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Mehrbedarf – der Mutter bei Besuch ihres Sohnes

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Az.: L 7 AS 363/05 ER

Urteil vom 14.03.2006

Vorinstanz: Sozialgericht Braunschweig, Az.: S 17 AS 730/05 ER, Urteil vom 13.10.2005


Entscheidung:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten um den so genannten Mehrbedarf, der bei der Antragstellerin anfällt, wenn ihr Sohn sie besucht.

Die im Februar 1967 geborene Antragstellerin war verheiratet; die Ehe wurde im November 2002 geschieden. Aus der Ehe ist der wohl im Jahre 1996 geborene Sohn V. hervorgegangen, hinsichtlich dessen Sorge und Aufenthalt die Antragstellerin und ihr geschiedener Ehemann am 17. Mai 2004 vor dem Amtsgericht D. eine Vereinbarung getroffen haben, die mit Beschluss des Amtsgerichts zum Rechtstitel erklärt wurde (AZ:– 16 F 234/04 und 16 F 241/04 UG -). Nach dieser Vereinbarung üben die Eltern die elterliche Sorge für V. gemeinsam aus; hinsichtlich des Umgangsrechts heißt es:

„Die Eltern regeln das Umgangsrecht nach gemeinsamer Absprache so, dass gegebenenfalls die Vermittlung der Jugendbehörde in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus werden sie telefonisch oder in anderer Weise Kontakt betreffend V. halten. Die Eltern werden – wie vorstehend vereinbart – Kontakt betreffend V. halten und unter Beachtung seiner Wünsche und Erwartungen unbürokratisch ein Umgangsrecht organisieren. Dabei wird auf die jeweiligen Belange, insbesondere die Erkrankung der Mutter Rücksicht genommen.“

Seit der Trennung der Eheleute hält sich der gemeinsame Sohn bei seinem Vater in D. auf. Die Antragstellerin erhielt seit dem Juli 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) von der Stadt E … Anlässlich verschiedener Besuche des Sohnes bei der Antragstellerin gewährte der örtliche Träger der Sozialhilfe ihr mit verschiedenen Bescheiden Geldleistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, wobei Fahrtkosten für die Nutzung eines PKWs und ein Mehrbedarf an Verpflegung und Ähnlichem berücksichtigt wurde. Auf ihren Antrag hin gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 seit dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II). Der geschiedene Ehemann der Antragstellerin und der Sohn V. erhalten – soweit ersichtlich – seit Ende Januar 2005 ebenfalls laufende Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II von der Arbeitsgemeinschaft D …

Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, sie habe sich mit ihrem geschiedenen Ehemann darauf geeinigt, dass ihr Sohn sie alle 14 Tage während des Wochenendes besuchen könne. Außerdem solle er regelmäßig einen großen Teil der Schulferien bei ihr in E. verbringen. Mit verschiedenen Schreiben beantragte daraufhin die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten des Umgangsrechts im Umfang der Fahrtkosten und eines Mehrbedarfs an Verpflegung. Dies lehnte die Antragsgegnerin jeweils mit verschiedenen Bescheiden – bezogen auf bestimmte Wochenenden beziehungsweise bestimmte Tage der Ferien – ab. Dabei machte die Antragstellerin stets geltend, es müssten Kosten für die Benutzung eines PKWs ihres Bekannten an einem Wochenende in Höhe von 93,18 EUR und ein täglicher Verpflegungsmehrbedarf je Besuchstag von 4,50 EUR berücksichtigt werden. Vergeblich habe sie mit Schreiben vom 20. September 2005 ihren geschiedenen Ehemann aufgefordert, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben und Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn während dessen Aufenthalt in E. zu leisten. Dies habe er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. September 2005 abgelehnt, da zivilrechtlich dem Kind während seines Aufenthalts bei ihr kein Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater zustehe. Deswegen seien auch Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom geschiedenen Ehemann nicht erteilt worden.

