Amtsgericht Dortmund
Az: 430 C 10983/07
Urteil vom 29.12.2008
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Dortmund im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.12.2008 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 172,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2006, sowie 39,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 185,23 €
Die Darstellung des Tatbestandes unterbleibt nach § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend erfolgreich.
I.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf die Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 185,23 € gemäß §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 3 PflVG.
Der Anspruch resultiert aus einem Unfallereignis vom 31.05.2006 in Dortmund, bei dem das Fahrzeug der Geschädigten, ein Renault Laguna, durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Geschädigte hat ihr Fahrzeug in der Zeit vom 19. bis 21.06.2006 reparieren lassen. Da sie berufstätig ist und auf ein Fahrzeug angewiesen war, mietete sie bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug für drei Tage. Hierfür wurden ihr am 22.6.2006 ein Betrag in Höhe von 355,75 € in Rechnung gestellt. Die Geschädigte trat ihren Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten an die Klägerin ab.
Die Beklagte zahlte auf die Rechnung lediglich einen Betrag in Höhe von 170,52 € und verweigerte darüber hinaus gehende Zahlungen mit der Begründung, die angefallenen Mietkosten seien überhöht. Die von der Klägerin angerechneten Mietwagenkosten sind jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten in der Höhe nur geringfügig zu beanstanden.
Mietpreistarife für Pkw unterliegen starken Schwankungen. Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf den Ersatz der Kosten, die zur Wiederherstellung seiner Mobilität erforderlich sind. Der hier anzusetzende Aufwand unterliegt der Schätzung nach § 287 ZPO. Das erkennende Gericht folgt zur Schätzung der anrechenbaren Mietpreiskosten der auf Grundlage der Entscheidungen der jüngeren Rechtsprechung des BGH entwickelten Berechnungsmethode des LG Dortmund. Insoweit wird auf das unlängst veröffentlichte Urteil des LG Dortmund vom 29.05.2008, Aktenzeichen 4 S 169/07 verwiesen.
Danach können zur Schätzung des erforderlichen Aufwandes die nach der Schwacke-Liste 2006 angegebenen durchschnittlichen Mietwagenkosten nach dem Normaltarif zugrunde gelegt werden und im Hinblick auf die besondere Situation nach einem Unfallereignis um 20 % erhöht werden. Zusätzlich anfallende Kosten für eine Kaskoversicherung und eine Zustellung bzw. Abholung des Mietwagens dürfen im tatsächlich angefallenen Umfang abgerechnet werden.
Die von der Beklagten gegen die Anwendbarkeit der Schwacke- Liste dürften im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 11.3.2008, Aktenzeichen VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 ff) ausgeräumt sein. Der BGH hat hierin die Schwacke-Liste als grundsätzlich geeignete Schätzgrundlage anerkannt. Wenn die Beklagte einwendet, dass bei Markterhebungen anderer Institute deutlich niedrigere Mietpreiskosten ermittelt werden, so mag dies zutreffen. Im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO kann vom Tatrichter jedoch nicht erwartet werden, unterschiedliche Studien hierzu miteinander zu vergleichen, um sodann die für den Geschädigten günstigste Schätzgrundlage heranzuziehen. Zudem dient die Anwendung der Schwacke-Liste einer wünschenswerten Rechtsvereinheitlichung. Da sie höchstrichterliche Anerkennung gefunden hat, sieht das Gericht keine Notwendigkeit, von dieser abzuweichen.
Auch die Einwendungen der Beklagten gegen einen Aufschlag auf den Normaltarif greifen nicht durch. Der geltend gemachte Aufschlag dient der Abgeltung der besonderen Unfallsituation. Es entstehen hier Besonderheiten im Vergleich zu einer normalen Autovermietung, weil dem Geschädigten Vorteile eröffnet werden, die ihm bei einer normalen Autovermietung nicht zur Verfügung stehen würden. So werden beispielsweise die Mietwagenkosten kreditiert. Dies ist im Hinblick auf die mit einem Unfallereignis häufig in erheblichem Umfang für den Geschädigten entstehenden Vorleistungspflichten beispielsweise für eine Reparatur oder wie hier in Hinblick auf die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges ein deutlicher Vorteil, der einen Aufschlag in diesem Umfang gegenüber Normalvermietungen rechtfertigt.
Da die Klägerin auf den sich nach der Schwacke-Liste ergebenden Mietpreis jedoch einen Aufschlag in Höhe von 25 % vorgenommen hat, war der von ihr errechnete Mehrpreis geringfügig um 12,81 € überhöht.
Da der beschädigte und der angemietete Wagen jeweils der Fahrzeuggruppe 6 zuzuordnen war, jedoch lediglich die Kosten der Fahrzeuggruppe 5 abgerechnet wurden, musste auch kein weiterer Abschlag für ersparte Aufwendungen getätigt werden.
Die von dem Kläger geltend gemachten zusätzlichen Kosten für die Zustellung und Abholung des Wagens waren im vollen Umfang zu erstatten. Die Klägerin hatte keine Möglichkeit, den Wagen selber abzuholen, so dass sie auf eine Zustellung angewiesen war.
Insgesamt war die Mietpreisrechnung der Klägerin daher lediglich wegen des zu hohen Aufschlages von 25 % statt 20 % in Höhe von 12,81 € überhöht. Im übrigen war der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch jedoch begründet.
II.
Die geltend gemachten Verzugszinsen sind nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB zu zahlen. Hierbei kann die Klägerin jedoch nur den Zinssatz geltend machen, der der Geschädigten als Verbraucherin zugestanden hat.
Da die Klägerin selber die Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, ist bei den grundsätzlich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher keine Mehrwertsteuererstattung erfolgen kann.
III.
Die Berufung war nicht gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Dem vorliegenden Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Da sich das LG Dortmund auch bereits mehrfach zu den vorliegenden Rechtsfragen geäußert hat, bedarf es ebenfalls keiner zweitinstanzlichen Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
IV.
Die Entscheidung zu den Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.