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Fluggastrechte bei Flugannulierung – außergewöhnliche Umstände auf Grund politischer Unruhen

AG Rüsselsheim –  Az.: 3 C 2404/14 (38) –  Urteil vom 09.10.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der Verordnung (EG) 261/2004 (nachfolgend „VO“ genannt) wegen Flugannullierung.

Der Kläger buchte für den 29.08.2013, 18.35 Uhr (lokal), einen (Rück-)Flug von Sharm El Sheik (Ägypten) nach München (Flug …), den die Beklagte durchführen sollte. Planmäßige Ankunft war 23.10 Uhr. Dieser Flug wurde annulliert. Stattdessen wurde der Kläger von der Beklagten wie folgt ersatzbefördert:

Datum: 29.08.2013

Abflug: 12.10 Uhr (lokal)

Ankunft: 17.05 Uhr,

wobei der Flug in Frankfurt/Main endete und der Kläger von dort mit dem Zug weiter zu seinem Zielort München befördert wurde. Der Kläger erreichte damit München ca. 6 Stunden früher als ursprünglich vorgesehen.

Der Kläger war zuvor am 15.08.2013 mit der Beklagten von München nach Sharm El Sheik gereist.

Auf die außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Klägers u.a. vom 01.09.2013 erfolgten seitens der Beklagten keine Leistungen. Sie wies Ansprüche zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm Ausgleichsleistungen zustehen, da der geplante Flug ohne gleichzeitig ermöglichte Ersatzbeförderung in den hierfür maßgeblichen zeitlichen Grenzen annulliert worden sei und sich die Beklagte nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen könne, der zu ihrer Leistungsfreiheit führen würde. Insbesondere stellten wirtschaftliche Erwägungen keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 16.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sie sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO. Grund für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges sei die von der damaligen Staatskrise in Ägypten ausgehende, erhebliche Gefahrenlage im gesamten Land gewesen, manifestiert durch gewalttätige Unruhen mit Toten nach der Absetzung des seinerzeitigen Staatspräsidenten Mursi. Die Beklagte habe aufgrund dieser Umstände in Abstimmung mit dem  Auswärtigen Amt und Reiseveranstaltern sämtliche Flüge im Zeitraum 16.08.2013 bis 15.(29.)09.2013 ins Land eingestellt und bereits nach Ägypten eingereiste Kunden lediglich bedarfsmäßig ausgeflogen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2014 (Bl. 57 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b) VO wegen Flugannullierung nicht zu. Zwar ist der Sachverhalt der Annullierung des ursprünglich geplanten Flugs mit der Folge der Ersatzbeförderung über Frankfurt/Main nach München ca. 6 Stunden früher unstreitig.

Der Ausgleichsanspruch ist jedoch gemäß Art. 5 Abs. 3 VO ausgeschlossen, da die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs soll ein Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 3 VO entfallen, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die insofern maßgeblichen Umstände müssen ungewöhnlich sein, außerhalb des Rahmens der normalen Betriebstätigkeit des Luftverkehrsunternehmens liegen und dürfen nicht von ihm zu beherrschen sein (BGH X ZR 146/11, Rdn. 20).

Grund für die streitgegenständliche Annullierung war im Ergebnis die Sicherheitslage in Ägypten zum damaligen Zeitpunkt, die als solche gerichtsbekannt ist. Die Kausalität der politischen Lage für die Annullierung steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Aussage der in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2014 vernommenen Zeugin …, sowie den vorgelegten Informationen des Auswärtigen Amts.

