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Mehrarbeitsvergütung bei Ruhestandsversetzung infolge eines Dienstunfalls

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 A 333/20 – Urteil vom 27.12.2022

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. September 2020 – 2 K 2140/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit.

Der … geborene Kläger, ein Polizeikommissar im Ruhestand, erlitt … einen Unfall, der mit Bescheid vom … als Dienstunfall anerkannt wurde. An den Unfall schlossen sich Zeiten dienstunfähiger Erkrankung des Klägers an, die unter anderem durch den (Freizeit-)Ausgleich geleisteter Mehrarbeit … und eine Wiedereingliederungsmaßnahme … unterbrochen wurden. Seit dem … war der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Ablauf des … wurde er wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Kurz zuvor, mit Schreiben vom …, beantragte der Kläger unter Verweis auf den bevorstehenden Ruhestand die finanzielle Abgeltung seiner Mehrarbeitsstunden und führte in der Folge schriftsätzlich weiter aus, es handele sich dabei um dienstlich angeordnete Stunden aus Einsätzen der Hundertschaft in Elmau, Hannover, Leipzig und Hamburg. Es falle in die Risikosphäre des Dienstherrn, dass er eine Dienstbefreiung aufgrund seiner dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit und der sich anschließenden Ruhestandsversetzung nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Der Beklagte habe in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen in ständiger Praxis eine Vergütung für Mehrarbeit gewährt. Eine Dienstbefreiung für die abzugeltenden Stunden habe er, der Kläger, nicht beantragt, da sie aus dienstlichen bzw. organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen wäre.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27.7.2018 abgelehnt.

Mehrarbeitsvergütung bei Ruhestandsversetzung infolge eines Dienstunfalls
(Symbolfoto: Mo Photography Berlin r/Shutterstock.com)

Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch führte die Ausgangsbehörde unter anderem aus, zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung habe der Kläger 205 nicht abgegoltene Mehrarbeitsstunden besessen. Etwa mit Blick auf die Einsatzzeiten anlässlich des G7-Gipfels im Juni 2015 (Schloss Elmau) sei zu erwägen, dass die Überstunden im Sinne eines finanziellen Ausgleichs „herangereift“ sein könnten. Denn die Mehrarbeit habe zum Zeitpunkt des Dienstunfalls und der sich anschließenden fast durchgängigen Dienstunfähigkeit mehr als ein Jahr zurückgelegen. Ein Vergütungsanspruch nach § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG scheitere jedoch daran, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Dienstbefreiung gestellt habe. Seine eigene Einschätzung, ein solches Begehren wäre aus dienstlichen Gründen ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, könne nicht an die Beurteilung der zuständigen Stelle treten. Die Erkrankung falle – auch wenn sie auf einem anerkannten Dienstunfall beruhe – nicht unter den Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne der genannten Vorschrift, sondern in die private Sphäre des Klägers. Er könne sich zudem nicht auf die vormals anderslautende Verwaltungspraxis des Beklagten berufen. Von dieser Übung habe man Abstand genommen, nachdem das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 13.4.2018 – 2 K 1022/16 – zu erkennen gegeben habe, dass es diese Praxis für rechtswidrig halte.

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 5.12.2018. Dem Kläger sei es aufgrund seiner Erkrankung und der sich anschließenden Ruhestandsversetzung zwar nicht möglich gewesen, seine Mehrarbeitsstunden im Wege des Freizeitausgleichs in Anspruch zu nehmen. Darin seien indes keine zwingenden dienstlichen Gründe im Verständnis des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG zu sehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24.5.1985 – 2 B 45/85 – entschieden habe, fielen darunter nur solche Umstände, die der Sphäre des Dienstherrn zuzuordnen seien. Eine Erkrankung falle demgegenüber in die Privatsphäre des Beamten. Nichts anderes gelte im Falle einer dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit. Die Vergütung von Mehrarbeit sei als eng begrenzte Ausnahme angelegt. Aus der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) folge der geltend gemachte Anspruch nicht. Eine unzumutbare Belastung des Klägers infolge der Mehrarbeit ohne finanziellen Ausgleich sei nicht dargelegt. Schließlich scheide ein Schadensersatzanspruch aus. Der Aufwand von Arbeitskraft und der damit verbundene Verlust von Freizeit sei kein materieller Schaden.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, es könne bei teleologischer Auslegung des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG keinen Unterschied machen, ob einem Beamten der ihm zustehende Freizeitausgleich wegen starker Auslastung der Dienststelle versagt werde, oder ob der Beamte den Ausgleich nicht in Anspruch nehmen könne, weil er wegen eines Dienstunfalls in Ruhestand versetzt werde. Denn in diesem Fall verwehre der Dienstherr ihm die Möglichkeit, überhaupt Dienst zu verrichten, so dass der Beamte einen Dienstbefreiungsantrag schon nicht mehr stellen könne. Zudem habe das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden, dass eine Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit aus „dienstlichen Gründen“ erfolge, da die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung im Vordergrund stehe.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24.7.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5.12.2018 zu verpflichten, ihm eine finanzielle Abgeltung für 205 geleistete Mehrarbeitsstunden zu gewähren.

