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Elektrofahrrad – Mitverschulden durch Verzicht auf einen Helm?


E-bike

Zusammenfassung:

Trägt der Fahrer eines Elektrofahrrades ein Mitverschulden an seinen Verletzungen, weil er bei dem Unfall keinen Helm getragen hat? Für gewöhnliche Fahrräder nahm der Bundesgerichtshof diesbezüglich bereits Stellung und verneinte ein Mitverschulden. Anders entschied nun das Landgericht Bonn bzgl. des Fahrers eines Elektrofahrrades. Es ging von einem Mitverschulden von 50 Prozent aufgrund der Tatsache aus, dass der Radfahrer keinen Helm trug.


Landgericht Bonn

Az: 18 O 388/12

Urteil vom 11.12.2014


Tenor

1. Der Klageantrag zu 1) ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2013 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Fahrradunfall vom 31.07.2010 in der H-Straße im T3 L mit dem bei der Beklagten erworbenen Elektrofahrrad der Marke C, Modell C2 gem. Rechnung vom 08.06.2010 noch entstehen wird, und zwar 50 % der materiellen Schäden sowie den immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 %, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

5. Das Urteil ist wegen des Ausspruchs zu Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger nimmt nach Sturz mit einem bei der Beklagten gekauften Elektrofahrrad die Beklagte aus eigenem wie abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte, Inhaberin eines Fahrradgeschäfts, handelt mit Fahrrädern, insbesondere Elektrofahrrädern. Der Kläger, geboren 19…, ist selbständiger Kieferorthopäde.

Am 08.06.2010 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über ein Elektrofahrrad der Marke C, Modell C2 (im Folgenden auch: das Fahrrad) zu einem Kaufpreis von 1.930,- EUR, vgl. Anlage K 1. Das Fahrrad erreicht in der von dem Kläger erstandenen Exportversion Geschwindigkeiten von bis zu 40 km/h („Speed-Pedelec“).

Dem Vertragsschluss war eine Email-Korrespondenz der Parteien vorausgegangen, vgl. Anlage K 2. Im Rahmen dieser Korrespondenz hatte der Kläger um ein Angebot für das Fahrrad mit „breiteren Rädern“ gebeten. Die Beklagte hatte daraufhin dem Kläger das Fahrrad mit einer Felge mit den Maßen 622 – 14 mm sowie mit breiteren Reifen der Marke T vom Typ M mit 37 mm Breite angeboten und verkauft. Weiter war vereinbart worden, dass das Fahrrad in vormontiertem Zustand geliefert werde. Der Kläger sollte nur noch die Reifen aufpumpen müssen. Die Beklagte verpackte das Fahrrad in drei Pakete. In einem befand sich das Ladegerät für den Akku, in einem der Rahmen mit Anbauteilen und in dem dritten befanden sich die Laufräder. Die Schläuche und Reifen waren bereits aufgezogen, die Luft jedoch vor dem Transport abgelassen worden. Die Beklagte ließ die Pakete am 17.06.2010 (so die Klageerwiderung) bzw. am 28.06.2010 (so die Klage) an die deutsche Grenze liefern. Dort holte der Kläger die Pakete ab.

Der Kläger setzte die Laufräder selbst ein. Die Endmontage oder jedenfalls das Aufpumpen der Reifen ließ der Kläger vor Ort von der Fahrradwerkstatt W vornehmen.

Am Samstag, dem 31.07.2010 stürzte der Kläger, der ohne Helm mit dem Fahrrad unterwegs war, in der H-Straße in L. Er erlitt hierbei schwerste Verletzungen. U.a. erfuhr er eine traumatische Hirnverletzung sowie eine Schädelkalottenfraktur frontal rechts und links sowie neun weitere Mittelgesichtsfrakturen. Der Kläger wurde in ein Krankenhaus verbracht und lag dort fast zwei Wochen in einem künstlichen Koma. Am 23.08.2010 wurde der Kläger auf die Normalstation verlegt. Am 27.08.2010 wurde er auf eigenen Wunsch vorzeitig in die ambulante Versorgung entlassen (vgl. den Austrittsbericht Anl. K 7). Er war in der Folgezeit zunächst einen Monat lang zu 100% (Berufsverbot von mindestens 4 Wochen) und danach für zwei Monate lang zu 70% arbeitsunfähig. Eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit besteht – nach seinem Vorbringen – nach wie vor.

