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Leasingvertrag – Zustandekommen nach Stellvertretungsgrundsätzen

LG Wuppertal – Az.: 17 O 203/15 – Urteil vom 27.10.2016

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 16.07.2015 (Aktenzeichen 17 O 203/15) wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Leasingvertrag in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft; der Beklagte betreibt ein Fitnesszentrum in S mit dem Namen „Gesundheitszentrum K“.

Vom 29.11.2013 bzw. 04.12.2013 datiert ein Leasingvertrag über ein „Kamerasystem Reval Hautanalyse“, der mit dem Stempel des damaligen Namens des Fitnesszentrums des Beklagten versehen ist und auf dem sich eine Unterschrift befindet (Bl. 17 der Akte). Der Anschaffungspreis des Kamerasystems beträgt 9.850,00 EUR. Die Leasingraten betrugen 380,38 EUR brutto und wurden ab dem 1. Januar 2014 zum ersten monatlich im Voraus fällig. Zusätzlich zu den Leasingraten wurden monatliche Versicherungsbeiträge i.H.v. 7,03 EUR vereinbart. Unter Z. 9.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin befindet sich folgender Hinweis:

„Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist dem Kündigenden der durch die Kündigung verursachte Schaden zu ersetzen.“

Eine Übernahmebestätigung vom 02.12.2013 ist ebenfalls mit dem Stempel des Gesundheitszentrums versehen und es befindet sich auch dort eine Unterschrift (Bl. 103 der Akte).

Die Klägerin kaufte den Leasinggegenstand und ihr wurde der Kaufpreis in Rechnung gestellt, den sie auch beglich. Leasingraten wurden durch das Geschäftskonto des Beklagten bis einschließlich März 2014 gezahlt. Weitere Zahlungen blieben trotz Mahnungen aus.

Die Klägerin beauftragte die C GmbH mit der weiteren Abwicklung ihrer Forderung. Diese kündigte mit Schreiben vom 27.11.2014 außerordentlich und forderte zur Rücklieferung des Leasingsgegenstands auf. Dieser wurde nicht an die Klägerin herausgegeben. Mit Schreiben vom 29.11.2014 teilte die C GmbH dem Beklagten die Höhe des entstandenen Schadens mit und forderte ihn erfolglos dazu auf den offenen Betrag bis zum 09.12.2014 auszugleichen. Als Schaden trägt sie die rückständigen Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.711,94 EUR brutto bis zur Kündigung an, sowie einen Schadensersatz i.H.v. 8.382,73 EUR netto. Darüber hinaus macht die Klägerin Zinsen bis zum 22.04.2005 i.H.v. 206,23 EUR, sowie die Inkassokosten i.H.v. 947,01 EUR netto geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags ein Schaden in Höhe der weiteren Leasingraten für 20 Monate, sowie in Höhe der Schlusszahlung (2.095,73 EUR) zustünde, wobei sie bei ihren Berechnungen bereits die Abzinsung berücksichtigt habe.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.068,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.915,63 EUR seit dem 30.04.2015 zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist auf die durch die Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Tage des Eingangs des Kostenfeststellungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquoten zu zahlen. Auf Antrag der Klägerin ist am 16.07.2015 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil erlassen worden. Gegen dieses Versäumnisurteil, das den Beklagten am 22.07.2015 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 30.07.2015 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,  das Versäumnisurteil vom 16.07.2015 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.07.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass die Vertragsunterschrift nicht von ihm stammen. Weiterhin befindet sich das Kamerasystem nicht in seinem Geschäftslokal und wisse auch nicht wo es sich befindet. An ihn sei es nicht ausgeliefert worden und auch die Unterschrift auf der Übernahmeerklärung sei nicht von ihm. Wegen einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau habe ab dem Jahr 2012 nicht er, sondern sein Geschäftspartner Herr I mehr und mehr das operative Geschäft abgewickelt. Eine offizielle Vollmacht habe der Beklagte ihm nie erteilt. Es sei nicht auszuschließen, dass die im Vertrag angegebene Lieferantin mit ihm gemeinsame Sache gemacht habe. Weiterhin bestreitet der Beklagte die Schadensberechnung dem Grunde und der Höhe nach.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig, insbesondere ist er form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 12.068,87 EUR gegen den Beklagten.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der bis zum Wirksamwerden der Kündigung ausstehenden Leasingraten i.H.v. insgesamt 2.711,94 EUR aus § 535 Abs. 2 BGB.