Nachdem die Antragstellerin vergeblich mit Schreiben vom 7. Oktober 2005 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts für die anstehenden Herbstferien Ende Oktober 2005 beantragt hatte, hat sie sich am 11. Oktober 2005 an das Sozialgericht (SG) Braunschweig mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 hat das SG Braunschweig die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderung ein Darlehen in Höhe von 52,00 EUR zur Abgeltung der notwendigen Fahrtkosten aus Anlass des Besuches ihres Sohnes in den Herbstferien zu gewähren. Das darüber hinausgehende Begehren der Antragstellerin, ihr einen angemessenen täglichen Mehrbedarfszuschlag z. B. für Essen und Trinken und andere kleinere Bedürfnisse des täglichen Lebens anlässlich des Besuches ihres Sohnes zu gewähren, hat das SG abgelehnt. Es fehle nämlich am Nachweis, ob ihr Sohn nicht ebenfalls Leistungen nach dem SGB II erhalte. Denn dann sei es der Antragstellerin zuzumuten, für die Tage der Besuchszeiten entsprechende Anteile am Sozialgeld bei ihrem geschiedenen Ehemann für den Sohn geltend zu machen. Ferner reiche der pauschale Vortrag, eine Übernahme der Verpflegungskosten sei ihr finanziell nicht möglich, nicht aus, um das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs anzunehmen.

Gegen den am 15. Oktober 2005 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 19. Oktober 2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend: Zu Unrecht habe das SG sie hinsichtlich des Mehrbedarfs auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihren geschiedenen Ehemann verwiesen. Abgesehen davon, dass dieser sich – wie aus dem Schreiben vom 21. September 2005 ersichtlich – geweigert habe, entsprechende Leistungen zu erbringen, sei es in der Rechtsprechung anerkannt, dass die mit der Wahrnehmung des Umgangsrechts verbundenen Aufwendungen grundsätzlich vom jeweils das Umgangsrecht wahrnehmenden Elternteil zu tragen seien und nicht auf den Elternteil abgewälzt werden könnten, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhalte. Tatsächlich sei der Mehrbedarf ihres nunmehr neunjährigen Sohnes bei seinen Besuchsaufenthalten mit täglich 5,00 EUR für zusätzliche Verpflegung und Ähnlichem angemessen, was sie aus dem ihr gewährten Regelsatz und den zugesprochenen Fahrtkosten bei einem etwa vierzehntägigen Aufenthalt aus eigenen Mitteln nicht aufbringen könne.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2005 abzuändern, soweit mit ihm der Antrag abgelehnt wurde, und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr in Zukunft einen Mehrbedarf in Höhe von 5,00 EUR täglich für jeden Besuchstag ihres Sohnes zu Wahrnehmung ihres Umgangsrechts zu gewähren.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, ergänzend Bezug genommen.

II.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dabei geht der Senat zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass sich ihr Regelungsbegehren mit dem Ablauf der Herbstferien 2005 nicht erledigt hat, sondern dass sie auch für die Zukunft die feststellende Regelung begehrt, die Antragsgegnerin sei zur Gewährung weiterer Geldleistungen anlässlich der Besuche ihres Sohnes verpflichtet. Daher ist hier – ausnahmsweise – vorläufiger Rechtsschutz für eine vorläufige Feststellung statthaft. Indessen hat es die Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt, über die bereits mit dem angefochtenen Beschluss gewährten Fahrtkosten hinaus weitere Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts der Antragstellerin mit ihrem Sohn zu erbringen.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (das heißt die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (das heißt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Leistungen, die über den Beschluss des SG hinausgehen, nicht glaubhaft dargetan.

