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Stromlieferungsvertrag – Verjährungsfrist bei Verstoß gegen Informationspflichten

LG Flensburg – Az.: 1 S 57/17 – Urteil vom 13.12.2017

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 01.06.2017, 24 C 53/16, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 01.06.2017, 24 C 53/16, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 233,20 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Verbrauchsentgelte für die Grundversorgung mit Strom für acht Monate im Jahr 2007, über die die Klägerin im Jahr 2014 abrechnete.

Wegen des Tatbestands sowie des Inhalts der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen auf das Urteil des Amtsgerichts Husum, 24 C 53/16, vom 01.06.2017 (Blatt 55 ff. der Akte), mit dem im Verfahren nach § 495 a ZPO die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen worden ist.

Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Stromentgelt auf Grundlage der Rechnung vom 19.09.2007 gemäß § 433 Abs. 2 BGB. Zwischen den Parteien habe zwar über den 01.04.2007 hinaus ein Vertragsverhältnis bestanden. Ein kaufvertragliches Schuldverhältnis zum Beklagten sei durch dessen Entnahme von Elektrizität aus dem Versorgungsnetz entstanden. Der Beklagte sei hinsichtlich seiner Behauptungen, zum 01.04.2007 aus der Wohnung ausgezogen zu sein und seinen Auszug bei der Klägerin in Form der Abmeldung bekannt gegeben zu haben, beweisfällig geblieben. Für den in Rede stehenden Zeitraum sei unstreitig ein Verbrauch in Höhe von 1.609 kWh über den Zähler erfasst.

Dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 30.11.2007 stehe jedoch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Anspruch sei mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt. Gemäß § 195 BGB gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginne mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange. Voraussetzung sei grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs.

Das Datum der Rechnungserstellung bzw. der Rechnungszugang seien für die Frage der Fälligkeit des Anspruchs und die Frage des Fristbeginns der Verjährung grundsätzlich nicht maßgeblich. Soweit Sondervorschriften dies bestimmen, könne ausnahmsweise der Zugang der Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung sein. Zwar bestimme § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV, dass Rechnungen zu dem angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden. Maßgeblich für die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Versorgungsleistungen sei jedoch, dass die Klägerin gemäß § 40 Abs. 3 EnWG verpflichtet sei, einmal jährlich über den Verbrauch abzurechnen. Die die jährliche Abrechnungsfrist normierende Pflicht des Versorgers gemäß § 40 Abs. 3 EnWG sei im Zeitpunkt der Entscheidung des BGH vom 22.10.1986 (VIII ZR 242/85, NJW-RR 1987, 237) noch nicht vorgesehen gewesen. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz (Urteil vom 10.03.2014, 15 O 536/12, juris), der sich das Amtsgericht anschließe, sei für die Frage der Verjährung auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Energieversorger hätte abrechnen können und müssen. Würde man nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungspflicht nach § 40 Abs. 3 EnWG abstellen, liefe die darin normierte Abrechnungspflicht des Versorgers nahezu leer. Zwar bleibe dem Verbraucher die Möglichkeit, etwaig in der verspäteten Abrechnung begründeten Schaden ersetzt zu verlangen. Der Versorger könne jedoch den Eintritt der Fälligkeit beliebig hinausschieben. Eine Überprüfung der Rechnung würde erschwert. Zweck des § 17 Abs. 1 StromGVV sei der Schutz des Rechnungsempfängers, dem eine unbegrenzte Möglichkeit zur Abrechnung widerspräche.

Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2013 (VIII ZR 243/12, juris) veranlasse nicht zu einer abweichenden Auffassung. Zwar führe der Bundesgerichtshof dort zur Abrechnungspflicht des Versorgers aus § 40 Abs. 2 EnWG a. F. (§ 40 Abs. 3 EnWG n. F.) aus, die Vorschrift regele nur den Zeitpunkt der Abrechnungspflicht, der unabhängig sei von der aus § 17 Abs. 1 StromGVV folgenden Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Zahlungsanspruchs. Diese Entscheidung verhalte sich jedoch nicht ausdrücklich zur Verjährung, sondern behandele die Voraussetzungen, unter denen materielle Einwendungen gegen die Richtigkeit der Schlussrechnung zur Zahlungsverweigerung berechtigten.

