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Übergang unfallbedingter Schadensersatzanspruch auf Rentenversicherungsträger

LG Stade – Az.: 2 O 352/15 – Urteil vom 10.08.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 29.765,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner im Rahmen der Übergangsfähigkeit gemäß § 116 SGB X verpflichtet sind, jedwede weiteren Leistungen der Klägerin zu ersetzen, die sich aus dem Verkehrsunfall vom 13.04.1996 ergeben, bei dem die Versicherte der Klägerin, M. L., schwer verletzt wurde.

3. Den Beklagten wird die Einrede der beschränkten Erbenhaftung vorbehalten.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlung von Schadensersatz nach einem von dem am 31.12.2010 verstorbenen Herrn J. B. verursachten Verkehrsunfall mit Frau M. L..

Die Klägerin ist die Rentenversicherung von Frau M. L.. Die Beklagten sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Buxtehude vom 02.02.2011 (Anlage MW 12) die Erben des ursprünglichen Anspruchsgegners, J. B..

Am 13.04.1996 ereignete sich zwischen Frau M. L. und Herrn J. B. ein Verkehrsunfall. Frau M. L. fuhr als Sozia auf einem Motorrad. Herr J. B. fuhr mit seinem PKW vom rechten Fahrbahnrand ohne zu blinken auf die Straße, woraufhin es zur Kollision zwischen den beiden kam. Frau M. L. brach infolgedessen ein Knochenstück aus dem rechten Unterschenkel. Laut sozialmedizinischem Gutachten vom 22.01.2001 (Anlage MW 1) erlitt Frau M. L. eine Unterschenkelfraktur, ein Ilisaroff-Fixateur, hatte eine infizierte Wunde und es kam zu weiteren Komplikationen (Anlagen MW 2 und 3). Frau M. L. versorgte als Hausfrau sieben Kinder, zurzeit fünf Kinder. Frau M. L. bezog vom 01.10.2012 bis zum 20.11.2012 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 811,52 € (Anlage MW 4). Unter dem 18.05.2012 stellte sie bei der Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente (Anlage MW 7). Die Klägerin gewährte mit Rentenbescheid vom 11.10.2012 (Anlage MW 14) die Rente nach ärztlichem Gutachten vom 18.09.2012 (Anlage MW 6) ab dem 01.12.2012 bis zum 30.11.2015. Ausweislich der Anlagen MW 8 bis MW 11 machte die Klägerin gegenüber der Haftpflichtversicherung von Herrn J. B. in der Zeit vom 01.10.2013 bis zum 06.11.2015 einen an Frau M. L. ausgezahlten Betrag in Höhe von insgesamt 29.765,51 € geltend. Dieser Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

Rentenbetrag für den Monat Dezember 2012, inklusive Trägeranteil zur Krankenversicherung  der Rentner 824,01 € 884,16 €

Renten vom 01.01.2013 – 31.12.2013 9.932,52 €

Renten vom 01.01.2014 – 31.12.2014 9.715,02 €

01.01.2015 bis 30.11.2015 9.233,81 €

Die Erwerbsminderungsrente wird von der Klägerin dauerhaft an Frau M. L. gezahlt, auch über den Zeitraum vom 30.11.2015 hinaus.

Die Haftpflichtversicherung zahlte nicht und machte mit Schreiben vom 08.11.2012 Verjährung geltend. Sie setzte die Klägerin nicht darüber in Kenntnis, dass Herr J. B. im Jahre 2010 verstorben ist.

Die Klägerin behauptet, sie habe von dem Verkehrsunfall, dessen Folgen Frau M. L. zum Empfang einer Erwerbsminderungsrente berechtigen, erst am 24.04.2014 Kenntnis erlangt. Die Beklagten seien als Erben dazu verpflichtet, die Erwerbsminderungsrente wegen Verdienstausfalls infolge des Verkehrsunfalls zu zahlen. Darüber hinaus bestehe bei Frau M. L. ein zu begleichender Haushaltsführungsschaden wegen verminderter Einsetzbarkeit.

