VERWALTUNGSGERICHT WIESBADEN
Az.: 5 K 243/08.WI(V)
Urteil vom 19.11.2008
In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Rundfunk- und Fernsehrecht einschl. Gebührenbefreiung hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ohne mündliche Verhandlung am 19.11.2008 für Recht erkannt:
Der Bescheid vom 03.08.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 06.03.2008 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Internet-PC.
Der Kläger hat im selben Haus, in dem sich auch seine Privatwohnung befindet, ein Büro mit einem PC, von dem aus er seinem Nebenerwerb (EDV-Betreuung und Programmentwicklung) nachgeht. Für den Privathaushalt bezahlt der Kläger Rundfunk- und Fernsehgebühren.
Unter dem 05.01.2007 teilte er dem Beklagten bzw. der GEZ mit, dass er in seinem Gewerbebetrieb Geräte bereithalte, die unter die Definition „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) fallen. Er benötige diese für seine Arbeit, empfange aber keine Rundfunksendungen und halte deshalb die Gebührenpflicht für willkürlich. Die Zahlungen insoweit erfolgten unter Vorbehalt. Er bitte um einen Gebührenbescheid, um den Rechtsweg beschreiten zu können.
Mit Schreiben vom 08.02.2007 teilte die GEZ dem Kläger die Daten des Teilnehmerkontos betreffend die nicht private Nutzung mit und wies darauf hin, dass die Gebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang verfassungsgemäß sei. Der Zahlungsvorbehalt werde nicht anerkannt.
Unter dem 13.02.2007 bat der Kläger erneut um Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides und wiederholte die Bitte unter dem 13.03.2007, nachdem die GEZ mitgeteilt hatte, ein Gebührenbescheid werde erst erstellt, wenn die Rundfunkgebühr nicht innerhalb von vier Wochen ab Fälligkeit entrichtet worden sei.
Zum 05.04., 01.06. und 01.07.2007 übersandte die GEZ jeweils Kontoauszüge, die Zahlungsrückstände von 16,56 € pro Quartal auswiesen. Künftig würden die rückständigen Gebühren mit Gebührenbescheid festgesetzt und Säumniszuschläge erhoben.
Nachdem der Kläger erneut die Ausstellung eines Gebührenbescheides angemahnt hatte, wurde ihm unter dem 19.07.2007 mitgeteilt, der Sachverhalt zur Erstellung eines Gebührenbescheides sei ihm bisher nicht korrekt dargelegt worden. Es verhalte sich so, dass zu den Fälligkeitsterminen Zahlungsaufforderungen erstellt würden, nach sechs Wochen erfolge Zahlungserinnerung. Beides seien keine rechtsmittelfähigen Bescheide.
Erst danach würden die rückständigen Rundfunkgebühren mit Bescheid festgesetzt, mit dem auch Säumniszuschläge erhoben würden. Dagegen seien dann Widerspruch und Klage zulässig.
Am 03.08.2007 erging ein Gebührenbescheid mit Rechtsmittelbelehrung für den Zeitraum Januar bis März 2007 über 21,67 € und unter Hinweis darauf, dass das Gebührenkonto bis Juni 2007 eine Gebührenschuld von insgesamt 38,23 € ausweise.
Am 20.08.2007 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein.
Ein Computer mit Internet-Zugang sei für das von ihm betriebene Gewerbe unverzichtbar.
Eine Nutzung des PC als Radio oder Fernseher finde nicht statt und sei darüber hinaus unerwünschte Ablenkung während der Arbeit. Aus diesem Grund befinde sich auch in seinem Kfz kein Radio.
Seine bewusst getroffene Entscheidung werde mit der Regelung in § 5 Abs. 3 RGebStV in Abrede gestellt. Im Übrigen unterscheide sich der Vertriebsweg Internet mit dem Livestreaming vom klassischen Rundfunk schon durch Zeitverzögerung, begrenzte Verfügbarkeit und geminderte Qualität. Außerdem sei der klassische Rundfunk ein Liefer-Medium, während das Internet ein Abhol-Medium sei, weil der Nutzer gezielt nach Informationen suche und sie aktiv aufrufe.
