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Kontoberichtigung: Stornierung von Habenbuchungen

 LANDGERICHT STUTTGART

Az.: 8 O 128/03

Urteil vom 12.09.2003


In dem Rechtsstreit wegen Kontoberichtigung u. a. hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2003 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dass bei ihr für die Klägerin geführte Kontokorrentkonto Nr. …, spätere Bezeichnung …, neu zu berechnen wie folgt:

Sämtliche nachstehend aufgeführten Buchungen – die Spalte 2 enthält die Sollbuchungen in DM, die Spalte 3 enthält die Habenbuchungen in DM – auf dem Konto … bzw. … sind valutagerecht zu stornieren:

Valutadatum

Soll/DM

Haben/DM

18.04.1994

5.424,00

28.07.1994

1.419,00

06.05.1994

1.795,00

10.05.1994

7.107,00

10.05.1994

-31.144,80

11.05.1994

-6.887,00

07.06.1994

3.860,00

07.06.1994

28.646,00

08.06.1994

3.147,50

08.06.1994

-4.110,00

02.09.1994

2.510,00

27.09.1994

4.325,00

27.09.1994

4.028,00

29.09.1994

4.345,00

29.09.1994

-6.220,50

04.10.1994

-13.228,00

04.10.1994

16.211,00

04.10.1994

-21.799,00

22.06.1994

-81.318,12

22.06.1994

42.077,00

24.06.1994

-18.091,10

29.09.1994

-6.618,60

16.06.1994

6.830,00

05.09.1994

6.107,00

06.09.1994

5.513,00

20.09.1994

2.640,00

01.11.1994

24.381,80

03.11.1994

-18.881,60

07.11.1994

5.117,00

19.12.1994

5.909,00

19.12.1904

7.790,00

06.09.1994

12.752,00

28.09.1994

19.610,60

28.09.1994

-36.386,00

10.11.1994

4.872,96

10.01.1995

1.640,00

19.01.1995

7.790,00

06.02.1995

10.366,40

06.02.1995

-16.869,60

06.02.1995

2.939,00

20.02.1995

-8.311,00

01.03.1995

4.127,00

01.03.1995

4.523,00

08.03.1995

12.851,40

08.03.1995

-9.725,00

28.03.1995

13.149,60

28.03.1995

10.962,80

28.03.1995

-24.615,80

05.04.1995

-960,00

03.05.1995

4.325,00

17.05.1995

4.424,00

23.05.1995

-1.660,00

26.05.1995

-8.558,75

23.06.1995

3.147,00

23.06.1995

11.141,60

30.06.1995

-9.997,50

04.07.1995

14.720,00

04.07.1995

-25.058,50

05.07.1995

-2.325,00

19.07.1995

-560,00

27.07.1995

10.764,00

27.07.1995

37.830,50

27.07.1995

14.898,80

27.07.1995

-60.530,00

07.08.1995

-10.713,00

16.08.1995

-9.927,00

19.09.1995

-1.160,00

25.09.1995

10.426,10

25.10.1995

960,00

20.11.1995

2.760,00

20.11.1995

-2.740,00

20.11.1995

1.645,00

24.11.1995

8.780,00

27.11.1995

-8.614,00

13.12.1995

1.966,00

13.12.1995

811,00

13.12.1995

-3.090,00

18.12.1995

-3.983,25

22.12.1995

1.010,00

22.12.1995

1.760,00

19.01.1995

7.493,00

24.01.1995

-15.461,20

24.01.1995

16.131,60

20.03.1995

4.820,00

05.04.1995

-1.160,00

24.05.1995

-3.463,00

20.02.1995

3.830,00

20.02.1995

752,00

30.05.1995

1.512,00

25.07.1995

2.040,00

10.08.1995

-8.047,00

01.03.1995

7.988,00

02.03.1995

-4.675,00

21.03.1995

15.734,00

21.03.1995

20.008,20

21.03.1995

-38.368,00

16.05.1995

15.137,60

26.05.1995

-7.907,00

19.06.1995

3.800,50

22.06.1995

-3.544,00

12.07.1995

-1.960,00

25.07.1995

4.325,00

03.08.1995

1.760,00

16.08.1995

-6.978,00

31.08.1995

-31.356,00

07.03.1995

12.255,00

30.03.1995

37.999,60

30.03.1995

16.012,32

30.03.1995

-52.478,00

04.05.1995

2.090,00

04.05.1995

5.810,00

15.05.1995

-1.440,00

16.05.1995

5.810,00

18.05.1995

1.360,00

23.05.1995

-1.710,00

24.05.1995

-23.248,00

24.05.1995

-840,00

24.05.1995

4.345,00

29.05.1995

-21.668,40

19.06.1995

3.850,00

21.06.1995

-3.140,00

19.07.1995

1.860,00

19.07.1995

5.335,00

19.07.1995

-7.180,00