Der Kläger nahm im September 2010 Kontakt zu der Beklagten auf, ohne jedoch den Sturz zu erwähnen. Einige Zeit später rief der Kläger bei der Beklagten an und teilte u.a. mit, dass ihm ein Schlauch geplatzt sei; abermals erwähnte er den Sturz nicht. Ende Oktober ließ der Kläger das Fahrrad bei der Fa. W reparieren, d.h. den „Platten“ beheben bzw. den Schlauch ersetzen. Dazu verhält sich das Schreiben der Firma W vom 30.10.2010, Anl. JR 9:

„Wir sind der Meinung, dass dies kein normaler Platten ist. Die Art der Beschädigung weist darauf hin, dass der Schlauch bei der Montage zwischen Pneu und Felge eingeklemmt wurde und dann durch den Druck platzte.“

Erstmals mit Schreiben vom 30.11.2010, Anl. JR 4, machte der Kläger den Schaden gegenüber der Beklagten geltend.

Unter dem 23.06.2011 erstellte das Universitäts-Spital A dem Kläger nach Rhinologie-Sprechstunde vom selben Tag die folgende Bescheinigung (Anl. K 9):

“ … Sie haben angegeben, direkt nach dem Unfall nichts mehr zu riechen. [ … ] Betreffend den Geruchssinn ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Rahmen des Schädelhirntraumas die Fila olfactoriae abgeschert wurden, so dass die Prognose für eine Geruchssinnverbesserung als sehr unwahrscheinlich eingestuft werden muss.

In unserem Screening-Geruchstest (Sniff-in-Sticks) erreichten Sie 4 von 12 Punkten … „

Unter dem 20.07.2011 leitete der Kläger bei dem hiesigen Gericht ein selbständiges Beweisverfahren ein (18 OH 27/11). Der Sachverständige für Zweiräder F hat in seinem am 02.02.2012 eingegangen Gutachten (im Folgenden nur: das Gutachten) u.a. festgestellt, dass der Hinterreifen des Fahrrads (genauer: der Schlauch im hinteren Reifen) geplatzt war, was zu dem Sturz geführt habe. Ursächlich für das Platzen sei eine fehlerhafte Montage des Schlauches gewesen. Auch sei die Verwendung des breiten Reifens für die schmale Felge nicht zulässig gewesen.

Das Gericht hat die Akte des selbständigen Beweisverfahrens beigezogen. Auf ihren Inhalt wird verwiesen.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe eine für das Fahrrad unzulässige Bereifung verwendet und den Reifen fehlerhaft montiert, das heißt, den Schlauch zwischen Reifen und Felge eingeklemmt, so dass der Schlauch bei der ersten Fahrt mit dem Fahrrad nach außen geschaffen worden und geplatzt sei. Nach Erhalt des Fahrrads sei er erstmals mit diesem am 31.07.2010 unterwegs gewesen.

Er habe in Folge des Unfalls weitestgehend seinen Geruchssinn verloren. Auch leide er seitdem an Schmerzen im linken Fuß (vgl. die Diagnose vom 09.09.2010, Anl. K 8: „Neuropathie des N. ischiadicus li[nks]“).

Er meint, ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- EUR sei angemessen.