Ursprünglich hat die Klägerin gegen Herrn J. B. Klage eingereicht. Diese konnte jedoch aufgrund eines vermeintlichen Adressfehlers und sodann wegen der Nachricht, dass der ursprüngliche Beklagte verstorben war, nicht zugestellt werden. Dies ist der Klägerin mit Schreiben vom 01.01.2016 mitgeteilt worden. Am 06.01.2016 hat die Klägerin eine Anfrage an das Nachlassgericht gesendet, um zu erfahren, wer die Erben sind. Am 14.01.2016 (Anlage MW 13) ist der Klägerin der Erbschein (Anlage MW 12), der die Beklagten als Erben ausweist, zugestellt worden. Die Klage mit entsprechender Parteiänderung hat die Klägerin sodann am 15.01.2016 eingereicht. Wegen abweichender Schreibweise und geänderter Adresse ist die Klage den Beklagten sodann am 03.02.2016 zugestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 29.765,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner im Rahmen der Übergangsfähigkeit gemäß § 116 SGB X verpflichtet sind, jedwede weiteren Leistungen der Klägerin zu ersetzen, die sich aus dem Verkehrsunfall vom 13.04.1996 ergeben, bei dem die Versicherte der Klägerin, M. L., schwer verletzt wurde.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Beklagten die Einrede der beschränkten Erbenhaftung gem. § 781 ZPO vorzubehalten.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Sie behaupten, die Klägerin habe spätestens im Mai 2012 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt, sodass ihre Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt seien. Die Klage sei nach ihrer Ansicht erst mit Zustellung an die Beklagten im Februar 2016 rechtshängig geworden. Sie sind der Ansicht, dass Frau M. L. gar keinen Verdienstausfall gehabt habe, da sie auch ohne den Unfall nicht erwerbstätig gewesen wäre. Ein Haushaltsführungsschaden sei zumindest nicht ersatzfähig.

Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2016 (Bl. 64, 65 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aus §§ 7, 11 StVG, 842, 843 BGB in Verbindung mit § 116 SGB X gegen die Beklagten als Rechtsnachfolger des Unfallverursachers J. B..

a) Gem. § 116 I 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen.

Die Klägerin ist als Rentenversicherung anspruchsberechtigte Versicherungsträgerin im Sinne des § 116 SGB X (KassKomm/Kater, 89. EL März 2016, § 116 SGB X Rn. 20) und die hier nicht zu beanstandende Leistung der Erwerbsminderungsrente ist eine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2013 – VI ZR 128/12 –, juris).

Grundlage der Erwerbsminderung von Frau M. L. und damit einhergehend der Zahlung der Erwerbsminderungsrente durch die Klägerin ist der Verkehrsunfall zwischen Frau M. L. und Herrn J. B. im Jahre 1996. Aus diesem resultiert ein Schadensersatzanspruch von Frau M. L. gem. §§ 7, 11 StVG, 842 BGB gegen die Erben von J. B. (§ 1922 BGB).

Gem. § 116 I 1 SGB X erfolgt ein Übergang auf den Sozialversicherungsträger, soweit er Leistungen aufgrund des Schadensereignisses zu erbringen hat. Die Erwerbsminderung von Frau M. L. beruht gemäß dem von der Klägerin eingeholten ärztlichen Gutachten vom 18.09.2012 auf der Unterschenkelfraktur, die Frau M. L. sich bei dem Verkehrsunfall 1996 zugezogen hat.

Die Leistung der Erwerbsminderungsrente durch die Klägerin ist kongruent zum Schadensersatzanspruch von Frau M. L. gegen Herrn J. B., da er der Behebung eines Schadens der gleichen Art dient (§ 116 I 1 SGB X).

Die Erwerbsminderungsrente dient dem Ausgleich des unfallbedingten Ausfalls der Arbeitskraft von Frau M. L. und ist somit kongruent zu dem Schadensersatzanspruch gem. §§ 7, 11 StVG, 842, 843 BGB, die auch die infolge einer Erwerbsminderung entstehenden Schäden abdecken. Das gilt auch, obwohl Frau M. L. in den Jahren vor Bezug der Erwerbsminderungsrente nicht erwerbstätig gewesen ist, sondern Arbeitslosengeld II erhalten hat. Zwar kommt dem keine Lohnersatzfunktion zu. Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist neben der Hilfebedürftigkeit jedoch auch die Erwerbsfähigkeit und dass der Betroffene dem Arbeitsmarkt zur Wiedereingliederung zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 25.06.2013 – VI ZR 128/12 –, juris Rn. 21). Da die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit durch den Unfall weggefallen ist, ist auch der weggefallene Anspruch auf Arbeitslosengeld II als Erwerbsminderungsschaden zu qualifizieren.

Die Klägerin durfte für die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente die Höhe des Frau M. L. bewilligten Arbeitslosengeld-II-Anspruchs zugrunde legen. Aus dem von der Klägerin vorgelegten ALG II-Bescheid über 811,52 € geht hervor, dass dieser Betrag für Frau M. L. und für ihre vier Kinder gezahlt wurde. Der übergangsfähige Schadensersatz bezieht sich auch auf die grundsätzlich bestehende Unterhaltsverpflichtung von Frau M. L. gegenüber ihren Kindern. Nach dem Gedanken des § 114 Nr. 2 SGB XII ist ein solcher Schaden erstattungsfähig, wenn auch sonst der Unterhalt aus dem Erwerbseinkommen der Geschädigten hätte gezahlt werden müssen (KassKomm/Kater, § 116 SGB X Rn. 99). Insofern ist in konsequenter Fortsetzung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.06.2013 aaO.) zur Kongruenz von Arbeitslosengeld II und Erwerbsschaden auch die Unterhaltsverpflichtung, die im Rahmen der Zahlung von Arbeitslosengeld II der Staat übernimmt, zum Erwerbsschaden kongruent.

