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Bestellung Nachtragsliquidator für wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft

Ablehnung der Bestellung eines Nachtragsliquidators bei Abtretung der Forderung vor Löschung der GmbH

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 26.07.2023, Az.: I-3 Wx 72/23, dass der Antrag einer Beteiligten auf Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH abgelehnt wird. Der ursprüngliche Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf wurde aufgehoben, da die Beteiligte zu 2. erfolgreich nachweisen konnte, dass die in Rede stehende Forderung bereits vor der Löschung der Gesellschaft abgetreten wurde und somit nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft gehörte. Die Entscheidung hebt hervor, dass für die Bestellung eines Nachtragsliquidators konkrete und nachvollziehbare Nachweise über vorhandenes Vermögen erforderlich sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-3 Wx 72/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators wurde erfolgreich.
  2. Keine Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne konkrete Nachweise über vorhandenes Vermögen der gelöschten Gesellschaft.
  3. Abtretung der Forderung vor Löschung der Gesellschaft entscheidend für die Ablehnung der Bestellung.
  4. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte die Rechtsgrundsätze nicht korrekt angewandt und somit fälschlicherweise einen Nachtragsliquidator bestellt.
  5. Die rechtliche Wirksamkeit der Forderungsabtretung stand nicht in Zweifel und war für das Urteil maßgeblich.
  6. Die Kosten der Beschwerdeinstanz wurden der Beteiligten zu 1 auferlegt.
  7. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
  8. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit substantiierter Behauptungen bei der Antragstellung auf Nachtragsliquidation.

Vermögenslosigkeit und Bestellung von Nachtragsliquidatoren

Die Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit ist ein komplexer rechtlicher Vorgang. Oftmals stellt sich nach der Löschung heraus, dass doch noch Vermögen vorhanden ist. In solchen Fällen kann die Bestellung eines Nachtragsliquidators erforderlich werden. Die rechtlichen Anforderungen an die Bestellung eines Nachtragsliquidators sind jedoch hoch. Es bedarf konkreter Nachweise über das Vorhandensein von Vermögen, das der Verteilung unterliegt. Bloße Behauptungen reichen nicht aus. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Anforderungen an die Bestellung von Nachtragsliquidatoren verschärft. Dies dient dem Schutz der Gläubiger und verhindert, dass Gesellschaften trotz Vermögenslosigkeit weiterbestehen und Geschäfte tätigen können.

Wenn Sie Fragen zum Thema Vermögenslosigkeit und Bestellung von Nachtragsliquidatoren haben, zögern Sie nicht und fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.
Nachtragsliquidator für vermögenslose GmbH bestellen
Nachtragsliquidation für gelöschte GmbH wegen Insolvenz (Symbolfoto: Pressmaster /Shutterstock.com)

Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH, die aufgrund von Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Die Auseinandersetzung begann, als die Beteiligte zu 1, Gläubigerin einer signifikanten Forderung, die Ernennung ihres Verfahrensbevollmächtigten zum Nachtragsliquidator anstrebte, um eine titulierte Forderung gegen einen Schuldner durchzusetzen. Diese Forderung wurde im Kontext der geschäftlichen Aktivitäten der gelöschten Gesellschaft als Finanzdienstleisterin erwirkt.

Streit um die Zuständigkeit der Forderung

Die Beteiligte zu 2 legte Beschwerde ein, gestützt auf eine Darlehensrückführungsvereinbarung mit Abtretung, die behauptet, die Forderung sei bereits vor der Löschung der Gesellschaft an sie übergegangen. Dieser Einwand stellt das Kernproblem des Falles dar: die Zugehörigkeit und die Berechtigung zur Ernennung eines Nachtragsliquidators zur Durchsetzung von Forderungen einer gelöschten Gesellschaft.

Rechtliche Rahmenbedingungen der Nachtragsliquidation

Die rechtlichen Herausforderungen dieses Falles drehen sich um § 66 Abs. 5 GmbHG und die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nachtragsliquidator für eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft bestellt werden kann. Zentral ist dabei die Existenz von Vermögenswerten zum Zeitpunkt der Löschung und ob diese der Verteilung unterliegen.

Das Urteil des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hob den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf auf und wies den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bestellung eines Nachtragsliquidators zurück. Die Entscheidung begründet sich darauf, dass die Beteiligte zu 2 substantiiert darlegen konnte, dass die streitbefangene Forderung bereits vor der Löschung der Gesellschaft übertragen wurde. Das Gericht sah keine Veranlassung, die Rechtsgültigkeit dieser Übertragung in Frage zu stellen.

