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Mietwagenvertrag – Pflicht Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck prüfen zu müssen

Mietwagen-AGB: Landgericht Frankfurt verbietet Klausel zur Überprüfung von Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck durch Kunden

In einem Urteil des Landgerichts Frankfurt wurde entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mietwagenunternehmens, die von Kunden verlangt, die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck der Mietfahrzeuge zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, unzulässig ist. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar, da solche Prüfungen grundsätzlich in die Verantwortung des Vermieters fallen. Das Gericht verurteilte das Unternehmen daher zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel und zur Zahlung von Schadenersatz sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2/24 O 133/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Landgericht Frankfurt hat eine Klausel in den AGB eines Mietwagenunternehmens für unzulässig erklärt, die Kunden dazu verpflichtet, Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck zu prüfen.
  • Die Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen, da sie Aufgaben auf den Mieter überträgt, die in die Verantwortung des Vermieters fallen.
  • Das Urteil stärkt den Schutz der Verbraucher im Mietwagenbereich und setzt klare Grenzen für die Gestaltung von AGBs durch Unternehmen.
  • Die Beklagte muss die strittige Klausel unterlassen und wurde zu Schadenersatz sowie zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt.
  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung transparenter und fairer AGBs, die die Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Unternehmen klar regeln.

Mietwagenvertrag: Verantwortung für Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck geklärt

Der Mietwagenvertrag regelt die wichtigen Aspekte der Nutzung eines Mietfahrzeugs. Eine entscheidende Vertragsklausel, die den Mieter zur Prüfung von Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck verpflichtet, ist in die Schlagzeilen geraten. Dabei kann die Meinung der Gerichte stark variieren, ob diese Überprüfungen in die Zuständigkeit des Mieters fallen oder nicht. Eine stetige Überprüfung dieser Aspekte ist jedoch grundsätzlich wichtig, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und unerwartete Reparaturkosten zu vermeiden. Gerichte wägen in solchen Fällen sorgfältig ab, welche Klauseln in den Mietverträgen zulässig sind und welche die Verbraucher unangemessen benachteiligen. Subtil geprüfte Vertragsbedingungen schützen die Rechte beider Parteien im Mietwagengeschäft.

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Mietwagen: Flüssigkeiten & Reifendruck - Wer haftet bei Schäden?
Mietwagen: Flüssigkeiten & Reifendruck – Wer haftet bei Schäden? (Symbolfoto: Soonthorn Wongsaita /Shutterstock.com)

Im Zentrum eines rechtlichen Disputs stand eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Mietwagenunternehmens, die Kunden dazu verpflichtete, vor Fahrtantritt die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck der gemieteten Fahrzeuge zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und zog vor das Landgericht Frankfurt, um gegen diese Praxis vorzugehen.

Der Weg zur rechtlichen Klärung

Die Auseinandersetzung nahm ihren Lauf, als der Verbraucherschutzverband die Beklagte aufforderte, die Nutzung der beanstandeten Klausel einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte wies diese Forderung zurück, woraufhin der Fall vor Gericht gebracht wurde. Der Kläger argumentierte, dass die Klausel Verbraucher unangemessen benachteilige, indem sie ihnen Pflichten auferlegte, die üblicherweise in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen.

Kernprobleme und rechtliche Bewertung

Das Landgericht Frankfurt musste in seinem Urteil die Frage klären, ob es zulässig ist, von Mietern zu verlangen, dass sie vor Antritt der Fahrt Kontrollen durchführen, die normalerweise dem Vermieter obliegen. Die richterliche Prüfung ergab, dass die strittige Klausel gegen § 307 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verstößt. Diese Vorschriften schützen Vertragspartner vor unangemessenen Benachteiligungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied zugunsten des Verbraucherschutzverbandes und verurteilte das Mietwagenunternehmen, die Verwendung der Klausel zu unterlassen. Zudem wurde die Beklagte zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 269,52 Euro sowie zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet. Die Entscheidung stützte sich maßgeblich darauf, dass die Pflichten zur Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur des Reifendrucks und der Betriebsflüssigkeiten wesentliche Aspekte der Verkehrssicherheit berühren, die in der Verantwortung des Vermieters liegen.

