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Mietwagenkosten – Ersatzfähigkeit und Schätzung

Landgericht Dortmund

Az: 4 S 165/06

Urteil vom 14.06.2007

Vorinstanz: Amtsgericht Dortmund, Az.: 113 C 12380/05


Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 06.11.2006 wie folgt abgeändert und vollständig neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Fa. GmbH Autovermietung, 2.572,68 Euro (LW. zweitausendfünfhundertzweiundsiebzig 68/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11 .. 2005 abzüglich am 21.12.2005 gezahlter 2.010,00 Euro zu zahlen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 35 % und die
Beklagte 65 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben ..

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

 

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 06.07.2005 in E. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten. Die Klägerin mietete für die Zeit vom 06.07. bis zum 25.07.2005 (20 Tage) ein Ersatzfahrzeug an. Das Mietwagenunternehmen stellte der Klägerin dafür einen Betrag in Höhe von insgesamt 3677,77 Euro brutto = 3.170,49 Euro netto in Rechnung. Wegen der Einzelheiten kann auf die Kopie der Abrechnung vom 11.08.2005 (BI. 5 d.A.) Bezug genommen werden.

Da laut Sachverständigengutachten die Reparatur des Fahrzeuges 9 Tage betragen sollte, bat die beklagte Versicherung mit Schreiben vom 17.08.2005 und 05.10.2005 um Erläuterung der verlängerten Anmietzeit. In der Klageschrift hat die Klägerin dargelegt, dass sich die Mietzeit verlängerte, weil das Fahrzeug für eine Vermessung und für Arbeiten an den Rädern zu einem anderen Unternehmen verbracht werden musste. Außerdem verlängerten sich die Arbeiten, weil Ferienzeit war und bei ungewöhnlich hoher Auftragslage Personalknappheit bestand. Auf die am 29.11.2005 zugestellte Klage zahlte die Beklagte daraufhin am 21.12.2005 auf die Mietwagenkosten 2.010,00 Euro.

Mit der Klage macht der Klägerin die Mietwagenkosten von 3.170,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2005 geltend abzüglich am 21.12.2005 gezahlter 2.010,00 Euro. Hinsichtlich der Zahlung haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 06.11.2006 verurteilt, an die Fa. C GmbH Autovermietung, N-Straße, #### E, 2.010,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2005 abzüglich am 21.12.2005 gezahlter 2.010,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Dortmund die Beklagte zu verurteilen, an die Fa. GmbH Autovermietung, 3.170,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10 .. 2005 abzüglich am 21.12.2005 gezahlter 2.010,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen,

II.
Die zulässige Berufung ist nur teilweise begründet.

Über die nach Rechtshängigkeit geleistete Zahlung der Beklagten hinaus steht der Klägerin gem. §§ 7,17,18 StVG, 3 PflVG ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten nur noch in Höhe von 562,68 Euro zu. Einen weitergehenden Ersatz der ihr entstandenen Mietwagenkosten kann sie gem. § 249 BGB nicht verlangen.

1.
Der von der Klägerin erstattet verlangte Tarif ist deutlich überhöht. Der Klägerin sind insgesamt 3.677,77 Euro in Rechnung gestellt worden, die sie als Nettobetrag von 3170,49 Euro gegenüber der Beklagten geltend macht. Wie an späterer Stelle weiter ausgeführt wird, übersteigt dieser Tarif den Normaltarif des Schwacke Automietpreisspiegels 2003, der unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung bei insgesamt 2.572,68 Euro liegt, erheblich.

Es kann dahinstehen, ob der gewählte Tarif ausdrücklich als Unfallersatztarif bezeichnet worden ist oder als Normaltarif mit Zuschlag oder ob es sich um einen einheitlichen Tarif handelt. Die Kammer stellt allein auf die Höhe des Tarifs und dessen Ausgestaltung ab. Danach handelt sich im vorliegenden Fall um einen Tarif, auf den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unfallersatztarif Anwendung findet.

Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. § 249 Abs. 2 BGB, als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 1933).

2.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Tarif nicht mit der Begründung verlangen, dass ihr ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen sei. Einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH NJW 2005, 1933 f.).

(a)
Die Klägerin, die für die Frage der Zugänglichkeit die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nicht vorgetragen, dass sie bzw. ihre Geschäftsführerin sich bei der Anmietung Überhaupt nach Preisen erkundigt hat. Die Kammer muss daher davon ausgehen, dass diese sich nicht dafür interessiert hat, in welcher Höhe Mietkosten überhaupt entstehen werden. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist jedoch schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, nach der Höhe des Tarifes zu fragen. Wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs allein schon aufgrund dessen Höhe haben muss, auch wenn er die kontroverse Diskussion und die neuere Rechtsprechung zu diesen Tarifen nicht kennt, ist er gehalten, sich auch nach einem günstigeren Tarif zu erkundigen. Eine Nachfrage liegt auch im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er anderenfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen überhöhter Tarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. (vgl. BGH NJW 2005, S. 1933 f.).

(b)
Eine fehlende Zugänglichkeit eines anderen Tarifes ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 06.03.2007 entschieden, dass die Frage, ob der Geschädigte in Fällen der Inanspruchnahme eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall zum Einsatz seiner Kreditkarte oder zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, nicht generell verneint werden kann, es vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall, insbesondere darauf ankommt, ob dem Geschädigten der Einsatz einer Kreditkarte oder die Stellung einer Kaution möglich und zumutbar ist (BGHZ 163,19,26). Dies wird weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen abhängen, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wobei es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, die im Zusammenhang mit der Instandsetzung anfallenden Kosten ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (vgl. BGHZ 61, 346, 350; BGH NJW 2007, 1676).

Die Klägerin hat zwar behauptet, keine Kreditkarte zu besitzen. Sie hat dies allerdings nicht unter Beweis gestellt. Selbst wenn man dies als richtig unterstellt, lässt dies die Zugänglichkeit anderer Tarife nicht entfallen. Die Kammer geht nämlich davon aus, dass die Klägerin, die als GmbH einen Geschäftsbetrieb betreibt, eine Kaution oder einen Vorschuss hätte leisten können. Gegenteiliges hat sie nicht dargetan.

3.
Die Klägerin kann im Rahmen des Schadensausgleiches nur den tatsächlich erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen.

(a)
Dass der verlangte Tarif in voller Höhe betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist, ist nicht hinreichend dargetan. Die Klägerin hat allerdings eine betriebswirtschaftliche Bewertung zu den Unfallersatzmietpreisen der Fa. C aus dem Jahr 2005 eingereicht. Diese Bewertung gibt zu erkennen, welche (Mehr- )Leistungen die Fa. C im Rahmen des Unfallersatztarifes anbietet. Die dort aufgeführten Leistungen sind teilweise gut nachvollziehbar und runden das Bild der Kammer ab, das diese in den vergangenen zwei Jahren durch Entscheidung zahlreicher Fälle zum Unfallersatztarif und den dort angebotenen Leistungen gewonnen hat. So handelt es sich bei der Fa. C um ein kleines Unternehmen, das auch Notdienste anbietet. Dass dieses Unternehmen durch die zusätzlichen Dienste höhere Personalkosten zu erbringen hat, liegt auf der Hand. Ebenso ist nachvollziehbar, dass es im Rahmen der Fahrzeugübergabe und Klärung der Formalien zu einem höheren Aufwand kommt. Nicht nachzuvollziehen sind allerdings die in der Bewertung aufgeführten Belastungen durch Forderungsausfälle. Aufgeführt sind nämlich nur die Ausfälle dadurch, dass die gegnerischen Versicherungen die Zahlung verweigern, sei es aufgrund einer anderen Haftungsquote, sei es aus anderen Gründen. Tatsächlich aber besitzt das Mietwagenunternehmen gegen den eigenen Vertragspartner Anspruch auf Ausgleich des Restbetrages. Inwieweit es hier tatsächlich zu Forderungsausfällen kommt und in welchem Umfang die eigenen Kunden tatsächlich auf Zahlung in Anspruch genommen werden, ist in der Bewertung nicht aufgeführt. Sicherlich mag es zu Forderungsausfällen kommen. Dass aber gerade die Kunden, die einen Unfall hatten und deshalb den Unfallersatztarif in Anspruch nehmen, von vornherein zahlungsunfähig sind, ist sicherlich ebenfalls nicht anzunehmen.

