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Mehrkosten bei Beauftragung eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig?

Mehrkosten für Unterbevollmächtigte: Erstattungsfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen

In dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Januar 2024, Az.: VIII ZB 8/23, wurde entschieden, dass die Mehrkosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind. Dies betrifft einen Fall, in dem eine Wohnungsbaugesellschaft einen auswärtigen Anwalt für ein Verfahren beauftragte, der wiederum einen lokalen Anwalt hinzuzog. Das Gericht bestätigte, dass die Kosten für den Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen im Sinne der Prozesskosten zu betrachten sind, wenn dadurch höhere Reisekosten des Hauptbevollmächtigten vermieden werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: VIII ZB 8/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  • Mehrkosten für Unterbevollmächtigte sind erstattungsfähig.
  • Einsparung höherer Reisekosten des Hauptbevollmächtigten rechtfertigt die Beauftragung.
  • Die wirtschaftliche und praktische Effizienz steht im Vordergrund.
  • Eine bundesweit agierende Verwalterin darf spezialisierte Anwälte für ihre Prozesse bundesweit beauftragen.
  • Die Beauftragung eines lokalen Unterbevollmächtigten durch den Hauptbevollmächtigten wird als notwendige Kostenanlage anerkannt.
  • Das Gericht betont die Bedeutung der Prozesseffizienz und der wirtschaftlich vernünftigen Entscheidungsfindung.
  • Die Erstattungsfähigkeit setzt voraus, dass die Beauftragung aus der Sicht ex ante als sachdienlich angesehen werden konnte.

Erstattungsfähigkeit von Zusatzkosten bei Beauftragung eines Stellvertreters

Die Erstattung von Mehrkosten bei der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten ist gemäß § 670 BGB grundsätzlich möglich. Diese Kosten können anfallen, wenn der Hauptbevollmächtigte nicht über die erforderliche Kompetenz verfügt oder zeitlich verhindert ist. Sie müssen jedoch angemessen und nachvollziehbar sein. Dieses rechtliche Prinzip wirft Fragen auf, die in einem aktuellen Fall genauer beleuchtet werden. Eine detaillierte Analyse eines entsprechenden Urteils kann helfen, die rechtlichen Rahmenbedingungen besser zu verstehen und praktische Implikationen zu erkennen.

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Rechtliche Klärung: Kosten für den Unterbevollmächtigten

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) stand die Frage im Mittelpunkt, ob und unter welchen Umständen die Mehrkosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind. Der Ausgangspunkt der juristischen Auseinandersetzung war die Beauftragung eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Hauptbevollmächtigten durch eine Wohnungsbaugesellschaft, die in einem Rechtsstreit mit einer Mieterin lag. Der Hauptbevollmächtigte zog einen lokalen Anwalt als Unterbevollmächtigten hinzu, um die Vertretung vor Ort effektiver zu gestalten und Reisekosten zu sparen.

Die Basis der Rechtsbeschwerde

Die Beklagte wandte sich gegen die Kostenfestsetzung, die auch die Aufwendungen für den Unterbevollmächtigten beinhaltete. Sie argumentierte, dass die Beauftragung des zusätzlichen Anwalts unnötig gewesen sei und die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig seien. Der Fall erreichte schließlich den BGH, der eine grundsätzliche Bewertung der Sachlage vornahm.

BGH betont die Wichtigkeit der Effizienz im Rechtswesen

Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und erklärte, dass die Kosten für einen Unterbevollmächtigten unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig sein können. Entscheidend sei, dass durch die Beauftragung eines lokal ansässigen Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden. Der Senat verwies auf die Notwendigkeit, die Prozessführung effizient und wirtschaftlich zu gestalten. Dies schließe die Möglichkeit ein, spezialisierte Anwälte zu beauftragen, die durch die Hinzuziehung lokaler Unterbevollmächtigter ihre Expertise effektiver einsetzen können.