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Leasingvertrag zustande gekommen. Soweit der Beklagte zunächst vorgetragen hat, dass er nicht mehr definitiv sagen könne welche Unterschriften von ihm stammen und welche nicht und nunmehr behauptet, dass diese Vertragsunterschrift definitiv nicht von ihm stamme, ist dieses Vorbringen nicht relevant. Es kann nämlich dahinstehen, ob der Vertrag von den Beklagten selbst oder von seinem Geschäftspartner Herrn I mit der Unterschrift des Beklagten versehen worden ist. Geht man von dem Fall aus, dass die Unterschriften tatsächlich nicht von den Beklagten stammen, sondern von Herrn I, der sich insoweit der Unterschrift des Beklagten bemächtigt hat, so ist ebenfalls gemäß §§ 535, 164 BGB ein Vertrag zwischen Parteien zustande gekommen.

Die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB sind stets dort analog anwendbar, wo jemand unter fremden Namen auftritt, um falsche Identitätsvorstellungen beim Geschäftsgegner zu erwecken. Wenn die Auslegung der Erklärung den Anschein eines Eigengeschäfts des Namensträgers ergibt und eine falsche Identitätsvorstellung beim Geschäftspartner erweckt werden soll, sind die Grundsätze der Stellvertretung entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Vertretungswille des Fälschers fehlt (BGHZ 45,193 ff.). Vorliegend wurde, den Beklagtenvortrag unterstellt, die Schriftzüge des Namensträgers nachgeahmt und mit den zugehörigen Stempel versehen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin explizit mit dem Beklagten den Leasingvertrag schließen wollte.

Auch hatte Herr I die notwendige Vertretungsmacht für den Namensträger, die Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung ist, § 164 Abs. 1 BGB. Fehlt sie oder wird sie überschritten gelten die §§ 177 ff. BGB (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 164 Rn. 13). Die Vollmacht bedarf keiner bestimmten Form und sie muss darüber hinaus auch nicht ausdrücklich erteilt worden sein. Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Die Übertragung von Aufgaben, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert, enthält stillschweigend zugleich eine entsprechende Bevollmächtigung (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 167 Rn. 1). Der Beklagte hat Herrn I nie eine offizielle Vollmacht erteilt, sich jedoch dahingehend eingelassen, dass er hauptsächlich mit dem operativen Geschäft beschäftigt war, da sich der Beklagte selbst aufgrund der Erkrankung seiner Ehefrau aus diesem weiter zurückgezogen hat. Um das operative Geschäft eines Gesundheitszentrums zu tätigen, benötigt man zwangsweise gewisse Vollmachten. Durch die Überlassung der operativen Geschäfte hat der Beklagte Herrn I konkludent Vollmachten auch zu Vertragsabschlüssen erteilt, die insofern für diese Art Geschäfte auch notwendig ist.

Auch wenn eine Vertretungsmacht des Herrn I nicht durch konkludentes Verhalten anzunehmen wäre, so wären der Leasingvertrag nachträglich durch Genehmigung des Beklagten wirksam geworden, § 177 BGB. Auch diese Vorschrift ist bei einem Handeln unter fremden Namen analog anwendbar (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 177 Rn. 2). Ebenso kann eine solche Genehmigung durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wobei der Vertretene die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können (Palandt/Ellenberger a.a.O. Rn. 6). In der bis März 2014 erfolgten anstandslosen Zahlung der Leasingraten liegt eine konkludente Genehmigung des Leasingvertrages. Auch wenn der Beklagte seine Geldgeschäfte allein von seiner Buchhalterin getätigt haben sollte und auch Herr I auf sein Geschäftskonto Zugriff hatte, so hatte er dennoch die Pflicht in regelmäßigen Abständen die Zahlungseingänge und besonders die Zahlungsausgänge zu kontrollieren. Dies entspricht insofern einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Hätte er dies so gehandhabt, so wären ihm die regelmäßigen Leasingraten Zahlungen aufgefallen und er hätte bereits zuvor kontrollieren können, ob dieser Vertrag tatsächlich so gewollt war. Auf eine etwaige Duldungs- oder Anscheinsvollmacht kommt es demnach nicht an.

