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Maskenpflicht auf Schulgelände – Befreiung von Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen

VG Würzburg – Az.: W 8 E 20.1563 – Beschluss vom 22.10.2020

I. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller einstweilen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände der von ihm besuchten Mittelschule befreit ist und der Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Visiers gestattet ist.

Diese Regelung wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses an seinen Bevollmächtigten ein gerichtliches Hauptverfahren eingeleitet hat oder sich ein anhängig gemachtes Hauptsacheverfahren (durch Zurücknahme oder auf andere Weise) in der Hauptsache ohne Sachentscheidung erledigt oder sich schon vor Klageerhebung das streitgegenständliche Anliegen des Antragstellers (etwa durch endgültige außergerichtliche Einigung der Beteiligten) in sonstiger Weise erledigt.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 11 Jahre alte Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Feststellung, dass er aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände der von ihnen besuchten Mittelschule befreit ist und ihm der Besuch der Schule ohne Mund-Nasen-Bedeckung bzw. das Tragen eines Visiers gestattet wird.

Der Antragsteller besucht die 5. Jahrgangsstufe der Mittelschule. Vorgerichtlich scheiterte eine Einigung der Beteiligten über eine Befreiung des Antragstellers von der Maskenpflicht.

Am 21. Oktober 2020 ließ der Antragsteller – vertreten durch seine Mutter – beantragen,

den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Feststellung, dass dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen das Betreten des Schulgeländes und das Verkehren auf dem Schulgelände auch ohne Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Face-Shields/Visiers gestattet ist.

Maskenpflicht auf Schulgelände - Befreiung von Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen
Symbolfoto: Von Vitalii Stock/Shutterstock.com

Zur Antragsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller leide als Grunderkrankung an ADHS, verbunden mit Panikattacken. Darüber hinaus träten weitere Symptome auf. Der zunächst aufgesuchte Kinderarzt und der behandelnde Psychologe hätten erklärt, aus grundsätzlichen Erwägungen und unabhängig vom Einzelfall keine Befreiungsatteste ausstellen zu wollen. Die Mutter des Antragstellers habe daraufhin den Allgemeinmediziner in ihrem früheren Wohnort aufgesucht. Dieser habe am 6. Oktober 2020 und am 19. Oktober 2020 Atteste ausgestellt, wonach der Antragsteller regelmäßig an wiederkehrenden Panikattacken leide und ausdrücklich bescheinigt, dass eine persönliche Untersuchung des Antragstellers stattgefunden habe. Zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse, der gesundheitlichen Symptomatik beim Antragsteller infolge des Maskentragens habe die Mutter des Antragstellers eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Dem Antragsteller sei es schlechthin unzumutbar, im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes abzuwarten, bis eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen sei. Die gesetzliche Pflicht zum Schulbesuch bestehe abseits der Ferienzeiten täglich. Der Antragsteller habe durch das Attest des behandelnden Arztes und die eidesstattliche Erklärung seiner Mutter glaubhaft gemacht, dass bei ihm infolge des Tragens der Mund-Nasen-Bedeckung Panik-attacken, verbunden mit Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Erbrechen aufträten. Gegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestünden auch sonst Bedenken, weil bei Kindern höhere gesundheitliche Risiken bestünden als bei Erwachsenen.

Der Schulleiter der Mittelschule beantragte für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Zur Begründung der Antragserwiderung ist im Wesentlichen ausgeführt: Das Attest sei von einem nicht ortsansässigen Arzt, der durch Aktivitäten auf der Video-Plattform You Tube bekannt sei, wo er sich regelmäßig kritisch zu den derzeitigen gültigen Infektionsschutzmaßnahmen äußere, ausgestellt worden. Das Gesundheitsamt habe empfohlen das Attest nicht anzuerkennen. Die angeführten Symptome „Ausschlag im Bereich der von der Maske ab-deckenden Gesichtshaut, Kopfschmerzen, Übelkeit, nächtliche Unruhen und Ängste“ seien der Schule zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Der Antragsteller habe die Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht nicht glaubhaft gemacht. Das vorgelegte Attest habe begründete Zweifel nicht auflösen können. Es sei augenscheinlich nur formblattmäßig und ohne persönliche Untersuchung von einem nicht ortsansässigen Arzt ausgestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Bruders im Verfahren W 8 K 20.1563) und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und – wie tenoriert – begründet.

