AG Königs Wusterhausen, Az.: 4 C 2431/14, Urteil vom 03.06.2016
1. Die Klage wird, soweit nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil vom 12.06.2015 über sie entschieden ist, abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 844,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Flugkosten nach Stornierung durch den Kläger.
Dieser buchte am 11.05.2014 um 20.45 Uhr bei der Beklagten für 4 Personen vier Hinflüge für den Flug EZY 4715 am 19.11.2014 nach Teneriffa Süd und für den 29.11.2014 vier Rückflüge für den Flug EZY 4716 von Teneriffa Süd nach Schönefeld.
Bei der über das Internet erfolgten Buchung bestätigte der Kläger durch Setzen eines Hakens vor Abschluss des Buchungsvorgangs, dass er mit der Geltung der AGB der Beklagten einverstanden ist.
Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 6. Erstattungen und Stornierungen
6.1. Allgemeine Bedingungen
„Die von Uns angebotenen Flugpreise sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes festgelegt ist.
Alle Erstattungen unterliegen den anwendbaren Gesetzen, Bestimmungen und Vorschriften von England und Wales[..].
[…]
6.2. Stornierungen innerhalb von 24 Stunden nach der Buchung
„Sie können Ihre Buchung innerhalb von 24 Stunden nach Vornahme der ursprünglichen Buchung stornieren und eine entsprechende Erstattung erhalten (einschließlich APD, jedoch nicht etwaige Stornogebühren, Kreditkarten-,[…] oder sonstige Verwaltungsgebühren“
„6.3 Stornierungen, die nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Buchung vorgenommen werden
Wenn Sie ihre Buchung nicht innerhalb von 24 Stunden nach Vornahme der Buchung stornieren, wird mit Ausnahme einer etwaigen APD keine Erstattung geleistet“
[…]
„Artikel 29. Anwendbares Recht und Gerichtsstand“
Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen des Abkommens, einschlägiger Gesetze, staatlicher Vorschriften oder Regelungen gilt Folgendes:
8a) Für dieses Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Beförderungen, zu deren Durchführung wir Uns verpflichten […] gilt das Recht von England und Wales“
Für die weiteren Einzelheiten der AGB wird auf die Anlage K 6, Blatt 14 ff d.A., verwiesen.
Unter dem 13.05.2014 versuchte der Kläger, die Flüge telefonisch zu stornieren oder umzubuchen, da er mittlerweile festgestellt hatte, dass es ihm aus privaten Gründen doch nicht möglich war, in diesem Zeitraum zu reisen. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Stornierung kostenpflichtig sei und nur innerhalb von 24 Stunden nach der Buchung erfolgen könne. Unter dem 19.05.2014 18.02 Uhr schrieb er an die Beklagte, dass er sich bei der Buchung geirrt habe und fragte an, ob die die Beklagte ihm bei den Gebühren für die Stornierung entgegenkommen könne. Für den weiteren Inhalt der Nachricht wird auf Anlage K 2, Blatt 7 d.A. und bezüglich des Absendedatums auf Anlage K 3, Blatt 8 d.A. verwiesen.
Mit Email vom 31.05.2014 (Anlage K 8) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Stornierung nicht mehr möglich sei und dass lediglich die Flughafensteuer gutgeschrieben werden könne.
Unter dem 22.07.2014 meldete sich die von dem Kläger beauftragte Verbraucherzentrale Mecklenburg- Vorpommern (Anlage k 4, Blatt 9 d.A.) bei der Beklagten und ließ anfragen, ob diese zur Meidung eines Rechtsstreits bereit wäre, im Wege der Kulanz dem Kläger eine kostenfreie Umbuchung anzubieten. Andernfalls werde der Kläger die Flüge stornieren und den Reisepreis notfalls gerichtlich durchsetzen.
Unter dem 09.09.2014 (Anlage k 5, Blatt 12 d.A.) ließ der Kläger sodann die Flüge durch seine nunmehrige Prozeßbevollmächtigte stornieren. Er beauftragte die Klägervertreterin mit der Durchsetzung seiner Forderung und macht deren Kosten ebenfalls klageweise geltend.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei weder wirksam die Anwendung englischen Rechts vereinbart worden, noch sei die Stornierungsklausel der Beklagten wirksam.
Er habe bereits am 13.05.2014 telefonisch storniert.
