VG Augsburg – Az.: Au 3 K 12.718 – Gerichtsbescheid vom 01.08.2012
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ….
Mit Schreiben vom 18. März 2012 beantragte das Finanzamt … beim Landratsamt …, das Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, weil dafür Kraftfahrzeugsteuer einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 200,50 € nicht entrichtet worden und die Vollstreckung erfolglos geblieben sei bzw. keinen Erfolg erwarten lasse.
Mit Bescheid vom 20. April 2012 verpflichtete das Landratsamt den Kläger, spätestens bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides einen Nachweis über die vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer vorzulegen oder Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I, Kennzeichenschilder (zur Entstempelung) und Fahrzeugbrief/ Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese Vorlageverpflichtungen nicht erfüllt würden, werde die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch die Polizei durchgeführt.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts … vom 20. April 2012 aufzuheben.
Zur Begründung führte er aus, dass das Finanzamt auf einen von ihm unterbreiteten Zahlungsvorschlag nicht eingegangen sei.
Für den Beklagten beantragt das Landratsamt, die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hörte mit Schreiben vom 3. Juli 2012 die Beteiligten zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids an.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2012 übertrug die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter kann über die Streitsache durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (§ 84 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Es kann offen bleiben, ob vorliegend eine Anhörung des Klägers nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) geboten gewesen wäre, da ein solcher Verfahrensmangel nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt, im Übrigen auch nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich wäre. Der Kläger hatte im Klageverfahren ausreichend Gelegenheit seine Einwendungen gegen die getroffene Verfügung vorzubringen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine vorherige Anhörung die Entscheidung in der Sache hätte beeinflussen können.
Gemäß § 14 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen), wenn die Steuer nicht entrichtet worden ist. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).
Dem entspricht der hier streitgegenständliche Bescheid vom 20. April 2012. Danach ist spätestens nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids eine Bescheinigung des Finanzamtes über die vollständige Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer oder die genannten Fahrzeugpapiere und die Kennzeichen vorzulegen, ansonsten werde die zwangsweise Stilllegung durchgeführt. Aus diesem Bescheid, der mit „Abmeldung eines Fahrzeuges“ überschrieben ist und das Fahrzeug des Klägers betrifft, wird hinreichend deutlich, dass eine Abmeldung von Amts wegen unter Vorlage der Fahrzeugunterlagen und Kennzeichen nach Bestandskraft des Bescheides durchgeführt wird, wenn nicht bis dahin die ausstehende Kraftfahrzeugsteuer vollständig bezahlt ist. Das Landratsamt war auch zum Erlass dieses Bescheides verpflichtet, da nach einem entsprechenden Antrag des Finanzamts die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 1 KraftStG einen entsprechenden Abmeldungsbescheid von Amts wegen erlassen muss. Ein Ermessen steht der Zulassungsbehörde nicht zu. Dass die vom Finanzamt mitgeteilten Steuerrückstände bestehen, hat der Kläger auch nie bestritten. Dass möglicherweise das Finanzamt auf einen Zahlungsvorschlag des Klägers nicht eingegangen ist, ändert nichts an der Tatsache, dass die Steuer nicht entrichtet wurde und hindert den Erlass des Bescheides nicht.
Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs 2004 in der Fassung vom 7./8.7.2004).