Bei verständiger Würdigung des gestellten Antrags und des Vorbringens des Antragstellers (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist der Antrag im Sofortverfahren bei sach- und interessengerechter Interpretation dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung begehrt, von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers auf dem Schulgelände der von ihm besuchten Grundschule befreit ist und der Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Visiers gestattet ist.

Der so verstandene Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig und begründet, da der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.

Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag dann begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung, dass der Antragsteller von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände zu tragen, befreit ist, jedenfalls zu einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte dem Antragsteller nicht mehr zugesprochen bekommen, als was er ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 f.).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes liegt auf der Hand, weil es angesichts der gesetzlichen Schulpflicht und der gesundheitlichen Probleme des Antragstellers bei Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten und ihm dann entweder dazu zu zwingen, unter Hinnahme gravierender gesundheitlicher Nachteile am Schulbesuch teilzunehmen oder über Wochen und Monate hinweg der Schule fernzubleiben.

Des Weiteren ist im vorliegenden Einzelfall auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände seiner Mittelschule aus gesundheitlichen Gründen befreit ist.

Grundlage für die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) ist die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV). Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 7. BayIfSMV besteht auf dem Schulgelände Maskenpflicht. Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) befreit sind unter anderem Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 7. BayIfSMV).

Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der in § 18 Abs. 2 Satz 1 7. BayIfSMV angeordneten Maskenpflicht auf dem Schulgelände an sich (vgl. schon ausführlich VG Würzburg, B.v. 16.9.2020 – W 8 E 20.1301 – juris sowie noch OVG SH, B.v. 15.10.2020 – 3 MR 43/20 – juris; OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – juris, jeweils m.w.N.; siehe zur Verfassungsmäßigkeit der Maskenpflicht auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.9.2020 – 1 BvR 1948/20 – juris).

Der Antragsteller ist aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände befreit. Die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 7. BayIfSMV sind bei summarischer Prüfung gegeben. Der Antragsteller hat gesundheitliche Gründe zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, die ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar machen.

Eine Behauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 294 Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 51). Zur Glaubhaftmachung kann auch eine eidesstaatliche Versicherung ausreichen, wobei aus den vorgelegten Unterlagen auch negative Schlüsse gezogen werden können (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 32).

§ 18 Abs. 1 Satz 2 7. BayIfSMV verweist des Weiteren für Schulen und für die Mittagsbetreuung ausdrücklich auf ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan). Der bayerische Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz- und Hygienekonzepts für Schulen nach der jeweiligen geltenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Rahmenhygieneplan Schulen) vom 2. Oktober 2020 führt unter Nr. 6.1 Buchst. b) bis d) zur Mund-Nasen-Bedeckung unter anderem aus: Ein ärztliches Attest habe die höchste Aussagekraft. In der Regel sei die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. Es sei insbesondere hinreichend substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten gesundheitlichen Gründen, in der konkreten relevanten Tragesituation keine Maske getragen werden könne. Dazu müsse das Attest zumindest erkennen lassen, welche Beeinträchtigung bei der Schülerin oder dem Schüler festgestellt worden sei und inwiefern sich deswegen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nachteilig auswirke. Es müsse konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um der Schulleitung eine Überprüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu ermöglichen. Ein Attest, das augenscheinlich nur formblattmäßig und ohne persönliche Untersuchung und von einem nicht ortsansässigen Arzt ausgestellt worden sei und bei dem die konkreten Umstände den Verdacht nahelegten, dass es sich um eine aus sachfremden Gründen ausgestellte Bescheinigung handele, könne nicht zur Glaubhaftmachung ausreichen, d.h. in einem solchen Fall blieben begründete Zweifel am Vorliegen des Befreiungsgrundes bestehen.

