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Verkehrsunfall – Schmerzensgeldanspruch bei geringgradiger HWS-Distorsion

AG Iserlohn – Az.: 40 C 164/15 – Urteil vom 31.01.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 85,68 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall - Schmerzensgeldanspruch bei geringgradiger HWS-Distorsion
(Symbolfoto: Southworks/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24.04.2014 in Hemer ereignete.

Der Kläger stand mit seinem PKW an der Kreuzung Märkische Straße/ Hauptstraße in Hemer vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage. Hinter ihm befand sich die Beklagte zu 1.) mit ihrem bei der Beklagten zu 2.) versicherten PKW. Die Beklagte zu 1.) fuhr auf das Fahrzeug des Klägers auf und kollidierte mit dessen Heck.

Der Kläger begab sich noch am Unfalltag, etwa drei Stunden nach dem Unfall, in das St. Elisabeth-Hospital Iserlohn. Dort ergab eine Röntgen-Untersuchung keinen Befund. Eine vorgeschlagene stationäre Aufnahme wurde durch den Kläger abgelehnt. Er begab sich am gleichen Tag zu seinem Hausarzt, dem Zeugen Dr. N. Dieser stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 24.04.2014 bis zum 30.04.2014 aus. Zudem ordnete er eine MRT-Untersuchung an, die am Folgetag im St. Elisabeth-Hospital Iserlohn ohne Befund durchgeführt wurde. Am 08.07.2014 wurden dem Kläger sechs manuelle Therapien verschrieben. Hierfür wurde dem Kläger ein Eigenanteil von 19,96 EUR in Rechnung gestellt.

Außergerichtlich war die Beklagte zu 2.) vergeblich klägerseits zur Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie zum Ersatz des Eigenanteils und einer Auslagenpauschale von 25,00 EUR aufgefordert worden.

Der Kläger behauptet, unfallbedingt habe er ein HWS-Schleudertraume 1. Grades mit Gelenkfunktionsstörungen und Gelenkblockierungen erlitten. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe für die Zeit vom 24.04.2014 bis 30.04.2014 zu 100 % bestanden. Für die Zeit danach habe er eine weitere Krankschreibung abgelehnt, da er am 01.05.2014 eine neue Beschäftigung aufgenommen und eine Probezeitkündigung befürchtet habe. Seine Schmerzen im Nackenbereich hätten auch im Juli 2014 nicht nachgelassen, sodass unfallbedingt eine manuelle Therapie erforderlich geworden sei. Den berechneten Eigenanteil habe er in bar bezahlt.

Ein Schmerzensgeld von mindestens 600,00 EUR sei daher angemessen. Zudem seien der Eigenanteil und eine Auslagenpauschale sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR zu ersetzen, die unstreitig von der Rechtsschutzversicherung des Klägers gezahlt wurden. Insoweit hat die Rechtsschutzversicherung unstreitig eine Einzugsermächtigung erteilt.

Der Kläger beantragt,

1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen;

2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 44,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen;

3.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 85,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung sei so gering gewesen, dass etwaige Verletzungen der Fahrzeuginsassen des angestoßenen Fahrzeugs nicht hätten eintreten können. Die behaupteten Verletzungen des Klägers seien daher keinesfalls unfallbedingt entstanden. Auch die Beschädigungen der betroffenen Fahrzeuge ließen nicht auf eine außerordentliche hohe Belastung der Fahrzeuginsassen schließen. Jedenfalls sei nicht von einer mehr als unwesentlichen Beeinträchtigung des Klägers auszugehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. N und der Zeugin X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2015 (Bl. 65 ff. d. A.) Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens, nämlich eines unfallanalytischen Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L und ein medizinisches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen L vom 28.07.2016 (Bl. 89 ff. d. A.), sein Ergänzungsgutachten vom 14.12.2016 (Bl. 127 ff. d. A.) und das Gutachten des Sachverständigen Dr. C vom 24.10.2017 (Bl. 193 ff. d. A.) verwiesen. Schließlich wurde der Sachverständige L zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017 (Bl. 180 ff. d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist lediglich hinsichtlich der Auslagenpauschale und eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der Auslagenpauschale und vorgerichtlicher Anwaltskosten, nicht jedoch auf Schmerzensgeld und Erstattung der Selbstbeteiligung an den Behandlungskosten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 PflVersG, § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG, § 426 BGB zu.

I.

Der Unfall ist für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Die Kraftfahrzeuge der Beteiligten befanden sich im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, denn die Kollision ist durch die dem Kfz-Betrieb typischerweise innewohnende Gefahr adäquat verursacht worden, die von den Fahrzeugen ausgehenden Gefahren haben sich bei seiner Entstehung ausgewirkt.

II.

Da hinsichtlich der Beklagten zu 1.) grundsätzlich ein Fall der Haftung als Fahrzeugführer und ein Fall der Halterhaftung gemäß §§ 17, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG gegeben ist, stehen dem Kläger Ansprüche auf Ersatz der allgemeinen Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR zu. Im Wege der Rechtsverfolgung hat der Kläger darüber hinaus auch nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie die jetzigen Prozessbevollmächtigten außergerichtlich bevollmächtigt hat. Denn in Höhe der Auslagenpauschale besteht ein außergerichtlich nicht regulierter Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten mit der Folge, dass auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert bis 500,00 EUR, mithin 93,42 EUR erstattungsfähig sind. Hiervon waren 85,68 EUR zuzusprechen, da das Gericht nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen durfte.

III.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.

IV.

Darüber hinaus stehen dem Kläger keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis zu.

1. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger auf Grund des streitgegenständlichen Unfalls Verletzung erlitten hat, die eine Entschädigung in Geld begründet.

Dabei stützt sich das Gericht auf die Gutachten des Sachverständigen L und das Gutachten des Sachverständigen Dr. C.

Die Ausführungen des Sachverständigen L sind nachvollziehbar, da der Sachverständige die technischen Anknüpfungstatsachen, welche er seinen Schlussfolgerungen zugrunde legt, ausführlich und präzise beschrieben und eine ausführliche Begründung seiner Schlussfolgerung verfasst hat. Insgesamt hat der Sachverständige die den gesamten Vortrag der Parteien zur Auswertung der Schadensstruktur des klägerischen Fahrzeugs zugrunde gelegt. Dabei hat er insbesondere die klägerseits angefertigten bzw. eingereichten Fotos ausgewertet. Zudem hat er einen Kostenvoranschlag über die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs eingeholt und ebenfalls ausgewertet. Im Rahmen der ergänzenden Begutachtung hat der Sachverständige das klägerische Fahrzeug vermessen und mit einem dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.) baugleichen Fahrzeug gegenübergestellt. Insofern hat der Sachverständige L daher die zutreffenden Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt und auf diesen basierend die biomechanische Belastung des Klägers bestimmt. Insbesondere wegen der präzisen und nachvollziehbaren Begründung seiner Schlussfolgerungen, auf Grund der im Rahmen der ergänzenden Begutachtung erfolgten Präzisierungen und Korrekturen und seiner mündlichen Erläuterungen folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen.

Danach konnte die Relativgeschwindigkeit der Fahrzeuge, also der Geschwindigkeitsunterschied der Fahrzeuge zueinander, auf etwa 11,0 bis 14,6 km/h festgelegt werden. Aus technischer Sicht ist für das Klägerfahrzeug daher eine Geschwindigkeitsänderung in einem Bereich von etwa 6,3 bis 9 km/h anzusetzen. Während der Kollisionsdauer wurde das Klägerfahrzeug etwa um 1,5 bis 2,5 g beschleunigt.

