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Segeltörn – Haftung für Motorsportunfall

Oberlandesgericht Hamm

Az: I-9 U 100/10

Urteil vom 25.11.2011


Die Berufung des Klägers gegen das am 12.03.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für seinen materiellen und immateriellen Schaden wegen seiner Verletzungen anlässlich eines Unfalls, der sich am 21.01.2007 gegen 21:00 Uhr während eines gemeinsamen Segeltörns in der Karibik ereignete. Der Kläger hatte neben weiteren Personen als Crew-Mitglied an dem Törn teilgenommen; der Beklagte war der verantwortliche Skipper. Am Unfalltag kam der Kläger zu Sturz, als er von dem durch den Beklagten gesteuerten Beiboot, einem Motorschlauchboot, über dessen Bug auf die Badeplattform am Heck der an einer Ankerboje festgemachten Segelyacht „Q“ übersteigen wollte. Ursache und Ablauf des Sturzes sind streitig. Der Kläger zog sich eine Schulterluxation mit Begleitverletzungen zu.

Er hat behauptet, vor dem Erreichen der Badeplattform mit dem rechten Fuß ins Leere getreten zu sein, so dass er mit seinem ausgestreckten rechten Arm auf der Badeplattform der Segelyacht aufgeschlagen sei. Der Kläger hat dem Beklagten Fehler im Zusammenhang mit dem Anlegen des Beibootes vorgeworfen: Dieser habe dessen Außenbordmotor zu früh ausgeschaltet, so dass das Beiboot (Dingi) im Augenblick des Übertritts auf die Yacht plötzlich 20 – 30 cm nach hinten versetzt sei; der Beklagte habe ein unzulängliches Festmachen des Beibootes an der Yacht mit der Vorleine durch den zuerst übergestiegenen Zeugen y zu vertreten und habe schließlich die Crew nicht ausreichend in die Handhabung des Dingis eingewiesen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Wassersportunfall am 21.01.2007 in British Virgin Islands (Karibik), Insel Virgin Gorda, Ankerbucht Levirik Bay, entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.118, 44 € zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, das Anlegemanöver fehlerhaft durchgeführt zu haben und für den Sturz des Klägers verantwortlich zu sein. Der Beklagte hat behauptet, der Kläger habe schon mit einem Fuß auf der Badeplattform gestanden, habe die Badeleiter mit der rechten Hand ergriffen und sei dann dort ausgerutscht, wobei er die Leiter nicht losgelassen habe. Dadurch habe er sich die Verletzungen zugezogen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein sturzursächliches Fehlverhalten des Beklagten beim Anlegen mit dem Beiboot sei nicht festzustellen. Der Kläger habe den Beweis für den von ihm behaupteten Unfallhergang nicht geführt. Nach dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten könne es nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger stehend auf der Badeplattform gestürzt sei und sich möglicherweise noch an der Badeleiter festgehalten habe. Eine weitere Beweiserhebung sei nicht geboten. Das vom Kläger begehrte physikalische Gutachten sei zur Aufklärung nicht geeignet. Sein diesbezügliches Vorbringen und neue Beweisantritte seien zudem als verspätet zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Das Landgericht habe seinem Antrag auf Einräumung einer Stellungnahmefrist zu den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L bei der Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens und auf Einholung eines ergänzenden physikalischen Gutachtens stattgeben müssen, weil der Sachverständige erst in der letzten mündlichen Verhandlung eine neue Unfallvariante zu Unrecht angenommen habe, nämlich einen Sturz des Klägers auf der Badeplattform in stehender Haltung, sich zudem mit den räumlichen Verhältnissen auf der Badeplattform der Yacht und den für die Verletzung erforderlichen physikalischen Verhältnissen nicht ausreichend befasst und die daraus begründeten Bedenken gegen sein Gutachten im Kammertermin nicht ausgeräumt bzw. deren Richtigkeit nicht eingeräumt habe. Im Übrigen gebe das Urteil des Landgerichts den Parteivortrag in mehreren Punkten unrichtig als streitig oder unstreitig wieder. Der Kläger hält an seiner Unfalldarstellung fest und meint, das Landgericht habe – notfalls durch Einholung des beantragten physikalischen Sachverständigengutachtens zu den kinetischen Kräften, die bei den verschiedenen Unfalldarstellungen auf sein Schultergelenk einwirkten, und Ergänzung des medizinischen Gutachtens – zur Feststellung der Richtigkeit seiner Behauptungen kommen müssen. Er legt im Einzelnen dar, warum nach seiner Ansicht bei dem auf der Badeplattform zur Verfügung stehenden Raum und seinem Verletzungsbild ein Ausrutschen auf der Plattform und Hinfallen aus aufrecht stehender Position, wie es der Sachverständige und das Landgericht angenommen hätten, nicht in Betracht komme. Das vom Beklagten ausgeführte Andockmanöver sei daher fehlerhaft gewesen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Wassersportunfall am 21.01.2007 in British Virgin Islands (Karibik), Insel Virgin Gorda, Ankerbucht Levirik Bay, entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

2.