26.07.1995

31.151,00

26.07.1995

-70.530,00

26.07.1995

15.495,50

10.08.1995

13.348,40

16.08.1995

-1.840,00

17.08.1995

-27.332,00

28.08.1995

1.360,00

25.09.1995

11.022,50

28.09.1995

11.758,00

28.09.1995

16.628,60

28.09.1995

-28.076,50

06.10.1995

-7.301,00

12.10.1995

8.305,00

16.10.1995

-7.432,50

20.10.1995

6.214,00

26.10.1995

4.464,00

01.11.1995

-3.388,00

06.11.1995

-3.257,20

07.11.1995

-14.435,20

17.11.1995

4.543,00

17.11.1995

-13.264,24

17.11.1995

2.610,00

27.11.1995

-6.786,00

12.12.1995

460,00

12.12.1995

1.040,00

12.12.1995

-2.390,00

04.09.1995

6.919,00

04.09.1995

2.160,00

25.09.1995

-4.251,00

25.09.1995

-4.150,00

26.01.1995

620,00

20.12.1995

1.290,00

20.12.1995

1.290,00

03.01.1996

-660,00

15.01.1996

-1.560,00

04.01.1996

3.088,00

22.04.1996

6.057,00

22.04.1996

-18.258,00

22.04.1996

12.080,75

24.05.1996

4.374,50

04.06.1996

3.859,50

04.06.1996

3.562,50

05.06.1996

1.870,00

10.06.1996

-3.937,50

11.06.1996

-17.923,60

13.06.1996

-2.800,00

27.06.1996

7.898,10

27.06.1996

-18.298,00

04.01.1996

1.935,00

16.01.1996

6.721,00

16.01.1996

-6.008,50

18.01.1996

-7.584,00

19.01.1996

10.287,00

22.01.1996

-9.200,00

13.02.1996

-7.180,00

12.01.1996

4.523,00

15.01.1996

8.160,42

15.01.1996

-12.819,49

02.02.1996

24.882,80

05.02.1996

7.869,00

07.02.1996

-6.816,00

13.02.1996

1.840,00

21.02.1996

-35.581,20

23.02.1996

-39.443,52

23.02.1996

6.245,00

26.02.1996

37.576,85

28.02.1996

1.840,00

29.02.1996

2.370,00

04.03.1996

6.027,00

06.03.1996

3.731,00

08.03.1996

-4.412,00

08.03.1996

-2.260,00

11.03.1996

9.602,00

18.03.1996

7.097,00

18.03.1996

-10.461,50

18.03.1996

10.539,45

19.03.1996

-10.210,00

29.03.1996

-11.990,20

01.04.1996

11.281,00

17.04.1996

-11.049,35

17.04.1996

10.723,70

17.04.1996

-11.049,35

17.04.1996

10.723,70

17.04.1996

-25.803,00

18.04.1996

26.091,60

22.04.1996

9.141,25

22.04.1996

-19.666,40

22.04.1996

8.398,75

31.05.1996

-5.063,75

31.05.1996

1.340,00

07.06.1996

1.770,00

07.06.1996

5.493,00

07.06.1996

-11.718,76

13.06.1996

4.325,00

13.06.1996

-8.831,25

13.06.1996

6.166,00

27.06.1996

940,00

27.06.1996

-5.887,00

19.01.1996

4.424,00

02.02.1996

3.038,00

02.02.1996

10.465,80

05.02.1996

1.800,00

06.02.1996

-14.254,00

18.03.1996

2.540,00

31.05.1996

4.919,00

11.06.1996

864,00

11.06.1996

4.962,80

11.06.1996

-5.584,00

14.06.1996

-3.459,20

16.07.1996

-2.096,00

28.03.1996

3.830,00

10.04.1996

-2.930,00

05.06.1996

2.710,00

04.06.1996

4.246,00

05.06.1996

4.592,50

10.06.1996

-15.561,80

10.06.1996

7.790,00

10.06.1996

8.938,00

25.06.1996

-7.806,00

25.06.1996

-5.018,00

22.07.1997

12.533,00

24.07.1997

-57.317,20

24.07.1997

12.945,80

31.07.1997

-4.581,75

24.07.1997

14.505,75

31.07.1997

-3.573,00

31.07.1997

2.107,00

08.07.1997

46.288,00

10.07.1997

-132.994,00

08.07.1997

16.046,00

10.07.1997

-4.102,50

10.07.1997

39.330,00

17.07.1997

-225.178,00

10.07.1997

24.658,56

17.07.1997

31.378,00

22.07.1997

12.120,60

23.07.1997

-7.437,00

2. Die Beklagte wird verurteilt, das sich nach der Kontoneuberechnung auf dem Konto Nr. … ergebende Guthaben an die Klägerin auszubezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 3,7 % vom 20.03.2003 bis zum 31.03.2003, in Höhe von 3,8 % vom 01.04.2003 bis zum 30.04.2003, in Höhe von 3,5 % ab dem 01.05.2003 aus € 186.614,18 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 80 %, die Klägerin 20 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: €190.000,-;