Der Beklagte ist dem Begehren entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.9.2020 abgewiesen. Dem Kläger sei die Dienstbefreiung, anders als in § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG und § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV für einen Vergütungsanspruch vorausgesetzt, nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen unmöglich gewesen. Solche Gründe seien nur gegeben, wenn aus der Sphäre des Dienstherrn rührende Anforderungen des Dienstbetriebs den Beamten daran hinderten, einen Freizeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Eine Erkrankung sei demgegenüber alleine der Sphäre des Beamten zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn sie auf einen Dienstunfall zurückgehe. Der Dienstherr, der den Beamten bei Dienstunfähigkeit fortwährend alimentiere und damit bereits besondere Rücksicht nehme, sei aus Unfallfürsorgegesichtspunkten nicht verpflichtet, jeden weiteren mit der Dienstunfähigkeit verbundenen Nachteil auszugleichen. Der geltend gemachte Anspruch folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur finanziellen Abgeltung von Jahresurlaub, der krankheitsbedingt vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht habe in Anspruch genommen werden können. Denn der Freizeitausgleich nach § 78 Abs. 3 SBG diene der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit, nicht aber der Erholung. Mehrarbeit sei eine vorwegerbrachte Arbeitsleistung, die grundsätzlich durch nachfolgende Minderarbeit auszugleichen sei. Daraus folge, dass die durch Minderarbeit gewonnene Freizeit rechtlich keine andere Qualität haben könne als die sonstige arbeitsfreie Zeit des Beamten. Sie werde daher bei einer Erkrankung verbraucht, wie etwa eine Erkrankung während des arbeitsfreien Wochenendes zu Lasten des Beamten gehe.

Gegen die ihm am 5.10.2020 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 4.11.2020 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die er mit Eingang am 7.12.2020, einem Montag, begründet hat.

Er macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 24.5.1985 – 2 B 45/85 – das Spannungsverhältnis zwischen Dienstleistungspflicht und Alimentation des Beamten aufgezeigt, das seinen Niederschlag in § 45 BeamtStG finde. Das Gericht sehe diese Vorschrift nicht als eigenständige Rechtsgrundlage für die Mehrarbeitsvergütung an, wenn ein Beamter dienstunfallbedingt in Ruhestand versetzt werde. In der Verwaltungspraxis des Beklagten gebe es jedoch Fälle, in denen Beamte in einer solchen Situation aus der Fürsorgepflicht heraus materielle Entschädigungen erhalten hätten. Wolle man dafür nicht auf § 45 BeamtStG zurückgreifen, so sei jedenfalls ein zwingender Grund im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG gegeben. Wenn der Dienstherr der Auffassung sei, dass ein Beamter den Mindestanforderungen an die Dienstfähigkeit nicht mehr entspreche und ihn deshalb in den Ruhestand versetze, müsse er die damit verbundenen finanziellen Nachteile ausgleichen. Unmittelbare Ursache für seine Ruhestandsversetzung sei ein Dienstunfall. Die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls privilegiere der Gesetzgeber in jeder Hinsicht. Das Gesetz sehe hierfür Leistungen der Unfallfürsorge vor. Vergleichbare Ansprüche gebe es im Falle der Dienstunfähigkeit, die nicht auf einen Dienstunfall zurückgehe, nicht. Daraus folge im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber die Folgen eines Dienstunfalls – anders als im Falle einer „normalen“ Erkrankung – der Sphäre des Dienstherrn zuweise. Er, der Kläger, könne sich zudem nicht der Auffassung anschließen, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Abgeltung von nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub nicht einschlägig sei.