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Letztlich fehlt es an einer Offenlegung der konkreten Kalkulation der Mietwagenfirma. Die Klägerin ist zwar zu einer solchen Vorlage nicht verpflichtet. Insgesamt kann die Kammer aber aus dem eingeholten Gutachten keine Überzeugung zur betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des konkreten Tarifes gewinnen. Die Kammer berücksichtigt die Erkenntnisse aber bei der nachfolgend “ dargestellten Schätzung der Kosten.

(b)
Die Kammer kann den erforderlichen Aufwand gem. § 287 ZPO schätzen. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in seinem Urteil vom 30.01.2007 (BGH NJW 2007, 1124 m.w.N.) nochmals entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfallersatztarifs“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normaltarif‘ in Betracht kommt.

(c)
Die Kammer weiß aus zahlreichen Verfahren, in denen die Mietwagenunternehmen ihre Tarife und ihren Aufwand allgemein dargelegt haben, dass die Kosten eines sog. Unfallersatztarifs in der Regel höher sind als die Leistungen in einem sog. Normaltarif (vgl. BGH NJW 2005, 51, 53; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06). Insoweit besteht Einigkeit in der Rechtsprechung und Literatur, dass es sich bei dem Normaltarif, also einem Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. BGH, NJW 2005, 1041, 1042), um den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten handelt.

Deshalb geht auch die Kammer bei der Berechnung des erforderlichen Aufwandes als Mindestbetrag von dem Normaltarif aus. Zur Ermittlung dieser Kosten stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke – Automietpreisspiegel 2003 für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (vgl. BGH NJW 2006, 2693 ff.; OLG Köln, a.a.O.).

(d)
Die Kammer legt bei ihrer Schätzung nicht den neuen Schwacke Automietpreisspiegel aus dem Jahre 2006 zugrunde. Diese Liste ist derzeit stark umstritten, so dass sie sich nach Auffassung der Kammer nicht als zuverlässige Schätzgrundlage eignet. Die Kammer hat Bedenken, ob diese Liste die marktwirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich realistisch abbildet. Die Normaltarife, wie sie sich aus der neuen Liste ergeben, liegen zum Teil erheblich über den Beträgen, die sich noch aus dem alten Schwacke – Automietpreisspiegel ergeben (vgl. Richter, VersR 2007, S. 620).

Aus dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes für die Jahre 2003 bis 2006 ergibt sich, dass sich die Preise zwischen 2003 und 2006 relativ stabil gehalten haben. Danach liegt die allgemeine Preissteigerung im Vergleich zum Vorjahr 2003 bei 1,1 %, 2004 bei 1,6 %, 2005 bei 2,0 % und 2006 bei 1,7 %. Im Bereich „Verkehr“ liegen die entsprechenden Werte bei 2,1 %, 2,4 %, 4,2 % und 2,8 %. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass hier erheblich die gestiegenen Energiekosten ins Gewicht fallen. Diese sind jedoch im Mietwagengeschäft vom Mieter zu tragen.