Bedeutung für Verbraucher und Vermieter

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt setzt ein klares Signal für die Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mietwagensektor. Sie betont die Verantwortung der Vermieter für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und schützt Verbraucher vor der Übertragung unzumutbarer Pflichten. Für die Praxis bedeutet dies, dass Mietwagenunternehmen ihre AGBs überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen, um ähnliche rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Das Urteil stärkt die Position der Verbraucher und unterstreicht die Bedeutung klarer und fairer Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Mietwagenverträgen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter unangemessener Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen?

Unter unangemessener Benachteiligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteht man Bestimmungen, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben in einer Weise benachteiligen, die mit den wesentlichen Grundprinzipien der entsprechenden gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar ist oder die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Gemäß § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind solche Bestimmungen unwirksam.

Ein Beispiel für eine potenziell unangemessene Benachteiligung könnte in einem Mietwagenvertrag die Pflicht des Mieters sein, Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck regelmäßig zu prüfen. Diese Pflichten werden in den Mietvertragsbedingungen einiger Autovermietungen explizit erwähnt. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle von Öl, Wasserstand und Reifendruck während der Mietdauer könnte als unangemessene Benachteiligung angesehen werden, wenn sie den Mieter mit Aufgaben belastet, die üblicherweise in den Verantwortungsbereich des Vermieters oder Eigentümers des Fahrzeugs fallen, insbesondere wenn diese Pflichten über das hinausgehen, was von einem durchschnittlichen Mieter vernünftigerweise erwartet werden kann.

Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB prüft, ob eine Bestimmung in den AGB den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die regelmäßige Überprüfung von Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck auch als Teil der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Fahrers angesehen werden kann, um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs zu gewährleisten. In diesem Kontext könnte argumentiert werden, dass solche Klauseln nicht zwangsläufig eine unangemessene Benachteiligung darstellen, sondern vielmehr darauf abzielen, die Sicherheit und Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten. Die Bewertung, ob eine solche Klausel eine unangemessene Benachteiligung darstellt, hängt letztlich von der Auslegung im Einzelfall ab, wobei die Umstände des Vertragsabschlusses und die Erwartungen der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.

Was besagt § 307 BGB bezüglich der Wirksamkeit von Vertragsklauseln?

§ 307 BGB regelt die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Vertragsrechts. Er besagt, dass Bestimmungen in AGB unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Im Kontext eines Mietwagenvertrags könnte die Pflicht des Mieters, Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck regelmäßig zu prüfen, potenziell als unangemessene Benachteiligung angesehen werden, wenn diese Pflichten über das hinausgehen, was von einem durchschnittlichen Mieter vernünftigerweise erwartet werden kann. Solche Klauseln in den AGB könnten den Mieter mit Aufgaben belasten, die üblicherweise in den Verantwortungsbereich des Vermieters oder Eigentümers des Fahrzeugs fallen.

Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB prüft, ob eine Bestimmung in den AGB den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Dabei wird auch das Transparenzgebot berücksichtigt, welches fordert, dass die Klauseln klar und verständlich formuliert sein müssen. Die regelmäßige Überprüfung von Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck kann jedoch auch als Teil der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Fahrers angesehen werden, um die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs zu gewährleisten. Die Bewertung, ob eine solche Klausel eine unangemessene Benachteiligung darstellt, hängt letztlich von der Auslegung im Einzelfall ab, wobei die Umstände des Vertragsabschlusses und die Erwartungen der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB: Regelt die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Unwirksamkeit von Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Im vorliegenden Urteil wurde eine Klausel in den AGBs der Beklagten als unwirksam angesehen, da sie die Mieter von Mietfahrzeugen unangemessen benachteiligt, indem sie diese zu umfangreichen Prüfungen und Korrekturen von Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck verpflichtet.
  • § 535 Abs. 1 BGB: Bestimmt die Pflichten des Vermieters, insbesondere die Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Im Zusammenhang mit dem Urteil wird deutlich, dass die Beklagte diese Pflicht nicht erfüllt, indem sie die Verantwortung für die Prüfung des Zustands des Fahrzeugs auf den Mieter überträgt.
  • § 1 UKlaG: Ermöglicht qualifizierten Einrichtungen, wie dem klagenden Verbraucherschutzverband, Unterlassungsansprüche gegen die Verwendung unzulässiger Geschäftsbedingungen geltend zu machen. Dies bildet die rechtliche Grundlage für die Klageberechtigung des Verbraucherschutzverbands im vorliegenden Fall.
  • § 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG: Definiert die Anforderungen an qualifizierte Einrichtungen, die klageberechtigt im Sinne des UKlaG sind. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, erfüllt diese Anforderungen und ist somit aktivlegitimiert.
  • § 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB: Regeln die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche und Verzugszinsen. Im Urteil wird der Beklagten aufgrund der unwirksamen AGB-Klausel die Verpflichtung zur Zahlung von Abmahnkosten sowie Zinsen auferlegt.
  • § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG: Ermöglicht die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz der Abmahnkosten im Falle einer berechtigten Abmahnung wegen unzulässiger Geschäftsbedingungen. Dies wird im Urteil angewendet, um den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Abmahnkosten zu begründen.


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt – Az.: 2/24 O 133/22 – Urteil vom 06.04.2023

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, es zu unterlassen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern die nachfolgende Klausel oder inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Verträge über Mietfahrzeuge

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„Der Kunde hat die Fahrzeuge […] gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen sowie die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und ggf. zu korrigieren.“

zu verwenden.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 269,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2022 zu zahlen.

Der Kläger hat die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankfurt am Main veranlassten Kosten zu tragen.

Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen des Tenors zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 20.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Er ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UklaG anerkannt.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der …. Sie bietet insbesondere im Internet unter der Bezeichnung „…“ die Anmietung von Kfz an. Die Fahrzeuge können über die Website, eine Smartphone-App und über die Hotline der Beklagten gebucht und unmittelbar nach der Buchung genutzt werden. Die Mietzeit kann vom Kunden eigenbestimmt und frei gewählt werden. Die Mietzeit kann jederzeit beendet und das Fahrzeug verriegelt abgestellt werden. Die Fahrzeuge können im normalen Geschäftsbetrieb der Beklagten unmittelbar und in engem zeitlichen Abstand zur Beendigung der vorherigen Miete von einem weiteren Kunden angemietet werden. Wegen weiterer Einzelheiten zum Geschäftsmodell der Beklagten wird auf die Beschreibung auf S. 2 und 3 der Klageerwiderung verwiesen.

In ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt die Beklagte in § 9:

§ 9 Benutzung der Fahrzeuge

Der Kunde hat die Fahrzeuge sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen sowie die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und ggf. zu korrigieren.

Wegen des gesamten Wortlauts der AGB der Beklagten wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 39 – 41 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 6.12.2021 forderte der Kläger von der Beklagten die überwiegende Unterlassung der Verwendung von § 9 der AGB und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Wegen des Wortlauts des Schreibens und der Unterlassungserklärung wird auf Bl. 41R – 44R d.A. verwiesen.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 17.12.2021 die Unterlassung und die Abgabe der Unterlassungserklärung ab (Bl. 45 – 45R d.A.).

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel in § 9 der AGB, soweit diese beanstandet werde, sei unwirksam, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligen würde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Seite 7 bis 9 der Klageschrift verwiesen.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Beklagte sei zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertretern, es zu unterlassen, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern die nachfolgende Klausel oder inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Verträge über Mietfahrzeuge

„Der Kunde hat die Fahrzeuge [sorgsam zu behandeln und] gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen sowie die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und ggf. zu korrigieren.“

zu verwenden.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 269,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.02.2022 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, § 9 ihrer AGB sei nicht unwirksam, weil sie die Verbraucher nicht unangemessen benachteilige. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf S. 6 – 12 der Klageerwiderung verwiesen.

Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht München I sich durch Beschluss vom 21.11.2022 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 6 Abs. 1 UKlaG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der im Tenor genannten Klausel in ihren AGB verlangen (§ 1 UKlaG).

Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Er ist eine qualifizierte Einrichtung i.S.d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche fallen auch in die Klagebefugnis des Klägers gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG.

Die Beklagte ist zur Unterlassung der in § 9 der AGB enthaltenen Klausel verpflichtet, soweit diese regelt, dass der Kunde die Fahrzeuge […] gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen sowie die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und ggf. zu korrigieren hat, weil diese gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB verstößt.

Soweit die Beklagte den Mietern ihrer Fahrzeuge auferlegt, die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und ggf. zu korrigieren, liegt eine Abweichung von einer gesetzlichen Regelung vor, die mit deren wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 – VII ZR 170/16 Rn. 17, BauR 2017, 1202). Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders wird nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vermutet, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und damit für die Bestimmung der für die Beurteilung einer unangemessenen Benachteiligung heranzuziehenden wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Vertragsschluss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2014 – VIII ZR 344/13 Rn. 31 m.w.N., BGHZ 201, 363). Entscheidend sind die durch die Klausel konkret verdrängten gesetzlichen Vorschriften, die im Streitfall auf das vertraglich begründete Rechtsverhältnis anwendbar wären (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 – VII ZR 185/86, BGHZ 102, 41, juris Rn. 20). Die „gesetzlichen Regelungen“ im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfassen dabei nicht nur Gesetze im materiellen Sinn, sondern auch ungeschriebenes Recht, wozu auch das Richterrecht sowie die von der Rechtsprechung und Rechtslehre durch Auslegung, Analogie oder Rechtsfortbildung aus den allgemeinen Grundgedanken eines Rechtsgebiets oder im Wege ergänzender Vertragsauslegung aus der Natur eines Schuldverhältnisses erarbeiteten und anerkannten Rechtssätze gehören (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 2002 – XI ZR 245/01, BGHZ 150, 269, juris Rn. 23). Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild auf Grundlage einer umfassenden Interessensabwägung sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (BGH, Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 Rn. 24 m.w.N., BGHZ 229, 344; BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 – VII ZR 34/20 –, Rn. 27, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten verwendete Klausel in § 9 ihrer AGB, soweit sie den Mietern ihrer Fahrzeuge auferlegt, die Betriebsflüssigkeiten und den Reifendruck zu prüfen und ggf. zu korrigieren, unwirksam.

Gemäß § 535 Abs. 1 BGB obliegt es dem Vermieter, dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Von dieser Pflicht entledigt sich die Beklagte, wenn sie dem Mieter eines Fahrzeuges auferlegt, den Reifendruck und die Betriebsflüssigkeiten zu prüfen und zu korrigieren. Nach dem Wortlaut der Klausel obliegt dem Mieter die Pflicht ab dem Zeitpunkt, in dem er das Fahrzeug anmietet und mit dem Fahrzeug losfährt. Dies bedeutet, dass der Mieter eines Fahrzeuges, um der Pflicht aus § 9 der AGB zu genügen, vor Fahrtantritt zu überprüfen hat, ob der Reifendruck in Ordnung ist und ob das Fahrzeug über genügend Motoröl, Getriebeöl und Bremsflüssigkeit verfügt und ob genügend Kraftstoff vorhanden ist. Ein Mieter wird sich dabei nicht auf Anzeigen im Cockpit verlassen dürfen, weil er nicht weiß, ob die Anzeigen ordnungsgemäß funktionieren. Die Beklagte beschränkt in ihrer Klausel die Pflicht zur Prüfung auch nicht auf die Kontrolle („Sichtprüfung“) der Anzeigen im Cockpit.

Die Pflicht zu Prüfung und Korrektur stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil sich ein Mieter eines Fahrzeuges darauf verlassen darf, dass der Vermieter die für den Gebrauch des Fahrzeuges notwendige Voraussetzungen geschaffen hat.