Grundsätze der Kostenübernahme im Fokus

Der BGH stellte klar, dass bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Kosten für Unterbevollmächtigte der Maßstab der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit anzulegen ist. Eine Partei darf demnach alle notwendigen Schritte zur effektiven Rechtsverfolgung oder -verteidigung ergreifen, muss dabei jedoch stets das Gebot der Kosteneffizienz beachten. Die Entscheidung unterstreicht, dass die Justiz ein Interesse an der Vereinfachung und Beschleunigung von Gerichtsverfahren hat, ohne dabei die Rechte der Parteien zu beschneiden.

Mehrkosten für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten sind unter bestimmten Voraussetzungen erstattungsfähig. Wesentlich ist die Ersparnis von Reisekosten des Hauptbevollmächtigten durch die Hinzuziehung eines lokalen Anwalts, wobei stets das Prinzip der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit gewahrt bleiben muss.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Warum können die Kosten für einen Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sein?

Die Kosten für einen Unterbevollmächtigten können erstattungsfähig sein, wenn sie als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären.

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Sachdienlichkeit und Wirtschaftlichkeit: Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten muss sachdienlich und wirtschaftlich vernünftig sein. Eine verständige Partei muss die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen dürfen und darf ihr berechtigtes Interesse verfolgen, wobei sie unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen hat.
  • Ersparnis von Reisekosten: Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind dann zu ersetzen, wenn sie geringer oder gleich den Reisekosten sind, die der Hauptbevollmächtigte gehabt hätte, wenn er den Termin selbst wahrgenommen hätte. Die Kosten des Unterbevollmächtigten dürfen die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen, wobei als wesentlich eine Grenze von 10 % angesehen wird.
  • Glaubhaftmachung: Die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit müssen im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrags glaubhaft gemacht werden. Es muss nachgewiesen werden, dass die Beauftragung des Unterbevollmächtigten im Interesse der Partei erfolgte und nicht nur im Eigeninteresse des Hauptbevollmächtigten.
  • Absprache mit dem Mandanten: Wenn die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt wurde und dadurch die Delegation der eigentlich höchstpersönlichen Tätigkeit des Hauptbevollmächtigten im Interesse des Mandanten liegt, kann dies ebenfalls für die Erstattungsfähigkeit sprechen.

Zusammenfassend sind die Kosten für einen Unterbevollmächtigten dann erstattungsfähig, wenn sie im Rahmen einer sachdienlichen und wirtschaftlich vernünftigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstanden sind, Reisekosten des Hauptbevollmächtigten ersetzen und nicht wesentlich höher als diese ersparten Kosten sind. Die Erstattungsfähigkeit muss dabei glaubhaft gemacht werden und sollte idealerweise im Vorfeld mit dem Mandanten abgesprochen sein.

Wie wird die Notwendigkeit der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten bewertet?

Die Notwendigkeit der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten wird im Wesentlichen anhand der Kriterien der Sachdienlichkeit und Wirtschaftlichkeit bewertet. Diese Bewertung orientiert sich daran, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen.

Ein zentraler Aspekt bei der Bewertung der Notwendigkeit eines Unterbevollmächtigten ist die Ersparnis von Reisekosten des Hauptbevollmächtigten. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten sind dann zu ersetzen, wenn sie geringer oder gleich den Reisekosten sind, die der Hauptbevollmächtigte gehabt hätte, wenn er den Termin selbst wahrgenommen hätte. Die Kosten des Unterbevollmächtigten dürfen die ersparten Reisekosten nicht wesentlich übersteigen, wobei als wesentlich eine Grenze von 10 % angesehen wird.

Die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit und der damit verbundenen Kostenersparnis spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit müssen im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrags glaubhaft gemacht werden. Es muss nachgewiesen werden, dass die Beauftragung des Unterbevollmächtigten im Interesse der Partei erfolgte und nicht nur im Eigeninteresse des Hauptbevollmächtigten.

Eine Absprache mit dem Mandanten über die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten kann ebenfalls für die Erstattungsfähigkeit sprechen. Wenn die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten im Vorfeld mit dem Mandanten abgestimmt wurde und dadurch die Delegation der eigentlich höchstpersönlichen Tätigkeit des Hauptbevollmächtigten im Interesse des Mandanten liegt, kann dies ebenfalls für die Erstattungsfähigkeit sprechen.