Gründe für die Gerichtsentscheidung

Die Begründung des Gerichts stützt sich auf eine umfassende Würdigung der vorgelegten Beweise, einschließlich der Darlehensrückführungsvereinbarung mit Abtretung und der Bestätigungen über die Abtretung der Forderung. Das Gericht stellte fest, dass die Forderung im Rahmen einer Globalzession bereits vor der Löschung der Gesellschaft übertragen wurde, was die Bestellung eines Nachtragsliquidators unzulässig macht.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht erfüllt sind, da die streitbefangene Forderung bereits vor der Löschung der Gesellschaft wirksam abgetreten wurde.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was ist ein Nachtragsliquidator und wann wird er bestellt?

Ein Nachtragsliquidator ist eine Person, die nach der Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister, beispielsweise einer GmbH, einer Aktiengesellschaft, einer Genossenschaft oder eines Vereins, gerichtlich bestellt wird, um die Abwicklung der Gesellschaft fortzusetzen. Dies geschieht, wenn nach der Löschung festgestellt wird, dass entweder noch Vermögenswerte vorhanden sind oder weitere Abwicklungsmaßnahmen notwendig sind.

Die Bestellung eines Nachtragsliquidators wird notwendig, wenn nach der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister Vermögenswerte entdeckt werden, die während der ursprünglichen Liquidation übersehen wurden, oder wenn sich herausstellt, dass weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind. Dies kann beispielsweise die Erfüllung offener Verbindlichkeiten, die Verwertung von Vermögensbestandteilen oder die Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten betreffen.

Die Bestellung erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss, wobei das Gericht auch den Aufgabenbereich des Nachtragsliquidators festlegt. Dieser kann sich auf spezifische Aufgaben beschränken, die zur Abwicklung der Gesellschaft notwendig sind. Antragsberechtigt für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist jeder Beteiligte, der ein rechtliches Interesse an der Durchführung der Nachtragsliquidation glaubhaft machen kann, wie beispielsweise Gläubiger, Gesellschafter oder frühere Liquidatoren.

Die Rolle des Nachtragsliquidators umfasst die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten, die Ermittlung und Verwertung der Vermögensbestandteile, die Erfüllung noch offener Verbindlichkeiten und die Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten. Die Vertretungsmacht des Nachtragsliquidators wird durch den Bestellungsbeschluss begrenzt und richtet sich nach dem festgelegten Aufgabenbereich.

Die Eintragung der Gesellschaft und des Nachtragsliquidators im Handelsregister kann unterbleiben, wenn die erforderlichen Verwertungshandlungen gering sind und durch den Bestellungsbeschluss allein die notwendigen Geschäfte vorgenommen werden können.

Wie wirkt sich die Vermögenslosigkeit einer GmbH auf ihre Löschung aus dem Handelsregister aus?

Die Vermögenslosigkeit einer GmbH hat wesentliche Auswirkungen auf ihre Löschung aus dem Handelsregister. Eine GmbH gilt als vermögenslos, wenn sie über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter den Gesellschaftern in Betracht kommen. In einem solchen Fall kann das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder berufsständischen Organe aus dem Handelsregister löschen, ohne dass ein Liquidationsverfahren durchgeführt wird.

Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit ist in § 394 FamFG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG geregelt und führt zu einer sofortigen Beendigung der Gesellschaft ohne Liquidation. Die Gesellschafter können die Löschung aufgrund von Vermögenslosigkeit nur beim Registergericht anregen, haben aber kein Antragsrecht. Die Löschung dient dem Schutz des Rechtsverkehrs, indem sie verhindert, dass Gläubiger mit einer nicht mehr lebensfähigen Gesellschaft in Geschäftsbeziehungen treten.

Wenn das Registergericht hinreichende Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit hat und die Gesellschaft trotz mehrfacher Aufforderung keine Vermögensnachweise erbringt, kann die Löschung erfolgen. Die Löschung darf nur vorgenommen werden, wenn kein Widerspruch erhoben wurde oder ein solcher rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Nach der Löschung wird die Gesellschaft als nicht mehr existent behandelt, kann aber wieder aufleben, wenn verteilbares Vermögen auftaucht.

Es ist zu beachten, dass die Löschung der GmbH aus dem Handelsregister nicht bedeutet, dass die Gesellschaft ihre rechtliche Existenz verliert. Sie wird lediglich als erloschen behandelt, lebt aber wieder auf, wenn verteilbares Vermögen entdeckt wird. In solchen Fällen kann es zu einer sogenannten Nachtragsliquidation kommen, um das aufgetauchte Vermögen zu verteilen.