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Des Weiteren hat der bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz – unter Bezugnahme auf einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – zur Befreiung von der Maskenpflicht an bayerischen öffentlichen Schulen in seiner Aktuellen Kurz-Information 33 vom 5. Oktober 2020 ausgeführt: Wer eine Befreiung von der Maskenpflicht in Anspruch nehmen wolle, müsse den Befreiungsgrund glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung sei mehr als die Behauptung, verlange jedoch keinen Vollbeweis. Darzulegen seien die Umstände, die das Eingreifen eines Befreiungsgrundes als wahrscheinlich erscheinen ließen. Übliches Instrument sei bei gesundheitlichen Gründen ein ärztliches Attest, wobei andere Mittel der Glaubhaftmachung nicht ausgeschlossen seien. Ein Attest, das allein das Ergebnis bescheinige, genüge nicht. Nicht erforderlich sei hingegen aber ein medizinisches Gutachten. Im Regelfall reiche es aus, wenn das ärztliche Attest einen Eindruck von der Beeinträchtigung vermittele, welche die gesundheitlichen Gründe ausmache, und darlege, zu welchen Nachteilen diese Beeinträchtigung für Schüler in der konkreten relevanten Tragesituation führe. Erfülle ein Attest diese Anforderungen, sei es nur ausnahmsweise zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich aus dem Attest selbst oder aus den Begleitumständen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit ergäben; etwa, wenn das Attest erkennbar ohne persönliche Untersuchung erstellt worden sei (dafür könne ein insbesondere entfernt gelegener Praxisort sprechen), wenn identische Atteste zu mehreren Schülerinnen und Schülern vorlägen, wenn Anhaltspunkte dafür sprächen, dass das Attest von sachfremden Gründen getragen sei oder wenn andere Anzeichen auf ein „Gefälligkeitsattest“ hindeuteten.

Auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es bei medizinischen Gründen im Zusammenhang mit einer Befreiung von der Maskenpflicht regelmäßig des Nachweises durch Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (vgl. OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – juris; VG Würzburg, B.v. 16.9.2020 – W 8 E 20.1301 – juris, jeweils m.w.N.).

Das Gericht merkt ausdrücklich an, dass offenkundig kein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht vorliegt, weil der Arzt gegenüber Dritten nur Daten angeben muss, wenn der Patient dies wünscht oder damit einverstanden ist. Er ist dann von der Schweigepflicht entbunden. Bei Vorliegen einer Einwilligung des Patienten macht der Arzt sich auch nicht strafbar. Gegenüber seinen Patienten, die – wie vorliegend – selbst ein Attest von ihm begehren, besteht die Schweigepflicht ohnehin nicht (vgl. nur Weidemann in BeckOK StGB, von Heintschel-Heinegg, 47. Edition, Stand 1.8.2020, § 203 Rn. 38 ff.)

Ausgehend von diesen Vorgaben ist ein Befreiungsgrund im vorliegenden Einzelfall aus einer Zusammenschau der ärztlichen Atteste mit der eidesstattlichen Erklärung der Mutter des Antragstellers glaubhaft gemacht. Wie oben ausgeführt, kann eine eidesstattliche Erklärung zur Glaubhaftmachung herangezogen werden. Sie kann dazu führen, dass ein ärztliches Attest, das für sich noch nicht völlig ausreichen würde, durch diese zusätzlichen Angaben zur Glaubhaftmachung genügt. Infolgedessen ist der Antragsteller gemäß §1 Abs. 2 Nr. 2 7. BayIfSMV von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen wegen Unzumutbarkeit befreit.

Denn die ärztlichen Atteste vom 6. und 19. Oktober 2020 führen ausdrücklich an, dass der Antragsteller an regelmäßigen wiederkehrenden Panikattacken unter der Atemschutzmaske leide. Das Attest vom 19. Oktober 2020 begründet sich darüber hinaus ausdrücklich mit einem Praxisbesuch des Kindes am 6. und am 19. Oktober 2020.