Diese Genehmigungswirkung durch die Zahlung erstreckt sich insofern auch auf die Erfüllungsbestätigungen im Rahmen der Übernahmeerklärung. Auch hier kommt es nicht darauf an, wer diese unterschrieben hat, da auch bei einer unterstellten nachgemachten Unterschrift des Beklagten durch Herrn I der Vertrag von Seiten der Leasinggeberin als erfüllt gemäß § 362 Abs. 1 BGB gilt. Ein etwaiges kollusives Zusammenwirken zwischen Lieferanten und Herrn I ist der Klägerin nicht anzulasten, da die Lieferantin kein Erfüllungsgehilfe im Sinne des §§ 278 BGB der Leasinggeberin ist. Bei der Unterzeichnung der Übernahmeerklärung handelt es sich um eine Verbindlichkeit des Leasingnehmers und nicht etwa des Leasinggebers. Aus diesem Grund ist ein entsprechendes Verhalten der Lieferantin, die Übernahmeerklärung betreffend, nicht der Leasinggeberin zuzurechnen. Dies gilt insofern auch bezüglich der Abgabe einer unrichtigen Übernahmeerklärung (NJW 1987, 2447). Die Klägerin hat vielmehr alles Erforderliche getan, um ihre Pflichten als Leasinggeberin zur Gebrauchsüberlassung zu erfüllen, da sie die Lieferanten zur Auslieferung angewiesen und sich den ordnungsgemäßen Erhalt durch die Übernahmeerklärung hat er bestätigen lassen. Darüber hinaus erstreckt sich die Genehmigungswirkung durch Zahlung der Leasingraten auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung, da durch die Zahlungen die Klägerin davon ausgehen durfte, neben der unterzeichneten Übernahmeerklärung, dass der Lieferant den Leasinggegenstand ordnungsgemäß ausgeliefert hat und die Zahlung der Rechnung gerechtfertigt ist.

Infolgedessen hat die Klägerin einen Anspruch auf die Leasingraten, die bis zur außerordentlichen Kündigung fällig waren, § 535 Abs. 2 BGB. Diese erstrecken sich von April 2014 bis Oktober 2014 zu je 387,42 EUR, demnach auf einen Gesamtbetrag von 2.711,94 EUR.

Weiterhin hat die Klägerin einen Anspruch auf die Verzugszinsen bis zum 31.12.2013 i.H.v. 206,23 EUR bezüglich der rückständigen Leasingraten gemäß § 286, 288 BGB, da diese kalendermäßig bestimmt waren und aus dem Grund nicht angemahnt werden mussten, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Ebenso hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von weiteren 8203,69 EUR gemäß §§ 280, 281 BGB in Verbindung mit Ziffer 9 der AGB des geschlossenen Leasingvertrags nach der erfolgten fristlosen Kündigung. Danach steht der Leasinggeberin ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Schadens zu, der durch die Kündigung verursacht wird.

Zu der Kündigung war die Klägerin gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufgrund des erheblichen Zahlungsverzuges des Beklagten berechtigt. Ohne die Kündigung hätte die Klägerin noch die ausstehende Leasingbeträge, sowie die entsprechenden Zinsen erhalten. Demnach hat die Klägerin für die Zeit ab der Kündigung Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Leasingbeträge vorgenommen nach der Zinsstaffelmethode und zu ihrem Refinanzierungssatz abgezinst. Die Abzinsung erfolgte aus dem Grund, dass der Klägerin Beträge vorzeitig zufließen und diese gegebenenfalls wieder durch anderweitige Überlassung verzinst werden könnten. Dies ergibt nach Rechnung der Klägerin einen Betrag i.H.v. 8.203,69 EUR. Die Kalkulation der Klägerin die Abzinsung betreffend ist nachvollziehbar und plausibel. Soweit der Beklagte die Schadensberechnung der Klägerin bestritten hat ist dieses Bestreiten unerheblich, da nach der nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegung der Klägerin es dem Beklagten oblag im Einzelnen darzulegen, warum diese Berechnung inkorrekt ist. Dies ist nicht geschehen.

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Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf die entstandenen Inkassokosten i.H.v. 947,01 EUR, da die Kosten die durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen als Verzugskosten im Sinne des § 286 BGB ersetzbar sind (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7.09.2011, 1 BvR 1012 / 11). Nach ständiger Rechtsprechung und nunmehr auch gemäß § 4 Abs. 5 RDGEG sind Inkassogebühren bis zur Obergrenze der RVG erstattungsfähig. Dies wäre eine 1,3 -fache Gebühr aus der Anl. 2 zum RVG. Nach einem Gegenstandswert von  10.915,63 EUR und den üblichen pauschalen Zusatzkosten stellt dies den oben genannten Betrag dar.

Der auf die Hauptforderung zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Darüber hinaus ist der Feststellungsantrag zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht, da die darin geforderten Zinsen noch nicht bezifferbar sind. Weiterhin besteht der Anspruch auf die Zinsen auf die Gerichtskosten dem Grunde nach, da die Gerichtskosten selbst als zweckmäßige und erfolgreiche Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges erstattungsfähig und demnach auch zu verzinsen sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 10.915,63 Euro

 

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