Welche Rolle spielen Forderungen bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators?

Forderungen spielen bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators eine wesentliche Rolle, da sie oft den Anlass für die Durchführung einer Nachtragsliquidation geben. Wenn nach der Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister noch offene Forderungen existieren, die während der ursprünglichen Liquidation übersehen wurden oder erst nachträglich entstanden sind, kann dies die Notwendigkeit einer Nachtragsliquidation begründen.

Die Bestellung eines Nachtragsliquidators erfolgt in der Regel durch das zuständige Gericht auf Antrag eines Beteiligten, der ein rechtliches Interesse an der Nachtragsliquidation glaubhaft machen kann. Zu den Beteiligten zählen unter anderem Gläubiger, die offene Forderungen gegen die gelöschte Gesellschaft haben. Diese Gläubiger können durch die Nachtragsliquidation die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche geltend zu machen und zu versuchen, diese aus dem noch vorhandenen Vermögen der Gesellschaft zu befriedigen.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Nachtragsliquidation nicht zur Beitreibung von Forderungen gegen die gelöschte Gesellschaft selbst durchgeführt werden kann. Vielmehr dient sie dazu, das noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft zu verwerten und die Gläubiger zu befriedigen. Der Nachtragsliquidator hat die Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft zu ermitteln und zu verwerten, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen.

Zusammenfassend sind Forderungen ein zentraler Grund für die Einleitung einer Nachtragsliquidation und die Bestellung eines Nachtragsliquidators, da sie die Verwertung des noch vorhandenen Vermögens einer bereits gelöschten Gesellschaft ermöglichen, um die Ansprüche der Gläubiger zu erfüllen.

Inwiefern beeinflusst eine Darlehensrückführungsvereinbarung mit Abtretung die Rechte an Forderungen?

Eine Darlehensrückführungsvereinbarung mit Abtretung beeinflusst die Rechte an Forderungen, indem sie die Inhaberschaft und die damit verbundenen Rechte von einer Partei auf eine andere überträgt. Bei einer Abtretung werden die Forderungen und Rechte aus dem Darlehensvertrag auf einen neuen Gläubiger übertragen, während die Verpflichtungen beim ursprünglichen Darlehensgeber verbleiben.

Der neue Gläubiger, auch Zessionar genannt, tritt in die Rechtsposition des bisherigen Gläubigers ein und erhält die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag. Dies bedeutet, dass der Zessionar nun berechtigt ist, die Rückzahlung des Darlehens zu fordern und gegebenenfalls Sicherheiten zu verwerten, die zur Absicherung des Darlehens dienen.

Die Abtretung muss hinreichend bestimmt sein, damit klar ist, welche Forderungen übertragen werden. Eine unklare Abtretungsklausel kann die Wirksamkeit der Abtretung beeinträchtigen. Zudem muss der Zedent, also der ursprüngliche Gläubiger, die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Forderung besitzen, damit die Abtretung wirksam ist.

Es ist zu berücksichtigen, dass ein Abtretungsverbot, wie es in § 399 BGB geregelt ist, die Übertragbarkeit von Forderungen einschränken kann. Ein solches Verbot kann entweder gesetzlich oder vertraglich vereinbart sein und führt dazu, dass die Abtretung unwirksam ist, wenn sie gegen das Verbot verstößt.

Zusammenfassend ermöglicht eine Darlehensrückführungsvereinbarung mit Abtretung dem neuen Gläubiger, die Rechte an den Forderungen geltend zu machen, wobei die genauen Bedingungen und die Wirksamkeit der Abtretung von den Details des Vertrags und den gesetzlichen Bestimmungen abhängen.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  1. § 66 Abs. 5 GmbHG: Regelt die Bedingungen für die Nachtragsliquidation einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH. Erforderlich ist, dass nach der Löschung Vermögen aufgefunden wird, das einer Verteilung unterliegt.
  2. § 59 Abs. 1 FamFG: Erlaubt die Beschwerde gegen Entscheidungen des Registergerichts und ist relevant für die Zulässigkeit der Beschwerde im vorliegenden Fall, insbesondere für die Beteiligte zu 2 als Zessionarin.
  3. § 25 Abs. 1 GNotKG: Bestimmt die Gerichtskostenfreiheit für bestimmte gerichtliche Entscheidungen, hier angewandt auf die Beschwerdeentscheidung des OLG Düsseldorf.
  4. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG: Regelt die Aufteilung der Kosten für das Beschwerdeverfahren und begründet die Entscheidung des Gerichts, die Beteiligte zu 1 mit den Kosten zu belasten.
  5. § 117 BGB: Betrifft Scheingeschäfte und ist relevant für die Beurteilung des Abtretungsvertrags im vorliegenden Fall, insbesondere im Hinblick auf die Vorwürfe gegen die Wirksamkeit der Abtretung.
  6. § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG: Regelt die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Im Urteil wird festgestellt, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, weshalb keine Rechtsbeschwerde zugelassen wird.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 72/23 – Beschluss vom 26.07.2023

