LG Göttingen – Az.: 8 S 4/12 – Urteil vom 25.02.2014
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts vom 09.03.2010 (Bl. 67 – 72 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 09.03.2012 – Az. 21 C 117/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.044,- Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage auf Auszahlung des nach Kündigung der Lebensversicherung mitgeteilten Rückkaufwerts zu Recht abgewiesen, da das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen bleibt, so dass die Versicherungsleistung nicht in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt.
Hinsichtlich der Frage, ob bei Anwendung des BetrAVG eine Unverfallbarkeit und damit ein Aussonderungsrecht nach § 147 InsO entstehen kann, wenn die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des BetrAVG, insbesondere die hierfür vorgesehenen Friste nicht erreicht sind, schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des BGH an. Danach kommt es für die Entstehung des Aussonderungsrechts im Falle der insolvenzbedingten Beendigung des Dienstverhältnisses auf das förmliche Erreichen der Unverfallbarkeitsfristen des § 1 BetrAVG im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht an mit der Folge, dass die bezugsberechtigte Person auch in diesem Fall ein insolvenzfestes Aussonderungsrecht an der Versicherungsleistung erwirbt.
Das Gericht schließt sich hinsichtlich der weiteren zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage vollumfänglich den Ausführungen des Amtsgerichts an.
Das Vordergericht kommt unter Auswertung der in ähnlichen Fällen ergangenen Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass die Insolvenzfestigkeit der Versicherungsleistung auch zu Gunsten eines mehrheitlich am Gesellschaftsvermögen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gilt. Dem ist zu folgen, da letztlich kein Grund ersichtlich ist, einen bezugsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer anders zu behandeln als einen üblichen Arbeitnehmer. Auf die Ausführungen in der erstinstanzlich ergangenen Entscheidung wird ausdrücklich Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10.
Da die vorliegend zu klärende Rechtsfrage höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist, war die Revision nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen.