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Betriebsbremsung Linienbus – Haftung für entstandene Schäden bei unzureichender Eigensicherung

LG Kiel – Az.: 12 O 101/10 – Urteil vom 26.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens aus einem Unfall in Anspruch, den sie in einem Linienbus der Beklagten zu 1) am 5. Juni 2007 in B. erlitten hat. Die Beklagte zu 1) ist Halterin und der Beklagte zu 2) war Fahrer des Busses, mit dem die Klägerin am 5. Juni 2007 gegen 16.00 Uhr von E. kommend nach B. hineinfuhr.

Die Klägerin hatte auf der Beifahrerseite auf der zweiten Bank hinter der hinteren Eingangstür Platz genommen. Als sie in der H.straße in B. an der nächsten Haltestelle aussteigen wollte, stand sie auf. Direkt hinter der hinteren Eingangstür befindet sich eine Haltestange, an der ein Knopf angebracht ist, mit dem das Haltesignal für den Fahrer aktiviert werden kann. Die Klägerin begab sich dort hin und drückte den Signalknopf.

Betriebsbremsung Linienbus – Haftung für entstandene Schäden bei unzureichender Eigensicherung
Symbolfoto: Von puhhha/Shutterstock.com

Im zeitlichen Zusammenhang hiermit kam sie unter zwischen den Parteien streitigen Umständen im Bus zu Fall. Hierdurch erlitt die Klägerin Frakturen des ersten, dritten und vierten Lendenwirbelkörpers, deren wegen sie zunächst stationär und später ambulant behandelt wurde.

Durch die Behandlung entstanden ihr Arzt-, Attest- und sonstige Behandlungskosten in Höhe von 427,12 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Klägerin auf Blatt 3 der Klage sowie aus dem Schriftsatz vom 13. April 2010 (Bl. 44, 45 d.A.) verwiesen.

Ferner erlitt die Klägerin unter Berücksichtigung der erhaltenen Lohnfort- und Krankengeldzahlungen einen Verdienstausfall von 979,33 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 4 der Klage verwiesen.

Weiter entstand ihr ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 5.868,00 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 4, 5 der Klage verwiesen.

Die Klägerin wurde vom 5. Juni bis zum 14. Juni 2007 stationär behandelt und anschließend mit einem Korsett entlassen, das sie für insgesamt drei Monate tragen musste. Sie hat eine Höhenminderung im Vorderkantenbereich insbesondere des ersten Lendenwirbelkörpers erlitten. Es ist von einer bleibenden Verformung der Wirbelsäule auszugehen. Hinsichtlich der weiteren Auswirkungen der Verletzung auf die Lebensumstände der Klägerin wird auf Blatt 5 und 6 der Klage verwiesen.

Die Klägerin behauptet, sie habe sich nach dem Drücken des Knopfes mit der rechten Hand an der Haltestange festgehalten. Plötzlich habe der Bus abrupt scharf gebremst, so dass sie sich nicht mehr habe festhalten können. Sie habe noch versucht, die Stange an der anderen Seite des Mitteleinstieges zu erreichen, habe aber den Halt verloren und sei nach vorne in Fahrtrichtung des Busses gestürzt. Dabei sei sie in dem Bereich, in dem üblicherweise Kinderwagen bzw. Fahrräder abgestellt seien, zu liegen gekommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die erlittenen Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 10.000,00 €. Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes werde jedoch ausdrücklich in das Ermessen des Gerichtes erstellt.

Die Klage vom 16. März 2010 ist dem Beklagtenvertreter am 9. April 2010 zugestellt worden. Der die Klage erweiternde Schriftsatz der Klägerin vom 13. April 2010 ist dem Beklagtenvertreter am 20. April 2010 zugestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.274,45 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2008 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall im Linienbus der Linie vom 5. Juni 2007 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2) habe den Bus lediglich verkehrsbedingt im Kolonnenverkehr aus einer Geschwindigkeit von ca. 25 – 30 km/h durch eine ganz normale Betriebsbremsung verzögert. Die Klägerin sei völlig unabhängig hiervon gestürzt, weil sie sich nicht festgehalten habe und einfach ausgerutscht sei. Es habe hier eine einfache Betriebsbremsung vorgelegen, so dass schon der erste Anschein für ein Eigenverschulden der Klägerin spreche. Diese habe sich nicht mit beiden Händen festgehalten, wie es erforderlich sei, um sich festen Halt zu verschaffen.

Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 2) angehört. Ferner hat es aufgrund der prozessleitenden Verfügung vom 11. Mai 2010 (Bl. 60, 61 d.A.) zum Unfallhergang Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen H. und R.. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird auf die Niederschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2010 (Bl. 82 – 89 d.A.) Bezug genommen.

Weiter hat das Gericht aufgrund des Beweisbeschlusses vom 1. Juli 2010 (Bl. 103 d.A.) Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, der Bus sei unmittelbar vor ihrem Sturz abrupt abgebremst worden, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Auswertung der Tachoscheibe. Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L. (Bl. 121 – 126 d.A.) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 24. Februar 2011 (Bl. 140 d.A.). Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin nicht für die infolge des Unfalles erlittenen Schäden.

Vertragliche Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) nicht zu.

Dies würde die Verletzung von Sorgfaltspflichten im Rahmen des Beförderungsvertrages durch die Beklagten voraussetzen. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat behauptet, der Bus sei abrupt stark abgebremst worden, so dass sie hierdurch zu Fall gekommen sei. Den Beweis dieser Behauptung hat sie nicht zu führen vermocht. Die Zeuginnen H. und R. haben derartiges nicht bekundet. Ihre Aussagen sind letztlich im sinne der Beweisbehauptung der Klägerin schon nicht ergiebig. Die Zeugin R. hat den Sturz überhaupt nicht mit einem Fahrverhalten des Busses in Verbindung zu bringen vermocht. Soweit die Zeugin H. geschildert hat, der Busfahrer habe gebremst, hat sie diese Bremsung als nicht ruckartig beschrieben und ausgeführt, sie sei hierdurch nicht in den Sitz gedrückt worden. Die Zeuginnen waren glaubwürdig. Sie hatten keinerlei persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Ihre Angaben waren glaubhaft. Die Bekundungen der Zeugin R. deckten sich mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren. Bei der Zeugin H. ergibt sich ein gewisser Zweifel an ihrer Erinnerungsfähigkeit daran, dass sie den Unfallhergang im Ermittlungsverfahren noch in der Weise geschildert hat, dass der Sturz die Folge eines Anfahrens des Busses gewesen sei.

Soweit die Zeuginnen ausgesagt haben, der Sturz habe nicht im Zusammenhang mit einer starken Bremsung des Busses gestanden, werden ihre Bekundungen durch das Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen L. bestätigt, der aufgrund der von ihm ausgelesenen Tachoscheibe festgestellt hat, die Verzögerung des Busses habe zwischen 2,56 m/s² und 4,26 m/s² gelegen, und in seiner tabellarischen Darstellung der Bewegungsvorgänge des Busses für die dem Unfall wohl zuzuweisende zweite Bremsung einen Verzögerungswert von 3,19 m/s² angegeben hat. Bei einer solchen Bremsung handelt es sich nicht um eine starke Bremsung des Busses sondern um eine solche, die in dem Bereich einer normalen Betriebsbremsung liegt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. März 1976, Az.: Ss OWi 132/75, nach juris: Ziffer 9). Normale Betriebsbremsungen sind mit dem geschuldeten Erfolg eines Beförderungsvertrages notwendig verbunden, da die Transportleistung im öffentlichen Verkehrsraum zu erfüllen ist, wo das Fahrzeug notwendigerweise abgebremst und auch beschleunigt werden muss. Solange eine solche Betriebsbremsung nicht ohne Anlass durchgeführt wird, liegt darin kein sorgfaltswidriges Verhalten des Busfahrers, das dem Betreiber des Busunternehmens zugerechnet werden könnte. Die Klägerin hat nicht behauptet, der Bus sei ohne Anlass abgebremst worden.

Hierfür gibt es auch keine sonstigen Anhaltspunkte.