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. werden der Beschluss des Amtsgerichts (Registergericht) Düsseldorf vom 15. März 2023 aufgehoben und der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Bestellung ihres Verfahrensbevollmächtigten … zum Nachtragsliquidator der gelöschten … GmbH zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1. hat der Beteiligten zu 2. die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Aufwendungen zu ersetzen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die betroffene Gesellschaft vermittelte bis zu ihrer Löschung wegen Vermögenslosigkeit am 15. Juni 2020 als Finanzdienstleisterin Darlehen. In dem Rechtsstreit 6 O 236/17 ist zu ihren Gunsten durch Endurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2022 eine Hauptforderung in Höhe von 83.555 Euro nebst Zinsen gegen den Schuldner S… D… tituliert worden. Dem Urteil vorausgegangen waren ein entsprechendes Versäumnisurteil vom 11. Januar 2018 und ein jenes Versäumnisurteil bestätigendes Vorbehaltsurteil vom 7. Juni 2019. Das genannte Endurteil hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Der Beklagte hat gegen das Endurteil Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (OLG Düsseldorf, I-16 U 133/22).

Die Beteiligte zu 1. ist Gläubigerin einer Forderung von mindestens 300.000 Euro gegen Herrn Peter B… Dieser war alleiniger Geschäftsführer und einer von drei Gesellschaftern der betroffenen Gesellschaft. Die Beteiligte zu 1. hat in dessen Geschäftsanteile an der betroffenen Gesellschaft sowie in alle mit diesen Anteilen verbundenen Ansprüche vollstreckt.

Unter Hinweis auf die vorgenannte titulierte Forderung gegen Herrn D… begehrt die Beteiligte zu 1. die Bestellung ihres Verfahrensbevollmächtigten als Nachtragsliquidator der gelöschten … GmbH.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben und Rechtsanwalt … aus … als Nachtragsliquidator mit dem Aufgabenkreis „Prüfung des Bestandes sowie gegebenenfalls der Durchsetzung/Beitreibung der titulierten Forderung gegen den Schuldner S… D…“ bestellt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2., die auf die „Darlehensrückführungsvereinbarung mit Abtretung“ vom 22. Dezember 2017 (Anlage Ast 1 zur Beschwerdeschrift) verweist und geltend macht, die in Rede stehende Forderung stehe seit Ende 2017 nicht mehr der betroffenen Gesellschaft, sondern ihr selbst zu. Zudem reklamiert die Beteiligte zu 2. die Besorgnis eines Interessenkonflikts des bestellten Nachtragsliquidators und führt dazu näher aus.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Registerakte und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1. auf Bestellung eines Nachtragsliquidators.

A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beteiligte zu 2. nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Denn als Zessionarin des Abtretungsvertrages vom 22. Dezember 2017 kann sie geltend machen, durch die angefochtene Bestellung eines Nachtragsliquidators in ihren Gläubigerrechten an der streitbefangenen Forderung gegen den Schuldner S… D… beeinträchtigt zu sein.

B. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die Voraussetzungen, unter denen das Registergericht gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG auf Antrag einen Nachtragsliquidator für eine gelöschte Gesellschaft bestellen kann, liegen nicht vor.