Zusammenfassend hängt die Bewertung der Notwendigkeit der Beauftragung eines Unterbevollmächtigten von der Sachdienlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ab. Die Ersparnis von Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit und eine Absprache mit dem Mandanten sind dabei wesentliche Faktoren.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  1. § 670 BGB – Regelung für die Erstattung von Aufwendungen, die ein Beauftragter für die Ausführung eines ihm erteilten Auftrags macht. Im Kontext des Urteils relevant für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kosten eines Unterbevollmächtigten erstattungsfähig sind.
  2. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO – Bestimmung über die Erstattungsfähigkeit der Prozesskosten. Erläutert, dass die Kosten, die durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten entstanden sind, als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung angesehen werden können.
  3. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO – Spezifiziert die Bedingungen, unter denen Reisekosten eines nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind. Im Urteil wird dies auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten übertragen.
  4. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO – Ermöglicht die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse in bestimmten Fällen und regelt die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall.
  5. § 575 ZPO – Rahmenbedingungen für das Verfahren der Rechtsbeschwerde. Obwohl nicht explizit im Text erwähnt, bildet es die prozessuale Grundlage für die Einlegung und Bearbeitung der Rechtsbeschwerde im besprochenen Urteil.
  6. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB – Betrifft die fristlose Kündigung von Mietverhältnissen aufgrund von Zahlungsverzug und die Möglichkeit einer Schonfristzahlung. Dieser Paragraph ist indirekt relevant, da der ursprüngliche Rechtsstreit zwischen Klägerin und Beklagter aufgrund von Mietrückständen entstand.


Das vorliegende Urteil

BGH – Az.: VIII ZB 8/23 – Beschluss vom 09.01.2024

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2024 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 222,53 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Wohnungsbaugesellschaft mit Sitz in Dresden, nahm die beklagte Mieterin nach der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs auf Räumung und Herausgabe der ebenfalls in Dresden gelegenen Mietwohnung in Anspruch. Mit ihrer Vertretung vor dem Amtsgericht Dresden beauftragte sie eine in Essen ansässige Rechtsanwaltskanzlei.

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Nachdem die Beklagte wiederholt Zahlungen auf die bestehenden Mietrückstände geleistet hatte, zeigte ein von der Klägerin beauftragter Unterbevollmächtigter mit Sitz in Dresden beim Amtsgericht an, diese in einem dort anberaumten Verhandlungstermin zu vertreten.

Vor der Durchführung dieses Termins erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte stimmte dieser Erklärung unter Übernahme der Kosten des Rechtsstreits zu.

Das Amtsgericht hat daraufhin diese Kosten der Beklagten auferlegt. Es hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Mai 2022 antragsgemäß neben den Gerichtskosten und den Kosten des Hauptbevollmächtigten der Klägerin auch die Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 222,53 EUR, bestehend aus einer 0,5-fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3405 VV RVG in Höhe von 167 EUR und der Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, festgesetzt.

Die gegen die Festsetzung der durch die Beauftragung des „auswärtigen“ Bevollmächtigten entstandenen Mehrkosten gerichtete und sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht als sofortige Beschwerde behandelte „Erinnerung“ der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte die Zurückweisung des auf die Festsetzung der „Kosten des Unterbevollmächtigten“ gerichteten Antrags der Klägerin.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung – soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse – im Wesentlichen damit begründet, dass eine bundesweit tätige Verwalterin mit Sitz in Bochum nahezu die gesamte Verwaltung für die Klägerin wahrnehme. Diese Verwalterin beauftrage regelmäßig den Hauptbevollmächtigten in Essen als spezialisierten Rechtsanwalt, der nicht nur im Gerichtsbezirk des Beschwerdegerichts für die Klägerin, sondern auch in anderen Gerichtsbezirken für weitere von der Verwalterin betreute Unternehmen als Prozessbevollmächtigter auftrete. Als verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei habe die Klägerin die Beauftragung des Hauptbevollmächtigten aus der Sicht ex ante deshalb auch im vorliegenden Fall als sachdienlich ansehen dürfen. Die Klägerin sei nicht gehalten gewesen, für die Vielzahl von im gesamten Bundesgebiet zu führenden ähnlich gelagerten Prozessen jeweils gesondert einen Prozessbevollmächtigten am Prozessort zu beauftragen und zu instruieren.

b) Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat frei von Rechtsfehlern einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten angefallenen Kosten gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bejaht.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. August 2022 – VIII ZB 87/20, NJW-RR 2023, 205 Rn. 12; vom 9. Mai 2023 – VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 12; vom 7. November 2023 – VIII ZB 9/23, Rn. 10; jeweils mwN).

bb) Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei, der – wie im vorliegenden Fall – nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war. Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10; vom 14. September 2021 – VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10; vom 5. Juli 2022 – VIII ZB 33/21, NJW-RR 2022, 1436 Rn. 12; vom 7. November 2023 – VIII ZB 9/23, Rn. 11). Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 – II ZB 23/16, aaO; vom 5. Juli 2022 – VIII ZB 33/21, aaO; vom 7. November 2023 – VIII ZB 9/23, aaO). Unter diesen Voraussetzungen kann unter Umständen auch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts als notwendig anzusehen sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2022 – VIII ZB 33/21, aaO; vom 7. November 2023 – VIII ZB 9/23, aaO).

Eine solche Notwendigkeit hat das Beschwerdegericht im Streitfall rechtsfehlerfrei bejaht (siehe zu einer vergleichbaren Fallgestaltung bereits Senatsbeschluss vom 7. November 2023 – VIII ZB 9/23, aaO Rn. 12 ff.).

(1) Es hat im vorliegenden Fall zu Recht hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit (fiktiver) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten auf die Verwalterin abgestellt, weil die Klägerin die in Bochum ansässige Verwalterin nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerdegerichts mit der Bearbeitung der streitgegenständlichen Sache beauftragt hat. Denn bei einer Sache, deren – unternehmensintern oder -extern in Auftrag gegebene – Bearbeitung an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält, sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 – VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 10; vom 13. September 2011 – VI ZB 42/10, NJW 2011, 3521 Rn. 8; vom 7. November 2023 – VIII ZB 9/23, aaO Rn. 13). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem einen Parallelfall betreffenden Senatsbeschluss vom 7. November 2023 (VIII ZB 9/23, aaO Rn. 13 f.) verwiesen.

(a) Das Beschwerdegericht hat – anders als die Rechtsbeschwerde meint – insoweit auch nicht lediglich die Feststellungen der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dresden wiedergegeben, sondern eigene Feststellungen dahingehend getroffen, dass die Klägerin „praktisch“ ihre gesamte Verwaltung durch die bundesweit tätige Verwalterin in Bochum wahrnehme. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde diesbezüglich auch weder den Beibringungsgrundsatz verletzt noch in gehörsverletzender Weise entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt.

(b) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, es fehle bereits an Vortrag der Klägerin, dass der Wohnungsbestand (vollständig) von der Verwalterin betreut werde, übergeht sie, dass die Klägerin im Beschwerdeverfahren ausdrücklich vorgetragen hat, sie und die weiteren Vermietungsgesellschaften, die zum Konzernverbund der V. gehörten, seien so organisiert, dass sie für das gesamte operative Geschäft die Verwalterin beauftragten.

(c) Das Berufungsgericht hat – anders als die Rechtsbeschwerde meint – das rechtliche Gehör der Beklagten nicht dadurch verletzt, dass es von dem Erfordernis einer Glaubhaftmachung dieses Vorbringens der Klägerin abgesehen hat. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass die Klägerin keinerlei operative Geschäfte mehr ausführe, und geltend gemacht, die Klägerin und ihre in Dresden tätigen Schwestergesellschaften seien noch im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung aktiv. Sie hat jedoch nicht in Abrede gestellt, dass die Betreuung des zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Mietverhältnisses – was gemäß den oben aufgezeigten Grundsätzen ausreichend ist – nach den konzerninternen Strukturen der Verwalterin obliegt.