ab Klagerweiterung mit Schriftsatz vom 15.07.2003: € 243.000,–

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die beklagte Bank Ansprüche wegen der Unwirksamkeit von Börsentermingeschäften sowie wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geltend.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto, über das durch einen Bevollmächtigten der Klägerin, Herrn … im Zeitraum zwischen April 1994 und Juli 1997 Börsentermingeschäfte abgewickelt wurden. Herr … war als Mitarbeiter für die GmbH tätig. Er war Fachmann auf dem Gebiet der Anlageberatung und verfügte über besondere Kenntnisse in Bezug auf Börsentermingeschäfte.

Mit Datum vom 25.02.1994 erteilte die Klägerin Herrn …, schriftlich Vollmacht zum Abschluss von Börsentermingeschäften (Anlage B 2), diese Vollmacht lag der Beklagten vor. Eine Vergütung sollte die Klägerin entrichten, wenn sich aus den von Herrn … getätigten Geschäften über das Jahr hinweg Gewinne ergaben.

Die Klägerin unterzeichnete ein Informationsblatt „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften“ (Anlage K 2), welches die Datumsangabe „14.02.1994″ trägt und der Beklagten vorlag.

Außerdem unterzeichnete die Klägerin eine Rahmenvereinbarung über die Abwicklung von Börsentermingeschäften (Anlage B 4), diese trägt ebenfalls den Datumsvermerk „14.02.1994″. Am Ende dieser Vereinbarung, nach der Unterschrift der Klägerin, finden sich folgende Vermerke:

„- Inhalt der Kundenvereinbarung und der Sonderbedingungen wurden eingehend erläutert.

– Erklärung des Kunden über wichtige Informationen über Börsentermingeschäfte liegt vor. Der Inhalt wurde eingehend besprochen und auf die Risiken hingewiesen.“

Unter diesen Erklärungen findet sich jeweils die gedruckte Angabe Heilbronn, sodann die handschriftliche Datumsangabe 14.2.1994 und eine Unterschrift.

Schließlich unterzeichnete die Klägerin ein „DTB Informationsprotokoll“ (Anlage S 5). Darin wird ausgeführt, dass der Inhalt diverser Unterlagen über Börsentermingeschäfte eingehend erläutert wurde, einige Unterlagen persönlich ausgehändigt und auf einige ausdrücklich hingewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 10.05.1995.{Anlage B 3) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe für sie ein Konto und ein Depot eingerichtet, für diese habe sie ihrem Berater … Vollmacht erteilt. Die Beklagte gehe davon aus, dass Herr … die Klägerin in jeder Hinsicht berate. Die Klägerin, bestätigte mit ihrer Unterschrift auf diesem Schreiben die Kenntnisnahme. Unter ihrer Unterschrift findet sich der Vordruck „Heilbronn, den …“ und die handschriftliche Datumsangabe 20.07.95.

Die Klägerin unterzeichnete ein weiteres Informationsblatt über „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften“ (K 3, Original Bl. 57 f.). Dieses trägt die handschriftliche Datumsangabe „10.02.1995″ sowie einen Eingangsstempel der Heilbronner Filiale der Beklagten vom 10. Februar 1995.

Von April 1994 an tätigte Herr … namens der Klägerin Börsentermingeschäfte.

Mit Schreiben vom 19.04.1996 teilte er der Klägerin mit, er werde „Unterlagen und Verantwortung“ an sie zurückgeben. Auch danach tätigte er jedoch bis Ende Juli 1997 weitere Termingeschäfte namens der Klägerin. Diese führten zu einem saldierten Verlust in Höhe von € 186.614,18. Im Zeitraum der für die Klägerin getätigten Geschäfte endete das Beschäftigungsverhältnis des Herrn … bei der … GmbH.