Der Kläger beantragt (wörtlich), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.9.2020 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2018 zu verpflichten, ihm eine finanzielle Abgeltung für 205 geleistete Mehrarbeitsstunden zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit sei primär durch Freizeitausgleich zu kompensieren. § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG solle sicherstellen, dass die Erfüllung unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben nicht an dieser Grundentscheidung scheitere. Zwingende Gründe seien mithin nur solche, die der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienten. Dass es dem Kläger aufgrund seiner Dienstunfähigkeit nicht mehr möglich gewesen sei, einen Freizeitausgleich zu erlangen, sei hingegen gerade kein Umstand, der den Dienstbetrieb habe gefährden können. Schon aus dem Begriff des „dienstlichen“ Grundes folge, dass eine Erkrankung, gleich welchen Ursprungs, an dieser Bewertung nichts ändere. Der Gesetzgeber behandele die dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit nicht grundlegend anders als eine „normale“ Dienstunfähigkeit. Er erweitere lediglich den finanziellen Ausgleich für den Fall, dass ein Beamter aufgrund eines Dienstunfalls seine Dienstfähigkeit verliere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte (1 Band) verwiesen, der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde das durch das Verwaltungsgericht zugelassene Rechtsmittel nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 5.10.2020 mit Eingang am 4.11.2020 fristgerecht erhoben (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und am 7.12.2020 (Montag) fristgerecht begründet (§ 124a Abs. 3 VwGO).

Gegenstand des Verfahrens ist der gemäß § 88 VwGO sachdienlich zu fassende Antrag des Klägers, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.9.2020 und unter Aufhebung des Bescheids vom 24.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2018 zu verurteilen, ihm eine Vergütung für 205 Mehrarbeitsstunden zu gewähren. Die als Leistungsklage statthafte1 Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Vergütung für geleistete Mehrarbeit.

a) Der Anspruch folgt nicht aus § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV.2

Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 SBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ihnen innerhalb eines Jahres grundsätzlich entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht werden. Ist – worauf der Kläger sich beruft – eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von bis zu 480 Stunden im Jahr eine Vergütung erhalten (§ 78 Abs. 3 Satz 3 SBG).

Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV, dass die Vergütung nur dann gewährt wird, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Zwar sind die Beteiligten sich darin einig, dass der Kläger, ein (ehemaliger) Beamter in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern (A 9), zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31.7.2018 über insgesamt 205 nicht durch Dienstbefreiung oder Vergütung abgegoltene, dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 78 Abs. 3 Satz 2 SBG verfügte.3

Die damit grundsätzlich zu gewährende Dienstbefreiung war jedoch, anders als § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG für das Entstehen eines Abgeltungsanspruchs voraussetzt, nicht aus „zwingenden dienstlichen Gründen“ unmöglich.

Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für die streitbefangenen 205 Mehrarbeitsstunden ist nicht bereits während der Zeit des Klägers als aktiver und dienstfähiger Polizeibeamter entstanden. Es steht außer Streit, dass der Kläger eine Dienstbefreiung als Ausgleich für die Mehrarbeitsstunden nicht beantragt hat. Es ist auch nicht dargelegt, dass dienstliche Gründe, etwa eine sehr hohe Arbeitslast, einen solchen Antrag noch während der Zeit des Klägers als aktiver und dienstfähiger Beamter von vorneherein hätten aussichtslos erscheinen lassen, zumal dem Kläger im April und Mai 2017 ein Freizeitausgleich gewährt wurde (insg. 14 Arbeitstage)4 und er seine (pauschale) Behauptung im Verwaltungsverfahren, ein Antrag auf Dienstbefreiung sei aus dienstlichen bzw. organisatorischen Gründen „nicht möglich“ gewesen, auf den zutreffenden Hinweis des Beklagten, die eigene Einschätzung des Klägers über die Auslastung der Polizei könne nicht an die Stelle der Beurteilung der zuständigen Behörde treten, im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt.

Der Kläger macht in der Berufung vielmehr alleine geltend, eine Dienstbefreiung sei aus zwingenden dienstlichen Gründen unmöglich gewesen, weil er infolge eines Dienstunfalls … zunächst dienstunfähig erkrankte und sodann … in Ruhestand versetzt wurde, so dass er seine „Überstunden“ nicht habe in Anspruch nehmen können.

