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Mietwagenkosten (Verkehrsunfall) und Abtretung und Verstoß gegen RDG

 

 

AG Mitte

Az.: 4 C 3077/10

Urteil vom 04.08.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 4, auf die mündliche Verhandlung vom 12.07.2011 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 274,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2010 zu zahlen und die Klägerin von den Kosten für ihre außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 38,32 € freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Vom Abfassen eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 249 BGB, 115 VVG in Verbindung mit § 398 BGB.

Der Klägerin wurden die Schadensersatzansprüche, die ihrem Vertragspartner, Herrn …, aufgrund des Unfalls vom 21. Oktober 2009 zustanden, durch die Vereinbarung vom 22. Oktober 2009 (Anlage K 3) wirksam abgetreten. Dabei wurde der Unfallgeschädigte wirksam durch seine Ehefrau vertreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur erforderlichen persönlichen Gewissheit des Gerichtes fest, dass diese bei der Abtretung mit der erforderlichen Vertretungsmacht für ihren Ehemann handelte. Denn diese gab bei ihrer Vernehmung an, dass sie sich mit ihrem Ehemann einig gewesen sei, dass sie gegenüber der Klägerin alles regeln sollte, wofür für sie auch die Anmietung des Mietwagens und die damit verbundenen Rechtsgeschäfte gehörten. Unerheblich ist, dass die Unterschrift auf der für die Unterschrift des Kfz-Reparaturbetriebs vorgesehenen Zeile mit dem Zusatz „i.A.“ versehen und zudem unleserlich ist. Denn das Handeln des Unterzeichnenden ist der Klägerin jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen (vergleiche Amtsgericht Mitte, Urteil vom 24. Januar 2011, 115 C 3091/10).

Die Abtretung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Denn nach § 5 Absatz 1 RDG sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin als Hauptleistung die Vermietung und Reparatur von Kraftfahrzeugen ausführt (vergleiche Amtsgericht Mitte, am angegebenen Ort).

Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 249 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung den wirtschaftlichsten zu wählen (vergleiche BGH, NJW 2009, 58). Bei der Frage, welche Mietwagenkosten dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechen, kann gemäß § 287 ZPO auf das sogenannte gewichtete Mittel des Schwacke-Automietpreisspiegels zurückgegriffen werden (vergleiche BGH, NJW 2007, 2916; NJW 2008, 1519; Amtsgericht Mitte, am angegebenen Ort).

Danach sind die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten nicht zu beanstanden. Es ist von einer erforderlichen Mietdauer von sieben Tagen auszugehen. Dabei war zu berücksichtigen, dass das Schadensgutachten erst am 23.10.2009 erstellt wurde, dort eine Reparaturdauer von bis zu vier Arbeitstagen ausgewiesen ist und in die tatsächliche Reparaturzeit ein Wochenende fiel. Die Beklagte hat zudem die Richtigkeit des vorgelegten Reparaturablaufplans nicht hinreichend bestritten.

Die von der Klägerin abgerechneten Mietwagenkosten in Höhe von 519,65 € liegen deutlich unter den Kosten in Höhe von 676,92 €, die sich aus der Schwacke-Liste ergeben.

Ein Abzug wegen ersparter Eigenkosten ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass diese grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen sind. In Betracht käme insoweit gemäß § 287 ZPO eine Anrechnung in Höhe von 15 % der Mietwagenkosten. Da die Klägerin aber lediglich die Mietwagenkosten für einen Opel Corsa abgerechnet hat, und diese die wirtschaftlich vertretbaren Kosten in Höhe von mehr als 15 % unterschreiten, ist ein Abzug der ersparten Eigenkosten vorliegend nicht geboten.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB begründet.

Der zuletzt geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 38,32 € ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB begründet. Die Höhe der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß der Rechnung vom 20.9.2010 (Anlage K 35) ist nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 in Ansatz gebracht haben (vergleiche BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – IX ZR 110/10 -). Die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr ist auch im Verhältnis zur Beklagten verbindlich, weil sie nicht unbillig ist (vergleiche BGH, a.a.O.).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

 

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