Die Klägerin bringt vor, die von Herrn … in ihrem Namen getätigten Geschäfte seien unwirksam, da sie nicht termingeschäftsfähig gewesen sei. Sämtliche Unterlagen seien ihr nicht von der Beklagten, sondern von Herrn … vorgelegt worden. Die auf den Informationsblättern über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften befindlichen Datumsangaben habe weder sie selbst noch Herr … angebracht. Auch die Datumsangabe auf dem Schreiben der Beklagten vom 10.05.1995 (Anlage B 3) stamme nicht von ihr. Ein Beratungsgespräch mit Mitarbeitern der Beklagten habe nicht stattgefunden, sie habe auch nicht darauf verzichtet.

Zwischen der Beklagten und der … GmbH habe es sine Vereinbarung gegeben, wonach für im Namen der Klägerin getätigte Geschäfte an die … GmbH Provisionen in Höhe von 25 % der von der Klägerin zu leistenden – unstreitig dem üblichen Satz entsprechenden -Provisionen zu entrichten seien. Die Provisionen seien regelmäßig monatlich bzw. vierteljährlich von der Beklagten gezahlt worden. Wenn die Klägerin über diese Vereinbarung aufgeklärt worden wäre, hätte sie Herrn … die Vollmacht nicht erteilt.

Die Klägerin meint, da sie im Zeitpunkt der Termingeschäfte nicht termingeschäftsfähig gewesen sei, seien diese Geschäfte unwirksam und somit rückabzuwickeln. Die Beklagte sei daneben zum Schadensersatz verpflichtet, da sie die Klägerin nicht anleger- und objektgerecht über die mit den Geschäften verbundenen Verlustrisiken aufgeklärt habe. Sie habe die Klägerin außerdem pflichtwidrig nicht über die mit der … GmbH getroffene Provisionsabrede aufgeklärt.

Die Beklagte sei daher verpflichtet, das Konto neu zu berechnen und ein entstehendes Guthaben auszubezahlen. Außerdem sei sie verpflichtet, ihr den entgangenen Zinsgewinn zu ersetzen. Eigenkapital in der von der Klägerin eingesetzten Höhe bleibe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt, sondern wäre zu einem üblichen Zinssatz für festverzinsliche Wertpapiere angelegt worden. Der Zinsanspruch ergebe sich im Übrigen aus §849 BGB.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, das bei ihr für die Klägerin geführte Kontokorrentkonto Nr. … spätere Bezeichnung … neu zu berechnen wie folgt:

Sämtliche nachstehend aufgeführten Buchungen – die Spalte 2 enthält die Sollbuchungen in DM, die Spalte 3 enthält die Habenbuchungen in DM – auf dem Konto … bzw. … sind valutagerecht zu stornieren:

(Auf die Auflistung in der Klagschrift, Bl. 2 bis 6 d. A., wird Bezug genommen)

2. die Beklagte zu verurteilen, das sich nach der Kontoneuberechnung auf dem Konto Nr. … ergebende Guthaben an die Klägerin auszubezahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 52.035,29 zuzüglich Zinsen aus € 186.614,18 in Höhe von 3,5 % seit 14. Juli 2003 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.

Sie bringt vor, der Klägerin sei am 14.02.1994 bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung durch den Kundenberater erläutert worden, dass die Beklagte die Klägerin wegen der Termingeschäfte nicht berate, sondern dies sich Herr … ausschließlich vorbehalten habe. Die Klägerin habe dies akzeptiert. An diesem Tage habe die Klägerin im Beisein des Herrn … die Rahmenvereinbarung (B 4), das Informationsblatt über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften (K 2) und das DTB-Informationsprotokoll unterzeichnet.

Das zweite Informationsblatt, über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften habe die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 03.02.1995 und dem 10.02.1995 unterzeichnet. Dieses Informationsblatt sei ihr mit Anschreiben vom 03.02.1995 (Anlage B 6) übersandt worden. Mit Schreiben vom 20.02.1995 (B 7) sei das von der Klägerin unterschrieben zurückgesandte Informationsblatt intern weitergeleitet worden.

Eine ausdrückliche Provisionsabsprache der Klägerin habe es weder mit Herrn … persönlich, noch mit der … GmbH gegeben. Herr … sei in unregelmäßigen Abständen an die Beklagte mit dem Wunsch herangetreten, der … GmbH für die über die Beklagte abgewickelten Geschäfte eine Provision zu bezahlen. Die Beklagte habe insgesamt Provisionen in Höhe von DM 3.033,16 bezahlt.

Die Klägerin habe Herrn … blind vertraut; sie habe in einem Strafverfahren gegen diesen ausgesagt, sie habe die Geschäfte auch zum Zwecke der Steuerhinterziehung getätigt.

