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Lizenzgebühr für die nicht genehmigte Verwendung eines Bildes

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Az.: 1 BvR 127/09

Beschluss vom 05.03.2009


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Januar 2009 – 4 U 724/08 -,

b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2008 – 4 U 724/08 -,

c) das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 7. Mai 2008 – 16 O 318/07 –

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. März 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit über Schadensersatz für die nicht genehmigte Verwendung eines Bildes der Beschwerdeführerin zu Werbezwecken.

1.

Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin und Fernsehköchin. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt einen Supermarkt. Zu dessen Eröffnung ließ die Beklagte Werbezettel in einer Auflage von knapp 100.000 Stück verteilen, die ein Bild der Beschwerdeführerin zusammen mit im Sonderangebot erhältlichen Dosensuppen enthielten. Die Beschwerdeführerin ging gegen die Beklagte wegen der nicht genehmigten Verwendung des Bildes gerichtlich vor und erwirkte eine Unterlassungsverfügung. Sodann verlangte sie eine fiktive Lizenzgebühr von 100.000 €. Die Beklagte wehrte sich hiergegen schriftsätzlich, blieb der mündlichen Verhandlung jedoch fern.

Das Landgericht sprach der Beschwerdeführerin unter Abweisung der Klage im Übrigen Schadensersatz in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen zu. Der Beschwerdeführerin stehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22, § 23 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (Kunsturheberrechtsgesetz – KUG) als auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Zur Höhe der fiktiven Lizenzgebühr führt das Gericht aus, diese könne nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung ermittelt werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Werbeverträge seien nicht als Maßstab heranzuziehen, da sie eine längerfristige Laufzeit hätten, sich hingegen nicht auf die Wiedergabe des Bildnisses in einer Zeitungswerbung bezögen. Maßgeblich sei, welche Lizenzgebühr vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vereinbart hätten. Für die Schätzung stellten grundsätzlich die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird, die wesentlichen Gesichtspunkte dar. Der Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin sei begrenzt. Das Landgericht verweist hier auf verschiedene Fernsehauftritte der Beschwerdeführerin und ihre gemäß einer Emnid-Umfrage relativ geringe Beliebtheit im Vergleich zu anderen Fernsehköchen. Die Beschwerdeführerin sei allenfalls im Spartenbereich der Kochinteressierten einigermaßen bekannt. Gegen eine hohe Lizenzgebühr spreche weiterhin der eng begrenzte Verbreitungsgrad der Werbemaßnahme (regionale Anzeigenzeitung). Das Bildnis sei auf der unübersichtlich gestalteten Anzeige nicht als besonderer Blickfang und ohne namentlichen Hinweis auf die Beschwerdeführerin eingesetzt worden. Der Ertrag der Werbung mit dem Bildnis der Beschwerdeführerin, was den Verkauf von Eintopfdosen betreffe, sei nach Darstellung der Beklagten nicht nennenswert gewesen.

Auf die Berufung der Beschwerdeführerin erteilte das Oberlandesgericht den Hinweis, es sei beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Im Ergebnis zu Recht habe das Landgericht den Schadens- beziehungsweise Wertersatz auf 5.000 € festgesetzt. Bei seiner Schätzung nach § 287 ZPO berücksichtige das Oberlandesgericht, dass die Beschwerdeführerin einen nationalen Bekanntheitsgrad und hohen Imagewert erlangt habe. Die Beschwerdeführerin könne durchaus – wie vorgetragen worden war – für die länger dauernde Einräumung der Nutzungsrechte an ihren Namens- und Bildrechten Lizenzgebühren jenseits der 100.000 € und Abendgagen in einer Größenordnung von 7.000 bis 9.000 € erzielen. In der streitgegenständlichen Werbemaßnahme sei die Beschwerdeführerin als „Testimonial“ und „Anpreiserin“ eingesetzt worden. Eine höhere fiktive Lizenzgebühr als 5.000 € sei jedoch nicht gerechtfertigt. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Werbeverträge erlaubten üblicherweise die Nutzung der Rechte über einen längeren Zeitraum in einem nicht unerheblichen medialen Vermarktungsumfang. Dem stehe hier die einmalige Nutzung allein der Rechte am Bild in einem regional begrenzt verteilten Werbeprospekt gegenüber. Für solche Werbeprospekte würden üblicherweise keine neuen Werbebilder geschossen und keine gesonderten Lizenzverträge mit Prominenten abgeschlossen. In Anbetracht dieser Besonderheiten sei nicht zu erwarten, dass selbst ein mit dem Bereich der Prominentenwerbung vertrauter Sachverständiger in der Lage sei, eine angemessene Lizenzgebühr aus ihm bekannten, vergleichbaren Fallgestaltungen direkt abzuleiten.