Er ist der Ansicht, ein Anspruch sei aufgrund der wirksam vereinbarten AGB ausgeschlossen. Es sei vielmehr deutsches Recht anzuwenden. Die in den AGB vereinbarte 24 Stundenfrist benachteilige den Kläger unangemessen; deutsches Recht gilt nach seiner Meinung als „Mindestrecht“. Selbst wenn englisches Recht gelten würde, wäre seiner Ansicht nach ein Rückzahlungsanspruch auch nach englischem Recht gegeben.
Die ersparten Aufwendungen seien darzulegen, insoweit habe die Beklagte ihre Kalkulation offen zu legen. Zumindest die Aufwendungen für 2 Gepäckstücke pro Sektor = 88 €, Luftverkehrsgebühren pro Buchung = 30 € und Verwaltergebühr = 14 € habe die Beklagte erspart.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 844,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die diesem entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 123,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 04.03.2015 hat die Beklagte die Klage in Höhe von 30 € (APD) anerkannt; ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ist am 12.06.2015 ergangen. Die Beklagte beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, auch nach deutschem Recht ergebe sich kein Anspruch, weil die von der Klägerseite gebuchten Plätze nicht anderweitig vergeben werden konnten. Der Hinflug sei mit einem Airbus 320 mit einer Kapazität von 171 Fluggästen durchgeführt worden, wovon 156 besetzt gewesen seien. Der Rückflug sei mit einem Airbus 320 mit einer Kapazität von 180 Fluggästen durchgeführt worden, wovon 170 besetzt gewesen wären.
Weitere Aufwendungen als die APD seien nicht erspart worden, weil die Beklagte ihre Preise mittels eines Vergleichssystems ermittele, das abhängig von Nachfrage, Reisezeit, Urlaubszeit etc. sei; dies seien die preisbestimmenden Faktoren, alle anderen könnten nicht einzeln ausgewiesen werden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Rechtsauskunft zum englischen Recht des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das bei den Akten befindliche Gutachten vom 10.03.2016, Blatt 189 ff d.A., verwiesen.
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 30.03.2016 und 07.04.2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der Flugscheinkosten mit Ausnahme der bereits anerkannten Erstattung der Steuer (APD).
Denn zwischen den Parteien ist durch Art. 6.1, Art. 29 der AGB der Beklagten wirksam die Anwendung des Rechtes von England und Wales vereinbart worden (1.), nach diesem wäre die Stornierungsregel wirksam (2) und auch das für den Fall der Nichtwirksamkeit anzuwendende englische Recht sieht eine Kündigungsmöglichkeit des Vertrages mit der Folge, dass dann auch der Vergütungsanspruch entfällt bzw. sich der Unternehmer die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen muss, also eine dem § 649 BGB entsprechende Regelung, nicht vor (3).
1. Wirksame Rechtswahlklausel.
Die AGB der Beklagten waren unstreitig Inhalt des Vertrages zwischen den Parteien. Durch „Anhaken“ der Bestätigung, dass der Kläger die AGB zur Kenntnis genommen hat, und zwar vor Abschluss der Buchung, sind diese in den Vertrag mit einbezogen worden. Nach Art. 6.1 der AGB richtet sich die Erstattung nach den Gesetzen, Bestimmungen und Vorschriften von England und Wales. Überdies ist vereinbart, dass „für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Beförderungen, zu deren Durchführung Wir Uns verpflichten“, das Recht von England und Wales gilt. Daraus lässt sich entnehmen, dass sowohl für die Frage der Kündigungsmöglichkeit als auch für die Frage der Erstattung des Flugpreises die Geltung englischen Rechts vereinbart ist.
Diese Vereinbarung ist auch wirksam. Insbesondere kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass deutsches Recht als Mindestrecht gelte, auch wenn die Rechtswahl grundsätzlich zulässig ist.
Denn die entsprechende Regelung der VO (EG) Nr. 593/2008 (Rom I -VO) lautet:
„Art. 6: Verbraucherverträge
(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
a)
seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b)
eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
(3) Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
a) […]
b)
Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (15);“
Daraus ergibt sich zwar, dass grundsätzlich bei am deutschen Markt auftretenden Unternehmen wie der Beklagten deutsches Recht als Mindestrecht gilt, selbst wenn englisches Recht gewählt wurde. Allerdings gilt diese Regelung eben gerade nicht für Luftbeförderungsverträge, wie sich aus Art. 6 Abs. 4 lit b) VO ergibt. Bei dieser Regelung handelt es sich ganz klar um geltendes Recht, das anzuwenden ist, auch wenn es unter Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht zielführend ist (vgl. ebenso Mankowski, Rechtswahlklauseln in Luftbeförderungs-AGB auf dem Prüfstand, RRa 2014,118-123, S. 120). Vielmehr gilt für Luftbeförderungsverträge die eingeschränkte Rechtswahlmöglichkeit des Art. 5 Abs. 2 Unterabschnitt 2 Rom-I-VO, der lautet:
„Artikel 5
Beförderungsverträge
(1) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.