Die Beklagte zu 1) haftet der Klägerin für die Unfallfolgen auch nicht aus § 7 StVG. Zwar hat sich der Unfall bei dem Betrieb des Busses ereignet, ohne dass ein Fall höherer Gewalt vorgelegen hätte, so dass die Haftungsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben wären.

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Die nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt jedoch dazu, dass die Beklagte für die Folgen des Sturzes nicht einzutreten hat.

Aus den vorgenannten Gründen ist zu Lasten der Beklagten zu 1) kein schuldhaftes unfallkausales Verhalten feststellbar, so dass für sie lediglich die Betriebsgefahr des Busses in Ansatz zu bringen ist. Demgegenüber hat die Klägerin ihre Verpflichtung, sich selbst vor Schaden zu schützen, indem sie sich während der Fahrt festen Halt im Bus verschafft, nicht erfüllt. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft. Es steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Klägerin gegen diese Pflicht verstoßen hat. Unstreitig ist sie zu Fall gekommen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt infolge einer Bremsung gestürzt oder aus anderen Gründen ausgerutscht ist, was mit der Schilderung des Unfalles durch die Zeugin R. eher zu vereinbaren wäre. Sowohl in diesem Fall, wie auch bei einer Auslösung des Sturzes durch eine Bremsung des Busses hätte die Klägerin sich nicht ausreichend festgehalten. Aufgrund der Bekundungen der Zeuginnen und der Begutachtung der Tachoscheibe durch den Sachverständigen ist festgestellt, dass in dem fraglichen Zeitraum jedenfalls keine stärkere Bremsung durchgeführt worden ist. Es lagen lediglich Bewegungsvorgänge vor, die sich im Bereich des normalen Betriebes eines Omnibusses hielten. Dagegen hat sich ein Fahrgast zu schützen, indem er sich festen Halt verschafft. Es kann dahinstehen, ob es hierfür erforderlich ist, sich mit beiden Händen festzuhalten, oder ob eine Hand hierfür ausreicht. Dies hängt unter anderem auch von den jeweiligen Kräften der betroffenen Person und ihrem Gewicht ab. Jedenfalls handelte es sich bei der hier gegebenenfalls durchgeführten Betriebsbremsung um einen Vorgang, mit dem der Fahrgast zu rechnen hat und der von ihm durch entsprechendes Festhalten ohne Weiteres beherrschbar ist. Bereits der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der Betriebsbremsung zu Fall gekommen ist, stellt zumindest ein überzeugungskräftiges Indiz für eine unterlassene oder unzureichende Eigensicherung dar (vgl. KG, Beschluss vom 29. Juni 2010, 12 U 30/10). Das Gericht ist aufgrund dieser Umstände davon überzeugt, dass die Klägerin, sollte sie – wie von ihr behauptet – durch eine Bremsung gestürzt sein, sich jedenfalls nicht ausreichend festgehalten hat.

Die der Beklagten zu 1) zuzurechnende Betriebsgefahr des Omnibusses tritt gegen das in der mangelnden Eigensicherung liegende Verschulden der Klägerin zurück. Der darin liegende Verursachungsbetrag ist derart überwiegend, dass es nicht angemessen wäre, die Beklagte zu 1) für die Folgen des Unfalles mithaften zu lassen. Hätte die Klägerin sich ausreichend festen Halt verschafft, hätte sie die bei dem Betrieb eines Omnibusses regelmäßig auftretende Situation einer Betriebsbremsung ohne Weiteres gemeistert und es wäre kein Schaden entstanden.

Eine Haftung der Beklagten zu 1) aus § 831 BGB scheidet ebenfalls aus, da dem Beklagten zu 2) kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. Es sind keinerlei Umstände hervorgetreten, die den Vorwurf sorgfaltswidrigen Verhaltens des Busfahrers begründen könnten. Vielmehr steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass dem Beklagten zu 2) kein Vorwurf schuldhaften Verhaltens zu machen ist, so dass auch er weder nach § 18, 7 Abs. 1 StVG noch nach § 823 Abs. 1 BGB für die Unfallfolgen haftet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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