Der Einwand der Beklagten unter Hinweis auf § 23 StVO, dass die Pflicht dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug vorschriftsgemäß ist, auch den Fahrer trifft, entledigt die Beklagte nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen des Mietverhältnisses mit dem Mieter den gebrauchsgemäßen Zustand der Sache zu schaffen. Nach dem Wortlaut der Klausel tritt zudem die Pflicht zur Prüfung und Korrektur der Betriebsflüssigkeiten und des Reifendrucks nicht erst bei längerem Gebrauch des Fahrzeuges ein. Denn eine Beschränkung der Verpflichtung nach Zeit oder Entfernung sieht die Klausel nicht vor. Nach dem Grundsatz der sog. kundenfeindlichsten Auslegung können Klauseln nicht eingeschränkt zugunsten des Verwenders ausgelegt werden. Vielmehr ist die Auslegung zugrunde zu legen, die für den Verbraucher am ungünstigsten ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2023 – VII ZR 34/20 –, Rn. 30, juris). Hiernach ist maßgeblich, dass einem Mieter die Pflicht zur Prüfung und Korrektur bereits ab dem Mietbeginn obliegt.

Soweit die Beklagte den Mietern ihrer Fahrzeuge die Pflicht auferlegt, die Fahrzeuge gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.

Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 – VIII ZR 42/20, NJW-RR 2021, 1096 Rn. 22 mwN). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, NJW-RR 2021, 1096 Rn. 23 mwN). Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grads an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urteil vom 11. März 2021 – III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 25; BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 212/20 –, Rn. 47, juris; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022 – IV ZR 185/20 –, Rn. 24, juris).

Nach diesen Grundsätzen ist auch die Regelung in § 9 der AGB, soweit der Mieter die Fahrzeuge gemäß den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen hat, unwirksam. Erkennbare Intention der Klausel, insbesondere im Rahmen der kundenfeindlichsten Auslegung (s.o.), ist die Auferlegung der Verantwortung des Mieters für eine Betriebsstörung, wenn diese durch eine Nutzung des Fahrzeuges entgegen einer Angabe in den genannten Unterlagen verursacht wurde. Die Beklagte wird einem Mieter eine in diesem Sinn sachwidrige Nutzung vorhalten und ihn für Schäden haftbar machen. Ein Mieter wird deshalb gehalten sein, „die Handbücher, Fahrzeugunterlagen und Herstellerangaben“ vor Antritt einer Fahrt zu studieren, um nicht in die Gefahr einer sachwidrigen Nutzung zu gelangen. Dabei bleibt es nach der Klausel offen, um welche konkreten Unterlagen es sich handelt. Die Verwendung des Plurals bei den Handbüchern lässt vermuten, dass es für Fahrzeuge mehrere Handbücher gibt, die es zu studieren gilt. Auch bei den Fahrzeugunterlagen verwendet die Beklagte den Plural, wobei offenbleibt, was die Beklagte zu den „Unterlagen“ im Einzelnen zählt. Gleiches gilt für die Herstellerangaben. Es bleibt auch offen, wie ein Mieter in den Besitz der genannten Bücher Unterlagen und Angaben gelangen kann. Denn nach der Klausel beschränkt sich die Lektüre nicht auf diejenigen Dokumente, die sich in dem Fahrzeug ggf. befinden, sondern auch auf solche Dokumente, die darüber hinaus zu diesem Fahrzeug existieren. Ein Mieter wird deshalb vor Fahrtantritt zu recherchieren haben, welche Bücher, Unterlagen und Herstellerangaben zu dem anzumietenden Fahrzeug vorhanden sind und wie er in den Besitz dieser Dokumente gelangen kann, um sie zur Vermeidung eines Haftungsrisikos zu studieren.

Auf der Grundlage der kundenfeindlichsten Auslegung benachteiligt eine solche Verpflichtung einen Mieter, der Verbraucher ist, unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.

Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Höhe von 269,52 € zu. Die insofern erforderliche Berechtigung der vorgerichtlichen Abmahnung ist wegen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB gegeben. Die Beklagte hat die Berechnungsgrundlagen der Kostenpauschale, die sich in einem üblichen Umfang bewegen, nicht in Zweifel gezogen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die durch die Verweisung veranlassten Kosten hat der Kläger gemäß § 281 Abs. 3 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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