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Mietwagenkosten Verkehrsunfall – Schwacke-Liste

AMTSGERICHT KÖLN

Az.: 268 C 81/10

Urteil vom 25.01.2011


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Köln, Abt. 268, im schriftlichen Verfahren am 25.01.2011 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.969,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03. September 2009 in Mönchengladbach ereignete unter Beteiligung des Zeugen … und des Versicherungsnehmers der Beklagten. Unstreitig wurde der Unfall allein durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht.

Der Geschädigte, der Zeuge …, mietete in der Zeit vom 03. September 2009 bis zum 28. Oktober 2009 ein Ersatzfahrzeug der Gruppe 8 an (Mietvertrag Bl. 13 der Akte). Mit Erklärung vom gleichen Tage trat der Geschädigte seine Ersatzansprüche sicherungshalber an die Klägerin ab (Bl. 12 der Akte).

Mit Rechnung vom 31. Oktober 2009 berechnete die Klägerin gegenüber dem Zedenten für die 56 tägige Anmietdauer inklusive Nebenkosten einen Betrag von brutto 12.348,69 € (Bl. 19 der Akte). Die Beklagte regulierte einen Betrag in Höhe von 6.000,00 €. Die Klägerin berechnet nunmehr die ihr abgetretenen Ersatzansprüche nach der Schwacke Liste 2007 und ermittelt einen Betrag von 10.845,20 € (Aufstellung Bl. 7 der Akte). Mit der vorliegenden Klage verlangt sie die Zahlung des Differenzbetrages von 4.845,20 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr in der Klageschrift geltend gemachten Beträge seien in vollem Umfang ersatzfähig. Grundlage für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten im Sinne des § 249 BGB sei die Schwacke Liste und nicht die Liste des Fraunhofer Instituts. Zusätzlich zum eigentlichen Anmietpreis könne sie einen 20 %igen unfallbedingten Aufschlag auf den Normaltarif sowie die Kosten für Vollkaskoversicherung, Zusatzfahrer, Navigationsgerät sowie Zustellung und Abholung des Mietwagens ersetzt verlangen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.845,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Ihre Inkassoerlaubnis ermächtige sie ausdrücklich nur zur außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen. Im Übrigen sei der Sicherungsfall nicht eingetreten, und die Tätigkeit der Klägerin verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Im Übrigen hätte die Klägerin den ihr zustehenden Mietwagen wesentlich billiger anmieten können. Diesbezüglich verweist die Beklagte auf Internetangebot vom 01. Juni 2010 und vom 13. Januar 2011, wonach u.a. auch erhebliche Preisnachlässe für einen längeren Anmietzeitraum eingeräumt würden. Einschlägig für die Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten sei der Markpreisspiegel des Fraunhofer Instituts. Einen Aufschlag von 20 % könne die Klägerin nicht verlangen, da keine unfallbedingten Sonderleistungen erforderlich gewesen seien. Auf die Zustellung und Abholung sei der Zedent nicht angewiesen gewesen. Die Kosten für einen Zusatzfahrer seien ebenfalls nicht erstattungsfähig, da angesichts der sowieso bestehenden Vollkaskoversicherung kein Grund ersichtlich sei, welchen einen Aufschlag für einen weiteren Fahrer rechtfertigen könne. Auf ein Navigationsgerät sei der Zedent nicht angewiesen gewesen; im Übrigen wäre bei einem Aufpreis von insgesamt 470,40 € der Kauf eines Gerätes billiger gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG und § 398 BGB zu.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