(2) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen,
a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder
d) in dem sich der Abgangsort befindet oder
e) in dem sich der Bestimmungsort befindet
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“
Danach kann also das Recht des Staates, in dem das Beförderungsunternehmen seinen Sitz hat, wirksam als anzuwendendes Recht vereinbart werden. Die Beklagte hat ihren Sitz in Luton, mithin konnte das Recht von England als Vertragsrecht vereinbart werden.
Diese Rechtswahlklausel unterliegt auch keiner weiteren Inhaltskontrolle. Denn wenn das internationale Privatrecht die Wahl eines Rechts zulässt, kann diese Rechtswahl nicht wieder durch eine Inhaltskontrolle ausgehebelt werden (vgl. Mankowski aaO unter Verweis auf anderslautende Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des KG, das wohl davon ausgeht, dass dann eine Inhaltkontrolle nach dem gewählten Recht zu erfolgen hätte).
Die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel scheitert auch nicht daran, dass sie intransparent wäre. Wegen Art. 6 Abs. 2 lit b Rom I VO gilt deutsches Recht als „Mindeststandard“ eben nicht. Die Rechtswahl kann daher nicht intransparent sein.
Dass die Vereinbarung der Anwendung englischen Rechts wirksam ist, entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des AG Königs Wusterhausen (vgl. Urteile vom 28.08.2015, Az.. 4 C 976/15, Urteil vom 15.09.2015, Az.: 4 C 773/15) und des LG Cottbus (Hinweisbeschluss vom 08.06.2016, Az.: 1 S 157/15 (AG Königs Wusterhausen 4 C 593/15), in dem das LG Cottbus auf die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel des Art. 6.3 der AGB abgestellt hat und sich zu einem Parallelfall wie folgt geäußert hat: „Der Ausschluss des Erstattungsanspruchs für Flugscheinkosten in den AGB der Beklagten entspricht der Rechtslage nach englischem Recht.“ Zum gleichen Ergebnis kommt auch die (zu dieser Frage nicht eingeholte) Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht (vgl. Vorbemerkung, S. 4 GA).
Die Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zusteht, war mithin nach dem maßgeblichen englischen Recht zu entscheiden.
1. Ausschluss des Anspruchs nach Art. 6.3 AGB
Der Anspruch ist bereits nach der vertraglichen Regelung ausgeschlossen. Unstreitig hat der Kläger die Stornierung erst 24 Stunden nach der Buchung erklärt. Nach der AGB wird dann nur die APD, nicht aber der übrige Flugpreis erstattet. Dies würde selbst dann gelten, wenn bereits in der Email vom 19.05.2014 (Anlage K 2) die Stornierung gesehen wird. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass dies noch nicht die endgültige Stornierung darstellt, denn der Kläger fragt lediglich an, ob die Beklagte ihm bei den Stornierungsgebühren entgegenkommen könnte, d.h. er kündigt seine Stornierung nur an (vgl. Anlage K 2, Blatt 7 d.A.: „Sie sollten also im Falle einer Stornierung den Flug noch gut anderweitig verkauft bekommen“). Dazu passt dann auch das nachfolgende Verhalten des Beklagten, denn im nachfolgenden Schreiben der Verbraucherzentrale vom 22.07.2014 (Bl. 10 d.A.) ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Kläger im Falle der Nichteinigung mit der Beklagten stornieren wird (und es eben noch nicht getan hat). Die endgültige Stornierung erfolgt sodann erst mit Schreiben der Klägervertreterin vom 09.09.2014 (Anlage K 5, Blatt 12 d.A.), in dem diese bezeichnenderweise nicht auf die behaupteten vorherige Stornierung des Klägers Bezug nahm. Dass der Kläger bereits telefonisch am 13.05.2014 storniert hat, hat er zunächst nicht behauptet und später nicht unter Beweis gestellt. Das erscheint auch unter Berücksichtigung des nachfolgenden Schriftverkehrs nicht glaubwürdig. Überdies wäre auch am 13.05.2014 die 24-Stunden -Stornierungsfrist bereits abgelaufen.
Diese vertragliche Regelung ist auch wirksam. Ihre Wirksamkeit ist an dem insoweit maßgeblichen englischen Recht zu messen.