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Dieser Ansatz überzeugt nicht.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass § 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 SBG ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend zugrunde liegt, dass die Kompensation für geleistete (angeordnete bzw. genehmigte) Mehrarbeit vorrangig im Wege der Dienstbefreiung zu erfolgen hat. § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG soll einen Ausgleich schaffen zwischen diesem Primat der Dienstbefreiung und dem Erfordernis, eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Hand sicherzustellen. Der Gesetzgeber will mit der Möglichkeit der Mehrarbeitsvergütung gewährleisten, dass aktuell anstehende, unaufschiebbare dienstliche Verrichtungen nicht unter der an sich gebotenen Dienstbefreiung leiden.5 „Zwingende dienstliche Gründe“ müssen folglich aus den Anforderungen des Dienstbetriebs rühren. Sie sind, so das Bundesverwaltungsgericht, nur dann gegeben, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde.6 Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, da der Vorrang des Freizeitausgleichs dazu dient, die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einzuhalten, und damit zugleich Ausfluss des Fürsorgeprinzips ist.7

Aus der Beschränkung auf „dienstliche“ Gründe hat das Bundesverwaltungsgericht zugleich gefolgert, dass in der Person des Beamten liegende Umstände, insbesondere eine Krankheit, die Vergütung in Geld nicht rechtfertigen können. Danach kann etwa ein Beamter, der den ihm zustehenden Freizeitausgleich nicht (mehr) in Anspruch nehmen konnte, weil er aufgrund eines privaten Unfalls wegen Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt wird, eine Vergütung bis dahin nicht abgegoltener Mehrarbeit nicht für sich reklamieren.88 Im Grundsatz nichts anderes gilt, wenn die an sich zu gewährende Dienstbefreiung (wie hier) nicht erfolgen konnte, weil ein Beamter nach Ableistung der Mehrarbeit infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig erkrankt ist und in der Folge in Ruhestand versetzt wurde.9

Zwar führt die Berufungsbegründung zu Recht aus, dass die aus einem Dienstunfall resultierende Dienstunfähigkeit ihre Ursache – anders als die „normale“ Dienstunfähigkeit – in der Dienstverrichtung findet, also im Dienst begründet ist. Diese Fallgestaltung ließe sich nach dem Wortlaut des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG durchaus als (zwingender) „dienstlicher“ Grund verstehen, zumal die Vorschrift das Tatbestandsmerkmal nicht näher eingrenzt.10 Auch streiten Billigkeitserwägungen dafür, dem Kläger die begehrte Vergütung zuzusprechen, da ihm sonst der Ausgleich für geleistete Mehrarbeit letztlich aufgrund eines Dienstunfalls versagt bliebe, obschon Mehrarbeit rechtlich gesehen nichts anderes ist als vorwegerbrachte Arbeitszeit, die nach der Konzeption des § 78 SBG auszugleichen ist – sei es durch nachfolgende Minderarbeit oder durch einen finanziellen Ausgleich. Im Ansatz zutreffend verweist die Berufungsbegründung ferner darauf, dass der Dienstherr einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt (dienstunfähig) wird, als Ausdruck des Fürsorgeprinzips Unfallfürsorge zu gewähren hat, die gegenüber der nicht-dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit eine Vielzahl privilegierender Regelungen mit sich bringt.

Diese Erwägungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, die auf einen Dienstunfall zurückgehende Dienstunfähigkeit stelle einen „zwingenden dienstlichen Grund“ im Verständnis des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG dar.

Dagegen spricht bereits, dass „zwingende dienstliche Gründe“ nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – wie ausgeführt – nur vorliegen, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs führen würde.11 Bezugspunkt der Prüfung, ob geleistete Mehrarbeit in Gestalt einer Dienstbefreiung oder – subsidiär – im Wege einer Vergütung zu kompensieren ist, ist damit primär das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Bewältigung der anfallenden, unaufschiebbaren Dienstgeschäfte, nicht hingegen die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, in wessen „Sphäre“ die Gründe für die Unmöglichkeit der Dienstbefreiung zu suchen sind. Eine durch – infolge einer Dienstbefreiung zu erwartende – schwerwiegende Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs geprägte Konfliktlage zwischen Freizeitausgleich und Bewältigung der Dienstgeschäfte kann naturgemäß nicht (mehr) auftreten, nachdem ein Beamter in Ruhestand getreten ist.