Der Senat hält daran fest, dass Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu beurteilen sind. Danach erbringt der Träger der Leistungen nach dem SGB II, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen des Hilfesuchenden noch auf andere Weise abgedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, denn nach dem Regelungssystem des SGB II werden grundsätzlich Regelleistungen nur zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 20 SGB II), Leistungen für Mehrbedarfe in besonderen Fällen (vgl. § 21 SGB II) und Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl. § 22 SGB II) erbracht, ohne dass der Gesetzgeber darüber hinaus – abgesehen von der hier in Rede stehenden Vorschrift – für den Fall untypischer Bedarfe Abweichungen vorgesehen hat. Ergibt sich daher eine atypische Lebenssituation – wie hier, wo das Kind der Hilfesuchenden weit entfernt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem Vater hat – so kommt als Anspruchsgrundlage für die Gewährung weiterer Leistungen lediglich § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht, da ein Rückgriff auf die Auffangnorm der Hilfe in besonderen Lebenslagen gem. § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ausscheidet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.März 2005 – L 7 SO 12/05 ER -; Beschluss vom 28.April 2005 – L 8 AS 57/05 ER – FEVS 56, 503 = Breithaupt 2005, 960 = ASR 2005, 64; Beschluss vom 22.Nov. 2005 – L 8 AS 294/05 ER -). Ob allein aus dem Vergleich zu den früheren Regelungen des BSHG und zum nunmehr geltenden § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke und damit in erweiternder Auslegung eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 SGB II geboten ist, erscheint demgegenüber zweifelhaft (so Thüringer LSG, Beschluss vom 15.Juni 2005 – L 7 AS 261/05 ER – info also 2005, 222), weil der Gesetzgeber bewusst die Regelsätze des SGB II gegenüber dem früher geltenden BSHG um ca. 16 v. H. angehoben hat, um Ansparungen für besondere Bedarfe zu ermöglichen und den in der Vergangenheit häufig gegebenen Streit um die Gewährung einmaliger Leistungen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass grundsätzlich die Hilfesuchenden nach dem SGB II aufgrund ihrer prinzipiell gegebenen Arbeitsfähigkeit nach der gesetzgeberischen Annahme in der Lage sind, persönlichen Notlagen durch eigene Arbeitsanstrengungen zu begegnen. Demgegenüber ist der Personenkreis, der im SGB XII angesprochen wird, nach der Einschätzung des Gesetzgebers dazu nicht in der Lage. Daher überzeugt es auch nicht, wenn sich die Antragstellerin für ihr Begehren auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17. August 2005 beruft (Az: – L 7 SO 2117/05 ER – B – abändernd den Beschluss des SG Reutlingen vom 20.April 2005 – S 3 SO 780/05 ER – info also 2005, 228), da dieser Beschluss sich mit der Rechtslage nach dem SGB XII befasst, die im vorliegenden Fall wegen der grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit der ( allerdings zurzeit erkrankten ) Antragstellerin nicht zur Anwendung kommen kann.

Zutreffend hat daher das SG ausgehend von den vorstehenden Erwägungen dem Antrag der Antragstellerin auf Übernahme von Fahrtkosten stattgegeben, aber die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme weiterer Kosten (sogn. Mehrbedarf für die Verpflegung des Kindes und Ähnliches) abgelehnt. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich der auch bislang durch das Vorbringen der Antragstellerin nicht ausgeräumter Hinweis, ihr Sohn erhalte Sozialgeld nach den Bestimmungen des SGB II in D … Ein (anteiliges) Sozialgeld für ihren Sohn, das zugunsten der Antragstellerin auszuzahlen wäre, könnte nur dann in Betracht kommen, wenn dieses minderjährige Kind mit der Antragstellerin in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II leben würde. Das ist aber nach dem bislang bekannten Sachverhalt gerade nicht der Fall, denn dem Haushalt gehören Kinder nur an, wenn sie nicht nur vorübergehend in der Wohnung wohnen. Entspräche man dem Anspruch Antragstellerin liefe dies darauf hinaus, dass zugunsten ihres Sohnes Kosten für die Ernährung und Befriedigung kleinerer Bedürfnisse des täglichen Lebens doppelt gewährt würden. Denn sowohl würden diese Leistungen durch das vollständige Sozialgeld der Arbeitsgemeinschaft D. gewährt als auch würden wegen des besuchsweisen Aufenthalts des Sohnes in E. diese Leistungen zeitanteilig ebenfalls von der Antragsgegnerin übernommen. Daher hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in derartigen Fällen des besuchsweisen Aufenthalts der Anspruch auf Aufteilung des bereits dem Kinde gewährten Sozialgeldes zwischen den Eltern zivilrechtlich zu klären ist (Beschluss des Senats vom 24.Mai 2005 – L 7 AS 104/05 ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.Sept.2005 – L 8 AS 230/05 ER -).

Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich derjenige umgangsberechtigte Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sämtliche Umgangskosten zu tragen hat, die aus der Ausübung des zivilrechtlichen Umgangsrechts nach § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) herrühren (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB 63. Auflage, § 1684 Rdn. 35 m.w.N; BGH NJW 1995, 717 = FamRZ 1995, 215). Denn die Umgangskosten (evtl. Fahrtkosten des Kindes, des umgangsberechtigten Elternteils, Übernachtungskosten, Verpflegungskosten des Kindes und des das Kind abholenden Elternteils) wurden bislang in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung aus etwaigen Unterhaltsansprüchen gegen den geschiedenen Ehepartner oder des Kindes gegen einen Elternteil ausgeklammert. Das beruhte unter anderem auf der Annahme, dass die Wahrnehmung des Umgangsrechts vonseiten des sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes nicht erzwungen werden kann. Ebenso ist wie die Wahrnehmung des Umgangsrechts durch den umgangsberechtigten Elternteil nur schwierig zwangsweise durchzusetzen. Regelmäßig hat die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Umgangsrecht nicht die Situation berücksichtigt, dass der umgangsberechtigte Elternteil möglicherweise nicht über ausreichende Barmittel zur Wahrnehmung des Umgangsrechts verfügt, weil er weit entfernt vom Kind lebt. Indessen ist gerade in Ansehung einer derartigen Situation inzwischen in der neueren Rechtsprechung der Zivilgerichte anerkannt, dass der notwendige Selbstbehalt des Umgangsberechtigten angemessen erhöht beziehungsweise das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen entsprechend vermindert werden kann, wenn die Umgangskosten anderenfalls aus dem verbleibenden Einkommen nicht mehr bestritten werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 23.Feb. 2005 – NJW 2005, 1493). Aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kann daher nicht ohne weiteres gefolgert werden, sämtliche Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts wären vom Leistungsträger des SGB II stets zu übernehmen, wenn der umgangsberechtigte Elternteil ein Leistungsempfänger nach dem SGB II ist. Vielmehr muss es Berücksichtigung finden, wenn das Kind, das bei seinem Vater lebt, Sozialgeld erhält und damit grundsätzlich sein allgemeiner Lebensunterhalt sichergestellt ist. Denn während der Abwesenheit des Kindes – hier vom väterlichen Haushalt – werden dort Aufwendungen erspart, die für die Dauer des Aufenthalts bei seiner Mutter verwendet werden können. Tatsächlich stellt auch der – wenngleich relativ unbestimmten – Beschluss des Amtsgerichts D. vom 17. Mai 2004 nach Ansicht des Senats die notwendige rechtliche Grundlage dafür dar, dass die Antragstellerin von ihrem geschiedenen Ehemann zivilrechtlich ein anteiliges Zehrgeld während der Besuchstage des Kindes verlangen kann. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Leistungssystems nach dem SGB II, der Antragstellerin derartige Auseinandersetzungen zu Lasten der öffentlichen Hand zu ersparen. Die Antragstellerin hätte auch wie die von ihr vorgelegte Korrespondenz zeigt, deutlicher nach dem Sozialgeld für den Sohn beim geschiedenen Ehemann nachfragen können. Wegen der Nachrangigkeit von Sozialleistungen ist es ihr zuzumuten, die Verpflegungskosten ihres Sohnes beim Vater des Kindes geltend zu machen.

Die Kostensentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).

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