Der Kläger beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 770.945,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [jeweiligen] Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von weiteren 5.474,80 EUR, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes bzw. ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [jeweiligen] Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Fahrradunfall vom 31.07.2010 in der H-Straße im T3ischen L mit dem bei der Beklagten erworbenen Elektrofahrrad der Marke C gem. Rechnung vom 08.06.2010 (ab 01.01.2012) noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

3) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 57.742,- EUR auf die Regressforderung der D AG zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [jeweiligen] Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet:

Sie habe selbst mit dem Fahrrad eine 6-7 km lange Probefahrt gemacht, bevor sie das Fahrrad versandt habe. Dabei sei alles in Ordnung gewesen. Wäre der Schlauch schon damals eingeklemmt gewesen, so wäre dies spätestens bei Aufziehen des Reifens, jedenfalls aber bei der Probefahrt aufgefallen. Auch könnte der Schlauch während des Transports innerhalb des Reifens verrutscht sein. Grundsätzlich sei die Kombination eines größeren Reifens/großvolumigeren Schlauches mit einer vergleichsweise schmalen Felge unproblematisch.

Der Kläger sei ein erstes Mal bereits am 24.06.2010 mit dem Fahrrad gefahren.

Nach Auslieferung des Fahrrads durch sie sei das hintere Felgenband ausgetauscht und – damit einhergehend – seien Reifen und Schlauch demontiert worden. Der von dem Regulierer der Haftpflichtversicherung der Beklagten aufgesuchte Herr W habe erklärt, er könne nicht ausschließen, dass er das Felgenband ausgetauscht habe. Das ausgetauschte Felgenband sei für die Felge nicht optimal gewesen und stelle eine weitere Ursache für ein mögliches Verrutschen des Schlauches dar. Es sei schließlich denkbar, dass der Kläger auf der Straße eine zerbrochene Wodkaflasche übersehen habe und deswegen mit dem Fahrrad gestürzt sei.

Sie meint, die Fahrradwerkstatt W sei verpflichtet gewesen, den ordnungsgemäßen Sitz des Schlauches zu überprüfen. Da das Fahrrad durch die Fa. W endmontiert und aufgepumpt worden sei, bestehe keine Verantwortlichkeit der Beklagten für etwaige Folgen.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat den Sachverständigen F mit einer Ergänzung seines Gutachtens beauftragt (im Folgenden nur: Ergänzungsgutachten) sowie mündlich zu seinem Gutachten und Ergänzungsgutachten angehört. Es hat weiter Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des T2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das am 17.04.2014 eingegangene Ergänzungsgutachten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2014 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

1) Der zulässige Klageantrag zu Ziffer 1) ist dem Grunde nach zu 50% begründet und der Streit über den Grund ist insoweit auch entscheidungsreif, weswegen die Kammer von der Möglichkeit, ein Grundurteil zu erlassen, § 304 Abs. 1 ZPO, Gebrauch macht. Das Grundurteil ist gemäß § 301 ZPO als Teil-Grundurteil zu erlassen, denn über den Klageantrag zu Ziffer 2) kann die Kammer nach Grund und Höhe entscheiden, wohingegen hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziffer 3) ein Grundurteil nicht möglich ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 304, Rz. 3 m.w.Nw.). Über den Feststellungsantrag ist mit Teil-(End)Urteil zu entscheiden. Der Klageantrag zu Ziffer 4) ist noch nicht entscheidungsreif. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz aus Kaufvertrag grundsätzlich zu. Dieser Anspruch ist jedoch wegen Mitverschuldens des Klägers um 50% zu kürzen, § 254 BGB.

2) Die Parteien haben betreffend das streitgegenständliche Fahrrad einen Kaufvertrag geschlossen. Auf diesen Kaufvertrag ist deutsches materielles Recht anzuwenden, §§ 433 ff. BGB. Denn nach den AGB der Beklagten gilt deutsches Recht. Auch macht der Kläger seinen Anspruch auf der Grundlage deutschen Kaufrechts geltend.

