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Kraftfahrzeughändlerhaftung für zum Verkauf überlassenen Oldtimer

OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 29/11 – Urteil vom 27.10.2011

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 14.01.2011 – 5 O 192/10 E – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger erwarb im Jahr 2008 einen Mercedes Benz 300 SL („Flügeltürer“), Baujahr 1955. Er beabsichtige, das Fahrzeug weiter zu verkaufen. Zu diesem Zweck wurde der Pkw vom Wohnsitz des Klägers in München zur Beklagten, die in größerem Umfang mit Oldtimern handelt, nach Singen verbracht. Die Beklagte sollte einen Verkauf des Fahrzeugs an einen Dritten vermitteln, wobei im schriftlichen „Auftrag zur Vermittlung“ eine untere Preisgrenze von 560.000,- Euro festgesetzt wurde. Während sich das Fahrzeug bei der Beklagten befand, wurde es zu einem unbekannten Zeitpunkt von einem Mitarbeiter der Beklagten durch – unstreitig – mindestens fahrlässiges Verhalten beschädigt (Dellen in beiden Türen).

Nachdem eine Veräußerung des Fahrzeugs nicht gelungen war, wurde es – vereinbarungsgemäß – am 14.05.2009 zum Kläger nach München zurücktransportiert. Bei der Ablieferung in München stellte der Kläger die Dellen in den Türen fest, von denen die Beklagte dem Kläger bis dahin nichts mitgeteilt hatte. Die beschädigten Türen wurden in der Folgezeit von einem in Bayern ansässigen Unternehmen, das sich auf Reparatur und Restauration von Mercedes Benz 300 SL-Fahrzeugen spezialisiert hat, repariert. Die Reparaturkosten in Höhe von ca. 11.500,- Euro wurden dem Kläger von der Haftpflichtversicherung der Beklagten ersetzt. Zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2010 wurde das Fahrzeug vom Kläger weiterverkauft. Während der Besitzzeit des Klägers (2008 bis 2010) war der Pkw zu keinem Zeitpunkt zum Straßenverkehr zugelassen.

Kraftfahrzeughändlerhaftung für zum Verkauf überlassenen Oldtimer
Symbolfoto: Von View Apart/Shutterstock.com

Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten Zahlung von Nutzungsausfall verlangt. Er habe vor der Rückgabe des Fahrzeugs durch die Beklagte an ihn im Mai 2009 geplant, den Pkw Mercedes Benz zum Straßenverkehr zuzulassen. Er habe mit dem Pkw im Sommer („Oldtimersaison“) fahren wollen. Im Hinblick auf eine im Jahr 2008 erfolgte Teil-Restauration des Fahrzeugs habe er außerdem bei entsprechenden Fahrten den Pkw auf Mängel testen wollen. Aufgrund der Beschädigung im Hause der Beklagten sei ihm eine Nutzung nicht möglich gewesen; denn es habe die Gefahr bestanden, dass eine der beiden beschädigten Flügeltüren sich während der Fahrt unkontrolliert öffnete. Die Fertigstellung der Reparatur habe sich aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, bis zum 28. Oktober 2009 verzögert.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass ihm während des klagegegenständlichen Zeitraums kein anderes Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Er sei zwar Anfang 2009 Eigentümer eines weiteren Pkw Mercedes gewesen. Wegen der geplanten Nutzung des streitgegenständlichen Mercedes Benz 300 SL habe er dieses andere Fahrzeug jedoch schon vor dem 14.05.2009 verkauft, so dass ihm ab dem 28.06.2009 der andere Pkw nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Dementsprechend sei die Beklagte zur Zahlung von Nutzungsausfall für die Zeit vom 28.06.2009 bis zum 28.10.2009 (Fertigstellung der Reparatur), mithin für 122 Tage, verpflichtet. Der Kläger ist in Anlehnung an eine Nutzungsentschädigungstabelle für Oldtimer eines Sachverständigen, die der Kläger vorgelegt hat (Anlage K 1), von einer geschuldeten Nutzungsentschädigung in Höhe von 500 Euro pro Tag ausgegangen. Er hat hiervon jedoch lediglich einen Teilbetrag von 110,- Euro täglich geltend gemacht, woraus sich für den fraglichen Zeitraum eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.420 Euro ergebe.

Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe die Beschädigung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter in ihrem Betrieb nicht bemerkt, und daher den Kläger vor der Rückführung des Fahrzeugs nach München auch nicht informiert. Die Voraussetzungen für eine Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung seien aus verschiedenen Gründen nicht gegeben.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 13.420,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2010 verurteilt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfalls, da er in der fraglichen Zeit kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gehabt habe. Für die lange Reparaturdauer sei der Kläger nicht verantwortlich. Dass er tatsächlich das Fahrzeug – wenn es nicht beschädigt worden wäre – in dem von ihm beschriebenen Umfang genutzt hätte, erscheine aufgrund verschiedener Umstände und den Angaben bei seiner persönlichen Anhörung plausibel.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertieft und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte bestreitet insbesondere weiterhin, dass der Kläger irgendwann die Absicht gehabt habe, den Pkw Mercedes Benz 300 SL selbst zu fahren. Dagegen spreche schon, dass der Kläger während seiner Besitzzeit zu keinem Zeitpunkt das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen habe. Außerdem sei davon auszugehen, dass dem Kläger – entgegen seinen Angaben – ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe, so dass ihm kein wirtschaftlicher Nachteil durch die Beschädigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstanden sei. Die abweichenden Angaben des Klägers seien unglaubwürdig, zumal er – wie sich erst jetzt herausgestellt habe – die Beklagte bzw. deren Versicherung schon bei der Abrechnung der Reparaturkosten getäuscht habe. Im Übrigen hätte der Kläger angesichts der relativ geringfügigen Dellen an den Fahrzeugtüren trotz der Beschädigung mit dem Pkw fahren können. Zudem habe der Kläger die Verzögerung der Reparatur selbst zu vertreten. Wenn er sich ausreichend um die Reparatur gekümmert hätte, hätte ihm das Fahrzeug sehr viel früher wieder zur Verfügung gestanden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil 5 O 192/10 E des Landgerichts Konstanz vom 14.01.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat den Kläger im Senatstermin vom 13.10.2011 ergänzend informatorisch angehört. Wegen der Angaben des Klägers wird auf das Protokoll vom 13.10.2011 verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Nutzungsausfall nach der Beschädigung des Pkw Mercedes Benz 300 SL für die Zeit vom 28.06.2009 bis zum 28.10.2009 zu.

1. Die Beklagte haftet dem Grunde nach für sämtliche wirtschaftlichen Schäden, die dem Kläger nach der Beschädigung der Flügeltüren seines Pkw Mercedes Benz 300 SL im Hause der Beklagten entstanden sind. Die Haftung der Beklagten beruht auf §§ 280 Abs. 1, 278 BGB. Sie ist für ein fahrlässiges Handeln ihres Mitarbeiters verantwortlich. Dass ein Mitarbeiter der Beklagten die Schäden an den beiden Flügeltüren verursacht hat, ist zwischen den Parteien im Berufungsverfahren unstreitig.

2. Die Beklagte haftet dem Kläger allerdings nicht für Nutzungsausfall in der Zeit vom 28.06.2009 bis zum 28.10.2009. Denn der Nutzungsausfall ist – unter den Umständen des vorliegenden Falles – kein ersatzfähiger wirtschaftlicher Schaden des Klägers.

a) Der Senat geht – zugunsten des Klägers – in Übereinstimmung mit dem Landgericht von folgendem Sachverhalt aus: Aufgrund der Beschädigung des Pkw konnte der Kläger das Fahrzeug in der Zeit vom 28.06.2009 bis zum 28.10.2009 nicht nutzen, da das Fahrzeug wegen des Schadens an einer der beiden Türen nicht verkehrssicher war (unbeabsichtigtes Öffnen einer Tür möglich). Der Kläger hatte – bevor das Fahrzeug im Mai 2009 zu ihm zurückgebracht wurde – die Absicht, den Mercedes Benz 300 SL zum Straßenverkehr zuzulassen. Der Kläger ist ein Liebhaber von Oldtimern und wollte die Sommermonate („Oldtimer-Saison“) nutzen, um mit dem Pkw Fahrten zu unternehmen. Außerdem wollte er die Gelegenheit nutzen, um bei Testfahrten eventuelle Mängel festzustellen, im Hinblick auf die im Jahr 2008 erfolgte Restauration des Pkw. In der Zeit zwischen dem 28.06.2009 und dem 28.10.2009 stand dem Kläger kein anderes Fahrzeug zur Verfügung. Für die lange Dauer der Reparatur (bis zum 28.10.2009) war der Kläger aus verschiedenen – von ihm im Einzelnen dargelegten – Gründen nicht verantwortlich.