Die Kammer hat weiter eine allgemeine Recherche im Internet durchgeführt. Diese hat ergeben, dass auch im Jahre 2007 noch Mietwagen für Preise angeboten werden, die erheblich unter den Preisen liegen, die sich sogar aus dem Schwacke – Automietpreisspiegel 2003 ergeben. Aus dem Vorwort zu dem neuen Schwacke Automietpreisspiegel ergibt sich, dass eine Internetabfrage nicht erfolgt und dort angebotene Preise nicht berücksichtigt worden sind.

Die Bedenken gegen die neue Liste rechtfertigen sich nach Auffassung der Kammer auch daraus, dass bei dem gewichteten Mittel kein Eingang findet, in welchem Umfang die Autovermietungsfirma, die Preise angegeben haben, am Markt teilhaben. Der Schwacke – Automietpreisspiegel 2006 ist daher derzeit für die Kammer keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung gem. § 287 ZPO.

Die Kammer verkennt nicht, dass sich ähnliche Probleme auch bei dem Schwacke – Automietpreisspiegel 2003 ergeben. Diese Liste ist jedoch allgemein anerkannt. Sowohl die Gerichte als auch die Unfallbeteiligten und die Versicherungsunternehmen haben in der Vergangenheit den Normaltarif des alten Schwacke – Automietpreisspiegels nicht in Frage gestellt und auf dieser Grundlage abgerechnet. Eine bessere Vergleichsgrundlage ist nicht ersichtlich. Eine allgemeine Marktforschung können auch die Gerichte nicht durchführen. Zudem hat die Erfahrung gezeigt, dass selbst die Einholung von Sachverständigengutachten zu dieser Frage nicht weiter führt.

Die Kammer ist aber der Ansicht, dass die allgemeine Preissteigerung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben kann und daher zu einem Aufschlag auf den Normaltarif nach dem Schwacke – Automietpreisspiegel 2003 führen muss. Auf der Grundlage der oben dargestellten und sich aus dem Verbraucherpreisindex ergebenden Werte (Allgemein / Verkehr) schätzt die Kammer eine jährliche Preissteigerung seit dem Jahre 2003 von 2 %.

(e)
Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtätiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke – Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Es findet keine Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage statt. Der Kammer ist bekannt, dass sich Unfallgeschädigte bei der Abgabe des Fahrzeugs zur Reparatur in einer Fachwerkstatt – auch im eigenen Interesse nach der voraussichtlichen Reparaturdauer erkundigen und diese auch einigermaßen zuverlässig erfahren. Zum anderen sind selbst dann, wenn sich die ursprünglich ins Auge gefasste Mietzeit – zum Beispiel wegen unvorhergesehen längerer Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer – als zu kurz herausgestellt haben sollte, keine schutzwürdigen Interessen des Unternehmens ersichtlich, die dagegen sprechen würden, im Nachhinein auf der Basis günstigerer Mehrtagessätze abzurechnen. Der Aufwand bei mehrtägiger Vermietung an denselben Kunden ist selbstverständlich geringer als bei mehrmaliger eintägiger Vermietung an verschiedene Kunden, da einmalige Kosten (zum Beispiel für die Vertragsausfertigung, Übergabe, Rücknahme und Reinigung des Fahrzeugs usw.) auch dann nicht wiederholt anfallen. Der mit der – in der Regel telefonisch möglichen – Vereinbarung einer Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Mietdauer verbundene Aufwand dürfte nicht nennenswert ins Gewicht fallen, jedenfalls aber wird dieser Aufwand durch den aus den nachfolgenden Gründen zu gewährenden pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif hinreichend berücksichtigt. Dies gilt auch für etwaige besondere Schwierigkeiten beim Disponieren mit Unfallersatzfahrzeugen wegen der Kurzfristigkeit der Anmeldung von entsprechenden Nutzungswünschen, die im Übrigen weitgehend zum unternehmerischen Risiko des Mietwagenunternehmens gehören.

