AG Bremen – Az.: 19 C 141/17 – Urteil vom 13.12.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf EUR 4.319,91 festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Minderung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt.
Der Kläger buchte am 27.08.2014 bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine zweiwöchige Kreuzfahrt „Magische Momente Madagaskar und Mauritius“ zum Reisepreis in Höhe von EUR 9.598,00 auf der M… für die Zeit vom 19.03.2016 bis 02.04.2016.
Der Buchung lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sowie die Ausschreibung der Reise zugrunde wie sie im Reisekatalog der M… beworben wurde. In diesem Reisekatalog wurde die Reise mit dem Kreuzfahrtschiff u.a. mit „Bordsprache Deutsch“ beworben.
Der Kläger und seine Ehefrau traten die Reise an. Neben ihnen waren noch 351 weitere Gäste unterschiedlichster Nationalität an Bord. So waren 213 Deutsche, 99 Franzosen, 29 Finnen, 6 Österreicher, 4 Schweizer, ein Däne sowie ein Spanier an Bord. Die Borddurchsagen fanden auf Deutsch und auf weiteren Sprachen statt.
Ende März 2016 verfasste der Kläger handschriftlich eine Beschwerde (Anlage K 3). Darin heißt es u.a. wörtlich: „Ps. Von Tag zu Tag fühlen wir uns unwohler. Es ist das falsche Schiff – auch im Hinblick auf kein kühles Duschwasser und verschmutzte Kleidung bei nächtlicher Rußabgabe aus dem Schornstein.“ Der Kläger begehrte zuletzt mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.02.2017 insgesamt 45% Minderung des gezahlten Reisepreises.
Der Kläger behauptet, ihm sei von der Mitarbeiterin der Beklagten auf seine Nachfrage hin, zugesichert worden, dass nur Deutsche an Bord seien und ausschließlich an Bord nur deutsch gesprochen werde. Der Kläger behauptet, die Borddurchsagen, Ausflüge und Touren seien aufgrund der verschiedenen Sprachen zu laut und babylonisch gewesen. Das von ihm gewünschte, gepflegte und ruhige Beisammensitzen mit deutschsprachigen Mitreisenden sei nicht möglich gewesen. Die Abendveranstaltungen seien zur Hälfte in Französisch gewesen. Daneben habe er nur warm und nicht kalt duschen können. Die Kleidung sei aufgrund von Rußabgabe aus dem Bordschornstein verdreckt worden. Es habe einen Stargast geben sollen, der nicht erschienen sei. Der Kläger behauptet, sich mündlich und schriftlich über die Mängel vor Ort jeden Tag beschwert und Abhilfe verlangt zu haben.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 4.319,91 abzüglich am 08.11.2017 zurückgenommener EUR 500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2017 zu zahlen; ihm die Geschäftsgebühr nach § 13 Nr. 2400 VV GVG in Höhe von EUR 492,54 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Angabe der Bordsprache „Deutsch“ keinesfalls bedeute, dass auf dem Schiff in keiner anderen Sprache kommuniziert werde. Etwaige Sonderwünsche des Klägers seien nicht Inhalt des Reisevertrags geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gemäß §§ 651a, 651c, 651d BGB.
Die streitgegenständliche Reise war nicht mangelhaft im Sinne von § 651c BGB, sondern entsprach „lediglich“ nicht den subjektiven Erwartungen des Klägers. Voraussetzung für eine Minderung nach § 651d Abs. 1 BGB ist, dass die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft aufweist oder mit Fehlern behaftet ist (vgl. § 651c Abs. 1 BGB).