Die Zurückweisung der Berufung nimmt im Wesentlichen auf den Hinweisbeschluss Bezug. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb erfolglos.

2.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Fachgerichte hätten gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen, indem sie die Klage zum überwiegenden Teil abgewiesen haben, ohne wegen der Anspruchshöhe Beweis zu erheben. Beweisantritte durch Sachverständigengutachten, die Vorlage von Werbeverträgen sowie Zeugenbeweis seien unberücksichtigt gelassen worden. Dies finde im Prozessrecht keine Stütze mehr. Die Gerichte hätten die ihrem Ermessen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) gesetzten Grenzen verletzt. Sie hätten eigene Sachkunde in Anspruch genommen, ohne darzulegen, woher sie diese beziehen. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts fehle es zudem an einer Begründung, warum es die wesentlichen Entscheidungsgründe des Landgerichts anders werte und trotzdem zum gleichen Ergebnis komme.

Auch das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin sei verletzt. Die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts seien im Verfassungsrecht von Art. 14 GG erfasst und insofern entsprechend dem Urheberrecht (Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG) zu behandeln. Die Auslegung der Zivilgerichte lasse Fehler erkennen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhten und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht seien. So habe das Landgericht den Bekanntheits- mit dem Beliebtheitsgrad der Beschwerdeführerin vermischt. Die Beweisaufnahme zur Anspruchshöhe sei zu Unrecht unterlassen worden. Das Landgericht habe auch verkannt, dass es bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie nicht auf den wirtschaftlichen Erfolg der Rechteverwertung ankommen könne. Eine Eigentumsrechtsverletzung durch das Oberlandesgericht liege darin, dass es davon ausgehe, ein Sachverständiger könne eine angemessene Lizenzgebühr nicht ermitteln. Es treffe auch nicht zu, dass für Werbeprospekte üblicherweise keine gesonderten Lizenzverträge mit Prominenten geschlossen würden. Nach einer Beweisaufnahme wäre die Lizenzgebühr um ein Vielfaches höher ausgefallen. Eine fiktive Lizenzgebühr in dieser Höhe sei für den Schädiger günstiger als der Abschluss eines entsprechenden Vertrags.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge einer Verletzung sowohl von Art. 14 Abs. 1 GG (hierzu 1.) als auch von Art. 103 Abs. 1 GG (hierzu 2.) ohne Erfolgsaussicht ist. Die Verfassungsbeschwerde wirft auch keine – entscheidungserheblichen – grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; hierzu 3.).

1.

Die Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG greift nicht durch.

a) Zwar erörtert die Beschwerdeführerin mit beachtlichen Argumenten eine Eröffnung des Schutzbereichs der Eigentumsgarantie. Unter deren Schutz fallen im Bereich des Privatrechts alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 <209>). Zu diesen vermögenswerten Rechten könnten auch die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 – I ZR 49/97 „Marlene Dietrich“ -, NJW 2000, S. 2195) zählen, dessen ideelle Bestandteile durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt werden (vgl. BVerfGE 101, 361 <379 ff.>).

b) Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde vermag keine Verletzung des – unterstellten – Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin darzutun.

aa) Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn das Fachgericht bei der Auslegung des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>).

bb) Solches ist hier nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2002 (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats – 1 BvR 2116/01 -, NJW 2003, S. 1655 <1656>) stützt sich zur Begründung einer Eigentumsverletzung im Zuge der Bemessung des Schadensersatzanspruchs nach § 97 UrhG darauf, dass der möglicherweise geringe wirtschaftliche Erfolg bei der widerrechtlichen Rechteverwertung nicht den Maßstab für die fiktive Lizenzgebühr abgeben dürfe. Ein Verstoß gegen diese Überlegung könnte zwar in der Formulierung des Landgerichts gesehen werden, der Ertrag der Werbung, was den Verkauf von Eintopfdosen betreffe, sei nicht nennenswert gewesen. Das Oberlandesgericht jedoch erwähnt diesen vermeintlichen Bemessungsfaktor gerade nicht, so dass die verfassungsrechtliche Beschwer jedenfalls nicht fortbesteht.