Der Geschädigte hat ihr die ihm gegen die Beklagte zustehenden Ersatzansprüche wirksam nach § 398 BGB abgetreten. Aus der Abtretungserklärung, Bl. 12 der Akte, ergibt sich, dass es sich um eine Sicherungsabtretung handelt. Die Klägerin als Sicherungsnehmerin hat damit rechtlich die volle Gläubigerstellung erworben. Im Fall der Sicherungsabtretung erlangt der Sicherungsnehmer im Außenverhältnis zum Schuldner alle Gläubigerrechte; er kann die Forderung gerichtlich und außergerichtlich geltend machen (vgl. Grüneberg in Palandt, 70. Auflage, § 398 Randziffer 24). Ob der Sicherungsfall eingetreten ist, spielt keine Rolle. Denn die Sicherungsabrede entfaltet Wirkung nur im Innenverhältnis zwischen Zedent und Zessionar und hat keine Auswirkung auf das Außenverhältnis zwischen Zessionar und Schuldner. Die Beklagte als Schuldnerin kann Einwendungen aus der Sicherungsabtretung der Klägerin nicht entgegenhalten. Angesichts dieser wirksamen Abtretung und der Berechtigung der Klägerin aus dieser Abtretung zur Geltendmachung der Forderung ist unerheblich, ob die Berechtigung der Klägerin zu Inkassozession sich nur auf außergerichtliche Prozesse bezieht oder auch auf die gerichtliche Geltendmachung.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetzt vor. Die Verfolgung und Durchsetzung des auf Mietwagenkosten beschränkten Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall – für den der Schädiger dem Grunde nach unstreitig haftet – ist jedenfalls als eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebentätigkeit zum Tätigkeitsbild des Kraftfahrzeugvermieters anzusehen (Dreier/Müller, RDG Praxiskommentar, 1. Auflage 2009 § 5 Randnummer 38). Der Rechtsauffassung des Landgerichts Stuttgart im Urteil vom 08. Dezember 2010 (4 S 154/10) vermag sich das Gericht nicht anzuschließen.

2.

Grundsätzlich umfasst der dem Unfallgeschädigten nach § 249 BGB zustehende Schadensersatzanspruch auch den Ersatz von Mietwagenkosten. Allerdings darf der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2009, 58; NJW 2010, 1445). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (BGH Urt. v. 09.03.2010, VersR 2010, 1053). Dies heißt, dass er von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH VersR 2008, 1370).

Was demnach im einzelnen erforderlich ist, unterliegt der tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO (BGH Urt. v. 09.03.2010, VersR 2010, 1053).

Als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten stehen zum einen die Schwacke-Liste und zum anderen der Fraunhofer Mietpreisspiegel zur Verfügung.

Im Allgemeinen weist die Schwacke-Liste höhere Mietpreise aus als der Fraunhofer Mietpreisspiegel.

Die beiden Listen zugrunde liegenden Daten wurden unter ganz unterschiedlichen Voraussetzungen erhoben und gesammelt, so dass in der Diskussion über die Vorzugswürdigkeit einer der beiden Listen eine Vielzahl von Argumenten pro und contra Schwacke-Liste bzw. Fraunhofer Mietpreisspiegel ausgetauscht werden. Da nach hiesiger Einschätzung keine der beiden Liste per se untauglich für die Schadensschätzung ist, auf der anderen Seite aber auch nicht erkennbar ist, welcher der beiden Listen der Vorrang einzuräumen ist, wird zur Ermittlung des erforderlichen Mietwagenpreises der arithmetische Mittelwert aus beiden Listen gebildet.

a) Für die Schwacke-Liste spricht, dass sie keine Internettarife berücksichtigt und damit in die Kalkulation der Mietwagenkosten kein sog. „Sondermarkt Internet“ einfließt, der unter Umständen mangels Internetanschluss nicht für jeden verfügbar ist. Darüber hinaus besitzt die Schwacke-Liste eine hohe örtliche Genauigkeit, da sie bei der Einteilung des Bundesgebiets in unterschiedliche Regionen die ersten 3 Ziffern der jeweiligen Postleitzahl aufzeigt. Ein Defizit der Schwacke-Liste liegt in der Form der Datenerhebung, die nicht anonym erfolgte. Für die angeschriebenen Mietwagenunternehmen war ohne weiteres erkennbar, dass Zweck der Datensammlung die Ermittlung einer Schätzgrundlage für die ortsüblichen Mietwagenkosten im Rahmen der Unfallabwicklung war. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass einige Unternehmen bei der Befragung höhere Preise angegeben haben, als sie tatsächlich für die von ihnen vermieteten Wagen verlangen, Folge wäre, dass die von Schwacke ermittelten Durchschnittskosten insgesamt zu hoch ausgefallen sein könnten. Konkrete Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Manipulation sind allerdings nicht ersichtlich.

