BGH
Az: IX ZR 99/11
Urteil vom 26.01.2012
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2012 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2011 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Mai 2010 aufgehoben.
Die Beklagten werden verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die Forderungen gegen die A. AG aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. wegen eines Teilbetrags von 170.000 € aufgrund der notariellen Urkunde des Notars Dr. …… vom 11. Oktober 1993 -Urkundenrolle Nr. -zu dulden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin hat gegen …. (fortan: Schuldner) Forderungen aus einem Darlehens- und einem Girovertrag. In einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 11. Oktober 1993 unterwarf sich der Schuldner wegen der in Höhe des Grundschuldbetrages von 1.800.000 DM übernommenen persönlichen Haftung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde im Jahr 2005 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab. Dabei verschwieg er eine zum 1. Januar 2008 ablaufende Lebensversicherung. Den zugrunde liegenden Versicherungsvertrag hatte der Schuldner bereits im Jahr 1982 geschlossen. Das im Jahr 1999 zugunsten der Beklagten -seiner Kinder -verfügte unwiderrufliche Bezugsrecht hatte der Schuldner im Jahr 2004 mit Zustimmung der Beklagten in ein widerrufliches Bezugsrecht umgewandelt. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010 wurde der Versicherer verurteilt, die Ablaufleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag in Höhe von jeweils 77.309,05 € an die Beklagten auszuzahlen. Schon zuvor hatte der Versicherer die Ablaufleistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Klägerin überwiesen.
Die Klägerin hat die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts zugunsten der Beklagten angefochten. Ihre im Oktober 2009 erhobene Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen ihrer vollstreckbaren Forderung in Höhe eines Teilbetrags von 170.000 € in die Forderungen der Beklagten gegen den Versicherer aus dem Lebensversicherungsvertrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Umwandlung des Bezugsrechts im Jahr 2004 unterliege nicht der Gläubigeranfechtung. Zwar stelle die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagten im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG dar. Da aber nur ein zuvor bereits bestehendes unwiderrufliches Bezugsrecht in ein widerrufliches Bezugsrecht für den schon bisher Begünstigten umgewandelt worden sei, fehle es an der nach § 1 AnfG erforderlichen objektiven Gläubigerbenachteiligung. Auf den mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstehenden Anspruch des Begünstigten sei insoweit nicht abzustellen. Damit scheide auch eine Anfechtbarkeit der Umwandlung des Bezugsrechts nach § 3 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 AnfG aus. Die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts im Jahr 1999 sei ebenfalls nicht anfechtbar. Sie habe zwar die Gläubiger benachteiligt. Eine Anfechtbarkeit nach § 4 Abs. 1 AnfG scheitere aber an der Versäumung der Anfechtungsfrist von vier Jahren. Entsprechendes gelte für eine Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG, weil die Klägerin die Anfechtung der Einräumung des Bezugsrechts im Jahr 1999 erst im Mai 2010 und damit nach Ablauf der Zehnjahresfrist gerichtlich geltend gemacht habe. Im Übrigen seien die subjektiven Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG nicht dargelegt. Da das Bezugsrecht unentgeltlich eingeräumt worden sei, scheide auch eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG aus, die zudem verfristet sei.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Anfechtbarkeit der Zuwendung des Anspruchs aus der Lebensversicherung an die Beklagten nach § 4 Abs. 1 AnfG scheitert nicht an einer fehlenden Benachteiligung der Gläubiger.
1. Die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen nach § 4 Abs. 1 AnfG setzt wie jeder andere Anfechtungstatbestand des Anfechtungsgesetzes voraus, dass die Gläubiger des Schuldners durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligt werden (§ 1 Abs. 1 AnfG). Bei der Bezeichnung eines Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung ist insofern zwischen der unwiderruflichen und der widerruflichen Bezeichnung zu unterscheiden.
a) Bei einer unwiderruflichen Bezeichnung erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 – IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679; § 159 Abs. 3 VVG nF). Der Anspruch scheidet aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers aus und steht dem Zugriff seiner Gläubiger nicht mehr zur Verfügung. Diese gläubigerbenachteiligende Wirkung der Einräumung des Bezugsrechts unterliegt, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, der Anfechtung. Entfällt die Bezugsberechtigung, sei es rückwirkend durch Zurückweisung des erworbenen Rechts nach § 333 BGB oder mit Wirkung für die Zukunft durch eine Aufhebung des Bezugsrechts mit Zustimmung des Berechtigten, so entfällt auch die Gläubigerbenachteiligung und damit die Anfechtbarkeit.