Das Amtsgericht hat die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen, da eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich sei. Es sei eine nicht unerhebliche Zahl weiterer Sachverhalte zu erwarten, auf welche die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsregel übertragen werden könne. Die Abrechnung von Energieversorgern auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge sei von hohem Stellenwert.

Das Urteil des Amtsgerichts vom 01.06.2017 ist der Klägerin zugestellt worden am 21.06.2017 (Blatt 63 der Akte). Sie hat mit Schriftsatz vom 20.07.2017, beim Landgericht eingegangen am selben Tage (Blatt 72 der Akte), Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 21.09.2017 (Blatt 80 der Akte) – begründet mit Schriftsatz vom 21.09.2017, beim Landgericht eingegangen am selben Tage (Blatt 82 der Akte).

Mit der Berufung wendet die Klägerin sich gegen das erstinstanzliche Urteil insgesamt.

Das Amtsgericht habe eine in rechtlicher Hinsicht nicht zu vertretende Entscheidung getroffen. Zu Unrecht gehe es davon aus, dass die Forderung der Klägerin verjährt sei. Aus der Regelung des § 40 Abs. 3 EnWG könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift zur Folge habe, dass eine Forderung verjähren könne. Diese Folge sehe § 40 Abs. 3 EnWG überhaupt nicht vor. Angesichts der Entscheidung des BGH im Urteil vom 16.10.2013 (VIII ZR 243/12, juris), dass § 40 Abs. 2 EnWG a. F. den Zeitpunkt der Abrechnungspflicht regele, der aber unabhängig von der Fälligkeit des Zahlungsanspruchs sei, hätte das Amtsgericht auf § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV verweisen müssen, wonach die Fälligkeit eine Rechnung voraussetze. Die Klägerin habe den streitgegenständlichen Stromverbrauch mit Rechnung aus dem Jahre 2013 geltend gemacht. In diesem Jahre sei die Forderung entstanden und fällig geworden. Dieser Zeitpunkt sei für die Frage der Verjährung allein relevant.

Das Amtsgericht habe Sachvortrag aus dem klägerischen Schriftsatz vom 13.01.2017 unberücksichtigt gelassen. Die Klägerin habe die Behauptung des Beklagten, er habe die Verbrauchsstelle am 01.04.2007 verlassen und seinen Strom damals ordnungsgemäß abgemeldet, bestritten. Sie habe erst im Nachhinein von dem Auszug des Beklagten erfahren und auch deswegen erst im Jahre 2013 über den hier interessierenden Stromverbrauch abgerechnet.

Häufig sei es so, dass Stromversorgungsunternehmen erst nach geraumer Zeit überhaupt erführen, dass Strom aus der Grundversorgung entnommen wurde und hierdurch ein Stromversorgungsvertrag gemäß § 2 Abs. 2 StromGVV zustande gekommen sei. Es stelle nichts Ungewöhnliches dar, dass dies erst nach Jahren bekannt werde. Die Verpflichtung nach § 40 EnWG könne in diesen Fällen vom Stromversorger überhaupt nicht erfüllt werden. Gerade deswegen regele § 17 StromGVV die Fälligkeit abhängig von der Rechnungserstellung. Über diese gesetzliche Regelung habe sich das Amtsgericht in Verkennung ihrer Tragweite hinweggesetzt.