(2) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat das Beschwerdegericht auch rechtsfehlerfrei die Zuziehung des in Essen ansässigen Prozessbevollmächtigten als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO beurteilt. Denn es handelt sich nach den rechtsfehlerfreien und von der Rechtsbeschwerde insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts bei dieser Rechtsanwaltskanzlei um eine Kanzlei, die die Verwalterin für eine Vielzahl im ganzen Bundesgebiet zu führender, ähnlich gelagerter rechtlicher Streitigkeiten beauftragt und die deshalb insoweit auf diese Fälle spezialisiert ist. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 7. November 2023 (VIII ZB 9/23, Rn. 18 ff.) entschieden, dass es aus der ex-ante-Sicht einer Wohnungsbaugesellschaft als vernünftiger und wirtschaftlich handelnder Partei, die sich – wie vorliegend die Klägerin – für eine Übertragung jedenfalls eines Teils der ihren Wohnungsbestand betreffenden Verwaltung und Abwicklung – insbesondere auch der hier streitgegenständlichen Angelegenheit – auf eine bundesweit tätige Verwalterin entschieden hat, als sachdienlich anzusehen ist, dass die von ihr beauftragte Verwalterin nicht eine Vielzahl von am jeweiligen Gerichtsort ansässigen Rechtsanwälten in den von ihr bundesweit geführten Verfahren – verbunden mit einem entsprechenden Mehraufwand – einsetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

(3) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde ferner geltend, die Klägerin hätte den Rechtsstreit in der Hauptsache lange vor der Beauftragung des Unterbevollmächtigten für erledigt erklären können; dessen Beauftragung sei deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen und die hierdurch entstandenen (Mehr-)Kosten von der Klägerin selbst zu tragen. Hierauf kann sich die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht berufen, weil vorliegend die Frage eines rechtsmissbräuchlichen Hervorrufens von Mehrkosten durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten – worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend verweist – nicht ohne eine Prüfung des frühestmöglichen Zeitpunkts der Abgabe einer Erledigungserklärung durch die Klägerin und damit nicht ohne die (vorgelagerte) Prüfung, ob und gegebenenfalls wann eine sogenannte Schonfristzahlung im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch die Beklagte erfolgt ist, geklärt werden kann. Es ist aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens, derart umfassende materiell-rechtliche Fragen zu klären (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. März 2006 – VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523 Rn. 11; vom 8. April 2021 – VII ZB 21/20, NJW-RR 2021, 1003 Rn. 12; vom 23. Mai 2022 – V ZB 9/21, BGHZ 233, 325 Rn. 16; jeweils mwN).

cc) Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Kosten, die durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstanden sind, die erstattungsfähigen (fiktiven) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht übersteigen und deshalb als notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1ZPO anzusehen sind (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer wesentlichen Überschreitung Senatsbeschlüsse vom 30. August 2022 – VIII ZB 87/20, NJW-RR 2023, 205 Rn. 19; vom 9. Mai 2023 – VIII ZB 53/21, NJW 2023, 2126 Rn. 12; vom 7. November 2023 – VIII ZB 9/23, Rn. 24; jeweils mwN). Für die Beauftragung des Unterbevollmächtigten sind Kosten in Höhe von insgesamt 222,53 EUR angefallen, welche den (fiktiven) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten gegenüber zu stellen sind. Letztere hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei mit 702 EUR bemessen. Insbesondere hat es – anders als die Rechtsbeschwerde meint – ohne Rechtsfehler davon abgesehen, die fiktiven Reisekosten anteilig gemäß der Vorbemerkung 7 Absatz 3 VV RVG zu reduzieren, weil nach dem Vorbringen der Beklagten an fast jedem Tag der Woche mehrere Fälle der Unternehmen des V. -Konzerns vor dem Amtsgericht Dresden verhandelt würden. Die insofern mit der Darlegung und Glaubhaftmachung (vgl. hierzu BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand: 1. Dezember 2023, § 104 Rn. 4) belastete Beklagte hat – wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht – bereits nicht dargelegt, dass an dem Sitzungstag, an dem die hier streitgegenständliche Sache hätte verhandelt werden sollen, weitere Termine der Klägerin vor dem Amtsgericht anberaumt worden sind, die von einem Prozessbevollmächtigten der Essener Kanzlei hätten wahrgenommen werden können.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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