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Kraftfahrzeugsteuerpflicht: Nach Verkauf des Fahrzeugs nicht mehr?

6. Senat

Az.: 6 K 5726/95

Urteil vom 08.02.2000


Tatbestand

Der Kläger war Halter des in 1990 auf ihn zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen K. Mit Kaufvertrag vom 5.03.1994 veräußerte er das Fahrzeug an einen Erwerber. Den Verkauf teilte er dem Straßenverkehrsamt der Stadt Köln am 7.03.1994 durch Übersendung des Kaufvertrages mit.

Nach einer Mahnung des FA im Juni 1995, die noch rückständige Kraftfahrzeugsteuer für den Entrichtungszeitraum 1994/1995 in Höhe von … DM zu zahlen, entgegnete der Kläger, nach dem Verkauf des Fahrzeugs nicht mehr kraftfahrzeugsteuerpflichtig zu sein. Das FA wies diesen Einwand zurück: Die Straßenverkehrsbehörde habe die steuerliche Abmeldung noch nicht veranlassen können, weil die Veräußerungsanzeige wegen des fehlenden Wohnorts des Erwerbers unvollständig und daher unwirksam sei. Solange die fehlenden Angaben nicht nachgereicht seien, sei eine Abmeldung nach § 5 Abs. 5 KraftStG nicht möglich. Den Zeitpunkt einer Abmeldung könne nur die Zulassungsbehörde bestimmen. An deren Entscheidung sei das FA gebunden.

Mit Bescheid vom 11.07.1995 lehnte es das FA ab, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht bereits mit Eingang der Veräußerungsanzeige am 7. März 1994 enden zu lassen. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage.

Mit ihr wiederholt der Kläger im wesentlichen den schon im Einspruchsverfahren erhobenen Einwand, daß es der Stadt Köln bei entsprechendem Ermessensgebrauch durchaus möglich gewesen sei, das Fahrzeug vorzeitig abzumelden und den Kläger von der steuerlichen Belastung zu. befreien. Es sei zwar richtig, daß gem. § 27 StVZO die Ortsangabe auf dem Kaufvertrag vorhandensein müsse. Die fehlende Angabe sei jedoch auf einen bloßen Flüchtigkeitsfehler zurückzuführen. Es widerspreche den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, den Kläger deswegen auf unabsehbare Zeit weiter haften zu lassen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 4.10.1995 verwiesen.

Der Kläger beantragt, das FA zu verurteilen, einen Endbescheid gem. § 12 Abs. 2 Ziffer 2 KraftStG zu erlassen und festzustellen, daß die Steuerpflicht des Klägers betreffend das Fahrzeug des Klägers mit Eingang der Veräußerungsmitteilung vom 7.03.1994 erloschen ist.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Es verweist im wesentlichen auf die Ausführungen seiner Einspruchsentscheidung und macht nochmals deutlich, daß ohne Mitteilung der Zulassungsbehörde über die Fahrzeugabmeldung das FA die Steuerpflicht für den Veräußerer nicht beenden könne. Die Überprüfung und Würdigung des Veräußerungsvorgangs obliege der jeweiligen Zulassungsstelle. Das FA habe insoweit keine Möglichkeit, Ermessen auszuüben. Im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 28.12.1995 verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Das Gericht folgt der Begründung der außergerichtlichen Entscheidung – der Einspruchsentscheidung des FA vom 4.09.1995

und sieht von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 105 Abs. 5 FGO).

Entscheidend ist, daß nach § 5 Abs. 5 KraftStG die Steuerpflicht für den Veräußerer erst dann endet, wenn die „verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige“ bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist. Diese Veräußerungsanzeige muß gem. § 27 Abs. 3 StVZO u.a. die Anschrift des Erwerbers enthalten. Das heißt, anhand von Namen und Anschrift muß der Fahrzeugerwerber ausfindig gemacht werden können. Ist die Anschrift – wie im Streitfall – unvollständig und sind überdies auch – wie die Ermittlungen der Stadt Köln ergeben haben – die übrigen Angaben (Geburtsdatum, Telefonnummer) offenkundig unzutreffend und kann demzufolge der Erwerber trotz angestellter sonstiger Erkundigungen nicht ermittelt werden, so ist die Veräußerungsanzeige fehlerhaft und unwirksam und ist demzufolge einer „Nichtanzeige“ gleichzusetzen. Das Gericht hat in diesem Sinne bereits mehrfach entschieden. Der Kläger hätte bei gehöriger Sorgfalt den fehlerhaften Eintrag vermeiden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. l FGO.

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