Auf der Basis dieses Sachverhalts steht dem Kläger aus Rechtsgründen – entgegen der Auffassung des Landgerichts – kein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfalls zu. Daher bedarf es – im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten – keiner weiteren Prüfung, ob das Landgericht den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat.

b) Dem Kläger ist dadurch, dass er im Sommer 2009 nicht mit dem Pkw Mercedes Benz 300 SL fahren konnte, durchaus ein erheblicher Nachteil entstanden. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen Vermögensnachteil, sondern um eine immaterielle Beeinträchtigung. Immaterielle Schäden sind gemäß § 253 Abs. 1 BGB – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – jedoch grundsätzlich nicht ersatzfähig. Für die ideellen Beeinträchtigungen, die dem Kläger dadurch entstanden sind, dass er im Sommer 2009 seinen Oldtimer nicht zu Fahrten nutzen konnte, steht ihm mithin kein Geldersatz zu.

c) Allerdings gesteht die Rechtsprechung dem Eigentümer eines beschädigten Kraftfahrzeugs unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalen Nutzungsausfallschaden zu. Entscheidend für den Ersatz eines Nutzungsausfalls ist der Umstand, dass die fehlende Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs für den Eigentümer einen wirtschaftlichen Nachteil darstellt. Die dafür maßgeblichen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

aa) Der Ersatz eines Nutzungsausfallschadens setzt bei einem Kraftfahrzeug voraus, dass die Nutzung des Fahrzeugs für den Eigentümer wirtschaftliche Gründe hat und dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs als wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden kann (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 30.09.1963 – III ZR 137/62 – Rn. 12, zitiert nach Juris; ebenso für den Nutzungsausfall bei anderen Vermögensgegenständen BGH, NJW 1987, 50; Schäpe/Heberlein in Himmelreich/Hahn, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 1. Auflage 2009, Rn. 326 ff.). Es kommt darauf an, dass das beschädigte Kraftfahrzeug eine Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung des Berechtigten hat (vgl. Schäpe/Heperlein, aaO, Rn. 327). Nutzungsausfall ist ersatzfähig, wenn und soweit ein Fahrzeug als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und der Geschädigte eine fühlbare Beeinträchtigung erleidet, weil er im Alltag beispielsweise auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen muss und Beeinträchtigungen in der zeitlichen Planung seines Alltagslebens erleidet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 – I-1 U 107/08 –, Rn. 65, zitiert nach Juris; Schäpe/Heberlein, aaO, Rn. 371).

bb) Bei der Beschädigung eines wertvollen Oldtimers liegen normalerweise andere Umstände vor. Dies gilt jedenfalls für einen Mercedes Benz 300 SL Flügeltürer aus dem Jahr 1955, bei dem es sich um ein typisches – wertvolles – Liebhaberfahrzeug handelt. Die Nutzung des Oldtimers bewirkt in der Regel keine wirtschaftlichen Vorteile in der eigenwirtschaftlichen Lebensführung des Eigentümers. Die Nutzung eines wertvollen Oldtimers ist vielmehr ein (meist kostspieliges) Hobby bzw. eine Liebhaberei. Es geht daher bei einem Oldtimer für den Eigentümer um immaterielle Vorteile. Die Nutzung als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel, wofür Nutzungsausfall verlangt werden könnte (vgl. Schäpe/Heberlein, aaO, Rn. 371; ebenso Roesner in einem Internet-Beitrag „Nutzungsausfall auch bei Oldtimern?“, www.oldtimeranwalt.de), steht bei einem Oldtimer normalerweise nicht im Vordergrund. Wenn die entgangene Nutzungsmöglichkeit bei einem Oldtimer für einen Eigentümer (nur) eine ideelle Beeinträchtigung darstellt, kommt ein Ersatz des Nutzungsausfalls nicht in Betracht, auch wenn die ideelle Beeinträchtigung erheblich sein mag.