Die Beklagte meint, da die Klägerin die Geschäfte über einen Fachmann getätigt habe, sei eine Beratung durch sie weder erwünscht noch erforderlich gewesen. Durch Unterzeichnung der entsprechenden Informationsblätter sei die Klägerin börsentermingeschäftsfähig geworden.

Eine Aufklärungspflicht der Beklagten in Bezug auf Provisionszahlungen habe nicht bestanden, hierzu sei allenfalls der Bevollmächtigte selbst als der Kundennähere verpflichtet gewesen. Eine Beeinflussung des Herrn … käme nicht in Betracht, da es sich um geringfügige Beträge gehandelt habe, die zudem nicht an ihn persönlich, sondern an die … GmbH geflossen seien. Durch die mit der Klägerin getroffene Vergütungsabrede, die eine Gewinnbeteiligung vorsah, seien zudem die Interessen des Herrn … und der Klägerin völlig gleichgeschaltet gewesen. Jedenfalls habe eine Interessenverbindung zwischen Herrn … und der … GmbH mit dem Ende der Tätigkeit für diese geendet. Dass die Provisionszahlungen tatsächlich keinen Einfluss auf die Tätigkeit des Herrn … gehabt haben, zeige sich daran, dass dieser auch danach noch umfangreiche Geschäfte namens der Klägerin getätigt habe.

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Selbst wenn eine Aufklärungspflicht bestanden haben sollte, so habe die Beklagte diese nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung nicht erkennen können, ein Verschulden falle ihr daher nicht zur Last.

Aufgrund des besonderen persönlichen Vertrauens zwischen der Klägerin und Herrn … sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei Aufklärung über eine Provisionsabrede Herrn … die Vollmacht nicht erteilt hätte.

Der geltend gemachte Schaden sei auch vom Schutzzweck der verletzten Norm nicht erfasst, es habe sich ein anderes Risiko, nämlich das fehlgeschlagener Spekulationen, realisiert. Jedenfalls sei der Schaden der Höhe nach zu begrenzen: Nach der Beendigung der Vollmacht durch die Rückgabe „von Unterlagen und Verantwortung“ stellten sich die weiteren von Herrn … getätigten Geschäfte als Untreue der Klägerin gegenüber und somit als neue Ursache dar. Ab diesem Zeitpunkt liege jedenfalls ein Mitverschulden der Klägerin vor, da sie sich die Vollmachtsurkunde von der Beklagten nicht habe zurückgeben, lassen.

Hinsichtlich des entgangenen Zinsgewinnes erhebt die Beklagte vorsorglich Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Über das Bestehen und den Umfang einer Provisionsvereinbarung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2003 wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte hat die Klägerin pflichtwidrig nicht über die mit der … GmbH getroffene Provisionsabrede aufgeklärt, sie ist der Klägerin deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Abzuweisen war die Klage allerdings, soweit die Klägerin einen entgangenen Zinsgewinn ersetzt verlangte, lediglich Prozesszinsen waren zuzusprechen.

I.

1.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass zwischen der … GmbH, für die Herr … tätig war, und der Beklagten eine Vereinbarung darüber getroffen wurde, dass die … GmbH für die im Namen und mit Wirkung für die Klägerin getätigten Geschäfte jeweils eine Provision in Höhe von 25 % der Gebühren erhalten sollte, die die Beklagte ihrerseits der Klägerin berechnete. Dies hat der Zeuge … bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet. Der von der Beklagten gegenbeweislich benannte Zeuge … konnte zwar eine Vereinbarung über Provisionszahlungen nicht bestätigen, da dies nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fiel. Er bestätigte aber, dass Herr … für die … GmbH Provisionsansprüche geltend gemacht habe und auch entsprechende Zahlungen geleistet wurden.

2.

Auf diese Vereinbarung hätte die Beklagte die Klägerin hinweisen müssen. Durch die Provisionsvereinbarung bestand für Herrn … der Anreiz, sich hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für die Klägerin abzuwickelnden Geschäfte nicht allein an dem Interesse der Klägerin, sondern auch am Interesse möglichst hoher Provisionszahlungen zu orientieren. Über eine solche, von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die depotführende Bank den Kunden aufzuklären (vergl. BGH Urteil vom 19.12.2000, NJW 2001, 962 f.).