Zudem streiten systematische Erwägungen gegen eine Mehrarbeitsvergütung nach (dienstunfallbedingter) Ruhestandsversetzung. Bei der finanziellen Abgeltung nach § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG handelt es sich nicht um eine Vergütung von „Überstunden“. Eine Abrechnung nach Arbeitsstunden, auch wenn sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus anfallen, wird nicht von der beamtenrechtlichen Leitvorstellung umfasst, wonach die Besoldung die vom Staat festgesetzte Gegenleistung dafür ist, dass der Beamte sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt. Besoldung und Dienstleistung stehen, mit anderen Worten, nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis. Vielmehr ist der Beamte prinzipiell verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen. Auch diese Mehrleistung ist grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten.12

Vor diesem Hintergrund dient die Mehrarbeitsvergütung dazu, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass aus zwingenden dienstlichen Gründen – und nur aus diesen – die grundsätzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden konnte. Die Mehrarbeitsvergütung tritt an die Stelle der primär geschuldeten Dienstbefreiung und nicht an die Stelle der geleisteten Mehrarbeit als solcher. Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Möglichkeit, vom Dienst befreit zu werden, und dem Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Dieser Zusammenhang ist jedoch unterbrochen, wenn der Beamte (wie hier) ohnehin keinen Dienst leistet. Da er naturgemäß keine Dienstbefreiung beanspruchen kann, kann ihm aus einer solchen Situation heraus grundsätzlich kein Anspruch auf das Surrogat in Form von Mehrarbeitsvergütung erwachsen.13 Dieser Grundsatz gilt unter den fallbezogen relevanten Umständen uneingeschränkt. Insbesondere ist dem Kläger vor seiner Ruhestandsversetzung die Gewährung von Freizeitausgleich – schon mangels Antrags – nicht unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Gründe versagt worden. Vor diesem Hintergrund spielt keine entscheidungserhebliche Rolle, dass der Kläger an der seitens des Beklagten im Widerspruchsverfahren angeregten Sachaufklärung nicht in dem ihm zumutbaren Umfang mitgewirkt hat, obwohl ihm die erbetene Angabe der Zeiträume seiner Einsätze in Elmau, Hannover, Leipzig und Hamburg ohne größeren Aufwand möglich gewesen sein müsste.14

Eine dem Kläger günstigere Sichtweise folgt nicht daraus, dass ein Landesbeamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge nach Maßgabe der §§ 32 ff. SBeamtVG15 beanspruchen kann. Anders als der Kläger meint, gebietet die Unfallfürsorge schon mit Blick auf die Geltung des Gesetzesvorbehalts in Besoldungs- und Versorgungsangelegenheiten keine Besserstellung der Berechtigten „in jeder Hinsicht“. Die Kompensation der Nachteile, die ein Beamter bei seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung infolge eines Dienstunfalls erleidet, erfolgt durch spezifische gesetzliche Ausgleichsregelungen. So enthält § 32 Abs. 2 SBeamtVG – bzw. § 30 Abs. 2 BeamtVG – einen Leistungskatalog, der sich zu der streitigen Frage gerade nicht verhält. Im Übrigen gelten gemäß § 32 Abs. 3 SBeamtVG – bzw. § 30 Abs. 3 BeamtVG – die „allgemeinen Vorschriften“, also unter anderem § 78 SBG. Hinzu kommt auch in diesem Zusammenhang, dass das Beamtenverhältnis – wie dargestellt – nicht durch eine synallagmatische Austauschbeziehung geprägt wird, was sich etwa an der im Vergleich zu privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen langen Fortzahlung der ungeschmälerten Dienstbezüge des Beamten im Krankheitsfalle zeigt. Die Rechte und Pflichten im Beamtenverhältnis sind nicht unter punktueller Gegenüberstellung einzelner Leistungsbereiche, sondern „insgesamt“ – etwa unter Würdigung der in § 32 Abs. 2 SBeamtVG (bzw. § 30 Abs. 2 BeamtVG ) festgelegten Ansprüche – zu bewerten.