3) Die Beklagte hat eine vertragliche Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt, § 280 BGB. Denn sie hat dem Kläger eine Reifen/Felgen-Kombination verkauft, die nach den Vorgaben des Herstellers, der Fa. T, nicht zulässig ist.

a) Das zeigt bereits ein Blick auf die Website der Fa. T. Reifen mit einer Breite von 37 mm sind dort nur für eine Felgenmaulweite ab 17 mm als passend angegeben.

b) Dem korrespondiert, dass der Sachverständige sich wie folgt geäußert hat:“Wenn mir vorgehalten wird, dass es gängige Praxis des gelebten Fahrradlebens ist, breite Reifen mit schmalen Felgen auszurüsten, so möchte ich doch einerseits darauf verweisen, dass die Freigabe gerade für schmale Felgen nach wie vor nicht erfolgt ist. Andererseits möchte ich – ganz unabhängig von dem ersten Punkt – darauf hinweisen, dass T den streitgegenständlichen Reifen für ein Speed-Pedelec, wie hier, nach wie vor nicht freigegeben hat.“

c) Die Kammer schließt sich der von hoher Sachkunde getragenen Auffassung des Sachverständigen, dass die verwendeten Reifen des Fahrrads weder für die Felgenbreite noch für das streitgegenständliche Fahrrad geeignet waren, an.

d) Selbst wenn die Beklagte die Auffassung des Sachverständigen nicht teilte, so musste sie doch als Verkäuferin von Fahrrädern die Vorgaben des Herstellers, der Fa. T, kennen und war verpflichtet, den Kläger hierauf hinzuweisen. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger sich die Feststellungen des Sachverständigen auch insoweit zu eigen macht und bei der gebotenen Aufklärung der Beklagten aufklärungsgemäß gehandelt hätte, d.h. das Fahrrad so nicht erworben hätte.

e) Auch bietet diese Reifen/Felgen-Kombination das erhöhte Risiko, dass der Schlauch – von außen unbemerkt – zwischen Felgenschulter und Reifen eingeklemmt wird und in der Folge platzen kann. Das steht ebenfalls fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Sachverständige hat im Einzelnen dargelegt und an einem Schlauch demonstriert, wie sich eine Falte innerhalb des Mantels habe bilden können, so dass der Schlauch innerhalb des Mantels geplatzt sei. Beim Platzen allerdings sei dann der Mantel nach außen gedrückt worden, so dass es zu dem Unfall habe kommen können.

f) Ebenfalls steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass der in dem Hinterrad vorhanden gewesene Schlauch zwischen Reifendraht und Felgenschulter eingeklemmt wurde und dadurch geplatzt ist. Einen Verarbeitungsfehler des Schlauches hat der Sachverständige ausgeschlossen. Vielmehr hat er das Schadensbild als typisch für einen Schlauch bezeichnet, der durch Einklemmen zwischen Reifendraht und Felgenschulter eingeklemmt wurde und dadurch geplatzt ist (vgl. Gutachten S. 15). Selbst wenn es entscheidend hierauf nicht ankommt, so ist doch ergänzend zu bemerken, dass der Sachverständige angesichts der Herstellerangaben auf dem Schlauch von Vorder- wie Hinterrad ausgeführt hat, er halte es für sehr unwahrscheinlich, dass der bei der Beklagten erworbene Schlauch vor dem Sturz getauscht worden sei.

g) Auf den Streit der Parteien, ob die Fa. W den (dann) geplatzten Schlauch vorher montiert oder beim Aufpumpen des Fahrrads Fehler gemacht hat, kommt es nicht an. Denn die Fa. W war nicht Erfüllungsgehilfin des Klägers gegenüber der Beklagten, § 278 BGB.

4) Es steht weiter fest, dass der wegen des eingeklemmten Schlauches eingetretene Schlauchplatzer zu dem Unfall des Klägers geführt hat. Der Sachverständige hat einerseits erklärt, dass es – je nach Einzelfall – gut sein könne, dass der Schlauchplatzer und dann auch der Reifenplatzer dazu geführt habe, dass das Fahrrad unbeherrschbar werde. Andererseits hat der Sachverständige andere Ursachen, insbesondere auf der Straße liegende Gegenstände, für den Unfall ausgeschlossen (vgl. auch Gutachten S. 26).