a) Die Gefahr einer Beeinflussung des Herrn … durch die Provisionszahlungen war nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Provisionsvereinbarung nicht mit ihm persönlich, sondern mit der … GmbH getroffen worden war. Herr … war Angestellter der GmbH und somit daran interessiert, seiner Arbeitgeberin möglichst hohe Einnahmen zu verschaffen. Dies umso mehr, als sich bei der Beweisaufnahme ergeben hat, dass seine Söhne – wenn auch mit relativ geringen Anteilen – als Gesellschafter an der GmbH beteiligt waren. Dass die Einnahmen des Zeugen … nach dessen Angaben bei seiner Vernehmung von den erzielten Provisionen unabhängig waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

b) Dem steht auch nicht entgegen, dass Herr … seine Geschäfte für die Klägerin fortsetzte, nachdem das Beschäftigungsverhältnis mit der … GmbH beendet war. Erforderlich ist nicht der Nachweis einer tatsächlichen Beeinflussung des Bevollmächtigten durch die Provisionszahlungen. Maßgeblich ist, dass ein Anreiz und somit die Gefahr geschaffen wird, dass der Vertreter sich bei seinen Geschäften vom Provisionsinteresse leiten lässt. Schon allein die Vereinbarung einer Beteiligung an Gebühren mit der Bank hinter dem Rücken des Kunden stellt eine schwerwiegende Treuwidrigkeit dar. Die Aufklärungspflicht dient gerade auch dem Zweck, dem Anleger eine sachgerechte Entscheidung über das dem Vertreter entgegengebrachte Vertrauen und die von diesem in Anspruch genommenen Dienste zu ermöglichen (vergl. BGH aaO).

c) Die Vergütungsabrede war auch nicht der Höhe nach so unerheblich, dass eine Aufklärungspflicht deshalb ausgeschlossen wäre. Zum einen hat der Zeuge … den vereinbarten Provisionssatz mit 25 % der Gebühren angegeben, so dass angesichts des Umfanges der im Namen der Klägerin getätigten Geschäfte Zweifel an dem von der Beklagten angegebenen Betrag von DM 3.033,16 bestehen. Dass sich der Zeuge an einen genauen Betrag nicht erinnern konnte, spricht eher für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, Zudem entspricht der Provisionssatz von 25 % einer schriftlichen Aufstellung (Bl. 82), die dem Zeugen nach seiner Aussage bei Gesprächen über die Provision vorgelegt wurde. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass eine entsprechende Liste bei ihr in Gebrauch ist. Der genauen Höhe der gezahlten Provisionen kommt allerdings nach Auffassung des Gerichts keine entscheidende Bedeutung zu, da auch bei relativ geringen Beträgen die oben dargestellte Gefahr besteht und der Vertrauensverlust gegenüber dem Vertreter in gleicherweise eintritt.

d) Die bereits erwähnte Entscheidung des BGH bezog sich auf die Tätigkeit eines Vermögensverwalters, (vergl. BGH aaQ). Es spricht einiges dafür, die Tätigkeit des Herrn … im vorliegenden Falle einer Vermögensverwaltung gleichzustellen, da er über das ihm anvertraute Vermögen selbständig disponieren konnte und über einen längeren Zeitraum für die Klägerin tätig wurde. Jedenfalls bestand vorliegend dieselbe Gefahr für die Interessen der Klägerin wie in dem vom BGH entschiedenen Fall; auch hier liegt die Besorgnis auf der Hand, dass sich der Bevollmächtigte sowohl bei der Auswahl der Bank, über welche die Geschäfte abgewickelt werden, wie auch bei dem Umfang der Geschäfte zumindest auch an den zu erzielenden Provisionen bzw. deren Höhe orientiert.

e) Diese Gefahr war nicht dadurch ausgeschlossen, dass daneben eine am Erfolg orientierte Vergütungsabrede mit der Klägerin selbst bestand. Zwar hätte auf diese Weise die … GmbH auch am Erfolg der getätigten Geschäfte partizipiert, insoweit waren die Interessen tatsächlich gleichgerichtet. Auch bei einem Misserfolg waren diese Geschäfte hingegen für die GmbH immer noch vorteilhaft, da die mit der Beklagten getroffene Provisionsabrede auch dann zum Tragen kam.

f) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass möglicherweise auch der Vertreter aufklärungspflichtig war (so aber Balzer, ZIP 200, 232 ff.). Sie hat die Provisionsabrede mit der … GmbH selbst geschlossen, es trat daher durch ihre Mitwirkung eine Gefährdung der Interessen der Klägerin ein, mit der sie in Geschäftsverbindung stand. Ob daneben eine Aufklärungspflicht des Bevollmächtigten bestand, bedarf keiner Entscheidung – jedenfalls wäre eine solche Pflicht nicht geeignet, die Beklagte zu entlasten, ein Vorrangverhältnis besteht nicht.