Auch sonst ist eine Verkennung der Eigentumsgarantie nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin rügt zu Unrecht, das Landgericht habe den Bekanntheits- mit dem Beliebtheitsgrad „vermischt“. Für den „Werbewert“ eines Prominenten spielt die ihm vom Publikum entgegengebrachte Sympathie offensichtlich ebenso wie seine Bekanntheit eine Rolle, so dass beide Kriterien bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr berücksichtigt werden können (vgl. auch Fricke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl. 2006, § 22 KUG Rn. 28 m.w.N.). Schließlich behauptet die Beschwerdeführerin, eine fiktive Lizenzgebühr in dieser Höhe sei für den Schädiger günstiger als der Abschluss eines entsprechenden Vertrags. Dies setzte voraus, dass in einem in jeder Hinsicht vergleichbaren Fall ein Prominenter bei einem vorherigen Vertragsschluss eine höhere Lizenzgebühr erwirtschaftet hätte. Damit nimmt die Beschwerdeführerin ein mögliches, aber nicht zwingendes Ergebnis der nicht durchgeführten Beweisaufnahme vorweg. Vertraglich vereinbarte Lizenzgebühren für vergleichbare Fälle konnte die Beschwerdeführerin weder beim Bundesverfassungsgericht noch im Ausgangsverfahren anführen, so dass die Behauptung spekulativ bleibt.

2.

Auch im Hinblick auf die gerügte Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg.

a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet es, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>) folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden, und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs bleibt den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen (vgl. BVerfGE 67, 208 <211>; 74, 228 <233 f.>). Die Verletzung einfachrechtlicher Gewährleistungen des rechtlichen Gehörs stellt nicht generell zugleich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts liegt erst dann vor, wenn das Gericht bei der Auslegung oder Anwendung der Verfahrensvorschriften die Bedeutung oder Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat (vgl. BVerfGE 60, 305 <310 f.>; 74, 228 <233>).

Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen oder den Beweisantrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 69, 145 <148 f.> m.w.N.). Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 69, 141 <143 f.> m.w.N.). Dies gilt im Prinzip auch für die Beurteilung, ob das Gericht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen durfte. Ob allerdings der Sachvortrag sowie die Informationen und Kenntnisse des Gerichts überhaupt dazu nötigten, den angebotenen Beweis zu erheben, oder ob nicht das Gericht ohne Unterstützung durch einen Sachverständigen von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen durfte, ist wesentlich eine einfachrechtliche Frage, zu deren Beantwortung das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht berufen ist, solange nicht die Schwelle einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überschritten ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 60, 305 <310 f.>; 74, 228 <233>; 75, 302 <313 f.>).

Aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Kammerentscheidung ergibt sich kein anderer Maßstab. Warum dort – im Ergebnis zutreffend – ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bejaht wurde, erschließt sich aus dem Hinweis der Kammer (NJW 2003, S. 1655 <1656>) darauf, dass dort das Fachgericht eine ausdrückliche Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in einem vorangegangenen Beschluss im selben Ausgangsverfahren, die Schadenshöhe sachverständig ermitteln zu lassen, missachtet hatte.

b) Im vorliegenden Fall ist die Schwelle eines Verfassungsverstoßes schon deswegen nicht überschritten, weil die Vorgehensweise der Gerichte, ohne Einholung eines Gutachtens die Schadenshöhe zu schätzen, zivilprozessual vertretbar war.

aa) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist. Eine Schätzung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte „völlig in der Luft hinge“ (vgl. BGHZ 91, 243 <256>). Dementsprechend überschreitet die Zurückweisung eines Beweisangebots, das geeignet wäre, tatsächliche Grundlagen für die anderenfalls „in der Luft hängende“ Schätzung zu liefern, die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 287 Rn. 6 m.w.N.). Das Gericht darf auch nicht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – I ZR 266/02 -, NJW 2006, S. 615 <617>).