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.118, 44 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 07.09.2010 (Bl. 261 d. A.) darauf hingewiesen, dass die Frage der seemannschaftlich richtigen Ausführung des Andockmanövers klärungsbedürftig sei, weil davon die Beweislast für die Ursache des Sturzes des Klägers abhängen könne.

Die Parteien streiten nun darüber, ob an der Achterkante der Yacht zwei Klampen vorhanden waren, die zur Befestigung des Beibootes in Querstellung zur Badeplattform mit einer Vorder- und einer Heckleine hätten benutzt werden müssen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und ergänzend Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.01.2011 (Bl. 283 f. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Kapitän Dipl.-Ing. I, das dieser im Senatstermin vom 25.11.2011 mündlich erläutert hat.

Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke vom 25.01.2011 (Bl. 278 ff. d. A.) und vom 25.11.2011 (Bl. 331 ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Kapitän Dipl.-Ing. I vom 28.06.2011 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Feststellungsbegehren des Klägers ist nicht begründet. Ihm stehen wegen des streitgegenständlichen Unfalls keine Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, zu. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist das vorgenommene Manöver zum Anlegen des Beibootes mit dem Bug an die Badeplattform der Segelyacht „Q“ unter Verwendung einer Vorderleine haftungsrechtlich nicht als fehlerhaft anzusehen. Der Sachverständige Kapitän Dipl.-Ing. I hat dazu in seinem Gutachten ausgeführt, dass die hier gewählte Art des Anlegens des Beibootes (mit dem Bug im rechten Winkel zur Badeplattform der Yacht) ein übliches Manöver sei, insbesondere in der Karibik. Es sei nach allgemeiner Ansicht als risikoarm einzuschätzen und unter den gegebenen Umständen sinnvoll gewesen, weil keine Achterleine im Beiboot vorhanden gewesen sei, den Crewmitgliedern das Übersteigen körperlich zuzumuten gewesen sei, keine Probleme mit dem Außenbordmotor bestanden hätten, kein schweres Wetter vorgelegen habe – die Wellenhöhe in der geschützten Bucht am Ankerplatz habe deutlich unter 25 cm betragen – und die Anlegemethode der Besatzung geläufig gewesen sei. Die sog. Klampen an der Heckseite der Yacht (steuerbord und backbord) seien für die Landleinen der Yacht vorgesehen und zum Festmachen eines Dingis praktisch kaum erreichbar. Spezielle Befestigungsvorrichtungen für das Andocken eines Beibootes seien an der Badeplattform der Yacht nicht vorhanden.

Zwar hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es gleichwohl an der Yacht achtern Möglichkeiten gebe, ein Beiboot zu befestigen, nämlich am Heckkorb bzw. an der Heckleiter; an dem Beiboot könne auch eine Achterleine angebracht werden; er persönlich hätte das Beiboot quer zur Yacht angelegt, indem er Leinen an den Klampen der Yacht befestigt und um die Reling gezogen hätte, um diese dann zum Anlegen des Beibootes zu nutzen. Indes hat der Sachverständige ausdrücklich klargestellt, dass er diese abweichende Art des Anlegens nur nach seiner subjektiven Ansicht bevorzugt hätte, es sich dabei aber nicht um einen allgemein zu fordernden Standard handele. Bei der Beurteilung, ob ein Anlegemanöver als fehlerhaft einzustufen sei, gebe es eine gewisse Bandbreite, was noch hinzunehmen sei. Die hier gewählte Variante des Anlegens an der Badeplattform der Segelyacht könne allenfalls als suboptimal bezeichnet werden, sei jedoch zulässig. Eine andere Bewertung sei auch nicht wegen der zur Unfallzeit herrschenden Dunkelheit gerechtfertigt. Der Beklagte sei als Skipper vor dem Hintergrund, dass das durchgeführte Manöver von der Crew schon mehrfach so ausgeführt worden sei, auch nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich eine Achterleine zu beschaffen und bei dem Anlegen zu verwenden.