3.

Die Pflichtverletzung war schuldhaft. Insbesondere war der sich aus der Provisionsabrede für den Vertreter ergebende Interessenkonflikt und die daraus folgende mögliche Gefährdung der Interessen der Klägerin auch vor der Entscheidung, des BGH vom 19.12.2001 (aaO) erkennbar. Nichts anderes galt auch für den vom BGH entschiedenen Fall.

4.

Die Beklagte hat somit der Klägerin den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

a) Der zu ersetzende Schaden ist entsprechend der Rechtsprechung des BGH nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Rechtspflicht auf die Erstattung der an die … GmbH gezahlten Provisionen einzuschränken. Die Aufklärungspflicht der Beklagten hatte, wie bereits dargelegt, auch den Zweck, der Klägerin Informationen zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ihres Vertreters zu vermitteln. Sie diente nicht lediglich dazu, die Klägerin in die Lage zu versetzen, Maßnahmen in Bezug auf die Provisionen zu ergreifen. Die Klägerin kann daher nicht lediglich die an den Bevollmächtigten gezahlten Provisionen ersetzt verlangen, sondern den gesamten durch die von Herrn … getätigten Anlagen, entstandenen Schaden (vergl. BGH aaO).

b) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte Herrn … nicht zur Vornahme von Börsentermingeschäften bevollmächtigt hätte. Zu Gunsten der Klägerin greift die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Wer als Partner eines Anlagegeschäfts eine Aufklärungspflicht verletzt, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufklärung eingetreten wäre. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine den Anforderungen entsprechende Aufklärung beim Vertragspartner einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (vergl. OLG Köln, BKR 2002, 541/542 m.w.N.).

Soweit die Beklagte vorträgt, aufgrund der besonderen persönlichen Vertrauensbeziehung zwischen der Klägerin und Herrn … sei davon auszugehen, dass die Klägerin diesem auch bei Aufklärung über die Provisionsabrede Vollmacht erteilt hätte, ist dies nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Bei der Frage des „aufklärungsrichtigen Verhaltens“ muss berücksichtigt werden, dass die Vereinbarung einer Provisionszahlung mit der Depotbank hinter dem Rücken des Kunden diesem gegenüber eine schwerwiegende Treuwidrigkeit darstellt, die das Vertrauen in die Seriosität des Vertreters entfalten lässt. Es gibt daher nur eine vernünftige Reaktion, nämlich diejenige, unabhängig von einem etwa fortbestehenden Vertrauen in die Anlagekompetenz des Vertreters diesem die Verfügungsmöglichkeit über das Vermögen zu entziehen (vergl. OLG Köln aaO). Dies umso mehr, je stärker man das Vertrauen gewichtet. Auch die von der Beklagten behauptete; nicht näher konkretisierte und auch nicht nachvollziehbare Äußerung der Klägerin, sie habe die Geschäfte auch zu Zwecken der Steuerhinterziehung getätigt, könnte, ihre Wahrheit unterstellt, daran nichts ändern.

c) Die Kausalität ist auch nicht deshalb teilweise ausgeschlossen, weil die Vollmacht des Herrn … im Innenverhältnis mit der Klägerin im April 1996 erloschen war.

Durch die Rückgabe von „Unterlagen und Verantwortung“ kündigte Herr … den Geschäftsbesorgungsvertrag, was gem. § 168 S. 1 BGB das Erlöschen der Vollmacht zur Folge hatte. Da der Beklagten jedoch eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorlag, war Herr … gem. § 171 BGB im Außenverhältnis weiterhin vertretungsberechtigt.

Zu einer Unterbrechung der Kausalität führte dies jedoch nicht. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klägerin bei Kenntnis von der Provisionsabsprache Herrn … keine Vollmacht erteilt hätte, sie hätte auch die schriftliche Vollmachtsurkunde nicht unterzeichnet und der Beklagten übermittelt. Die Pflichtverletzung der Beklagten wirkte somit fort, zumal die Klägerin weiterhin von einer Provisionsabsprache nichts wusste.

d) Ein Mitverschulden der Klägerin liegt nicht vor. Sie war weder aufgrund der Kündigung durch Herrn … noch aufgrund der durch die Geschäfte eingetretenen Verluste gehalten, die Vollmachtsurkunde zurückzufordern. Beides stand in keiner Beziehung zu der Pflichtverletzung der Beklagten. Ein Mitverschulden käme allenfalls dann in Betracht, wenn sie von anderer Seite früher von der Provisionsabrede erfahren hätte (vergl. OLG Köln, BKR 2002, 541/543).

e) Im Rahmen des Schadensersatzes ist gem. § 249 BGB der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie ohne die Geschäfte gestanden hätte, die infolge der unterlassenen Aufklärung getätigt wurden. Sie kann daher die Stornierung der Buchungen und Neuberechnung des Kontos verlangen (vergl. BGH NJW 2002, 3093 ff.) und hat Anspruch auf Auszahlung des sich danach ergebenden Betrages.