1. Bordsprache Deutsch
Der streitgegenständlichen Reise lag die Ausschreibung der Beklagten zu Grunde mit welcher die Reise die zugesicherte Eigenschaft „Bordsprache Deutsch“ haben sollte. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt, indem sich der Kläger auf der Reise mit dem Bordpersonal in deutscher Sprache verständigen konnte und die Borddurchsagen auf Deutsch durchgesagt worden sind. Mit der Zusicherung der Eigenschaft „Bordsprache Deutsch“ schuldete die Beklagte weder, dass ausschließlich deutsche Gäste an Bord sein durften, noch, dass die Durchsagen ausschließlich auf Deutsch und nicht in anderen Sprachen durchgesagt werden. Die Ausschreibung, mit welcher die Reise beworben wurde und, die den Zusatz „Bordsprache Deutsch“ enthält, ist ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont, so zu verstehen, dass man sich als Gast in deutscher Sprache verständigen kann und auch deutsch an Bord gesprochen wird. Über andere Nationalitäten an Bord und Bordsprachen sagt die Zusicherung nichts aus und schließt nichts aus.
Soweit der Kläger behauptet, ihm sei von einer Mitarbeiterin der Beklagten vor der Reise mündlich zugesichert worden, dass nahezu ausschließlich deutsche Gäste an Bord seien und ausschließlich deutsch gesprochen werde, hält das Gericht diese Behauptung bereits nicht für glaubhaft. Es mag sein, dass der Kläger sich dies von der Reise versprochen hat und ggf. etwaige Aussagen der Beklagten bezüglich der gebuchten Kreuzfahrt im Vorfeld dahingehend verstehen wollte. Würde die Beklagte jedoch solche Zusicherungen machen, würde sie sich diskriminierend gegenüber anderen Nationalitäten verhalten und damit gegen §§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 19 AGG verstoßen. Danach besteht ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot u.a. in Bezug auf die ethnische Herkunft im Rahmen von Verträgen. Die Beklagte würde sich regelmäßig schadensersatzpflichtig gegenüber anderen als deutschen Reisenden machen. Eine solche pflichtwidrige Verhaltensweise erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte Kreuzfahrten in sämtliche Länder der Welt anbietet und mindestens auf Reisende aus Europa wirtschaftlich angewiesen ist, mehr als unwahrscheinlich.
Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Mitarbeiterin der Beklagten als Zeugin über die Behauptung des Klägers, ihm sei zugesichert worden, es seien ausschließlich deutschsprachige Gäste an Bord, bedurfte es auch deshalb nicht, weil der Beklagte aus einer solchen Zusicherung ohnehin keine Rechte herleiten durfte. Wie oben ausgeführt verstößt eine solchen Zusicherung gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot und auch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 3 GG, dessen mittelbare Drittwirkung sich auf den Reisevertrag erstreckt, so dass jeder Bürger an den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Vertragsfreiheit gebunden ist. Eine solche Zusicherung würde Passagiere anderer Nationalitäten von der streitgegenständlichen Kreuzfahrt allein aufgrund ihrer Herkunft ausschließen, so dass diese Zusicherung verfassungswidrig bzw. unwirksam ist. Der Kläger kann sich damit nicht auf eine vereinbarte Eigenschaft der Reise als Kreuzfahrt mit ausschließlich deutschen Reisenden berufen.
Soweit der Kläger bemängelt, die Bordansagen seien zu laut gewesen, ist dieser behauptete Mangel nicht hinreichend dargelegt. Letztlich empfand der Kläger die Bordansagen als zu laut, weil sie in verschiedenen, ihm nicht vertrauten Sprachen, durchgesagt worden sind. Dabei handelt es sich jedoch um eine zu ertragende Unannehmlichkeit, die sich nicht vermeiden lässt, wenn auf einer internationalen Reise, selbstverständlich verschiedene Nationalitäten an Bord sind. Dabei unterliegt der Kläger dem (vermeidbaren) Irrtum, erwarten zu können, dass alle an Bord deutsch sprechen bzw. verstehen müssen und anderenfalls von der Reise ausgeschlossen sind. Schließlich dienen die Bordansagen der Organisation und der Sicherheit des Kreuzfahrtbetriebs. Der Kläger muss sich fragen, warum er eine Fernreise in eine französisch- und englischsprachige Region antritt, wenn er sich nur unter deutschen Menschen wohlfühlt. Jedenfalls kann man bei einer Kreuzfahrt auf internationalen Hoheitsgewässern nicht erwarten, dass sich auf dem Schiff nur Personen der gleichen Nationalität befinden.