Die gleichen Grenzen des Ermessensgebrauchs gelten nach der Rechtsprechung bei der Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes oder – im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Anspruchs – des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB im Wege der Lizenzanalogie. Dabei wird die fiktive Lizenzgebühr in Analogie zur Höhe der angemessenen Vergütung bestimmt, die im Falle eines Vertragsabschlusses zu den üblichen Bedingungen zu zahlen gewesen wäre (vgl. BGHZ 20, 345 <354 f.> „Paul Dahlke“; 77, 16 <25 f.> „Tolbutamid“; BGH, Urteil vom 14. April 1992 – VI ZR 285/91 -, GRUR 1992, S. 557 <558>; BGH, NJW 2006, S. 615 <616>; ausführlich Nordemann, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 97 UrhG Rn. 86 ff. m.w.N.). Zivilgerichte gehen davon aus, dass auch bei einem Verstoß gegen § 22 KUG durch ungenehmigte Verbreitung eines Bildes der Schaden beziehungsweise Wertersatz mithilfe der Lizenzanalogie ermittelt werden kann (vgl. LG Berlin, Urteil vom 8. Juni 1995 – 20 O 67/95 -, NJW 1996, S. 1142 <1143>; LG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2006 – 324 O 381/06 -, GRUR 2007, S. 143 <144 f.>). Auch hierbei kann das Gericht grundsätzlich nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgehen, falls ihm hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte zur Verfügung stehen.

bb) Das Landgericht hat in seinem angegriffenen Urteil die Kriterien für die Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr im Einklang mit der wohl allgemeinen Meinung zugrunde gelegt. Wesentlich seien die Bekanntheit und der Sympathie-/Imagewert des Abgebildeten, der Aufmerksamkeitswert, der Verbreitungsgrad der Werbung und die Rolle, die dem Abgebildeten in der Werbung zugeschrieben wird (vgl. nur Götting, in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, §§ 33-50 KUG [Anhang zu § 60 UrhG] Rn. 23; OLG München, Urteil vom 17. Januar 2003 – 21 U 2664/01 -, NJW-RR 2003, S. 767). Die Anwendung dieser Kriterien obliegt dem Tatrichter und lässt sachfremde und damit willkürliche Elemente nicht erkennen.

Das Oberlandesgericht geht ebenfalls von den genannten Bemessungskriterien aus. Es folgt der Position der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Bekanntheitsgrades und ihres allgemeinen Werbewertes, betont aber die einer höheren Lizenzgebühr entgegenstehenden Umstände des Einzelfalls. Hierzu zählen der nur einmalige Einsatz des Bildes und die auf einen regional verteilten „Flyer“ begrenzte Verbreitung der Werbemaßnahme. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten längerfristigen Werbeverträge mit einem Porzellan- und einem Küchenutensilienhersteller – beides größere und international tätige Unternehmen – finden dabei entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin durchaus Berücksichtigung, allerdings nicht in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Weise: Das Oberlandesgericht grenzt den Streitfall gegenüber ihnen ab und verweist auf die abweichende Gestaltung.

So gelangt das Gericht im Ergebnis zu derselben Lizenzgebühr wie die Vorinstanz. Die von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, warum das Oberlandesgericht trotz einer gegenüber dem Landgericht abweichenden tatsächlichen Würdigung der Bemessungskriterien zum selben Ergebnis kommt, stellt sich von Verfassungs wegen nicht. Das Gericht hat den Fall unter die Kriterien subsumiert, ohne angeben zu müssen, mit welchem gedachten Betrag die einzelnen Fallumstände in die Bemessung eingehen. Das Oberlandesgericht hat gerade durch die Erörterung der gegenüber den längerfristigen Werbeverträgen bestehenden Besonderheiten des Falles nachvollziehbare Gründe für eine gegenüber den vertraglichen Lizenzgebühren deutlich niedrigere Anspruchshöhe benannt.

cc) Hinsichtlich der Schätzung beider Gerichte gilt somit, dass sie nicht „in der Luft hängt“, da nach jedenfalls vertretbarer Ansicht ausreichende Anhaltspunkte vorhanden waren. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob das Oberlandesgericht zu Recht meint, ein Sachverständiger sei nicht in der Lage, eine angemessene Lizenzgebühr aus vergleichbaren Fallgestaltungen abzuleiten. Diese Frage stellte sich erst, wenn ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung von Anknüpfungstatsachen überhaupt erforderlich wäre. Dass die Gerichte ohne Darlegung eigener Sachkunde sich eine solche angemaßt hätten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

c) Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, ein Antrag auf Zeugenbeweis sei unberücksichtigt gelassen worden, ist dies ohne Substanz. Einer Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht, weil die Umstände unstreitig waren. Sie wurden auch in den Urteilsgründen verarbeitet.

3.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für eine Annahme zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Insbesondere nötigt die Verfassungsbeschwerde nicht zu einer Klärung der Frage, ob die vermögensrechtlichen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind, weil die Frage wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Rüge im vorliegenden Fall (oben, 1.) offen bleiben kann.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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