Die Rundfunkgebühr für PCs sei verfassungsrechtlich nicht legitimiert, für die Ausweitung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Informationen auch im Internet bestehe keine Notwendigkeit. Außerdem würden ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, weil der Primärzweck eines PC ein anderer sei als der eines Radios. Wenn er – der Kläger – Radio empfangen wolle, tue er dies mit einem speziell dafür entwickelten Gerät, nun werde für ihn der Zugang zum Internet an ein unerwünschtes und gegen den Willen aufgezwungenes „öffentlich-rechtliches Abonnement“ gekoppelt. Er könne aber in seinem Gewerbe nicht auf einen PC mit Internetzugang verzichten, schon alleine deshalb, weil das Finanzamt eine elektronische Übertragung der Umsatzsteuermeldung fordere.
Selbst wenn der PC nur dazu genutzt werde, erfolge eine Zwangsanmeldung zur Teilnahme am Rundfunk. Dies stelle einen Eingriff in die Handlungs- und Informationsfreiheit dar. Außerdem werde die Berufsfreiheit eingeschränkt, denn im Zentrum seiner Arbeit stehe der Computer mit Internetzugang. Er werde mit zusätzlichen Kosten für ein unerwünschtes, seine Berufstätigkeit sogar störendes Angebot belastet. Die Gebührenpflicht sei weder geeignet noch erforderlich und verhältnismäßig.
Mit Bescheid vom 06.03.2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dessen Widerspruch werde nicht stattgegeben. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie PCs mit Internetzugang, die im nicht ausschließlich privaten Bereich genutzt würden, seien seit dem 01.01.2007 gesondert anmelde- und gebührenpflichtig. Eine Verfassungswidrigkeit der Regelung sei nicht erkennbar.
Am 10.03.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er bezieht sich auf seine bisherigen Ausführungen und betont nochmals, dass der Computer weder als Radio noch als Fernsehgerät genutzt werde, der Besitz eines PCs aber für sein Gewerbe unverzichtbar sei. Der Gesetzgeber habe – verfassungswidrig – bei der Einbeziehung der PCs in die Rundfunkgebührenpflicht keine Wahlmöglichkeit für Menschen vorgesehen, die einen Computer mit Internetzugang besitzen, aber auf die Rundfunkteilnahme über Internet bewusst verzichten wollen. Anders als herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte werde ein PC typischerweise gerade nicht zum Empfang von Rundfunksendungen vorgesehen, sondern zur anderweitigen Nutzung bereitgehalten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bereits geleistete Zahlungen für das gewerbliche Teilnehmerkonto des Klägers zurückzuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Gebührenerhebung.
Bei den neuartigen Rundfunkempfangsgeräten handele es sich um eine Untergruppe der Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV.
Ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, das für den gewerblich genutzten Bereich zum Empfang bereitgehalten werde, sei nach § 5 Abs. 3 RGebStV gebührenpflichtig. Der Kläger falle nicht unter die Befreiungsvorschrift, weil die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte im privaten Bereich nicht auf den nicht privaten Bereich anzurechnen seien. Die Zweitgerätefreiheit gelte immer nur innerhalb einer Nutzungsart.
Die Gebührenerhebung sei auch verhältnismäßig und unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten geboten. Fast alle Hörfunk-Wellen der Landesrundfunkanstalten würden über das Internet verbreitet. Immer mehr Menschen nutzten den PC für Audio- und Videoangebote im Internet. Durch die Digitalisierung bestehe kein Unterschied mehr zwischen Rundfunkempfang über herkömmliche Empfangsgeräte oder über das Internet.
Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die Bürger mit Informationen, Bildung, Kultur und Unterhaltung zu versorgen, bestehe unabhängig vom technischen Empfangsgerät. Aufgrund des Privilegs der Zweitgerätefreiheit sei die faktische Relevanz der PC-Regelung relativ gering. In Ermangelung einer berufsregelnden Tendenz der PC-Gebühr liege kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG vor. Auch die Handlungsfreiheit und der Gleichbehandlungsgrundsatz seien nicht verletzt.
Das Medium Internet könne den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht vorenthalten werden, vielmehr sei auch dort deren Präsenz unter Berücksichtigung der technischen Fortentwicklung zu gewährleisten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakte verwiesen.
Beide Beteiligte haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Zwar entsteht die Rundfunkgebührenpflicht kraft Gesetzes; der von der Gebühr Belastete hat aber die Möglichkeit, einen Gebührenbescheid zu erwirken und dessen Überprüfung durch Widerspruch und Anfechtungsklage herbeizuführen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2008, Az.: 1 BvR 829/06). Diesen Weg hat der Kläger gewählt.