Die Zeugin … , Leiterin der Auslandsstation der Beklagten, hat schlüssig und detailreich Angaben zu der damaligen Lage und der Entscheidungsfindung der Beklagten gemacht. So habe es ein Krisenstabsmeeting am 15.08.2013 unter Einbeziehung des Managements der Beklagten gegeben, in dessen Rahmen die bis dato verfügbaren Informationen des Auswärtigen Amtes sowie diverse Pressmeldungen zu den Unruhen in Ägypten ausgewertet worden seien. Das Ergebnis des Meetings sei die temporäre Einstellung des Flugbetriebs nach Ägypten aus Sicherheitsgründen gewesen. In einer weiteren Telefonkonferenz zusammen mit dem Deutschen Reiseverband und dem Auswärtigen Amt sei deutlich geworden, dass sogar noch verschärftere Maßnahmen anzuwenden sein könnten und die Haltung von Fluggesellschaften, die ihren Flugbetrieb nach Ägypten noch nicht eingestellt hatten, kritisiert und abgelehnt werde. Die Zeugin erklärte weiter, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Position sämtliche Unterlagen zu der Situation in Ägypten, insbesondere Pressemitteilungen, gesammelt und ausgewertet habe. Die damalige Entscheidung, Flüge nach Ägypten zu streichen, sei gerade gegen wirtschaftliche Aspekte getroffen worden. Lediglich, um der Beförderungspflicht gegenüber den Passagieren in Ägypten nachzukommen, seien diese ab dem 16.08.2013 ausgeflogen worden, nachdem zunächst Leerflüge nach Ägypten geflogen seien. Man habe sich bei der Beklagten sogar auf eine mögliche und sofortige Notevakuierung von Passagieren eingestellt.

Anhaltspunkte, die Anlass geböten, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, sieht das Gericht nicht. Allein der Umstand, dass die Zeugin bei der Beklagten beschäftigt ist, reicht nicht aus, um ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Dies umso weniger vor dem Hintergrund ihrer sachlichen und ausgewogenen Aussagen, denen kein Entlastungseifer zugunsten der Beklagten zu entnehmen war. Die Zeugin hatte aufgrund ihrer persönlichen Involvierung lebhafte Detailerinnerungen insbesondere an die vorgenannten Lagebesprechungen, die sie sie entsprechend schilderte.

Die teilweise Aussetzung eines regulären Flugplans mit der Folge der Annullierung einer großen Anzahl von Flügen über einen Zeitraum von über einem Monat aufgrund der vorherrschenden Gefahrenlage in einem Land stellt ein von außen kommendes Ereignis und somit einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO dar. So heißt es in Erwägungsgrund 14 der VO explizit: Solche (außergewöhnlichen) Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, […], Sicherheitsrisiken, […] eintreten. In den Erwägungsgründen der VO wird erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei den haftungsausschließenden außergewöhnlichen Umständen ersichtlich solche im Blick hatte, die außerhalb der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegen und sich deren Beherrschung entziehen.

Vorliegend ist primär kausal für die Annullierung des streitgegenständlichen Flugs die Sicherheitslage in Ägypten, gestützt auf entsprechende Informationen des Auswärtigen Amts und Presseberichte. Die Beklagte ist nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, Sicherheitsbedenken wegen erheblicher Unruhen in einem Land sowohl für ihre eigenen Mitarbeiter – Piloten und Bordpersonal – als auch für die Passagiere zu prüfen, die sich in ihre Obhut begeben und für die sie auf einem Flug die Verantwortung übernehmen. Die politische Lage in Ägypten im Sommer 2013 war von eskalierenden Unruhen geprägt, wie sich aus den Informationen des Auswärtigen Amts als auch im Detail aus den Schilderungen der Zeugin ergibt, die sich selbst intensiv mit dem Thema beschäftigt hatte. Das Auswärtige Amt hatte teilweise Reisewarnungen und Handlungsempfehlungen insbesondere für die Zeit nach der Absetzung des Staatspräsidenten Mursi im Juli 2013 ausgesprochen, die für sich genommen zwar keinen Beweis für eine politische Instabilität erbringen, wohl aber ein gewichtiges Indiz hierfür darstellen. Wenn Reisende gewarnt werden, ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Region zu bereisen oder aufgefordert werden, gesteigerte Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, dann erfolgt dieser Hinweis nach Auswertung der dem Auswärtigen Amts vorliegenden Informationen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Wenn Reisende dann aufgrund dieser Warnung und/oder aufgrund der – gerichtsbekannten – umfassenden medialen Berichterstattung von Unruhen mit Toten und Verletzten davon Abstand nehmen, in einem bestimmten Zeitraum eine Reise in dieses Land anzutreten und Reiseveranstalter ihrerseits entsprechende Reisen aus dem Programm nehmen oder stornieren, so geht dies letztlich nicht primär – wie der Kläger meint – auf wirtschaftliche Erwägungen zurück, sondern auf die politische Instabilität in dem Land und die bedenkliche Sicherheitslage mit nicht auszuschließender Gefahr für Leib und Leben. Es mag vor diesem Hintergrund sein, dass auch wirtschaftliche Erwägungen eine (nicht unwesentliche) Rolle gespielt haben. So kostet die Beklagte nach ihren Angaben ein Leerflug nach Ägypten 120.000 € bei lediglich Einnahmen durch zahlende Passagieren von etwa 10.000 €. Dieser wirtschaftliche Aspekt geht jedoch allein auf die Tatsache zurück, dass die zahlenden Passagiere in großer Zahl ausblieben, weil von Reisen nach Ägypten großflächig abgeraten wurde bzw. Reisende aufgrund der Unruhen von solchen Reisen absahen und dies obwohl, wiederum gerichtsbekannt, Reisen im Sommer/Herbst 2013 wesentlich günstiger waren als üblicherweise zu dieser Zeit, was einen besonderen Anreiz gehabt hätte, die Region genau zu dieser Zeit zu bereisen.