Unter Berücksichtigung der angegebenen Umstände kommt ein Anspruch des Klägers im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Da es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein wertvolles Liebhaberfahrzeug handelte, spricht keine Vermutung dafür, dass der Kläger das Fahrzeug im Alltag nutzen wollte. Vielmehr obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die beabsichtigte Nutzung dem Kläger. Den erforderlichen Nachweis, dass er den Pkw im Alltag als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel nutzen wollte, hat der Kläger nicht geführt. Vielmehr spricht mehr dafür, dass der Kläger mit dem Fahrzeug keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen wollte.

Nach dem erstinstanzlichen Sachvortrag des Klägers war eine Nutzung im Alltag nicht beabsichtigt. Für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle benötigte der Kläger kein Fahrzeug, da er die damalige Wegstrecke von 500 Meter regelmäßig zu Fuß zurück legte. Die beabsichtigte Nutzung des Oldtimers im Sommer 2009 zu Ausflugsfahrten (in der „Oldtimer-Saison“) ist allein dem „Liebhaber-Interesse“ des Klägers zuzuordnen. Auch die vorgetragene Absicht, in einer noch laufenden Garantiezeit mit dem Fahrzeug zu fahren, um festzustellen, ob das Fahrzeug in Ordnung war, stellt kein wirtschaftliches Interesse im Sinne einer Alltagsnutzung dar. Bei solchen Nutzungsvorstellungen des Klägers kommt ein Anspruch auf Nutzungsausfall nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.1963 – III ZR 137/62 – Rn. 12; zutreffend auch Roesner aaO.).

Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 13.10.2011 teilweise abweichende Angaben zu seinen Vorstellungen gemacht. Er habe die Absicht gehabt, mit dem Fahrzeug genauso wie mit einem normalen Pkw zu fahren und das Fahrzeug im Alltag zu nutzen. Diese Angaben waren für den Senat jedoch nicht überzeugend. Es bleibt aus Beweislastgründen auch nach der Anhörung des Klägers im Senatstermin dabei, dass nur von einem „Liebhaber-Interesse“ auszugehen ist, welches keinen Anspruch auf einen pauschalen Ersatz des Nutzungsausfalls auslösen kann.

Die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung zu der beabsichtigten Nutzung im Alltag („wöchentlich oder im Abstand von zwei Tagen“) waren eher vage. Es steht fest, dass der Kläger das Fahrzeug jedenfalls zu Fahrten zur Arbeit ebenso wenig benötigte wie für Geschäftsreisen. Da der Kläger das Fahrzeug – ohne vorher selbst gefahren zu sein – zunächst der Beklagten zur Verfügung stellte, um es weiter zu verkaufen, erscheint es dem Senat eher naheliegend, dass ein günstiger Weiterverkauf für den Kläger von vornherein im Vordergrund stand und nicht die beabsichtigte eigene Nutzung, wobei es durchaus sein mag, dass der Kläger – falls sich eine Gelegenheit bot – gegebenenfalls aus Liebhaberei für eine gewisse Zeit Ausflugsfahrten mit dem Flügeltürer unternehmen wollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger nach seinen Angaben auch in der Zeit vorher regelmäßig verschiedene Oldtimer besessen hat. Er hat bei seiner Anhörung eingeräumt, dass er jedenfalls zu einer Zeit, als er einen Ford Mustang besaß, ab und zu einen Mietwagen nutzte. Dem Senat erscheint es nicht fern zu liegen, dass sich der Kläger – für die Befriedigung seines Alltagsbedarfs – auch bei dem Mercedes 300 SL ähnlich verhalten hätte, wenn das Fahrzeug im Jahr 2009 zum Straßenverkehr zugelassen worden wäre.

Gegen die Darstellung des Klägers bei seiner Anhörung im Senatstermin spricht vor allem der abweichende Sachvortrag des Klägers in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten im Verfahren vor dem Landgericht. Erstinstanzlich hat der Kläger nicht vorgetragen, dass es ihm um eine normale Alltagsnutzung des Mercedes Benz-Flügeltürers gegangen sei. Es ging erstinstanzlich nur um eine Nutzung zu Ausflugsfahrten in der „Oldtimer-Saison“, sowie um ein Testen des Fahrzeugs im Hinblick auf die noch laufende Garantie. Eine Erklärung dafür, weshalb die erstinstanzlichen Angaben abweichend waren, hat der Kläger nicht geliefert. Diese Widersprüche in der Darstellung des Klägers stehen einer vollen Überzeugung des Senats von der Richtigkeit der Erklärungen bei der persönlichen Anhörung im Senatstermin entgegen.