Diese Feststellungen werden ergänzt durch die Feststellungen des Sachverständigen Dr. C, der auf der Grundlage der technischen Ergebnisse des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens die medizinische Bewertung durchgeführt hat. Dabei hat der Sachverständige den Inhalt der Akten ausgewertet und die sich hieraus ergebenden Tatsachen, insbesondere die Ergebnisse des unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen L, seiner Bewertung zugrunde gelegt. Darüber hinaus hat er den Kläger selbst untersucht, sowie ausführlich zur Anamnese, Vorgeschichte und jetzigen Beschwerden befragt. Zudem hat er eine bildgebende Diagnostik durchgeführt und ebenfalls ausgewertet. Insofern hat er die zutreffenden und vollständigen Anknüpfungstatsachen seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Anschließend hat er die medizinischen Daten zusammengefasst und eine eigene fachorthopädische Bewertung abgegeben. Dabei hat er seine Ergebnisse ausführlich nachvollziehbar begründet. Aus diesen Gründen folgt das Gericht den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C.

Danach hat er eine Beurteilung des Schweregrades auf Grund zweier verschiedener wissenschaftlicher Grundlagen durchgeführt, und zwar jeweils unabhängig von der im technischen Gutachten festgestellten kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung. Insbesondere auf Grund der vorgelegten Untersuchungsbefunde ist von einem Schweregrad von I oder 0 (je nach Schema) auszugehen. Demnach hat der Kläger eine HWS-Distorsion erlitten, die jedoch weder zu klinisch oder bildgebend objektivierbaren Verletzungen geführt hat, noch zu einer Arbeitsunfähigkeit, einem Dauerschaden oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit. Vielmehr hat der Sachverständige allgemein zu dieser Art der Erkrankung ausgeführt, die Distorsion der Halswirbelsäule sei in der Regel durch eine Muskelzerrung definiert, die nur dann zu erwarten sei, wenn die Halsmuskulatur überdehnt worden sei. Dies führe in den betroffenen Abschnitten zu muskelkaterähnlichen Schmerzen, die auch zeitlich verzögert auftreten könnten. In diesen Fällen sei mit einem raschen Abklingen der Beschwerden – mit und ohne Therapie – binnen Tagen zu rechnen.

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Der Sachverständige hat zudem die persönliche Belastbarkeit des Klägers nicht unberücksichtigt gelassen. Er ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Abweichen der dargestellten regelmäßigen Verläufe nicht zu erwarten gewesen sei, da das Unfallereignis eine altersentsprechende gesunde Halswirbelsäule getroffen habe. Eine krankheitsbedingte Muskelschwäche oder eine Vorschädigung der Halswirbelsäule habe er nicht festgestellt.

Da der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, also auch für die Ursächlichkeit des Unfalls für die erlittenen Verletzungen und den Umstand, dass diese zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung geführt haben, ist er beweisfällig geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mag zwar von einer geringgradigen HWS-Distorsion auszugehen sein. Da diese nach den weiteren Feststellungen jedoch nicht zu einer objektivierbaren Verletzung und gar einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, sind jedoch lediglich leichte Beeinträchtigungen des Klägers in Form eines muskelkaterähnlichen Schmerzes für einige Tage feststellbar. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der gesetzlichen Regelung der § 249 Abs. 2, § 253 BGB ist die Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden nach den Grundsätzen der Billigkeit zu bemessen. Danach bedarf es für die Begründung eines Schmerzensgeldanspruchs jedoch einer Beeinträchtigung, die die Grenze dessen, was üblicherweise im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos hingenommen werden würde, überschreitet. Diese Voraussetzung ist bei der feststellbaren Beeinträchtigung des Klägers jedoch nicht überschritten.

2. Der Kläger kann auch nicht Ersatz für die in Form des Selbstanteils entstandenen Behandlungskosten verlangen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Therapiemaßnahme unfallbedingt erforderlich war. Jedenfalls hat der Kläger keinen Beweis für die bestrittene Tatsache der Zahlung dieses Selbstanteils angeboten, und er ist daher auch insoweit beweisfällig geblieben. Insoweit bedurfte es keines gerichtlichen Hinweises, da dieser Umstand ausdrücklich in mehreren Schriftsätzen der Beklagten gerügt wurde.

V.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die

Streitwert: 644,96 EUR

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