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Kreuzfahrt – Voraussetzung von Reisemängeln und Minderungsansprüchen

LG Hamburg, Az.: 301 O 81/12, Urteil vom 07.03.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 947,20 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2012 und weitere € 155,30 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 82,5 % und die Beklagte 17,5 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin fordert von der Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht Minderung und Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kreuzfahrt.

Die Klägerin buchte für sich und für ihren Ehemann (J.K.) auf der Grundlage des Katalogs der Beklagten (K 3) eine Kreuzfahrt bei der Beklagten auf der „M.S.“. Gebucht war die Route N. vom 30. Mai bis zum 7. Juni 2012 zu einem Gesamtreisepreis für beide Personen von € 3.068.

Kreuzfahrt – Voraussetzung von Reisemängeln und Minderungsansprüchen
Symbolfoto: photosvit/Bigstock

Vorgesehen war am Anreisetag die Abfahrt um 19.00 Uhr von K., für den 1. Reisetag (31. Mai 2012) ein Schiffstag, für den 2. Reisetag (1. Juni) ein Landausflug in B., für den 3. Reisetag (2. Juni) eine Fahrt zum G., ein Landausflug in G. und eine spätere kurze Weiterfahrt in den S., für den 4. Reisetag (3. Juni) eine Fahrt zum A. und ein Landausflug, für den 5. Reisetag (4. Juni) eine Fahrt nach S. und ein Landausflug, für den 6. Reisetag (5. Juni) ein Schiffstag, für den 7. Reisetag (6. Juni) eine Fahrt nach K. und ein Landausflug und für den 8. Reisetag (7. Juni) die Rückreise nach K., Ankunft dort um 7.00 Uhr.

Wann die Beklagte davon erfahren hatte, dass der Hafen O. von den Lotsen und Lotsenbootführern bestreikt wird und wann es Mitteilungen darüber gab, dass auch andere Bereiche von dem Streik betroffen sein könnten, ist zwischen den Parteien streitig.

Nach dem Auslaufen gegen 19.30 Uhr gab es jedenfalls eine Durchsage des Kapitäns, dass die n. Häfen bestreikt werden würden und man die weitere Entwicklung abwarten werde.

Am 1. Juni 2012 erhielten die Klägerin und ihr Ehemann eine neue Reiseroute mitgeteilt, die vorsah, dass nicht S., sondern S. angefahren wird. Die Reiseroute sah im Einzelnen vor:

1. Reisetag (31. Mai 2012) einen Schiffstag, 2. Reisetag (1. Juni) einen Schiffstag, 3. Reisetag (2. Juni) eine Fahrt nach K. Inseln und einen Landausflug, 4. Reisetag (3. Juni) eine Fahrt nach S. (E.)/ S. und einen Landausflug, 5. Reisetag (4. Juni) eine Fahrt nach I./S. und einen Landausflug, 6. Reisetag (5. Juni) einen Schiffstag, 7. Reisetag (6. Juni) eine Fahrt nach K. und einen Landausflug und für den 8. Reisetag (7. Juni) die Rückreise nach K., Ankunft dort um 7.00 Uhr.

Die Beklagte hat der Klägerin und ihrem Ehemann 10 % des Reisepreises als Bordguthaben gewährt (insgesamt € 280).

Die Klägerin begehrte noch am 4. Juni 2012 eine Rückerstattung des Reisepreises (K 12).

Der Ehemann der Klägerin trat unter dem 3. Juli 2012 alle Ansprüche aus dem Reisevertrag mit der Beklagten an die Klägerin ab (K 1: dort offenkundiger Schreibfehler: 3. Juni 2012).

Das Aufforderungsschreiben des Klägervertreters an die Beklagte mit Fristsetzung zur Zahlung zum 25. Juli 2012 datiert vom 4. Juli 2012 (K 15).

