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Kontogutschriften dürfen erst bei Verfügbarkeit des Geldes angezeigt werden!

BGH

Az: l ZR 86/00

Urteil vom 27.06.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Banken dürfen Einzahlungen auf ein Konto erst bei der Kontostandsanzeige am Geldautomaten anzeigen lassen, wenn dem Kunden das Geld gutgeschrieben wurde. Überzieht ein Kunde so unwissentlich sein Konto muss er deshalb keine Überziehungszinsen zahlen. Ferner ist die verfrühte Ausweisung von Gutschriften wettbewerbswidrig.


Sachverhalt:

Eine Rentnerin hatte am Monatsende eine größere Summe von ihrem Sparkassen-Konto abgehoben. Sie ging bei der Abhebung aufgrund der Anzeige des Geldautomaten davon aus, dass ihre Rente bereits auf dem Konto gutgeschrieben war. Die Rentenzahlung ging allerdings erst mehrere Tage später tatsächlich auf dem Konto ein, so dass die Klägerin Kontoüberziehungszinsen zahlen sollte. Die Sparkasse weigerte sich anschließend, diese Zinsforderung zurückzunehmen.

Entscheidungsgründe:

Die Anzeige der Rentengutschrift am Bankautomaten ist nach Ansicht des BGH wettbewerbswidrig. Begründet wird dies damit, dass die Kunden über den tatsächlichen Kontostand irregeführt werden und sie so unbewusst zur Überziehung ihres Kontos veranlasst werden. Dies führt dann wiederum dazu, dass der Kunde Überziehungszinsen zahlen muss.

 

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