Eines besonderen Ausspruchs über die Rückzahlungsverpflichtung bedurfte es nicht, weil mit Aufhebung des Gebührenbescheides die Grundlage für die Gebührenerhebung entfallen ist und von einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ohne weiteres entsprechende Rückabwicklung mit Rückgewähr auf Antrag des Betroffenen nach § 7 Abs. 4 RGebStV erwartet werden kann.
Für die angefochtene Gebührenerhebung gibt es keine tragfähige Rechtsgrundlage.
Beitrags- und Gebührentatbestände müssen wegen ihres belastenden Charakters im Gesetz klar definiert und von ihrem Ausmaß her begrenzt sein. Der Pflichtige muss aus dem Wortlaut erkennen, für was und in welcher Höhe er mit Abgaben belastet wird. An diesen Voraussetzungen mangelt es im vorliegenden Fall.
Die Rundfunkgebührenpflicht wird durch das Bereithalten eines Rundfunkempfanggerätes begründet (§ 13 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag – RStV –) und knüpft an die Möglichkeit, Rundfunksendungen (ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand) empfangen zu können, an (§ 1 Abs. 2 RGebStV).
Als Rundfunkempfangsgerät definiert § 1 Abs. 1 RGebStV eine technische Einrichtung, die zur Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet ist, wobei es dabei auf die Zeitgleichheit („nicht zeitversetzt“) von Sendung und Empfang ankommt.
Maßgeblich für die Gebührenpflicht ist die Begründung eines Benutzungsverhältnisses zwischen Rundfunkanstalt und Rundfunkteilnehmer, in dem die Nutzungsmöglichkeit an der Gesamtveranstaltung Rundfunk eingeräumt wird, ohne dass es auf die tatsächliche Inanspruchnahme und die Nutzungsgewohnheiten im Einzelfall ankommt.
„Neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ werden in den die Gebührenpflicht begründenden Normen nicht erwähnt, sondern in § 5 Abs. 3 RGebStV unter der Überschrift „Zweitgeräte, gebührenbefreite Geräte“ und in den Übergangsbestimmungen zur Dauer der Befreiung. Dort findet sich dann die Definition „Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können“. Nur im Umkehrschluss kann aus dem Nichtvorliegen eines Befreiungstatbestandes und dem Ablauf des Moratoriums das Entstehen einer Gebührenpflicht entnommen werden.
Das reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus; der Gebührentatbestand ist nur unzureichend konkretisiert. Ein vernünftiger Durchschnittsbürger wird unter einem Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV ein Radiogerät/Empfangsteil verstehen, das (auch) zu Zwecken des Rundfunkempfangs angeschafft wurde. Auf weitere Besonderheiten hinsichtlich der zum Rundfunkempfang bestimmten Geräte weisen § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 RGebStV hin. In dieser Vorschrift hätte der Gesetzgeber auch die „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ verankern müssen, wenn er zweifelsfrei die Gebührenpflicht hätte begründen wollen.
Verfolgt man die von den Ländern beabsichtigte Einbeziehung der „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ in die Gebührenpflicht, so fällt auf, dass diese erstmals im Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl. I. 2000, S. 75) erwähnt werden (und zwar im Rahmen der Gebührenbefreiung und ausgestaltet als Moratorium in § 5 a RGebStV).
Damals hat ausweislich der Protokollerklärungen u. a. das Land Hessen Bedenken angemeldet gegen die Einbeziehung der Internet-Rechner in den Begriff der Rundfunkempfangsgeräte.
Dies hatte allerdings keinerlei Auswirkungen, vielmehr wurden die Moratorien mehrfach verlängert, bis dann mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl. I. 2005, S. 119) § 5 a RGebStV gestrichen und stattdessen § 5 neu gefasst und das Moratorium in § 11 Abs. 2 RGebStV bis 31.12.2006 verlängert wurde. § 1 Abs. 1 RGebStV blieb demgegenüber stets unverändert.
Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser letztgenannten Norm über ihren Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung und unter Einbeziehung eines – versteckten – Befreiungstatbestandes verbietet sich nach Auffassung des Gerichts (vgl. dazu auch Ernst: „Erst anmelden, dann surfen – Rundfunkgebühren für Internet-Anschlüsse?“, NJW 1997, S. 3306).