Die Klägerin behauptet, dass es vor Ablegen des Schiffes keine Durchsage gegeben habe, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass n. Häfen und F. möglicherweise wegen eines Streiks nicht angefahren werden können.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr und ihrem Ehemann ein Minderungsbetrag in Höhe von 80 % und weiterer 10 % (weil die gebuchte Reise nicht durchgeführt wurde) und 15 % (wegen der Verletzung von Informationspflichten) zustehe. Ferner stehe ihr und ihrem Ehemann ein Schadensersatz für vertane Urlaubzeit in Höhe von jeweils 80 % des Reisepreises zu, da die Beklagte es versäumt habe, sie darüber zu informieren, dass ihr die Streiksituation der n. Häfen bereits Tage vor Beginn der Kreuzfahrt bekannt gewesen sei und sie durch ihre Säumnis der Klägerin die Möglichkeit genommen habe, von der Reise kostenfrei zurückzutreten. Im Übrigen seien die von der Beklagten behaupteten Durchsagen vor dem Ablegen auch nicht ausreichend gewesen. Es hätte vielmehr eines Hinweises beim Einchecken bedurft.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 5.397 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2012 sowie weitere € 546,69 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ihr sei am 29. Mai 2012, also einen Tag vor der Abreise, von n. Behörden mitgeteilt worden, dass möglicherweise am folgenden Tag ein Streik der Lotsen bevorstünde und dieser sich möglicherweise noch am selben Tag wieder erledigen würde.

Die Passagiere seien (per Durchsagen) dreimal über diesen Umstand informiert worden und zwar gegen 18.45 Uhr durch den Kapitän und zwei weitere Male in dem Zeitraum bis 19.10 Uhr. Es sei mitgeteilt worden, dass am gleichen Tag gegen 7.00 Uhr ein Streik der Lotsen begonnen habe, dass dies bedeuten würde, dass keine Lotsen an Bord kommen könnten, da keine Lotsenboote fahren würden und dass n. Häfen ohne Lotsen nicht angefahren werden könnten. Ferner habe man erläutert, dass man ständig in Kontakt mit den Behörden stehen würde, prüfen würde, ob Lotsen mit Helikoptern an Bord gebracht werden könnten und es sein könnte, dass die Häfen planmäßig angefahren werden könnten. Im Übrigen würde man an einer Alternativroute planen. Die planmäßige Abfahrt sei nach hinten geschoben worden, um den Passagieren zu ermöglichen, auszusteigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Das Gericht schließt sich der Argumentation des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg in dem Urteil vom 19. November 2012 (913 C 229/12) an. Wesentliche Passagen des nachfolgenden Textes entstammen diesem Urteil, das in einem Parallelfall über Minderungs- und Schadensersatzansprüche in Folge derselben Reise zu befinden hatte.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1 BGB i.V.m. dem abgeschlossenen Pauschalreisevertrag auf Minderung in Höhe von € 947,20 zu (= 40 % des Gesamtreisepreises abzüglich der bereits erhaltenen 10 % des für die Kreuzfahrt insgesamt gezahlten Preises).

Die Schiffsreise war mangelhaft, § 651c Abs. 1 BGB.

Nach § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ein Mangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise (Ist-Beschaffenheit), von derjenigen abweicht, welche die Vertragspartner bei Vertragsschluss vereinbart haben (Soll-Beschaffenheit). Die Soll-Beschaffenheit wird insbesondere durch die Art, den Umfang und die Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen definiert. Sie wird durch die Vereinbarungen, die Prospektangaben und der von dem Reiseveranstalter erteilten Reisebestätigung vorgegeben. Eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit kann insbesondere darin liegen, dass die in Aussicht gestellten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden.

Die Änderung der Reiseroute ist eine negative Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit der Reise und somit ein Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB (vgl. AG München, Urteil vom 14.01.2010, Az. 281 C 31292/09, juris: von vorgesehenen acht Häfen entfallen drei, BGH, Urteil vom 26.6.1980 – VII ZR 257/79, NJW 1980, 2189, juris: ein interessanter Zielpunkt einer Kreuzfahrt bzw. ein wesentlicher Programmteil einer Reise entfällt, LG Bonn, Urteil vom 13.03.2009, Az. 10 O 17/09, beck-online, Hälfte der vorgesehenen Reiseziele können nicht angefahren werden, ferner OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.01.1984, Az. 10 U 11/83; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.1993, Az. 18 U 215/93; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2002, Az. 2-19 O 233/02; jeweils m.w.N.).