b) Dagegen war für die im Rahmen der Erstellung des Fraunhofer Mietpreisspiegel angeschriebenen Autovermieter nicht erkennbar, dass es sich um eine Datenerhebung zwecks Ermittlung eines ortsüblichen Marktpreises handelte. Die ausgewerteten Preise wurden anonym angefragt. Als Nachteil des Mietpreisspiegels ist dagegen anzuführen, dass die Befragung ganz überwiegend nur an 6 bundesweit tätige Vermietungsunternehmen gerichtet war. Darüber hinaus berücksichtigt der Mietpreisspiegel im Gegensatz zur Schwacke-Liste im wesentlichen Anfragen per Telefon und Internet. Dies wirft zum einen das Problem des sog. Sondermarktes auf und die Frage, wie verbindlich telefonische Zusagen einzustufen sind. Zudem ist der Mietpreisspiegel in der örtlichen Unterteilung ungenauer als die Schwacke-Liste, indem er sich nur an den ersten beiden Ziffern der Postleitzahlen orientiert. Diese Praxis führt zu in manchen Fällen zu sehr großen Gebieten bei der Ermittlung des „ortsüblichen Normaltarifs“.

c) Es ist festzuhalten dass keine der beiden Listen alleine eine geeignete
Schätzgrundlage darstellt. Beide Listen weisen unbestreitbare Vor- und Nachteile
auf, ohne dass eindeutig feststellbar wäre, welche der beiden Listen vorzugswürdig
wäre. Unter diesen Umständen übt das Gericht sein nach § 287 ZPO eingeräumtes Ermessen dahingehend aus, dass der arithmetische Mittelwert aus beiden Listen als geeignete Schätzgrundlage für die Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifs zugrunde gelegt wird. Diese Option hat auch der BGH in seinem Urteil vom 18.05.2010 (Az.: VI ZR 293/08) ausdrücklich nicht beanstandet. Den Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer Mietpreisspiegel wenden zudem das KG Berlin (Urteil vom 02.09.2010, Az.: 22 U 146/09) und zuletzt auch das OLG Köln in seinem Urteil vom 11.08.2010 (Az.: 11 U 106/09) an.

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Eine gesonderte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt sich, da dem Sachverständigen zur Ermittlung des im Unfallzeitpunkt bestehenden ortsüblichen Normaltarifs ebenfalls nur die beiden Listen zur Verfügung stehen und er somit nicht über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfügen würde.

3.

Im Ergebnis ist daher im vorliegenden Fall der zu erstattende Mietpreis anhand des Mittelwertes von Schwacke Liste und Fraunhofer Mietpreisspiegel zu ermitteln.

Folgende Parameter sind zugrundezulegen:

Postleitzahlengebiet 410, Mietwagenklasse 8, Anmietdauer 56 Tage (8 Wochen).

a.

Nach der für den Anmietzeitraum einschlägigen Schwacke Liste 2009 ist bei der Bemessung des Normaltarifs grundsätzlich vom Modus auszugehen. Da ein solcher Modus-Wert für die hier einschlägige Fahrzeugklasse nicht existiert, ist vom arithmetischen Mittelwert auszugehen. Für eine 8 wöchige Anmietdauer inklusive Vollkaskoversicherung ergibt sich folgender Wert:

8 x Wochenpauschale Normaltarif à 756,81 € 6.054,48 €.

Die Wochenpauschale für Vollkaskoversicherung beträgt 196,00 € und würde bei einer 8 wöchigen Inanspruchnahme 1.568,00 € betragen. Vorliegend ist aber der erstattungsfähige Betrag auf 1.248,00 € gedeckelt, da die Klägerin nur diesen Betrag in der Klageschrift geltend macht (s. Bl. 7 der Akte).

Es ergibt sich folgender Zwischenwert:

6.054,48 € + 1.248,00 € = 7.302,48 €.

b.

Nach dem Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts ergibt sich unter Heranziehung des Mittelwertes folgender Betrag;

8 x 7-Tage-Wert à 481,15 € 3.849,20 €.

In diesem Betrag sind die Kosten für die Vollkaskoversicherung – anders als in der Schwacke Liste – bereits enthalten und müssen daher nicht zusätzlich berechnet werden.

c.