Insoweit kann das Gericht- angelehnt an die Darlegungen in der Rechtsauskunft- weder eine unzulässige penalty clause noch einen Verstoß gegen den Unfair Terms in Consumer Contracts Regulations 1999 erkennen.
Dass die Nichtkündbarkeit des Beförderungsvertrages deswegen vereinbart wurde, um den Verbraucher von einem Vertragsbruch abzuhalten, ist wohl richtig, macht die Klausel aber nur dann unwirksam, wenn die angedrohte Geldsumme den höchsten Schaden, der aus dem Vertragsbruch voraussichtlich entsteht, übersteigt (vgl. S. 23 GA). Dies ist aber hier nicht der Fall, denn der höchste Schaden ist der Umsatz und Gewinnausfall und dieser ist gerade der Flugpreis.
Auch ein Fall des Verstoßes gegen die Klauselverbote 1d) und 1o) der Unfair Terms in Consumer Contracts Regulations 1999 liegt nicht vor, denn dieser würde, wie im Gutachten erörtert, eine einseitige Benachteiligung des Verbrauchers voraussetzen. Doch die Beklagte hat gleichermaßen den Schaden des Klägers zu ersetzen, wenn sie den Flug annulliert- sei es nach durch Zahlung einer Entschädigung nach der VO 261/2004, sei es aus vertraglichen Grundsätzen (vgl. dazu S. 25 GA).
Die Klausel ist mithin wirksam, der Anspruch ausgeschlossen.
2. Kein Anspruch des Klägers nach englischem Recht
Selbst wenn aber die Klausel nicht wirksam wäre, ist ein Anspruch des Klägers nach dem dann anwendbaren englischem Recht nicht gegeben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht nämlich nicht feststellen, dass es im englischen Recht eine dem § 649 BGB entsprechende Regelung gibt. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der Sachkunde der Gutachten und an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens. Danach steht dem Kläger nach englischem Recht kein Widerrufsrecht zu und er hat, wenn der andere Teil nicht zustimmt, grundsätzlich kein Recht den Vertrag einseitig zu kündigen.
Im Einzelnen:
Nach dem am 11.05.2014, dem Tag des Vertragsschlusses, geltenden Consumer Protection (Distance Selling) Regulations 2000, dort Reg. 6 (2) (b), steht dem Verbraucher bei einem über das Internet abgeschlossenen Luftbeförderungsvertrag kein Widerrufsrecht zu (S. 6 GA, Blatt 195 d.A.). Sofern der Kläger meint, schon nach dem Wortlaut „contracts for the provision of […]transport“ wären Luftbeförderungsverträge nicht erfasst, so kann das Gericht dies nicht nachvollziehen. Nach hiesiger Ansicht sind Verträge, bei denen bestimmte Flüge zu einem bestimmten Termin gebucht werden, jedenfalls „contracts for the provision of transport, where the supplier undertakes, when the contract ist concluded, to provide these service on an specific date or within an specific period“, also Verträge über Beförderung, bei denen der Unternehmer sich verpflichtet, bestimmte Dienste zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Insoweit besteht für das Gericht kein Anlass, von der nachvollziehbaren und folgerichtigen Wertung des Gutachtens (S. 8 GA) abzuweichen.
Dem Kläger steht auch kein Recht zu, den Vertrag anzufechten. Darauf beruft sich der Kläger auch gar nicht und es ergibt sich aus dem Gutachten, dass auch das englische Recht, genauso wie das deutsche, einen Motivirrtum grundsätzlich nicht für eine Anfechtung ausreichen lässt.
Ebenso ergibt sich aus der Rechtsauskunft, dass das englische Werkvertragsrecht ein einseitiges Recht des Bestellers, sich vom Vertrag zu lösen, nicht kennt. Zwar ist dem englischen Recht immanent, dass es wenig kodifiziertes und mehr Richterrecht gibt, jedoch ist nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Gutachtens der allgemeine Rechtssatz, dass eine Vertragspartei zwar den Vertrag einseitig kündigen kann, die Wirksamkeit der Kündigung aber davon abhängt, ob der andere Teil zustimmt, nach den ausführlichen Darlegungen des Gutachtens auf S. 10 ff ein allgemein anerkannter Rechtssatz. Die Beklagte jedenfalls hat der Kündigung/Stornierung des Klägers nicht zugestimmt.