Unschädlich ist vorliegend, dass die Beklagte lediglich Flüge nach Ägypten annullierte, wohingegen Flüge aus Ägypten heraus theoretisch durchführbar blieben. Es stellte einen Widerspruch dar, wenn die Beklagte zwar berechtigt gewesen wäre, wegen politischer Instabilität und Sicherheitsrisiken alle (Hin-)Flüge zu annullieren, demnach auch den direkten Vorflug des streitgegenständlichen Flugs oder sogar den streitgegenständlichen Flug selbst, dann aber dennoch gezwungen wäre, den (Rück-)Flugplan wie geplant einzuhalten. Jeder Rückflug aus einem Land setzt voraus, dass vorher ein Flug in das betreffende Land stattgefunden hat. Um einen Rückflug aus Ägypten darzustellen muss demnach zunächst ein Fluggerät nach Ägypten verbracht werden. Insofern erachtet es das Gericht nicht als entscheidungserheblichen Umstand, dass es sich vorliegend um einen Flug aus einem Krisenland heraus in ein sicheres Land handelte und nicht um einen Flug in ein Krisenland hinein. Mit den vorgenannten Erwägungen stellt sich die Sicherheitslage auf beiden Flügen letztlich gleich dar, denn in beiden Fällen muss ein Flughafen in Ägypten angeflogen werden, Crew und Passagiere müssen sich dort eine gewisse Zeit aufhalten und das Fluggerät muss jeweils den Luftraum von Ägypten als möglichem Unruhegebiet durchfliegen. Die Gefahr etwa eines Anschlags auf dem Flughafen von Sharm El Sheik wird nicht dadurch höher oder niedriger, dass es sich um einen Flug von oder nach Sharm El Sheik handelt.

Wenn die Beklagte sich dazu entschließt, mehrere Rückflüge zusammenzulegen, da entsprechend wenige Passagiere vor Ort waren und sie zuvor sämtliche Hinflüge aufgrund der Gefahrenlage berechtigterweise annulliert hatte, ist dies in der Gesamtschau nicht zu beanstanden. Der Rückschluss, dass zwar Hinflüge zu risikoreich, Rückflüge aber trotz fehlenden Bedarfs durchzuführen sein sollten, führte dazu, dass sich die Beklagte zwar auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen könnte, gleichwohl aber verpflichtet bliebe, trotz der Gefahrenlage diese Rück- oder Folgeflüge durchzuführen. Dass hierbei hinzutritt, dass für die Beklagte jeder Leerflug eine wirtschaftliche Fehlinvestition darstellt, ist nicht entscheidungsrelevant. Das Gericht geht davon aus, dass jede Annullierung oder große Verspätung nicht zuletzt wegen der Verpflichtung, Ausgleichszahlungen nach der VO zu leisten, wirtschaftlich nachteilig sein dürfte, ohne, dass dieser Aspekt den außergewöhnlichen Umstand aufheben würde. Vorliegend gehen wie dargestellt wirtschaftliche Nachteile zurück auf den außergewöhnlichen Umstand der Instabilität.

Im Ergebnis ist die Beklagte leistungsfrei geworden, weshalb dem Kläger keine Ausgleichszahlung nebst Zinsen zu zahlen ist. Zumutbare Maßnahmen, mit denen die Beklagte die Annullierung hätte verhindern können, sind nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO gegeben sind.

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