1. Ist eine GmbH durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nach § 66 Abs. 5 GmbHG nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, welches der Verteilung unterliegt; hierbei sind die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen. Erforderlich für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Löschung in das Handelsregister noch Vermögen in dem einer Löschung entgegenstehenden Umfang vorhanden gewesen ist, also bereits seinerzeit zugunsten der Gläubiger verwertbare Aktivposten existierten. Eine Forderung stellt ein derartiges Aktivvermögen dar, wenn sie rechtlichen Bestand hat und werthaltig ist. Bestrittene oder sonst unsichere Forderungen der Gesellschaft verkörpern demgegenüber einen Vermögenswert nur dann, wenn die Gesellschaft beabsichtigt, sie ernsthaft zu verfolgen und diese Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der genannte Prüfungsmaßstab rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Registergerichts, sondern des Prozessgerichts ist, rechtliche oder tatsächliche Fragen in Bezug auf die geltend gemachte Forderung zu klären, und dass das Registergericht im Falle einer weitergehenden Forderungsprüfung die Gesellschaft zumindest faktisch an der effektiven Durchsetzung ihres Anspruchs hindern würde. Auf der anderen Seite begründet eine Löschung der GmbH im Handelsregister die Vermutung ihrer Vermögenslosigkeit. Will ein Beteiligter die Bestellung eines Liquidators erreichen, genügt deshalb die bloße Behauptung, die Gesellschaft besitze noch Vermögenswerte, nicht; vielmehr muss der Beteiligte durch substantiierte Behauptungen nachvollziehbar darlegen, dass noch konkretes verteilbares Vermögen der gelöschten Gesellschaft vorhanden ist (Senat, Beschluss vom 30.4.2015, I-3 Wx 61/14 m.w.N.; KG, Beschluss vom 13.2.2007, 1 W 272/06). Sind Vermögenswerte der Gesellschaft vor deren Löschung im Handelsregister an einen Dritten übertragen worden, setzt die Bestellung eines Nachtragsliquidators voraus, dass der Beteiligte stichhaltige Einwände gegen die Wirksamkeit der Rechtsübertragung vorträgt. Die pauschale Behauptung, die Vermögenswerte der Gesellschaft seien nicht rechtsgültig übertragen worden, genügt für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ebenso wenig wie der nicht näher erläuterte Vortrag, die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft verfüge tatsächlich noch über Vermögenswerte.

2. Das Amtsgericht hat diese Rechtsgrundsätze verkannt und daher zu Unrecht einen Nachtragsliquidator bestellt.

Die Beteiligte zu 2. hat durch die Vorlage von Ablichtungen der „Darlehensrückführungsvereinbarung mit Abtretung“ vom 22. Dezember 2017 und der Abtretungsbestätigungen des Herrn Peter B… vom 26. Juli 2022 sowie ihrer eigenen vier Gesellschafter aus Mai 2022 nachvollziehbar und schlüssig vorgetragen, dass die betroffene Gesellschaft die streitbefangene Forderung gegen den Schuldner S… D… im Rahmen einer Globalzession bereits Jahre vor der Handelsregisterlöschung auf die Gesellschafter der Beteiligten zu 2. übertragen hat. Wortlaut und Inhalt des Abtretungsvertrages vom 22. Dezember 2017 geben keine Veranlassung, an der rechtlichen Wirksamkeit der Forderungsabtretung zu zweifeln. Das entspricht auch der rechtlichen Würdigung des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 23. Januar 2023 (I-7 W 94/22) über die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Schuldner S… D… (Anlage B 3). Gültigkeitsbedenken resultieren ebenso wenig aus dem Sachvortrag der Parteien. Der Einwand der Beteiligten zu 1., die in Rede stehende Abtretung sei erst nach der Löschung der betroffenen Gesellschaft im Handelsregister erfolgt, widerspricht den vorgelegten Unterlagen und erfolgt ins Blaue hinein. Die „Darlehensrückführungsvereinbarung mit Abtretung“ datiert vom 22. Dezember 2017 und es fehlt der geringste Anhaltspunkt für die Annahme, die vorgelegten Urkunden seien in Täuschungsabsicht vordatiert und tatsächlich erst nach dem Datum der Löschung am 15. Juni 2020 erstellt worden. Substanzlos ist gleichermaßen die Behauptung der Beteiligten zu 1., der Abtretungsvertrag sei nur zum Schein abgeschlossen worden und infolge dessen nach § 117 BGB nichtig. Die Beteiligte zu 1. zeigt nicht das geringste Indiz zur Rechtfertigung ihres schwerwiegenden Vorwurfs gegen die an der Abtretungsvereinbarung beteiligten Personen auf.

Bei zutreffender rechtlicher Würdigung besteht somit – anders als das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung meint – keinerlei Veranlassung, die Rechtsgültigkeit des Abtretungsvertrages vom 22. Dezember 2017 in Zweifel zu ziehen und mithilfe eines Nachtragsliquidators aufzuklären.

III.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gemäß §§ 25 Abs. 1, 22 Abs. 1 GNotKG gerichtskostenfrei. Allerdings entspricht es der Billigkeit (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), der unterlegenen Beteiligten zu 1. die in der Beschwerdeinstanz angefallenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten zu 2. aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.

Einer Wertfestsetzung bedarf es im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht.

 

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