige Selbstbeteiligung ist daher eine individuelle Entscheidung zwischen Prämienersparnis und finanziellem Eigenrisiko.

Wie geht man vor, wenn die Versicherung die Zahlung verweigert?

Wenn die Versicherung die Zahlung verweigert, haben Sie mehrere Möglichkeiten vorzugehen:

  • Widerspruch einlegen: Legen Sie zunächst schriftlich Widerspruch gegen die Ablehnung der Versicherung ein. Begründen Sie detailliert, warum Sie der Meinung sind, dass die Versicherung zahlen muss und setzen Sie eine angemessene Frist zur Überprüfung.
  • Sachverständigengutachten einfordern: Sie haben das Recht, ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen, wenn die Versicherung die Schadenshöhe anders bewertet. Beantragen Sie ein Sachverständigenverfahren, bei dem beide Seiten einen Gutachter benennen und diese einen Obmann-Gutachter bestimmen, dessen Entscheidung bindend ist.
  • Ombudsmann einschalten: Für Streitwerte bis 10.000 Euro können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Dieser gibt eine unabhängige Empfehlung ab, die für die Versicherung bis zu diesem Betrag bindend ist.
  • Anwalt einschalten: Ein Anwalt für Versicherungsrecht kann Ihre Ansprüche professionell vertreten und die Versicherung unter Druck setzen. Er prüft, ob die Ablehnung berechtigt ist und kann nötigenfalls eine Klage vorbereiten.
  • Gerichtliche Klage: Sollte die Versicherung nach Widerspruch, Gutachten und Anwaltskontakt nicht einlenken, bleibt als letzte Option der Klageweg. Dabei müssen Sie die Kosten für Anwalt und Gericht zunächst selbst tragen, können sie aber im Erfolgsfall von der Versicherung erstattet bekommen.

Wichtig ist, die Fristen für Widerspruch und Verjährung einzuhalten und die Versicherung mit fundierten Argumenten und Beweisen von Ihrem Anspruch zu überzeugen. Ein frühzeitiger Anwaltsbeistand erhöht Ihre Chancen auf eine einvernehmliche Lösung.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 91 ZPO (Zivilprozessordnung): Regelung der Kostenpflicht im Falle des Unterliegens im Prozess. In diesem Fall muss die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits tragen, weil ihre Klage abgewiesen wurde. Dies verdeutlicht die finanziellen Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
  • §§ 280, 286, 288 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz wegen Pflichtverletzung und Verzugszinsen. Obwohl im vorliegenden Fall kein Anspruch bestand, sind diese Normen zentral für die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen und die Berechnung von Verzugszinsen.
  • § 307 BGB: Prüfung der Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Erwähnung im Kontext der Versicherungsbedingungen betont die Wichtigkeit der AGB-Prüfung für Vertragsverhältnisse und mögliche unangemessene Benachteiligungen.
  • §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO: Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Beklagte bereits vor Rechtskraft des Urteils Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann, sofern nicht Sicherheitsleistung erbracht wird.
  • Versicherungsvertragsrecht: Spezifische Regeln aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen, die bestimmen, unter welchen Umständen die Versicherung zur Zahlung verpflichtet ist. Hier insbesondere die Bedingungen zur Zahlung der Reparaturkosten, die eine vollständige und fachgerechte Reparatur voraussetzen.
  • Sachverständigengutachten: Kein spezifisches Gesetz, aber ein wesentliches Beweismittel im Versicherungsrecht und bei Schadensfällen. Die Notwendigkeit eines Gutachtens für die Beweisführung und die Rolle des Sachverständigen bei der Feststellung des Schadensumfangs und der Reparaturqualität sind zentrale Aspekte.


Das vorliegende Urteil

AG Schöneberg – Az.: 9 C 135/21 – Urteil vom 20.07.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Tatbestand

Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Vollkasko-Versicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR unter der Vertragsnummer … in Verbindung mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen … bezüglich ihres Kfz, Marke BMW, amtliches Kennzeichen …, FIN: …, abgeschlossen.

Unter Teil A, Baustein Kaskoversicherung, Ziffer 1.5.2 Abs. 1 a) der … ist folgendes geregelt:

„Zahlung der Reparaturkosten

Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:

· Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts. Voraussetzung ist, dass Sie uns die vollständige und fachgerechte Reparatur durch eine Rechnung nachweisen oder ein durch uns beauftragter Sachverständiger dies bestätigt. Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entsprechend der nachfolgenden Regelung.

· Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.