Entsprechendes gilt in den umgekehrten Fällen, in denen sich der ursprünglich vorgesehene Mietzeitraum verkürzt, zum Beispiel wegen schnellerer Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Auch insoweit sind – insbesondere im Hinblick auf den zu gewährenden pauschalen Aufschlag – schutzwürdige Interessen des Unternehmens, die dagegen sprechen würden, nachträglich auf der Basis der tatsächlich in Anspruch genommenen Mietdauer abzurechnen, nicht ersichtlich.

In einigen Verfahren, die die Kammer zu entscheiden hatte, haben die Mietwagenunternehmen selbst auch eine entsprechende Abrechnung nach Mehrtagestarifen vorgenommen (wenn auch im Rahmen ihres Unfallersatztarifes).

(f)
Auf diese durch eine Kombination von Wochen-, Dreitages- und Tagestarifen ermittelten Mietwagenkosten nach dem gewichteten Normaltarif des Schwacke Automietpreisspiegels 2003 zuzüglich der vorgenannten Preissteigerung ist ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen. Dieser Aufschlag ist zur Bemessung des durchschnittlichen Werts der Mehrleistungen bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen und ausreichend (§ 287 ZPO).

Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation ist in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich. Zu den durch die Unfallsituation bedingten besonderen Leistungen des Vermieters zählen solche, die bei der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu dem zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Aufwand des Geschädigten gehören und nicht nur dem Geschädigten die eigene Mühewaltung oder die Durchsetzung der Ersatzforderung abnehmen, aber in Rechnung stellen (OLG Köln a.a.O.).

Die Tariferhöhung rechtfertigende Gründe sind etwa:

– die Vorfinanzierung des Mietzinses bis zur Zahlung durch den Kunden oder die Versicherung;
– das Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit oder das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter; dabei schätzt die Kammer dieses Risiko als nicht so groß ein wie von den Unternehmen dargestellt, da von diesen regelmäßig nicht dargelegt wird, dass sie tatsächlich offene Restbeträge von ihren Kunden einfordern und dann ausfallen;
– die Fahrzeugvorhaltung, auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge;
– das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes;
– an Vermittler zu zahlende Provisionen;
– ein erhöhter Verwaltungsaufwand durch Unfallaufnahme etc.;
– das Erfordernis der Umsatzsteuervorfinanzierung.

Das Oberlandesgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2007 (a.a.O.) weiter ausgeführt, dass ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen selbst aus Sicht der Versicherungswirtschaft gerechtfertigt und geboten ist. Dies ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter (BA V) und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zum Thema Mietwagenkosten vom 29.9.2006 (vgl. Wenning, NVZ 2007,173).

Der Kammer ist bewusst, dass die Mietwagenunternehmen jeweils ganz unterschiedliche Leistungen anbieten und z.B. nicht alle Unternehmen auch Notdienste unterhalten. Die Kammer ist aber mit dem Oberlandesgericht Köln und vielen anderen Gerichten der Auffassung, dass ein solcher pauschaler Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, allein praktikabel und notwendig erscheint, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern.

Die Kammer schließt sich dem Oberlandesgericht Köln an, wenn dieses einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt hält, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Dieser Prozentsatz bewegt sich im Mittelfeld der von Rechtsprechung und Literatur bislang befürworteten Aufschläge.

(g)
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt, sodass bei der Berechnung insgesamt nur die aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel umgerechneten Netto-Beträge eingestellt worden sind.

(h)
Da die Klägerin ausweislich der Rechnung einen Mietwagen angemietet hat, der der gleichen Gruppe angehört wie ihr Unfallwagens, war eine Eigenersparnis in Abzug zu bringen, die die Kammer mit 10 % bewertet (vgl. Palandt – Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 249 Rn. 32 mit Hinweis auf OLG Hamm, VersR 2001, 206).

(i)
Schließlich sind sog. Nebenkosten zu berücksichtigen. Diese Kosten sind nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke – Automietpreisspiegel 2003 zzgl. der oben genannten Preissteigerung neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig. Eine gesonderte Vergütung kann jedoch nur insofern verlangt werden, als ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen erbracht wurden und hierfür eine Vergütung verlangt wurde.