Ein Fehlverhalten des Beklagten als Skipper ist auch nicht darin zu erblicken, dass er das Beiboot zur Zeit des Überstiegs des Klägers nicht weiter mit Motorkraft (Vortrieb) gegen die Badeplattform drückte. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I hat dazu nachvollziehbar erläutert, dass der Motor abgestellt werden dürfe, wenn das Boot mit einer Leine befestigt sei; ein Schiff vor Anker liege auch mit abgestellter Maschine an einer Leine.

Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. Dieser hat sein Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei begründet, wobei er die in Betracht kommenden Möglichkeiten des Anlegens eines Beibootes an eine Yacht anschaulich dargestellt, die einschlägigen Seekarten ausgewertet und auch physikalische Aspekte bei dem Übersteigen von einem Schlauchboot auf die Badeplattform einer Segelyacht berücksichtigt hat. Der Senat hat auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens und auch der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 25.11.2011 keinerlei Zweifel an dessen überragender Sachkunde, die auch von den Parteien nicht in Frage gestellt wird.

Dass der Zeuge y das Beiboot mit der vorhandenen Leine nicht ordnungsgemäß befestigt hat, ist nicht festzustellen. Er hat bekundet, das Seil sei auf Spannung gewesen, nachdem er es um die Relingstütze geschlagen habe; er habe es mit der rechten Hand festgehalten; erst als das Schlauchboot plan an der Segelyacht gewesen sei, sei der Kläger ausgestiegen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. I hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass das Festhalten der Leine durch den Zeugen y fehlerhaft war. Auch wenn es zur Bildung einer Lücke zwischen Yacht und Beiboot gekommen ist, ist dies nicht vorwerfbar. Nach den Darlegungen des Sachverständigen können solche Lücken auch durch Seegang bzw. durch das sog. Schwoien und Pendeln (Hin- und Herbewegen) der vor Anker liegenden Yacht entstehen.

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Selbst wenn dem Zeugen y bei dem Festmachen des Beibootes ein Fehler unterlaufen wäre, steht nicht fest, dass der Beklagte dies in der konkreten Situation rechtzeitig hätte erkennen und durch geeignete Anweisungen den Sturz des Klägers noch hätte verhindern können.

Ob der Beklagte die Crew ausreichend in die Handhabung des Dingis eingewiesen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist – wie ausgeführt – nicht festzustellen, dass das unmittelbar vor dem Sturz des Klägers durchgeführte Anlegen des Beibootes fehlerhaft war.

Da nach alledem ein Fehlverhalten des Beklagten nicht vorliegt, können der konkrete Hergang und die Ursache des Sturzes des Klägers, wozu die erstinstanzlich vernommenen Zeugen keine ausreichenden Angaben machen konnten und auch der medizinische Sachverständige anhand des bei dem Kläger vorliegenden Verletzungsbildes keine eindeutigen Feststellungen treffen konnte, dahinstehen. Der Einholung eines physikalischen Gutachtens – wie es der Kläger beantragt hat – bedurfte es schon deshalb nicht, weil sich der konkrete Sturzverlauf zum Unfallzeitpunkt, der neben den äußeren Gegebenheiten maßgeblich auch von der Bewegungsgeschwindigkeit des Klägers bei dem Versuch des Übersteigens und von seiner damaligen körperlichen Verfassung abhängig war, im Nachhinein nicht mehr zuverlässig rekonstruieren lässt.

Mangels eines nachgewiesenen Fehlverhaltens des Beklagten vermag sich der Kläger auch nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises hinsichtlich der Ursächlichkeit des Sturzes zu berufen. Im Übrigen hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I das Sturzrisiko durch das hier gewählte Anlegemanöver eher nicht signifikant erhöht. Der Sachverständige hat dazu angegeben, es habe auch beim Queranlegen des Beibootes zur Entstehung von Lücken zwischen Beiboot und Badeplattform der Yacht kommen können, weil die Befestigungspunkte an der Yacht nicht optimal seien. Danach kann der Sturz des Klägers nicht als typische Folge des gewählten Anlegemanövers angesehen werden (vgl. zur Typizität im Rahmen des Anscheinsbeweises: Zöller/Greger, 28. Aufl., Vor § 284 ZPO Rn. 29 f.).

Da eine Haftung des Beklagten wegen des streitgegenständlichen Unfalls nicht besteht, kann der Kläger auch nicht Erstattung ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verlangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

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