Folgt aus alledem, dass ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nicht besteht, wenn die Gewährung von Freizeitausgleich (wie hier) infolge einer dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit vor der Ruhestandsversetzung nicht möglich war, steht diese Ansicht im Übrigen nicht in Widerspruch zu der im erstinstanzlichen Urteil als „anderweitige Auffassung“ zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 29.4.2014 – 2 A 11163/13 –. Zwar heißt es dort unter Randnummer 34 mit Blick auf einen Abgeltungsanspruch eines wegen eines Dienstunfalls dienstunfähig gewordenen Beamten, die vor der Altersgrenze eingetretene Dienstunfähigkeit sei eine derart atypische Störung im Abgeltungssystem für erbrachte Mehrarbeit, dass an die Stelle des Freizeitausgleichs der dann überhaupt noch mögliche Vergütungsanspruch trete; das gelte umso mehr, wenn diese Störung auf einem Dienstunfall beruhe und damit ihre Ursache in der Dienstverrichtung finde. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch alleine auf das (weitere) Tatbestandsmerkmal der einschlägigen landesrechtlichen Anspruchsgrundlage16 wonach eine Vergütung für Mehrarbeit nur „ausnahmsweise“ erfolgen dürfe. Die Frage, ob die primär vorgesehene Dienstbefreiung aus „zwingenden Gründen“ nicht erfolgen konnte, hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz hingegen maßgeblich unter Hinweis darauf bejaht, dass der dortige Kläger – anders als im hier zu beurteilenden Fall – mehrere Anträge auf Ausgleich der streitbefangenen Mehrarbeitsstunden gestellt hatte, die durchweg aus dienstlichen Gründen abgelehnt worden seien (Rn. 27).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht – schließlich – festgestellt, dass der Kläger aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Abgeltung von Erholungsurlaub17 nichts für sich herleiten kann. Diese Entscheidungen verhalten sich nur zu der hier nicht inmitten stehenden Frage einer finanziellen Kompensation für (unionsrechtlichen) Mindesturlaub, der krankheitsbedingt nicht vor Eintritt in den Ruhestand in Anspruch genommen werden konnte. Der Senat hat bereits entschieden, dass grundlegende Unterschiede zwischen Erholungsurlaub und Dienstbefreiung bestehen, die einer Übertragung dieser Rechtsprechung entgegenstehen.18 Denn der Freizeitausgleich dient, anders als der Erholungsurlaub, in erster Linie gerade nicht der Regeneration des durch Mehrarbeit überobligationsmäßig herangezogenen Beamten, sondern der Einhaltung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SBG). Daran ist festzuhalten.

b) Der verfahrensgegenständliche Zahlungsanspruch folgt auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen.

Ein Anspruch aus einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 GG) scheitert daran, dass der Beklagte seine vormals anderslautende Übung – Vergütung der dienstunfallbedingt nicht durch eine Dienstbefreiung ausgeglichenen Mehrarbeit im Falle der späteren Dienstunfähigkeit – aus sachgerechten Gründen aufgegeben hat, nachdem das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 13.4.2018 – 2 K 1022/16 – in der Sache zutreffend rechtliche Bedenken an dieser Handhabung geäußert hatte.

Auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 Satz 1 BeamtStG) lässt sich die begehrte finanzielle Abgeltung des nicht realisierten Freizeitausgleichs fallbezogen nicht stützen. Denn daraus ergeben sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre,19 was allenfalls bei unzumutbaren Belastungen des Beamten in Betracht kommt. Dass die geleistete Mehrarbeit ohne Vergütung eine solche Belastung darstellt, trägt der Kläger selbst nicht vor und drängt sich auch sonst nicht auf.

Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren überdies nicht auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch stützen. Der Anspruch setzt eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Beamten über die höchstens zulässige Arbeitszeit hinaus voraus. Hier ist bereits nicht geltend gemacht oder sonst erkennbar, dass die in Rede stehende Mehrarbeit unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften („treuwidrig“) angeordnet worden wäre.

Schließlich fehlt es für einen Zahlungsanspruch auf Grundlage des (nationalen) beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs – ungeachtet des Erfordernisses einer rechtswidrigen Handlung – jedenfalls an einem zu ersetzenden Schaden. Der Aufwand von Zeit und Arbeitskraft zur Leistung des zusätzlichen Dienstes und der damit verbundene Verlust von Freizeit stellen einen immateriellen Schaden dar, der mangels (nationaler) gesetzlicher Regelung nicht ersatzfähig ist (vgl. §§ 249 ff. BGB).20

Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 127 BRRG für die Zulassung der Revision liegen mit Blick auf die Frage vor, ob die aus einem Dienstunfall resultierende Dienstunfähigkeit einen zwingenden dienstlichen Grund im Verständnis des § 78 Abs. 3 Satz 3 SBG darstellt.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG auf 4.001,60 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1)

vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.2016 – 2 C 23/15 –, juris (zu Mehrarbeit), vom 16.6.2020 – 2 C 20/19 –, juris Rn. 10 ff. (zu unionsrechtswidriger Zuvielarbeit), und vom 17.2.2022 – 2 C 5/21 –, juris Rn. 17 ff.