So hege auch das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.04.2016, 8 U 129/15, juris) Zweifel daran, ob ein Verstoß gegen § 40 EnWG dazu führe, dass der Lieferant seine Forderung gegenüber dem Kunden nicht mehr geltend machen könne. Vorliegend liege aber auch überhaupt kein Verstoß gegen § 40 EnWG vor, da die Klägerin die Behauptung des Beklagten zu seinem Auszug und der Abmeldung bestritten habe. In diesem Lichte könnten nach § 17 StromGVV Einwände und auch die Verjährungseinrede nicht mit dem Argument berücksichtigt werden, der Stromverbrauch liege lange zurück und habe früher abgerechnet werden können. Wenn sich, wie hier, erst im Nachhinein herausstellte, dass Strom aus dem Verteilernetz entnommen wurde, müsse gewährleistet sein, dass der Stromverbrauch abgerechnet werden könne. Aufgrund von § 17 StromGVV stehe fest, dass einer Forderung wegen lange zurückliegenden Stromverbrauchs die Einrede der Verjährung nicht erfolgreich entgegengesetzt werden könne.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des AG Husum vom 01.06.2017 zum Aktenzeichen 24 C 53/16, den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin 233,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2014 sowie vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 56,50 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft seinen bisherigen Vortrag. § 40 EnWG biete verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten, die dann aber auch die Fälligkeit indizierten. Ansonsten wäre eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gegeben. Wille des Gesetzgebers sei nicht, dass es dem Gutdünken des Versorgers obliege, erst sechs oder sieben Jahre später abzurechnen. Dass der Beklagte die Wohnung im Jahre 2007 verlassen habe, sei unstreitig. Es entspreche nicht den Sorgfaltspflichten eines wirtschaftlich denkenden Unternehmens, sechseinhalb Jahre abzuwarten, ohne Nachforschungen anzustellen, wo sich der Beklagte aufhalte, gerade da die Klägerin etwa im Rahmen von Zählerwechseln auch über Verbräuche informiert werde.

II.

1.

Die Berufung ist zulässig. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat sie fristgerecht eingelegt und begründet.

2.

Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch für den Abrechnungszeitraum aus dem Jahr 2007 ist verjährt.

a.

Die Kammer hält insofern an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. Landgericht Flensburg, Urteil vom 27.04.2017, 1 S 77/16, nicht veröffentlicht). Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist wegen eines Verstoßes gegen die Informationspflichten aus § 40 EnWG nicht das Datum der Rechnungsstellung. Zwar wird der Anspruch gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Diese erfolgte vorliegend frühestens im Jahre 2013. Die den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB kennzeichnenden Umstände treten jedoch bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versorger die Rechnung hätte erteilen können und müssen (vgl. Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.03.2014, 15 O 536/12, juris). Dies widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Verjährung auch dann von der Fälligkeit des Anspruchs abhänge, wenn diese ihrerseits aufgrund einer gesetzlichen Regelung von der Handlung des Gläubigers abhänge, hier der Rechnungslegung (Urteil vom 22.10.1986, VIII ZR 242/85, NJWRR 1987, 237). Abweichend von der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Gesetzeslage sind nunmehr seit 2005 gemäß § 40 Abs. 3 EnWG Lieferanten verpflichtet, gegenüber den Letztverbrauchern in Zeitabschnitten abzurechnen, die zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten. Die Abrechnung muss nach § 40 Abs. 4 EnWG spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums den Letztverbraucher erreichen. Aufgrund dieser jährlichen Abrechnungspflicht ist hinsichtlich der Verjährung nicht mehr ausschließlich auf die Fälligkeitsregelung abzustellen. Den Grundgedanken der Verjährungsvorschriften, die insbesondere auf Rechtsfrieden und -sicherheit nach einem gewissen Zeitablauf abzielen, entspricht es, in der vorliegenden Konstellation – unabhängig von der Rechnungsstellung – von einem entstandenen Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und damit vom Verjährungsbeginn auszugehen. Auch Ansprüche aus gegenseitigem Vertrag, denen die Einrede des nicht erfüllten Vertrages entgegensteht, und Schadensersatzansprüche, die noch nicht beziffert werden können, aber bereits eine Feststellungsklage ermöglichen, können unabhängig von ihrer Fälligkeit verjähren (vgl. Ellenberger in Palandt, 75. Auflage 2016, § 199 Rn. 3 m.w.N.).