Die streitgegenständliche Kreuzfahrt wich in wesentlichen Punkten vom ursprünglich vorgesehenen und zwischen den Parteien vereinbarten Reiseverlauf ab. Aufgrund des Lotsenstreiks in N. konnte die geplante Reiseroute bis auf den 1. Reisetag (Schiffstag) und die letzten beiden Reisetage, 7. Reisetag (K.) und 8. Reisetag (Rückreise nach K.), nicht eingehalten werden. Anstelle der N. Küste mit ihren F. n wurden S. und die O. angefahren. Ferner wurden anstelle der zwei geplanten Schiffstage nunmehr drei Schiffstage durchgeführt und der Klägerin einmal mehr als ursprünglich vorgesehen die Möglichkeit genommen, das Schiff zu verlassen und einen Landausflug zu unternehmen. Insgesamt änderte sich knapp 2/3 der Reise oder von acht in der Reisebeschreibung als Reisetage aufgeführten Tagen fünf.

Die Beklagte hat für diesen Mangel einzustehen. Der Reiseveranstalter übernimmt verschuldensunabhängig die vertragliche Gewähr, für das einzustehen, was er versprochen hat (Tonner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 561c Rn. 15). Dies erfasst auch Mängel, die aufgrund von höherer Gewalt entstehen (Tonner aaO § 561c Rn. 18; LG Kleve, Urteil vom 21.01.2000, Az. 6 S 305/99, juris), wozu ein Lotsenstreik gehört, der hier den Mangel unmittelbar verursachte, dass nämlich die Häfen in N. nicht angefahren und die geplante Strecke nicht gefahren werden konnte.

Eine Mängelanzeige der Klägerin war nicht erforderlich, da sie entbehrlich war. Der Veranstalter kannte den Mangel.

Die Klägerin hat die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB gewahrt. Ansprüche nach den §§ 651c BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Erstattung der Reisekosten gegenüber der Beklagten noch von Bord mit Schreiben vom 4. Juni 2012 geltend gemacht (K 12).

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Bei der Minderung ist die Vergütung gem. §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde; soweit erforderlich, ist dies durch eine Schätzung zu ermitteln.

Da die Einstandspflicht des Reiseveranstalters sich auf die Reise als Gesamtheit bezieht, sich nicht nur auf die vom Reiseveranstalter versprochenen Einzelleistungen bezieht, sondern sich auf die Bündelung dieser Leistungen erstreckt, durch die erst die Reise als Ganzes den Nutzen bringt, der mit ihr erstrebt wird, ist die Minderung ebenso zu bestimmen. Es geht nicht nur um Frühstück, Mittag- oder Abendessen, Übernachtung auf einem Schiff mit irgendwelchen Landgängen, sondern um die Zusammenfügung und Abstimmung, durch die das Urlaubserlebnis, der Nutzen der Reise hergestellt wird (vgl. hierzu Tonner aaO § 561c Rn. 14).

Hier erscheint bei einer Würdigung der gesamten Umstände nach Überzeugung des Gerichts gemäß § 287 ZPO eine Minderungsquote von 40 % des Gesamtreisepreises angemessen.

Das orientiert sich an folgenden Überlegungen: Die Klägerin wünschte mit der Buchung der von ihr ausgesuchten Reiseroute auf dem Kreuzfahrtschiff „M.S.“ eine bestimmte, einzigartige Landschaft, die F.N.s, kennenzulernen. Hiervon unterschied sich die dann gebotene Reise an die Küste S.s und den O. Inseln erheblich. S. ist kein „mangelhaftes“ N., sondern landschaftlich ein vollkommen anderes Naturerlebnis. Davon betroffen sind nicht nur die Landausflüge, sondern auch die von dem Schiff aus zu sehende Landschaft, denn wie sich aus der Reisebeschreibung für die ursprüngliche Reiseroute ergibt, sollte der S. vom Schiff aus erkundet werden.