Die Kosten für eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung sind bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 2005, 1041). Auch wenn in den vorgelegten Rechnungen keine gesonderte Vergütung für die Vollkaskoversicherung berechnet sind, sondern diese Leistungen bereits in deren Tarif enthalten ist, sind die Kosten der Vollkaskoversicherung, die nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke – Automietpreisspiegel zusätzlich zum Normaltarif in Rechnung gestellt werden könnten, erstattungsfähig. Es wäre nicht gerechtfertigt, das Mietwagenunternehmen einerseits auf eine Abrechnung zu dem – gegenüber ihrem Einheitstarif geringeren – Normaltarif nach dem Schwacke Automietpreisspiegel zu verweisen, andererseits aber die bei einer solchen fiktiven Abrechnung mögliche Berechnung von Kosten für ohne Wahlmöglichkeit des Kunden und/oder zusätzliches Entgelt zur Verfügung gestellte Zusatzleistungen zu verweigern.

Es besteht auch ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens. Bei der Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs handelt es sich um nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke Automietpreisspiegel dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen. Ein Unfallbeteiligter darf grundsätzlich diesen besonderen Service in Anspruch nehmen.

Schließlich sind auch die Kosten für einen zweiten Fahrer berücksichtigt worden, da es sich bei dem Fahrzeug um ein Betriebsfahrzeug handelt.

Auf diese Nebenkosten ist kein (pauschaler) Aufschlag zu machen, da Anhaltspunkte dafür, dass die besonderen Risiken bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen sich auch hinsichtlich dieser Nebenkosten auswirken, weder vorgetragen wurden noch sonst ersichtlich sind.

(i) .
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Normaltarif nach Schwacke – Automietpreisspiegel 2003 PLZ 442, 1.752,08
Gruppe 8, 20 T = 2 x 1 Wo (623 Euro brutto = 537,07 Euro netto)+ 2 x 3 T Euro
(399 Euro brutto = 343,97 Euro netto)
– 10% Eigenersparnis 176,21 Euro
+ 2 % Preissteigerung pro Jahr = 4% 63,43 Euro
Zwischensumme 1.649,30
Euro
+ 20 % Aufschlag 329,86 Euro
Zwischensumme Mietwagenkosten 1.979,16
Euro
+ Nebenkosten einschI. Preissteigerung von 2 % jährlich
Haftungsbeschränkung 20 T (2 x 187,07 Euro netto + 2 x 80,17 Euro netto) 534,48 Euro
Zustell-/Abholkosten 2 x 16 Euro = 32 Euro brutto, netto nunmehr 27,59 Euro
Weiterer Fahrer 10 Euro brutto, netto nunmehr 8,62Euro
Zuzüglich Preissteigerung auf die Nebenkosten iHv 4% 22,82 Euro
Zwischensumme Nebenkosten 593,51
Gesamtkosten 2.572,68
Euro
abzüglich nach Rechtshängigkeit gezahlter 2.010,00
Euro
Restforderung 562,68 Euro

4.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus § 291 BGB. Die Beklagte ist vor Rechtshängigkeit nicht in Verzug geraten, da sie zu Recht um die Aufschlüsselung der sich erheblich verlängerten Anmietzeit gebeten hat. Allerdings hat sie auch nach Zustellung der Klageschrift mit der entsprechenden Begründung nicht unverzüglich gezahlt, sodass die Klage mit der Zustellung und vor der Zahlung berechtigt war.

5.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 a, 92, 708 Nr.10 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs.2 ZPO nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechunq eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Bundesgerichtshof hat zu den Rechtsfragen, auf denen das Urteil beruht, bereits mehrfach, zuletzt in den vorstehend zitierten Entscheidungen Stellung genommen.

 

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