(…)“

Am 08.08.2019 entstanden an dem streitgegenständlichen Kfz Beschädigungen durch einen Säureangriff eines unbekannten Dritten. Gemäß einer von der Beklagten eingeholten Reparaturkostenkalkulation vom 13.08.2019 beläuft sich der Reparaturaufwand auf einen Betrag in Höhe von 8.476,34 EUR netto. Die Beklagte leistete hierauf einen Betrag in Höhe von 2.187,56 EUR an die Klägerin nach einer von ihr vorgenommenen Abrechnung auf Totalschadenbasis. Hierbei legte die Beklagte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.097,56 EUR netto abzüglich eines Restwerts in Höhe von 6.910,00 EUR und einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR zu Grunde. Die Klägerin ließ das Fahrzeug neu lackieren und reichte Fotos des Fahrzeugs per E-Mail bei der Beklagten ein. Bei einem Besichtigungstermin durch einen von der Beklagten beauftragten Sachverständigen stellte dieser fest, dass sich Restspuren des Säureschadens am Radhaus und der Kotflügelverkleidung, im Motorraum, an der Wasserkastenabdeckung und der Einstiegsblende hinten links befanden. Die Einstiegsblenden vorne links und rechts sowie hinten rechts wurden nicht erneuert, obwohl dies in Sachverständigengutachten vorgesehen war und die beschädigten Reifen waren ebenfalls nicht erneuert worden. Mit anwaltlicher E-Mail vom 25.05.2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass nunmehr eine sach- und fachgerechte Instandsetzung erfolgt sei und fügte der E-Mail Fotos bei. Mit E-Mail vom 01.06.2021 schlug die Klägerin vor, erneut eine Besichtigung durch einen Sachverständigen der Beklagten durchzuführen. Dies lehnte die Beklagte ab. Eine Rechnung über die durchgeführten Reparaturmaßnahmen am streitgegenständlichen Fahrzeug legte die Klägerin trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht vor.

Die Klägerin behauptet, sie habe das Fahrzeug vollständig sach- und fachgerecht reparieren lassen. Alle Beanstandungen des Sachverständigen habe sie noch beseitigen und auch die Reifen erneuern lassen. Die Klägerin begehrt einen weiteren Betrag in Höhe von 3.388,78 EUR unter Berücksichtigung eines Vorschadens in Höhe von 1.900,00 EUR und der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.388,78 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass aufgrund der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen und mangels Vorlage einer Rechnung durch die Beklagte keine vollständige sach- und fachgerechte Reparatur nachgewiesen sei. Hinsichtlich der Reifen fehle auch ein kausaler Zusammenhang zum streitgegenständlichen Schaden, da diese bereits abgefahren waren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.06.2023, Bl. 123 f. d. A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von weiteren 3.388,78 EUR aus dem Vollkasko-Versicherungsvertrag in Verbindung mit den allgemeinen Versicherungsbedingungen ….

Die Klägerin hat eine vollständige und fachgerechte Reparatur nicht im Sinne von Teil A, Baustein Kaskoversicherung, Ziffer 1.5.2 Abs. 1 a) der … nachgewiesen.

Es ist unstreitig, dass es bei der Begutachtung durch den Sachverständigen noch Beanstandungen gab und sich insbesondere nach Restspuren des Säureschadens am Radhaus und der Kotflügelverkleidung, im Motorraum, an der Wasserkastenabdeckung und der Einstiegsblende hinten links sowie den Reifen befanden. Es ist unschädlich, dass es sich bei diesen Beanstandungen durch den Sachverständigen nur um vergleichsweise kleine Restschäden handelt. Insoweit legt die ständige Rechtsprechung des BGH hohe Anforderungen an die vollständige und fachgerechte Reparatur. Hierzu hat beispielsweise der BGH entschieden, dass eine vollständige und fachgerechte Reparatur eines Unfallfahrzeugs nach den Vorgaben eines Sachverständigen nicht vorliegt, wenn der Austausch von Zierleisten und eines Kniestücks unterblieben ist, vgl. Entscheidung des BGH vom 02.06.2015, Aktenzeichen VI ZR 387/14, beck-online. Die hier streitgegenständlichen Beanstandungen stehen daher auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Annahme einer vollständigen fachgerechten Reparatur entgegen.

Dass die Beklagte insoweit noch nachträglich eine fachgerechte Reparatur auch im Hinblick auf die beanstandeten Restschäden vorgenommen hat, hätte sie durch die Vorlage einer Rechnung nachweisen können und müssen. Eine solche hat sie unstreitig nicht vorgelegt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat diese keinen Anspruch darauf, dass eine erneute Besichtigung durch den Sachverständigen der Beklagten stattfindet. Insoweit kann den Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden, dass ggf. auch eine mehrfache Besichtigung durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat. Dies wäre auch nicht sachgerecht, da jede Sachverständigenbeauftragung erhebliche Kosten auslöst und diese die Beklagte allein zu tragen hätte. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kann die Versicherungsregelungen nicht so verstehen, dass ein Anspruch auf wiederholte Besichtigungen durch einen Sachverständigen besteht, da dies zu einem unwirtschaftlichen Kostenrisiko für die Beklagte werden würde. Die Regelung stellt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar, da es dem Versicherungsnehmer unbenommen bleibt, die fachgerechte Reparatur noch durch eine Rechnung nachzuweisen, wozu die Beklagte auch ihre Bereitschaft erklärt hatte.

2.

Mangels einer entsprechenden Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286. 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

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