Der Haushaltsführungsschaden ist als kongruenter Erwerbsschaden ersatzfähig, soweit er der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber den übrigen Familienmitgliedern dient (KassKomm/Kater, § 116 SGB X Rn. 127). Dass dem so ist, ergibt sich aus der Tätigkeit von Frau M. L. als Hausfrau und Mutter von 7 Kindern, wovon sie noch 5 selbst versorgt. Ausweislich des sozialmedizinischen Gutachtens vom 22.02.2001 konnte Frau M. L., die alleinerziehend ist, den Haushalt und die Kinder auf Dauer nicht eigenständig versorgen. Ausweislich des ärztlichen Gutachtens vom 18.09.2012 hält diese Verletzung bis heute an und ist nicht mehr heilbar. Unter Berücksichtigung dessen ist der von der Klägerin geltend gemachte fiktive Haushaltsführungsschaden für eine Haushaltshilfe für fünf Stunden wöchentlich und 8,- € pro Stunde (was unter dem Mindestlohn liegt) angemessen (§ 287 ZPO). Legt man im Durchschnitt einen Monat mit viereinhalb Wochen zugrunde, ergibt das einen monatlichen Haushalsführungsschaden von 176,- € (22 Wochenstunden x 8,- €). Dieser durfte von der Klägerin zur Berechnung der Erwerbsminderungsrente zugrunde gelegt werden.

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b) Der Anspruch ist nicht verjährt.

Nach § 195 BGB verjähren Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung innerhalb von drei Jahren. Gem. § 199 BGB beginnt diese Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Klägerin hat von dem Verkehrsunfall als schädigendem Ereignis und der Person des Schädigers im Mai 2012 Kenntnis erlangt, sodass der Anspruch mit Ablauf des 31.12.2015 verjährt wäre. Dabei ist nach dem Tod des Schädigers nicht auf die Kenntnis von dieser Tatsache und von den Erben abzustellen. Die Kenntnis des ursprünglichen Schädigers ist notwendig, aber auch ausreichend, um die Verjährungsfrist gem. § 199 I BGB in Gang zu setzen (BeckOK BGB/Henrich/Spindler, 39. Edition, Stand: 01.05.2016, § 199 Rn. 33).

Die Verjährung wurde gem. §§ 204 I Nr. 1 BGB, 167 ZPO mit Erhebung der Klage am 10.12.2015 (§§ 253, 261 ZPO) gehemmt. Die Zustellung der Klage wurde gem. § 167 ZPO demnächst bewirkt, da die Klägerin mit Klageeinreichung dafür subjektiv alles von ihrer Seite Erforderliche getan hat.

Die Klägerin hatte für den Tod des ursprünglichen Beklagten bei Einreichung der Klage keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere wurde sie nicht von der über Jahre regelmäßig kontaktierten ehemaligen Haftpflichtversicherung von Herrn J. B. darauf hingewiesen, sodass man der Klägerin insoweit keinen Verschuldensvorwurf machen kann. Kenntnis vom Tod des ursprünglichen Beklagten hat die Klägerin erst am 01.01.2016 durch Mitteilung des Gerichts erlangt.

Von den Erben als richtige Beklagte hat die Klägerin sodann erst durch den Erbschein erfahren. Dass die tatsächliche Klagzustellung erst im Februar bzw. März 2016 erfolgen konnte, lag an einem Schreibfehler seitens des Gerichts und somit ebenfalls nicht im Bereich der Klägerin.

Nach alledem erfolgte trotz der Verzögerung der Zustellung um fast drei Monate die Zustellung gem. § 167 ZPO demnächst, sodass die Verjährung durch Einreichung der Klage im Dezember 2015 gehemmt wurde.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Beklagten auch für künftige Schäden nach Ziff. 1. ausgleichspflichtig sind. Das Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO resultiert daraus, dass die Klägerin die Erwerbsminderungsrente für Frau M. L. dauerhaft zahlt und dass wegen der jährlichen Schwankungen der Rentenbeträge die Höhe der zukünftigen Zahlungen nicht vorausgesehen werden kann. Im Übrigen wird auf die Begründung zum geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu Ziff. 1. verwiesen.

3. Gem. § 780 ZPO war den Beklagten die Einrede der beschränkten Erbenhaftung vorzubehalten. Ob ein Deckungsanspruch der Beklagten gegenüber ihrem Haftpflichtversicherer besteht, ist dafür unerheblich. Die Voraussetzung für den Vorbehalt ist lediglich die Haftung des Erben für eine Nachlassverbindlichkeit (Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 780 ZPO Rn. 10), die hier zu bejahen ist (vgl. oben Ziff. 1 und 2).

3. Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf §§ 280 I, II, 286, 187 BGB.

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 S. 1 ZPO.

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