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Lösung verraten, trotzdem nicht am Gewinn beteiligt?!

Amtsgericht München

Az.: 133 C 2724/00


Wer einem anderen bei einem Radioquiz die Lösung verrät, muß nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München nicht allein deshalb am Gewinn beteiligt werden. Ein Bankangestellter wollte vor Gericht durchsetzen, dass er eine Kollegin bei einer gewonnenen Australien‑Reise begleiten darf.

Sachverhalt: Der Kläger behauptete, er habe der Kollegin beim Quiz eines privaten Radiosenders gegen Zusicherung der Urlaubsbegleitung die Lösung verraten. Das Amtsgericht München wies seine Klage gegen die Kollegin nach einer heutigen Mitteilung jedoch ab.

Die Teilnehmer des Gewinnspiels mussten vor neun Monaten den Song‑Titel einer australischen Pop‑Gruppe herausfinden. Dies gelang der Münchner Angestellten einer amerikanischen Bank; sie gewann eine dreiwöchige Australien‑Reise für zwei Personen mit Übernachtungen im Zelt und im Doppelzimmer eines Hotels. Ihr Kollege behauptete, ohne ihn hätte sie die richtige Antwort nicht gewusst. Sie habe ihm versprochen, ihren Gewinn mit ihr zu teilen. Der Richter glaubte dem Kläger jedoch nicht. Die beiden „Kollegen“ seien nur oberflächlich befreundet, die beklagte Frau habe einen Lebenspartner. Unter diesen Umständen lasse sich nach Ansicht des Richters „nur schwer nachvollziehen, wie der Kläger auf den Gedanken kommen konnte, die Beklagte hätte ihn tatsächlich als Reisebegleiter akzeptiert“.

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