In der eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers vom 19. Oktober 2020 ist nachvollziehbar detailliert ausgeführt: Der Antragsteller leide an der Grunderkrankung ADHS und habe häufiger Panikattacken, weswegen er auch regelmäßig in psychologischer Behandlung sei. Der Antragsteller besuche eine Ganztagesklasse und trage besonders lange die Maske auf dem 30-minütigen Schulweg, in den Fluren und im Pausenhof. In der ersten und zweiten Woche nach den Sommerferien sei die Maskenpflicht auch im Präsenzunterricht angeordnet gewesen. Der Antragsteller habe bereits nach wenigen Tagen einen juckenden Ausschlag im durch die Maske abgedeckten Bereich der Gesichtshaut bekommen. Außerdem habe er am 15. September 2020 nach der Schule Kopfweh bekommen und in der Nacht Panikattacken. Er habe sehr unruhig geschlafen. Dies habe sich am 21. September 2020 wiederholt. Der Antragsteller habe wiederum Kopfweh gehabt und sich erbrochen. Am 22. September 2020 sei er unüblich müde gewesen. Von 29. September bis 1. Oktober 2020 sei der Antragsteller jeweils müde und mit Kopfschmerzen nach Hause gekommen. Er habe sich erbrochen. Der behandelnde Psychologe habe am 2. Oktober 2020 eine Untersuchung durchgeführt und die Symptome bestätigt, sich aber geweigert ein Attest auszustellen. In der Nacht vom 2. Oktober 2020 auf den 3. Oktober 2020 habe der Antragsteller wieder eine unruhige Nacht mit Panikattacken gehabt und weiter Angst gehabt zu ersticken. Am 5. Oktober 2020 habe der Antragsteller wieder Kopfweh bekommen und aus der Schule abgeholt werden müssen. Am 6. Oktober 2020 habe sie den Arzt aufgesucht, der erstmals ein Attest zur Maskenbefreiung ausgestellt habe. Dieses Attest habe der Schulleiter nicht akzeptiert. Am 14. Oktober 2020 sei der Antragsteller wieder gezwungen worden, die Maske zu tragen. Seither sei er krank. Der Arzt, der das Attest ausgestellt habe, sei in dem Ort ansässig, in dem sie früher gewohnt hätten. Die Panikattacken seien infolge der Maskenpflicht stärker als frühere.

Die eidesstattliche Erklärung ist in sich stimmig und deckt sich mit den ärztlichen Attesten. Danach liegt eine Grunderkrankung vor. Entgegen der Antragserwiderung erscheint der Vorwurf eines nicht ortsansässigen Arztes nicht gerechtfertigt, weil die Mutter in ihrer eidesstaatlichen Erklärung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das der Arzt ihres früheren Wohnortes sei, der zudem mit ca. 28 Autokilometer auch nicht übermäßig weit vom jetzigen Wohnort des Antragstellers entfernt praktiziert, wenn auch das Gericht nicht verkennt, dass sich der Arzt wohl auch schon öffentlich kritisch zu einzelnen Infektionsschutzmaßnahmen im Internet geäußert hat. Im Attest vom 19. Oktober 2020 ist zudem ausdrücklich ärztlicherseits bestätigt, dass der Antragsteller vom Arzt persönlich untersucht worden sei. Der Einwand, dass das Attest formblattmäßig sei, lässt sich zwar – gerade im Hinblick auf das Attest im Parallelverfahren des Bruders im Verfahren W 8 E 20.1564 – nicht völlig von der Hand weisen. Aber das Attest enthält im Einklang mit der eidesstattlichen Erklärung der Mutter die individuelle Feststellung der Panikattacken des konkreten Antragstellers und konkret erfolgter Arztbesuche des Antragstellers.

Insgesamt betrachtet ist zur Überzeugung des Gerichts die im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Glaubhaftmachung hinreichende überwiegende Wahrscheinlichkeit im gegebenen Einzelfall zu bejahen.

Letzte Restzweifel können zudem im Hauptsacheverfahren, das wie tenoriert innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses an den Prozessbevollmächtigten einzuleiten ist (sofern keine sonstige Erledigung eintritt, etwa durch eine außergerichtliche Verständigung und endgültige Einigung der Beteiligten), geklärt werden. Im Hauptsacheverfahren kann die Mutter persönlich gehört und auch der betreffende Arzt als Zeuge einvernommen werden.

Des Weiteren weist das Gericht darauf hin, dass dieser Beschluss bei neuen Erkenntnissen und bei veränderten Umständen analog § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert werden könnte. Ergänzend wird angemerkt, dass, wie unter Nr. 6.1 Buchst. f) des Rahmenhygieneplans Schulen aufgeführt, erforderlichenfalls eine erneute ärztliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung für die Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verlangt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Antragsteller wie dargestellt eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs keine Halbierung des Streitwerts vorzunehmen und der volle Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR festzusetzen.

 

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