Dass der Gebührentatbestand nicht hinreichend konkretisiert ist, ergibt sich auch daraus, dass keine Klarheit besteht, ob Gebührenpflicht für PCs mit tatsächlich vorhandenem Internet-Zugang oder schon für (nur) grundsätzlich internetfähige Rechner begründet werden soll. So wird im Internetauftritt der GEZ die Auffassung vertreten, die Internetfähigkeit reiche aus (vgl. www.GEZ.de unter „Internet PCs“, S. 3), im Bescheid ist von Rechnern mit Internetzugang die Rede, in der Klageerwiderung von „technisch zur Nutzung des Internetangebots ausgestatteten PCs“.
Weiterhin fehlt es bei einem PC an dem Merkmal „zum Empfang bereit halten“.
Denn der Gebührentatbestand erfordert eine entsprechende Zweckbestimmung des Gerätes, das zum Empfang von Rundfunkdarbietungen genutzt werden kann. Bei Geräten, die speziell auf einen Hörfunk- und Fernsehempfang ausgerichtet sind, entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass der Besitzer sie gerade dafür angeschafft hat.
Anders verhält es sich jedoch mit einem Internet-PC. Dieser wird – jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs – nicht typischerweise zum Empfang von Sendungen des Hörfunks bereit gehalten, sondern in vielfacher Weise anderweitig genutzt. In der Regel steht die Nutzung zu telekommunikativen Anwendungen im Vordergrund, ein Rundfunkempfang über den PC zu beruflichen Zwecken ist eher fernliegend (so VG Koblenz, Urteil vom 15.07.2008, Az.: 1 K 496/08.KO; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 26.09.2008, Az.: 7 K 1473/07; a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 10.07.2008, Az.: 5 K 08.00348; VG Hamburg, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 10 K 1261/08).
Eine Sonderverbindung zu der Landesrundfunkanstalt, die den Benutzer zum Rundfunkteilnehmer macht, existiert in diesem Bereich nicht; der bloßen abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs über Internet fehlt das finale Element (vgl. dazu Ernst, a.a.O.: „Internet ist kein Rundfunk“; vgl. auch Ricker: „Rundfunkgebühren für Computer mit Internet-Zugang?“, NJW 1997, S. 3199).
Im Übrigen müsste – selbst wenn man die vorgenannten Fragen in dem von dem Beklagten gewünschten Sinne und damit anders entscheiden würde – zu Gunsten des Klägers die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV eingreifen.
Denn der Kläger hat auf ein und demselben Grundstück andere Geräte angemeldet, die er zum Empfang bereit hält (nämlich die in seiner Privatwohnung, die sich im selben Haus wie das Büro befindet). Nach der genannten Vorschrift gilt die Gebührenfreiheit für „im nicht ausschließlich privaten Bereich“ genutzte Internet-PCs, wobei die Grundstückszuordnung zu anderen – angemeldeten – Rundfunkempfangsgeräten des jeweiligen Teilnehmers entscheidend ist („dort“ in Zff. 2 bezieht sich auf Ziff. 1, nicht auf den „nicht ausschließlich privaten Bereich“), nicht aber die Nutzung dieser letztgenannten Geräte im gewerblichen oder privaten Bereich. Eine Einschränkung der Norm auf andere, nur gewerblich genutzte, Rundfunkempfangsgeräte, verbietet sich angesichts des klaren Wortlauts (so auch VG Braunschweig, Urteil vom 30.05.2008, Az.: 4 A 149/07).
Außerdem würde der Kläger – wollte man der Interpretation des Beklagten folgen – als Kleingewerbetreibender mit Büro in räumlichem Zusammenhang mit der Privatwohnung unverhältnismäßig stärker belastet als eine Firma, die auf dem Firmengelände eine Vielzahl von PCs (und gegebenenfalls herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte) bereit hält; denn diese müsste für die Gesamtheit der Geräte nur eine Rundfunkgebühr entrichten.
Der Gebührenbescheid ist daher als rechtswidrig aufzuheben, ohne dass es auf die weiteren – von den Beteiligten aufgeworfenen – Fragen und die geltend gemachten zusätzlichen Verfassungsverstöße noch entscheidend ankäme.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.