Die Kammer folgt auch dieser Einschätzung des Sachverständigen. Mag es sein, dass bei geringen Geschwindigkeiten im Schritttempo ein Schlauchplatzer noch ohne gravierende Folgen ist, so ist doch offenkundig, dass bei höheren Geschwindigkeiten von 35 km/h bis 40 km/h ein Platzer nicht mehr beherrschbar ist. Dies umso mehr als ein Platzer typischerweise plötzlich und überraschend passiert. Dass der Unfall bei einer Geschwindigkeit zwischen 30 km/h und 40 km/h passiert ist, hat der Sachverständige anhand der bei der Untersuchung des Fahrrads festgestellten Schäden festgestellt. Er hat das bei seiner mündlichen Anhörung dahin präzisiert, dass wegen der festgestellten Schlagspuren bei dem rechten Pedal eine Unfallgeschwindigkeit von 35 bis 40 km/h zu bejahen sei. Der Käfig des rechten Pedals sei erheblich deformiert worden.

Dem Felgenband hat der Sachverständige keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Das Felgenband habe den Schlauchplatzer sicher nicht hervorgerufen, könnte aber die Montage, durch mögliches Verrutschen, negativ beeinflusst haben. Insoweit hat der Sachverständige schon nicht feststellen können, dass das Felgenband tatsächlich unfallursächlich geworden ist. Die Kammer ist daher dem Streit der Parteien, wer möglicherweise wann das Felgenband ausgetauscht hat, nicht weiter nachgegangen. Selbst wenn die Fa. W aber das Felgenband ausgetauscht hätte, würde auch insoweit das zu lit. g) Ausgeführte gelten.

5) Aus dem Unfall ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Die durch den Sturz entstandenen Verletzungen sind unstreitig. Dies steht in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen T2. Der von der Beklagten beauftragte Schadensregulierer T2 hat erklärt, den Unfall zwar nicht selbst gesehen zu haben, doch habe er 2012 Anwohner der Unfallstelle angesprochen. Eine der von ihm befragten Anwohnerinnen habe die medizinische Erstversorgung des Klägers mitbekommen. Der Verletzte habe unter Schock gestanden, der Kopf habe „grausam“ ausgesehen. Zudem ergeben sich die einzelnen von dem Kläger erlittenen Verletzungen, die durchgeführte Behandlung und deren Verlauf aus den von dem Kläger überreichten Unterlagen.

Die noch vorhandenen Spätfolgen des Unfalls hat der Kläger der Kammer zu deren Überzeugung nachvollziehbar und glaubhaft geschildert. So hat er erklärt, er könne noch „ein bisschen was an Geruchssinn empfinden, wenn [er] durch den Mund ausatme.“ Betreffend den Fuß habe er immer wieder Schmerzattacken, weswegen er (im Einzelnen aufgeführte) Medikamente nehme. Bedingt durch die heftigen Schmerzattacken („wenn es im Schlaf kommt, schreie ich das ganze Haus zusammen“) und die Medikamente sei er nach wie vor zu 20% arbeitsunfähig.