2)

mit Gesetz vom 1.10.2008 (ABl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte i.d.F. d. Bek. vom 3.12.1998 (BGBl. I S. 3494) m. Änd.

3)

vgl. auch Bl. 5 der Verwaltungsakte: Mehrarbeitskonto von 205 Stunden zum 24.7.2018

4)

Bl. 2 der Verwaltungsakte

5)

siehe etwa OVG Münster, Urteil vom 27.4.2017 – 1 A 2064/14 –, juris Rn. 38 (zu § 88 BBG)

6)

BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 – 2 C 29/11 –, juris Rn. 36 m.w.N.

7)

Kathke in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juni 2022, § 48 BBesG Rn. 41

8)

vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.1985 – 2 B 45/85 –, juris Rn. 3 (privater Sportunfall); VGH München, Beschlüsse vom 17.9.2014 – 3 ZB 13.1516 –, juris Rn. 8 (privater Verkehrsunfall), und vom 10.5.2019 – 3 ZB 17.275 –, juris Rn. 7 (Erkrankung und anschließende Dienstunfähigkeit)

9)

offengelassen: OVG Bautzen, Urteil vom 13.9.2019 – 2 A 167/16 –, UA S. 5, n.v.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25.9.2013 – 1 K 835/12.NW –, juris Rn. 23 und VG Kassel, Urteil vom 10.2.2012 – 1 K 613/11.KS –, juris Rn. 24 (beide einen Vergütungsanspruch verneinend); a.A. VG Würzburg, Urteil vom 5.3.2013 – W 1 K 12.455 –, juris Rn. 29

10)

Entgrenzend hingegen VG Würzburg, Urteil vom 5.3.2013 – W 1 K 12.455 –, juris Rn. 29, wonach eine (jedwede) Ruhestandsversetzung dienstunfähig erkrankter Beamter (§ 26 BeamtStG) dem „dienstlichen“ (öffentlichen) Zweck diene, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung auch im Interesse der Bürger zu erhalten und einen im Lichte der Dienstunfähigkeit des Beamten nicht zu rechtfertigenden öffentlichen Alimentationsaufwand zu vermeiden.

11)

BVerwG, Urteil vom 26.7.2012 – 2 C 29/11 –, juris Rn. 36 m.w.N.; siehe bereits BVerwG, Beschluss vom 24.5.1985 – 2 B 45/85 –, juris Rn. 4

12)

vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 – 2 C 9/03 –, juris Rn. 10 m.w.N.

13)

OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.4.2013 – 5 LA 186/12 –, juris Rn. 12; VGH München, Beschluss vom 17.9.2014 – 3 ZB 13.1516 –, juris Rn. 10

14)

Bl. 24–27 der Widerspruchsakte (Schreiben des Beklagten vom 22.10.2018 und Antwort des Klägers vom 5.11.2018)

15)

Fassung vom 13.10.2021; zuvor § 2 SBeamtVG i.d.F. v. 14.5.2008 i.V.m. §§ 30 ff. BeamtVG in der am 31.8.2006 geltenden Fassung

16)

§ 73 Abs. 2 LBG i.V.m. § 3 Abs. 1 Landesmehrarbeitsvergütungs-Verordnung

17)

vgl. EuGH, Urteile vom 20.1.2009 – C-350/06 u.a. – juris, und vom 3.5.2012 – C-337/10 –, juris

18)

hierzu im Einzelnen: Senatsbeschluss vom 27.5.2014 – 1 A 433/13 –, juris Rn. 15; eine Übertragung ebenfalls ablehnend: OVG Münster, Urteil vom 27.4.2017 – 1 A 2064/14 –, juris Rn. 46

19)

etwa BVerwG, Urteil vom 10.6.1999 – 2 C 29/98 –, juris

20)

BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 26/14 – Rn. 20, juris; OVG Münster, Urteil vom 27.4.2017 – 1 A 2064/14 –, juris Rn. 79 f.

 

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