5.

Abzuweisen war die Klage hingegen, soweit die Klägerin einen entgangenen Zinsgewinn geltend macht, sie kann lediglich Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen.

a) Zwar umfasst der Anspruch auf Schadensersatz gem. § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt gem. § 252 S. 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. § 252 S. 2 BGB ergänzt insoweit § 278 ZPO, der Geschädigte muss daher nur die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt, insoweit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 2002, 2553).

Im vorliegenden Falle kann allerdings die Anlage in festverzinsliche Wertpapiere, die die Klägerin ihrer Berechnung zu Grunde legt, nicht ohne weiteres als der gewöhnliche Verlauf der Dinge angesehen werden. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass Eigenkapital in Höhe der von der Klägerin eingesetzten Summe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibt (vergl. BGH NJW 1992, 1223). Die Klägerin hat allerdings durch ihren Bevollmächtigten Börsentermingeschäfte getätigt und damit eine erhebliche Risikobereitschaft gezeigt. Es kann daher nicht ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass sie als alternative Anlage festverzinsliche Wertpapiere und somit eine grundsätzlich andere Anlageform gewählt hätte. Vielmehr wäre es eher naheliegend, als Alternative eine Anlageform mit ähnlich hohen Gewinnchancen – aber gleichzeitig erheblichen Verlustrisiken – zu wählen. Ein dem gewöhnlichen Verlauf entsprechender entgangener Gewinn ist daher nicht festzustellen.

b) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 849 BGB. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der wegen der Entziehung einer Sache Wertersatz verlangen kann, Anspruch auf Verzinsung der Ersatzsumme. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn es sich bei der entzogenen Sache um Geld handelt (BGH NJW 1953, 499/500). Ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an zu verzinsen sei, kann der Vorschrift hingegen nicht entnommen werden (Staudinger/Vieweg, 13. Auflage 2002, Rn. 4 zu § 849). Vorliegend hat die Klägerin zwar einen Vermögensschaden erlitten, eine Sache ist ihr jedoch nicht entzogen worden. Ob sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch aus unerlaubter Handlung ergibt, kann daher dahinstehen.

c) Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsschaden kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 286, 288 BGB zugesprochen werden. Die Voraussetzungen des Verzuges hat die Klägerin nicht dargelegt.

d) Allerdings hat die Klägerin Anspruch auf Prozesszinsen gem. §§ 291, 288 BGB. Dass der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Einzelnen noch nicht konkret beziffert werden kann, steht dem nicht entgegen (vergl. Palandt/Heinrichs, Rn 3 zu § 291 zu einem unbezifferten Anspruch auf Schmerzensgeld). Der von der Beklagten, zu ersetzende Schaden beläuft sich mindestens auf den sich nach Saldierung ergebenden Verlust in Höhe von € 186.614,18 (vergleiche die Berechnung in Anlage K 1), diesen Betrag legt die Klägerin ihrem Zinsanspruch zu Grunde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruches, diese trat am 20.03.2003 ein. Gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gem. § 303 Abs. 1 war das Gericht an den gestellten Antrag gebunden.

II.

Ob die Klägerin ihren Anspruch daneben, auf die Unwirksamkeit der Geschäfte wegen fehlender Börsentermingeschäftsfähigkeit oder auf fehlerhafte bzw. unterbliebene Beratung durch die Beklagte stützen kann, bedurfte keiner Entscheidung; für den Zinsanspruch ergibt sich, keine andere Beurteilung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass die Klaganträge Ziff. 1) und Ziff. 2) dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen, das gem. § 3 ZPO zu bestimmen ist. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der von der Klägerin erlittene Verlust größer ist als der sich nach Saldierung der Soll- und Haben-Buchungen ergebende Betrag von € 186.614,18. Das Gericht geht von einem Betrag von € 190.000,– aus. Der von der Klägerin als Schadensersatz geltend gemachte Zinsanspruch ist hinzuzurechnen. Da die begehrten Zinsen von der Klägerin nur teilweise ausgerechnet wurden, schätzt das Gericht gem. § 3 ZPO den Wert der gesamten Zinsförderung auf € 53.000,–.

 

 

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