AG Marburg – Az.: 9 C 481/29 (81) – Urteil vom 01.12.2020
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.11.2019 zu zahlen,
Zug um Zug gemäß § 255 BGB gegen Abtretung der aus dem Werkvertrag entstandener Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Instandsetzungsbetrieb…
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 09.11.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
Das Amtsgericht Marburg ist gemäß §§ 20 StVG, 32 ZPO örtlich und gemäß § 23 GVG sachlich zuständig, da der streitige Verkehrsunfall im Bezirk des Amtsgerichts Marburg stattgefunden hat und der Streitwert sich nicht über 5.000,00 € beläuft.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch im zuerkanntem Umfang gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB aus dem Verkehrsunfall vom 14.08.2019 in Marburg.
Die Beklagte ist der Klägerin unstreitig dem Grunde nach zu 100 % einstandspflichtig.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte der Höhe nach gemäß § 249 BGB den geltend gemachten Anspruch in zuerkanntem Umfang.
Die Klägerin hat den Unfallschaden an ihrem Fahrzeug unstreitig reparieren lassen und rechnet den Unfallschaden anhand der tatsächlich entstandenen Reparaturrechnung ab.
Die Beklagte ist verpflichtet gemäß § 249 BGB den Unfallschaden anhand der tatsächlich angefallenen Reparaturrechnung zu liquidieren. Die Klägerin hat keinen Einfluss auf mögliche Subunternehmer des Werkstattbetriebes oder deren internen Kalkulationen. Die angefallene Rechnung der Reparatur ist nicht offensichtlich fehlerhaft und überhöht, sodass ein Geschädigter oder Auftraggeber eine derartige Rechnung angreifen könnte oder würde. Die Beklagte hat demnach den weiteren Betrag von 70,69 € an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte kann die Zahlung gemäß § 255 BGB zu Recht davon abhängig machen, dass ihr Zug um Zug gegen Zahlung die Ansprüche des Auftraggebers gegen die Reparaturwerkstatt abgetreten werden.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Geschädigte durch die Abtretung alle ihre Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt auch auf Gewährleistung und Nachbesserung verliert. Sollte es zu einer Nachbesserung der Reparatur kommen, so besteht ein solcher Anspruch der Klägerin nicht mehr gegen die Reparaturwerkstatt, sondern gegen die Beklagte im Wege des Schadensrechts nach §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB. Die Geschädigte hat insoweit wiederum eine freie Werkstattwahl zur Schadensabwicklung und setzt sich in der Regel keinen Vorwurf einer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB aus. Die Geschädigte muss sich anerkannter Weise nämlich nicht auf eine bestimmte Werkstatt verweisen lassen, die der Schädiger oder deren Versicherung vorschlägt. Es besteht insoweit wiederum auch für mögliche Gewährleistungsansprüche die freie Werkstattwahl zu Schadenskompensierung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 249 BGB auch die weiteren Mietwagenkosten, die die Klägerseite anhand eines Mittelwertes der Fraunhofer- und Schwacke-Mietwagen-Liste ermittelt hat. Die Klägerin braucht sich nicht auf Mietwagenkosten nach dem Fraunhofer Institut verweisen lassen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ist insoweit nicht ersichtlich.
Aufgrund dessen hat die Beklagte an die Klägerin weitere Mietwagenkosten in Höhe von 99,35 € zu zahlen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 249 BGB, 287 ZPO keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung einer höheren Unkostenpauschale als 25,00 €, die von der Beklagtenseite bereits ausgeglichen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Marburg gemäß § 287 ZPO ist eine allgemeine Unkostenpauschale bei Verkehrsunfällen mit 25,00 € ausreichend und angemessen.
Die Nebenforderungen ergeben sich aus Verzug gemäß §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.