Es liegt auch kein Grund vor, weshalb sie dieser hätte zustimmen müssen. Nach dem maßgeblichen englischen Recht darf die Zustimmung zur Kündigung nicht verweigert werden, wenn die Beklagte kein „legitimate interest“ daran hat, dass der Vertrag fortbestehen zu lassen oder wenn der Vertrag ohne Mitwirkung des Klägers gar nicht erfüllt werden könnte. Der zweite Fall liegt – in Anlehnung an die im Gutachten erwähnte Entscheidung Ministry of Sound (Ireland) Ltd. v. World Online Ltd. nicht vor, denn der Zahlungsanspruch der Beklagten ist nicht davon abhängig, dass der Kläger die Reise auch antritt; er entsteht vielmehr bereits durch die Buchung und die Bereitstellung der gebuchten Kapazität.
Dass die von der Beklagten vorgetragene Auslastungen der streitgegenständlichen Flüge zutreffen, ergibt sich aus dem als Anlage B 1 beigefügten“ Actual flight info“, einem Auszug aus dem System der Beklagten, dass das Gericht im Wege eines Augenscheinsbeweises verwerten konnte. Der Kläger hat dies- ersichtlich ins Blaue hinein- bestritten, was nicht ausreicht. Überdies müsste der Kläger das Nichtvorliegen eines „legitimate interest“ an dem Fortbestehen des Vertrages beweisen (vgl. S. 19 GA), was er hier gerade nicht getan hat.
Die Beklagte hat aus ein finanzielles Interesse am Fortbestehen des Vertrages und ein solches ist ausreichend, sodass die Ausnahmegründe „fehlendes legitimes Interesse am Fortbestehen des Vertrages“ und „Mitwirkungshandlung des Klägers erforderlich“ hier gerade nicht vorliegen.
Schließlich kann das Gericht auch nicht feststellen, dass hier etwas anderes gilt, weil es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher handelt. Insoweit schließt sich das Gericht der Rechtsauskunft an, wonach angesichts des Fehlens einer entsprechenden Verbraucherschutzregelung im englischen Recht auch auf einen Verbrauchervertrag die o.g. Rechtsgrundsätze anzuwenden sind (vgl. S. 20 GA). Auch im deutschen Recht gibt es im Übrigen für „Verbraucher-Werkverträge“ keine gesonderte Regelung. Es gibt im englischen Recht eben keine dem § 649 BGB ähnliche Regelung, weshalb es eben auch keine Anspruchsgrundlage für den klägerischen Anspruch gibt.
Selbst wenn also die Stornierungsregel des Art. 6.3 der AGB gegen englisches Recht verstößt, wäre ein Anspruch des Klägers nicht gegeben. Denn dann würde die oben geschilderte Rechtsfolge eintreten, d.h. das englische Recht wäre anwendbar und dieses würde zu einem vollen Erfüllungsanspruch der Beklagten führen, weshalb diese den schon vereinnahmten Flugpreis behalten kann und insoweit weder aus vertraglichen Grundsätzen noch nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist, diesen- bis auf den anerkannten Betrag- herauszugeben.
3. Kein Mitverschulden der Beklagten wegen nicht rechtzeitigem Verkauf der Tickets
Die Beklagte muss sich auch nicht ein etwaiges Mitverschulden anrechnen lassen. Denn ihr steht der Erfüllungsanspruch zu, ein Mitverschulden käme nur bei einem Schadensersatzanspruch in Betracht. Sofern der Kläger hier – was ausdrücklich nicht geschehen ist- mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen will, weil die Beklagte die Tickets nicht schnell genug weiterverkauft hat, sind dessen Voraussetzungen weder dargetan noch erkennbar. Hierfür wäre nämlich der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet.
4. Keine ergänzende Befragung des Gutachters
Das Gericht konnte den Rechtsstreit entscheiden, ohne den Gutachter ergänzend zu befragen. Die Frage, ob es Verbraucherschutzrecht im englischen Recht gibt ist durch das Gutachten – soweit es für diesen Fall relevant ist- beantwortet.
Die Rechtswahlklausel selbst ist nach dem maßgeblichen europäischen Recht zulässig und wird daher, wie erörtert, nicht noch einer weiteren Wirksamkeitsprüfung „nach englischem Recht“ unterzogen- das Europarecht ist hier vorrangig.
5. Nebenansprüche und prozessuale Nebenentscheidungen
Da der Hauptanspruch nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Dies gilt auch bezüglich der anerkannten 30 €, denn deren Erstattung war nie streitig und ist bereits mit Email vom 31.05.2014 angeboten worden. Insoweit liegt auch ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vor.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 93, 708 Nr. 11, 711 ZPO.