Da die beabsichtigte Nutzung des wertvollen Oldtimers für den Kläger ausschließlich eine ideelle Bedeutung hatte, kommt es nicht darauf an, dass ihm – nach seinen Angaben – in der fraglichen Zeit kein anderes eigenes Fahrzeug zur Verfügung stand. Die Nichtverfügbarkeit eines anderen Fahrzeugs ist bei einem Oldtimer für den Ersatz eines Nutzungsausfalls nur dann von Bedeutung, wenn der Oldtimer im Alltag zur Befriedigung der (wirtschaftlich relevanten) normalen Verkehrs- und Beförderungsbedürfnisse genutzt werden soll (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2002, 341; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1998 – 1 U 178/96 –, zitiert nach Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2010 – 1 U 107/08 – zitiert nach Juris; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2007 – 58 S 142/06 –, Rn. 4, zitiert nach Juris; Schäpe/Heberlein, aaO, Rn. 371; Roesner aaO). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall (siehe oben).

Die wirtschaftliche Bedeutung, die ein Oldtimer – eventuell – bei einer Alltagsnutzung hat, wird im Übrigen auch bei der Höhe der Nutzungsausfallsätze deutlich, die von der Rechtsprechung gegebenenfalls zuerkannt werden: Wenn bei einem Oldtimer – anders als vorliegend (siehe oben) – Nutzungsausfall in Betracht kommt, werden grundsätzlich nur relativ niedrige Nutzungsausfallpauschalen erstattet, die dem geschätzten wirtschaftlichen Vorteil entsprechen, den das Fahrzeug bei einer Nutzung im Alltag für den Eigentümer gehabt hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.1998 – 1 U 178/96 –, zitiert nach Juris; Schäpe/Heberlein, aaO, Rn. 394; dieser rechtliche Ansatz wird von dem Sachverständigen Kukuk in der vom Kläger vorgelegten „Nutzungsentschädigungstabelle für Oldtimer“ (Anlage K 1) verkannt).

cc) Die wirtschaftlichen Betrachtungen zur Frage des Nutzungsausfalls werden im vorliegenden Fall durch eine weitere Überlegung gestützt: Bei einem normalen Kraftfahrzeug fallen in der Zeit, in der das Fahrzeug wegen einer Beschädigung nicht benutzt werden kann, für den Eigentümer weitere Unkosten an, nämlich Steuer, Versicherung und Abschreibung bzw. anteilige Anschaffungskosten. Diese Unkosten sind für den Eigentümer, der mit dem Fahrzeug nicht mehr fahren kann, ein wirtschaftlich fühlbarer Nachteil. Im vorliegenden Fall war der Pkw Mercedes 300 SL nicht zugelassen. Das heißt: Der Kläger hat während der fraglichen Zeit keine Unkosten für das Fahrzeug aufgewendet. Bei einem Oldtimer, der nach den Angaben des Klägers einen Wert von mehr als 500.000,- Euro hatte, wären die Unkosten, wenn er den Pkw zum Straßenverkehr zugelassen und genutzt hätte, erheblich gewesen. Bei einer – rechtlich maßgeblichen – wirtschaftlichen Betrachtungsweise dürfte die Nichtzulassung des Pkw zum Straßenverkehr für den Kläger wohl eher vorteilhaft gewesen sein (vgl. zum Aspekt der laufenden Unkosten des Eigentümers während der Zeit des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeug BGH, Urteil vom 30.09.1963 – III ZR 137/62 – Rn. 11, zitiert nach Juris). Auch dies steht einem wirtschaftlichen Schaden des Klägers entgegen.

3. Ein Schriftsatznachlass für den Kläger, entsprechend seinem Antrag im Termin vom 13.10.2011, kam nicht in Betracht. Aus den Schriftsätzen des Beklagtenvertreters im Berufungsverfahren war dem Kläger bekannt, dass die Beklagte insbesondere den Nutzungswillen des Klägers bestritt und verschiedene Indizien anführte, die nach ihrer Meinung gegen den Nutzungswillen sprachen. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Klägers gewesen, rechtzeitig vor dem Termin vom 13.10.2011 den Sachvortrag zum Nutzungswillen zu konkretisieren und hierzu gegebenenfalls Beweis anzutreten. Da der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, besteht kein Anlass, ihm nach dem Senatstermin Gelegenheit zu einem weiteren Beweisantritt zu geben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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