Der Mittelwert der aus beiden Listen gewonnenen Werte beträgt daher 5.575,84 € (7.302,48 € plus 3.849,20 € = 11.151,68 € : 2).

Auf die von Beklagtenseite vorgelegten Internetangebote, die eine wesentlich billigere Anmietung versprechen, braucht sich die Klägerseite nicht verweisen lassen. Zum einen beziehen sie sich auf einen gänzlich anderen Zeitraum und darüber hinaus treffen sie keine verbindliche Aussage dazu, ob das dort gemachte Angebot tatsächlich annahmefähig war oder nicht doch im Falle einer konkreten Anmietsituation höhere Preise angefallen wären. Angesichts der nicht vorhergesehenen Verlängerung der Anmietdauer kann auch kein Abschlag für den langen Zeitraum vorgenommen werden.

d.

Gemäß § 287 ZPO kann die Klägerin einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif verlangen. Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges erfolgte am Unfalltag und rechtfertigt die erhöhten Kosten für eine unfallbedingte Sondersituation bei der Anmietung (vgl. insoweit auch OLG Köln, NZV 2007 und 199). Der Aufschlag beträgt im vorliegenden Fälle 1.115,17 €, so dass sich eine Zwischensumme von 6.691,01 € ergibt.

e.

Kosten für einen Zusatzfahrer kann die Klägerin in Höhe von 672,00 € verlangen. Die Nebenkostentabelle der Schwacke Liste weist einen Tagesmoduswert von 12,00 € aus.

Laut Mietvertrag (Bl. 13 d.A.), war eine zweite Fahrerin für das Mietfahrzeug eingetragen, für die die zusätzlichen Nebenkosten erstattungsfähig sind. Mit der bereits berücksichtigten Vollkaskoversicherung besteht entgegen Beklagtenansicht kein Zusammenhang,

f.

Kosten für ein Navigationsgerät hat die Beklagte in Höhe von 560,00 € zu ersetzen. Nach Schwacke Nebenkostentabelle ist ein Tagesmoduswert von 10,00 € einschlägig. Da in dem beschädigten Unfallwagen ein Navigationsgerät installiert war (vgl. Bestellformular Bl. 95 der Akte) sind die für die Inanspruchnahme eines solchen Gerätes erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Argumentation der Beklagten, dass der Zedent angesichts der hierdurch anfallenden hohen Kosten ohne Probleme ein Navigationsgerät hätte kaufen können, überzeugt nicht. Aus dem Mietvertrag (Bl. 13 der Akte) ergibt sich, dass zunächst eine Mietzeit von 16 Tagen veranschlagt war. Diese hat sich dann entgegen der ursprünglichen Prognose mehr als verdreifacht. Bei einer ursprünglichen Anmietdauer von 16 Tagen muss der Geschädigte aber nicht als Schadensminderungsobliegenheit ein Navigationsgerät käuflich erwerben, da die diesbezüglich anfallenden Kosten höher wären als die Mietkosten.

g.

Die Kosten für Zustellung und Abholung sind in Höhe von 46,00 € erstattungsfähig (2 x 23,00 € nach Nebenkostentabelle Schwacke). Ob der Zedent – wie von Beklagtenseite behauptet – auf die Zustellung und Abholung angewiesen war, kann dahinstehen. Jedenfalls sind diese Leistungen in Anspruch genommen worden und sind grundsätzlich auch erstattungsfähig. Dass der Wagen nicht zugestellt oder abgeholt wurde, wurde auch von Beklagtenseite nicht behauptet, so dass die Kosten zu berücksichtigen sind.

Die Nebenkosten betragen in der Summe 1.278,00 €. Addiert man diese zum Normaltarif inklusive 20 % Aufschlag errechnet sich folgende Summe:

Anmietpreis 6.691,01 €

Nebenkosten 1.278.00 €

Gesamtsumme: 7.969,01 €

– abzüglich Zahlung in Höhe von 6.000,00 € – 6.000.00 €

erstattungsfähiger Betrag 1.969,01 €.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286 Abs. 3, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 4.846,20 €

 

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