Bei dem Ausfall lediglich eines Hafens bei einer längeren Schiffsreise mag maximal 30 % des Tagespreises für die nicht angefahrenen Häfen anzusetzen sein. Hier verhält es sich jedoch so, dass der wesentliche Charakter der gesamten Reise verändert wurde. Dennoch ist es nicht so, dass hierdurch die Reise überwiegend wertlos geworden wäre. Insoweit folgt das Gericht der Klägerin nicht, die meint, dass eine Minderung von 80 % angemessen sei. Zum einen bot die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann eine Alternativroute mit Landausflügen und blieben drei der gebuchten Reisetage von der Routenänderung unberührt. Auch wenn sich S. und N. nicht vergleichen lassen, so wurde jedoch eine Kreuzfahrt durchführt, verschiedene Häfen angefahren und Landausflüge angeboten, an denen die Klägerin und ihr Ehemann auch teilnahmen. Zum anderen konnten die Klägerin und ihr Ehemann während der gesamten Reise das kulinarische, kulturelle wie sportliche Angebot auf dem Schiff nutzen und taten auch dieses. Zu einer wesentlichen Beschaffenheit einer Kreuzfahrt gehört eben nicht allein die Reiseroute, sondern auch die Schifffahrt als solche sowie das Angebot auf dem Schiff.

Von dem sich damit errechnenden Minderungsbetrag i.H.v. insgesamt € 1.227,20 sind die 10 % des Reisepreises für die Kreuzfahrt, also € 280, die der Klägerin und ihrem Ehemann als Bordguthaben zur Verfügung gestellt wurden, abzuziehen, so dass € 947,20 verbleiben.

2.

Der Klägerin steht allerdings kein Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB zu.

Nach § 651f Abs. 2 BGB kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird. Neben einer erheblichen Beeinträchtigung durch einen Mangel setzt dieser Anspruch auch ein Verschulden des Reiseveranstalters voraus.

Zum einen erreicht hier der Mangel aber bereits nicht die von § 651f Abs. 2. BGB geforderte Erheblichkeitsschwelle von 50 %. Das Gericht schließt sich der Meinung an, dass in aller Regel nur dann von einer erheblichen Beeinträchtigung durch einen Mangel auszugehen ist, wenn der Mangel in wertender Betrachtung eine Minderung von 50 % rechtfertigt (vgl. Tonner aaO § 651f Rn. 49 m.w.N.). Dies ist aber, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Im Übrigen verlangt auch die Qualität des Mangels keine andere Betrachtungsweise. Trotz teilweiser Routenänderung war die Beeinträchtigung nicht erheblich im Sinne der Vorschrift, da zum einen gut 1/3 der Route eingehalten wurde, eine andere Route mit Landausflügen durchgeführt wurde und der Aufenthalt an Bord mit der Übernachtung, der Verköstigung und dem dort bereit gehaltenen sonstigen Angebot ungeschmälert zur Verfügung stand.

Zum anderen liegt aber auch keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor, die zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden geführt hätte. Das Gericht folgt der Klägerin nicht, soweit diese die Ansicht vertritt, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in der unzureichenden Information über den Lotsenstreik gesehen werden könne, da die Klägerin bei rechtzeitiger Information von ihrem Kündigungsrecht gebraucht gemacht und die Reise gar nicht angetreten hätte. Dies würde in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Aufklärungspflichtverletzung im Bankenrecht voraussetzen, dass man unterstellt, dass die Klägerin sich bei zutreffender Information aufklärungsgemäß verhalten und gekündigt hätte. Eine solche Annahme scheidet vorliegend aber aus, da die Klägerin auch nach späterer Aufklärung, dass tatsächlich die Route geändert wird, nicht gekündigt hat. Unstreitig standen der Klägerin alle Informationen spätestens am 2. Reisetag zur Verfügung. Die am Tag der Abreise behauptete unzureichende Information wurde damit nicht kausal für die Vereitelung des Kündigungsrechts. Die Möglichkeit der Ausübung des Kündigungsrechts ist dabei auch von der Durchführung der Kündigung zu unterscheiden. Es mag durchaus sein, dass die Durchführung der Kündigung, sprich die Rückreise bei einer Kündigung am 2. Reisetag aufwendiger gewesen wäre, unmöglich wurde sie jedoch nicht.

3.

Vorgerichtliche Anwaltskosten stehen der Klägerin in dem tenorierten Umfang nur nach dem begründeten (geringeren) Wert von € 947,20 aus Verzug zu. Der Zinsanspruch folgt ebenfalls aus Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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