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Unstreitig kannte die Klägerin im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Verbrauchszahlen der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle für das Jahr 2007 sowie die Person des Schuldners. Abweichend vom klägerisch geschilderten Szenario eines Grundversorgungsvertrages nach § 2 Abs. 2 StromGVV mit einem dem Lieferanten unbekannten Endverbraucher war der Beklagte vorliegend der Klägerin bekannt. Nach ihrem eigenen Vortrag ging sie von einem fortbestehenden Vertragsverhältnis mit dem Beklagten aus. Die Beklagte an der ihr ohnehin obliegenden Abrechnungsfrist aus § 40 Abs. 3 EnWG festzuhalten, greift nicht in ihre Rechte ein. Dass und warum ihr vor diesem Hintergrund eine in diesem Sinne fristgemäße Abrechnung nicht möglich gewesen sei, hat sie nicht substantiiert dargelegt. Auch ausgehend von einer unterbliebenen Abmeldung des Beklagten wäre ihr jedenfalls ein zeitnahes Bemühen um Klärung, insbesondere um die neue Adresse des Beklagten möglich gewesen. Die Klägerin hätte dementsprechend – selbst bei langen Abrechnungszeiträumen und späten Abrechnungsterminen – sicherstellen müssen und können, dass die Abrechnung für den Zeitraum bis einschließlich November 2007 den Beklagten jedenfalls noch im Jahr 2009 erreicht. Tatsächlich erhielt der Beklagte frühestens im Jahre 2013 eine Abrechnung. Verjährung ist aber spätestens mit Ablauf des Jahres 2012 eingetreten.

Richtigerweise weicht das Amtsgericht auch angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2013 (VIII ZR 243/12, juris) nicht von seiner Einschätzung ab. Jene Entscheidung befasst sich ausschließlich mit der Abrechnungspflicht des Lieferanten, nicht aber mit dem Verjährungsbeginn. Auch die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 15.04.2016, 8 U 129/15, juris) geäußerten Zweifel, ob ein Verstoß gegen § 40 Abs. 4 EnWG dazu führt, dass der Lieferant seine Forderung gegenüber dem Kunden nicht mehr geltend machen kann (so im Ergebnis auch Landgericht Kiel, Urteil vom 10.06.2015, 12 O 351/14, BeckRS 2015, 12321; Landgericht Berlin, Urteil vom 07.01.2009, 8 O 131/08, BeckRS 2009, 13786), überzeugen die Kammer nicht. Zwar bliebe § 40 Abs. 4 EnWG nicht völlig ohne Anwendungsbereich, da ein Verstoß aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann. Dem Zweck der Regelung, nämlich dem Verbraucher durch relativ zeitnahe Abrechnung eine angemessene Überprüfung sowie einen Vergleich verschiedener Anbieter am Markt zu ermöglichen, widerspräche es jedoch, wenn die Abrechnungsfrist für den Verbraucher aufgrund des Vorrangs der Fälligkeitsregelung aus § 17 StromGVV ohne Bedeutung wäre, weil der Lieferant die Fälligkeit beliebig hinauszögern könnte und bei Nichteinhaltung der Frist lediglich Aufsichtsmaßnahmen befürchten müsste.

Dahinstehen kann vorliegend, ob auch ein unredlicher Verbraucher, der zwar Energie aus dem Netz entnimmt, den Grundversorger aber über seine Person im Dunkeln lässt, sich auf den Schutz des § 40 Abs. 3 EnWG berufen kann oder für ihn vielmehr ohne weiteres die Fälligkeitsregelung aus § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV gilt, wenn der Lieferant erst später von dem Verbrauch und der Person des Kunden Kenntnis erlangt. Jedenfalls im vorliegenden Fall bestand schon eine derartige Unkenntnis nicht; die Klägerin konnte fristgemäß abrechnen.

b.

Anhaltspunkte dafür, dass Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der amtsgerichtlichen Tatsachenfeststellung begründet sein könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Amtsgericht klägerischen Vortrag nicht unberücksichtigt gelassen. Dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.01.2017 (Blatt 40 f. der Akte) den Beklagtenvortrag zu Auszug und Abmeldung bestritten hat, hat das Amtsgericht erkannt, erwähnt und insbesondere bei der Bejahung des Anspruchs aufgrund der Beweisfälligkeit des Beklagten auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

3.

Die Revision ist im Sinne des § 543 ZPO zuzulassen, da die Angelegenheit – schon wegen der zu erwartenden Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle – grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich ist. Das Verhältnis von § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV zu § 40 Abs. 3 EnWG ist in der Rechtsprechung bisher weder einheitlich noch abschließend behandelt worden.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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