2. Temperatur des Duschwassers
Soweit der Kläger behauptet, das Duschwasser wäre zu warm gewesen, könnte dies einen Reisemangel im Sinne von § 651c BGB darstellen, wenn man annimmt, dass sich die Temperatur des Wassers in der Dusche überhaupt nicht regeln lässt. Diesen Umstand trägt der Kläger jedoch schon gar nicht vor. Der Kläger behauptet, lediglich das kalte Wasser sei ihm zu warm gewesen in Anbetracht der hohen Außentemperaturen. Dieses rein subjektive Empfinden stellt keinen Mangel dar, der zur Minderung berechtigen würde. Darüber hinaus wäre der Kläger gemäß § 651d Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen, diesen Umstand vor Ort anzuzeigen. Hauptzweck der Mangelanzeige darin liegt, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit der Abhilfe zu gewähren. Eine Anzeige ist entbehrlich, sofern eine Abhilfe des Mangels nicht möglich ist (vgl. LG Arnsberg, Urteil vom 27. Februar 2007 – 5 S 115/06 -, Juris; LG Dortmund, Urteil vom 24. August 2007 – 17 S 45/07 -, Juris). Eine Abhilfe dahingehend, dass die Temperatur des Wassers von warm auf kalt geregelt werden könnte, dürfte grundsätzlich möglich gewesen sein. Der Kläger hat diesen Umstand jedoch nicht angezeigt. Soweit sich der Kläger dazu auf eine handschriftlich verfasste Beschwerde beruft, moniert er darin lediglich in einem zusammenfassenden Satz, was ihn sonst noch an der Reise nicht gefallen hat. Dabei stellt er fest, dass es sich auch im Hinblick auf kein kühles Duschwasser um das falsche Schiff für ihn gehandelt habe. Daraus ergibt sich, dass der Kläger eben nicht rechtzeitig den Umstand angezeigt und Abhilfe gefordert hat.
3. Verdreckte Kleidung
Soweit der Kläger behauptet, seine Kleidung sei wegen Rußabgabe aus dem Schornstein verdreckt worden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und kann daher keinen Reisemangel begründen. Aus seinem Vortrag geht nicht hervor, welche Kleidung, bei welcher Gelegenheit in welchem Umfang verschmutzt worden sein soll. Die pauschale Behauptung genügt nicht, um feststellen zu können, ob es sich um einen von der Beklagten zu vertretenen Fehler bei der Reise handelt.
Vielmehr ergibt sich aus dem Beschwerdeschreiben des Klägers, dass ihn obendrein noch weitere Unannehmlichkeiten gestört haben, wozu die behauptete verdreckte Kleidung gehört. Es mag sein, dass der Kläger keinen schönen Urlaub hatte. Dieser Umstand beruhte jedoch nicht auf Fehlern seitens der Beklagten, sondern auf grundlegend falschen Vorstellungen und Erwartungen des Klägers.
4. Fehlender Stargast
Das Fehlen eines Stargastes während der Reise des Klägers stellt keinen Reisemangel dar, weil der Auftritt eines sog. Stargastes, z.B. Hans Meiser, nicht Vertragsinhalt der von dem Kläger gebuchten Reise war. Zwar sind für bestimmte von der Beklagten beworbene Kreuzfahrten Auftritte von namentlich benannten Prominenten vorgesehen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Reisekatalogs für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2016 (Anlage B6), welche die konkrete Reise des Klägers betrifft, war gerade kein Stargast vorgesehen.
Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs, besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.