6) An dem eingetretenen Schaden trifft den Kläger ein Mitverschulden, § 254 BGB, das auch in dem Verfahren über den Grund des Anspruchs berücksichtigt werden kann. Denn der Kläger ist mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, ohne einen Helm zu tragen. Zwar ist der Schadensersatzanspruch des Fahrers eines Fahrrads (ohne Hilfsantrieb), der ohne Schutzhelm fährt, grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert (BGH MDR 2014, 957). Damit indes ist die hier zu beurteilende Situation eines Fahrrads mit elektromotorischer Unterstützung, die Geschwindigkeiten von mehr als 25 km/h erlaubt („Speed – Pedelec“), nicht vergleichbar. Dem korrespondiert, dass der BGH die Frage, inwieweit in Fällen „sportlicher Betätigung des Radfahrers“ das Nichttragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, ausdrücklich offen gelassen hat (aaO., sub II.2.d) der Entscheidungsgründe). Dabei ist mit „sportlicher Betätigung“ offensichtlich keine Differenzierung dahin gemeint, ob das Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit oder am Feierabend zwecks sportlicher Ertüchtigung genutzt wird. Vielmehr eignet es gerade dem Radrennsport, dass dort höhere Geschwindigkeiten gefahren werden als im Normalfall. Das Speed-Pedelec steht insoweit eher dem Mofa nahe, bei dem bereits ab Geschwindigkeiten über 20 km/h eine Helmpflicht gilt, § 21a Abs. 2 StVO.

Es kann offen bleiben, ob eine gesetzliche Helmpflicht für Speed-Pedelec-Fahrer existiert (bejahend Huppertz in: DAR 2011, S. 561 [564]), denn es ist offenkundig, dass das Risiko eines schweren Unfalls – wie er sich hier verwirklicht hat – bei höheren Geschwindigkeiten ungleich höher ist als bei Geschwindigkeiten, wie sie im Radverkehr normalerweise gefahren werden. Besteht bereits seit Jahrzehnten eine Helmpflicht für Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h (§ 21a StVO in der Fassung von 1978), musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er bei Benutzung des streitgegenständlichen Speed-Pedelec zu seinem eigenen Schutz einen Helm aufsetzen musste. Dass der Gesetzgeber insoweit noch nicht (klarstellend) tätig geworden ist, sondern offensichtlich auf die Eigenverantwortung der Fahrer(innen) setzt, entlastet den Kläger nicht (ebenso OLG Düsseldorf, NJW 2007, S. 3075 für einen Rennradfahrer, der mit einer Geschwindigkeit von 30 – 40 km/h unterwegs war).

7) Die dem Kläger anzulastende Obliegenheitsverletzung war auch mitursächlich für die erlittenen Kopfverletzungen. Für diese Kausalität spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 2007, S. 3075 [3078]).

8) Während der materielle Schaden des Klägers noch weiterer Aufklärung bedarf, kann über den immateriellen Schaden (Klageantrag zu Ziffer 2) bereits jetzt entschieden werden. Auch diesbezüglich hat die Kammer von der Möglichkeit eines Teilurteils Gebrauch gemacht, § 301 ZPO, denn der bei Schluss der mündlichen Verhandlung feststehende Mindestschaden („Teilschmerzensgeld“) kann durch Teilurteil zugesprochen werden, wohingegen der Zukunftsschaden Gegenstand des Antrags zu Ziffer 3) ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 301, Rz. 3 am Ende).

Die Gesamtschau der bei dem Kläger eingetretenen Verletzungen, die Dauer des Krankenhausaufenthaltes (einschließlich des künstlichen Komas), insbesondere aber der fast gänzliche Verlust des Geruchssinns und die immer noch und immer wieder auftretenden Schmerzen bei dem Kläger sowie dessen Mitverschulden rechtfertigen insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,- EUR, § 253 Abs. 2 BGB (vgl. etwa Hessisches LAG, Urteil vom 20.08.2013, 13 Sa 269/13; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2012, 6 U 96/10; OLG Celle, DAR 2011, 136).

9) Aus dem vorher Ausgeführten folgt, dass die Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu Ziffer 3.) begründet ist, und zwar bei den materiellen Schäden zu 50% und bei dem immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 50%. Ausreichend ist es, dass die Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und voraussehbarer Leiden besteht. Das ist bei schweren Unfallverletzungen, insbesondere bei multiplen Knochenverletzungen – wie hier – gegeben (vgl. OLG München, Urteil vom 27.10.2006, 10 U 3345/06 [juris-Rz. 17]).

10) Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteilstenors zu Ziffer 2. richtet sich nach § 709 ZPO.


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