b) Bei einer widerruflichen Bezeichnung des Bezugsberechtigten erlangt der Bezeichnete zunächst weder einen Rechtsanspruch noch eine sonstige gesicherte Rechtsposition, sondern nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der als Bezugsberechtigter Bezeichnete den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag (§ 159 Abs. 2 VVG nF, § 166 Abs. 2 VVG aF), erst jetzt tritt also die gläubigerbenachteiligende Wirkung seiner Bezeichnung ein. Auf diesen Zeitpunkt ist deshalb auch für die Beurteilung der Anfechtbarkeit abzustellen (§ 8 Abs. 1 AnfG; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 356 f zu § 140 InsO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 – IX ZR 245/09, ZIP 2010, 1964 Rn. 3).
c) Wird, wie im Streitfall, eine unwiderrufliche Bezeichnung des Bezugsberechtigten mit dessen Zustimmung in eine widerrufliche Bezeichnung geändert, liegt darin die Aufhebung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung und die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts. Die nach § 4 Abs. 1 AnfG anfechtbare Leistung des Schuldners folgt aus der Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts. Sie liegt in der Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, die sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls – hier mit dem Erreichen des im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablaufdatums – vollzieht. Diese auf die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts zurückzuführende Zuwendung benachteiligt die Gläubiger des Schuldners. Ein Anfechtungsrecht kann deshalb nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einer Gläubigerbenachteiligung.
2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Umwandlung des Bezugsrechts habe nicht dazu geführt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden sei, sondern dazu, dass der Schuldner einen Vermögensgegenstand hinzugewonnen habe, lässt außer Acht, dass die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag den Gläubigern des Schuldners nach der Umwandlung des Vertrages bis zum Eintritt des Versicherungsfalls als Haftungsmasse zur Verfügung standen. Diese wurde dann, worauf es nach § 8 Abs. 1 AnfG allein ankommt, mit Fälligkeit der Ablaufleistung erneut verkürzt.
a) Gegenstand der Insolvenz- oder Gläubigeranfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung. Im Streitfall ist dies die Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wie sich die Haftungslage zu einem früheren Zeitpunkt einmal dargestellt hat, ist rechtlich unerheblich.
aa) Mehrere Rechtshandlungen des Schuldners sind auch dann anfechtungsrechtlich selbstständig zu betrachten, wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist deshalb isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Eine Vorteilsausgleichung findet grundsätzlich nicht statt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 18 mwN; vom 9. Juli 2009 – IX ZR 86/08, WM 2009, 1750 Rn. 27 f). Anfechtbar können sogar einzelne, abtrennbare Wirkungen einer einheitlichen Rechtshandlung sein; deren Rückgewähr darf nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Rechtsfolgen ausgelöst habe, mögen diese auch die Masse erhöht haben. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere von einer Rechtshandlung verursachte Wirkungen nur insgesamt oder gar nicht anfechtbar seien, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 5. April 2001 – IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233, 236; vom 9. Juli 2009, aaO Rn. 32).
bb) Das Urteil des Senats vom 23. Oktober 2008 (IX ZR 202/07, WM 2008, 2267), das die Anwendung dieser Grundsätze im Bereich der Gläubigeranfechtung einschränkte (aaO Rn. 21 ff), betraf einen Sonderfall, in dem die Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger zu keinem Zeitpunkt verschlechtert worden waren. Für den Streitfall lässt sich daraus nichts herleiten. Hier kommt es darauf an, ob die gläubigerbenachteiligende Wirkung einer Zuwendung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der zugewendete Gegenstand, der bereits aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden war, zunächst in das Schuldnervermögen zurückgeführt wurde. Diese Frage ist eindeutig zu verneinen. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz, dass mehrere Rechtshandlungen des Schuldners anfechtungsrechtlich selbständig zu betrachten sind.
b) Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Überlegung, dass die Beklagten seit dem Jahr 1999 als Bezugsberechtigte bezeichnet waren. Durch die Umwandlung des Bezugsrechts im Jahr 2004 sollte lediglich das zunächst ausgeschlossene Widerrufsrecht wieder eingeräumt werden. Es sollte mithin die Rechtslage hergestellt werden, die auch dann bestanden hätte, wenn sich der Schuldner von vorneherein das Widerrufsrecht vorbehalten hätte. In diesem Fall wäre ohne Zweifel mit Eintritt des Versicherungsfalls ein Anfechtungsrecht nach § 4 Abs. 1 AnfG entstanden. Der Umstand, dass ein Widerrufsrecht zeitweilig ausgeschlossen war, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
III.
Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Forderungen der Beklagten gegen den Versicherer ist nach § 11 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG begründet. Neben der bereits erörterten objektiven Gläubigerbenachteiligung liegen alle weiteren Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung vor.
1. Die Klägerin ist Anfechtungsberechtigte nach § 2 AnfG. Sie ist im Besitz eines vollstreckbaren Titels über die vom Schuldner in der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 1993 übernommene und dort als fällig vereinbarte persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrags. Der Vollstreckungsversuch der Klägerin in das Vermögen des Schuldners hatte keinen Erfolg. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe vom Versicherer bereits die Ablaufleistung erhalten, ist zwar nach §§ 767, 795, 797 Abs. 4 ZPO zulässig. Er ist aber nicht geeignet, den zu vollstreckenden Anspruch aus der in der notariellen Urkunde übernommenen persönlichen Haftung zu Fall zu bringen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Zahlung des Versicherers den durch das Schuldanerkenntnis gesicherten Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner auf Darlehensrückzahlung zum Erlöschen gebracht oder ihn wenigstens unter den gelten gemachten Teilbetrag von 170.000 € verringert hätte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 – IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 281). Eine solche Wirkung haben die Beklagten schon der Höhe nach nicht vorgetragen. Im Übrigen sind sie der Behauptung der Klägerin, die Zahlung sei unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt, nicht entgegengetreten. Bei einem solchen Vorbehalt bewirkte die Zahlung keine Erfüllung.
2. Die Zuwendung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagten im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter nach §§ 328 ff BGB war eine unentgeltliche Leistung des Schuldners im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG, weil die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Gegenleistung für die Zuwendung des Bezugsrechts an den Schuldner zu erbringen hatten. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist grundsätzlich derjenige der Vollendung des Rechtserwerbs, im Streitfall somit der Eintritt des Versicherungsfalls am 1. Januar 2008. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten keine ausgleichende Leistung zu erbringen. Anders müsste die Beurteilung nur dann ausfallen, wenn der Schuldner mit der Zuwendung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Beklagten eine zu einem früheren Zeitpunkt begründete entgeltliche Verpflichtung erfüllt hätte (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 7, 19 f, 26). Ein solches Kausalgeschäft hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es führt zwar aus, im Falle der Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechts in ein widerrufliches Bezugsrecht für denselben Begünstigten in einer einheitlichen Urkunde sei regelmäßig anzunehmen, dass die Zustimmung des Begünstigten nur deswegen erteilt werde, weil ihm das widerrufliche Bezugsrecht eingeräumt werde. Damit will das Berufungsgericht aber lediglich begründen, weshalb die Aufhebung des unwiderruflichen Bezugsrechts und die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts für die Frage der Gläubigerbenachteiligung als Einheit anzusehen seien. Eine rechtliche und nicht nur tatsächliche Verknüpfung zwischen der Zustimmung der Beklagten und der Einräumung des widerruflichen Bezugsrechts ergibt sich daraus entgegen der Ansicht der Revision nicht.
3. Die nach § 4 Abs. 1 AnfG einzuhaltende Frist von vier Jahren wurde gewahrt, denn der Rechtserwerb der Beklagten vollzog sich mit Erreichen des Ablaufdatums der Versicherung am 1. Januar 2008 (§ 8 Abs. 1 AnfG), und die Anfechtung wurde im Oktober 2009 gerichtlich geltend gemacht (§ 7 Abs. 1 AnfG).
4. Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass die Beklagten die ihnen zugewendete Forderung gegen den Versicherer der Klägerin zu deren Befriedigung zur Verfügung stellen müssen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Dies geschieht durch die Duldung der Zwangsvollstreckung (Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 18 und § 13 Rn. 19). Die Bereicherung der Beklagten ist nicht entfallen (vgl. dazu § 11 Abs. 2 AnfG), weil der Versicherer nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010 durch die Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin nicht von seiner Verpflichtung gegenüber den Beklagten frei geworden ist.