Skip to content

Vollstreckungsabwehrklage – Einwand der Erfüllung und Verwirkung der Forderung

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 68/10 – Urteil vom 26.05.2011

Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 08.07.2010 zu 9 O 68/10 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Bad Schwalbach angewiesen wird, den dort zu 5 HL 24/2010 hinterlegten Betrag nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin auszuzahlen.

Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klägerin erhebt gegen eine gegen sie gerichtete und in einem Vergleich titulierte Forderung der Beklagten den Einwand der Erfüllung und verlangt den Ausspruch der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus eben diesem Vergleich.

Die Parteien sind Schwestern und Kinder der Zeugin E. S. Letztere war ehedem Eigentümerin des Anwesens namens O. in H. Die Beklagte, welche vor der Geburt der Klägerin im Jahre 1963 von einem Onkel einen namhaften Betrag geerbt hatte, suchte dieses Anwesen zu übernehmen, weshalb sie in dieses umfangreichere Investitionen tätigte. Bevor es zu der Übername kam, überwarf die Beklagte sich mit der Zeugin E. S. In der Folgezeit führte sie mit dieser vor dem Landgericht Wiesbaden diverse Rechtsstreite wegen der von ihr getätigten Investitionen, namentlich zu 6 O 323/86 und zu 6 O 294/88. Wegen des von ihr der Klägerin zugewandten Betrages in Höhe von 80.000,00 DM führte die Beklagte gegen die Klägerin vor dem Landgericht Wiesbaden zu 6 O 386/82 einen Rückforderungsrechtsstreit, welcher erstinstanzlich mit einer Klageabweisung endete. Das vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu 3 U 187/84 dieserhalb anhängige Berufungsverfahren endete mit einem unter dem 25.06.1987 geschlossenen Vergleich, auf Grund dessen die hiesige Beklagte von der hiesigen Klägerin unter den dort festgelegten Voraussetzungen die Zahlung des dort genannten Betrages verlangen kann. Zahlungen der hiesigen Klägerin an die hiesige Beklagte sollten hiernach entweder bei Tod der gemeinsamen Mutter, der Zeugin E. S., oder aber bei Grundstücksverkäufen durch die gemeinsame Mutter, die Zeugin E. S., in bestimmter Mindestgröße erfolgen. Der Zahlungsanspruch der Beklagten wurde grundpfandrechtlich gesichert. Die Mutter der Parteien, Frau E. S., veräußerte das Anwesen namens O. an die Eheleute Th. A. und I. K. zu UR-Nr. 49/1988 des Notars K.-H. L. in W. In der Folgezeit erhielt die Beklagte mit Rücksicht auf den Vergleich eine Teilzahlung in Höhe von 15.000,00 DM. Unter dem 03.01.1989 ließ die Beklagte wegen des zu ihren Gunsten mit Rücksicht auf die Vergleichsforderung eingetragenen Grundpfandrechtes eine Löschungsbewilligung beglaubigen. Mit der ihr ausgehändigten Löschungsbewilligung ließ die Klägerin das zugehörige Grundpfandrecht löschen. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 26.02.2009 berühmt sich die Beklagte gegenüber der Klägerin der Gesamtforderung aus dem Vergleich vom 25.06.1987. Da sie über keine vollstreckbare Ausfertigung desselben mehr verfügte, ließ sich die Beklagte nach Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen, aus welcher sie nunmehr gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betreibt.

Die Klägerin behauptet, die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 25.06.1987 sei unzulässig, weil die darin zu Gunsten der Beklagten titulierte Forderung längst durch Erfüllung erloschen sei. Es treffe nämlich nicht zu, daß die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf der O. lediglich einen Betrag in Höhe von 15.000,00 DM erhalten habe. Vielmehr sei auch die weitere Zahlung in Höhe von 76.000,00 DM aus dem Notaranderkonto des Notars K.-H. L. an den damaligen Vertreter der Beklagten, den Zeugen P. G., zur Tilgung der Restschuld aus dem Vergleich vom 25.06.1987 zu 3 U 187/84 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erbracht worden. Hieraus erkläre sich denn auch zwanglos, wieso die Beklagte in die Löschung des Grundpfandrechts eingewilligt habe. Letzteres hätte sie wohl kaum getan, wenn die Forderung seinerzeit noch nicht vollständig getilgt gewesen wäre. Daß sie, die Klägerin, umgekehrt nicht in der Lage sei, eine entwertete vollstreckbare Ausfertigung des der Beklagten seinerzeit ausgehändigten Titels zu präsentieren, wiege daneben nicht so schwer, zumal die Zahlungen seinerzeit ohnehin nicht unmittelbar zwischen den Parteien, sondern unter Beteiligung der seinerzeitigen Bevollmächtigten über das Notaranderkonto abgewickelt worden seien. Selbst wenn vorliegend nicht von Erfüllung auszugehen wäre, so liege in jedem Fall Verwirkung vor, weil die Beklagte mehr als zwei Jahrzehnte lang nicht auf der Erfüllung der in dem Vergleich titulierten Forderung bestanden und statt dessen in die Löschung des zugehörigen Grundpfandrechtes eingewilligt habe. Wegen der Zinsen liege ohnehin Verjährung vor.

Das Gericht hat gegen die in dem Termin vom 08.07.2010 säumige Beklagte antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen. Wegen dessen Inhalts wird auf das Versäumnisurteil selben Datums verwiesen. Die Beklagte hat hiergegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, weshalb die Klägerin nunmehr beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, daß die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht Bad Schwalbach zu dem Aktenzeichen 5 HL 24/2010 angewiesen wird, den Hinterlegungsbetrag nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 08.07.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die in dem Vergleich vom 25.06.1987 festgeschriebene Forderung sei nur in Höhe von 15.000,00 DM erfüllt worden, im übrigen aber nicht. Bezeichnenderweise sei die Klägerin nicht in der Lage, einen entwerteten Titel vorzulegen. Dies spreche für sich. Die Klägerin könne sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Zahlung in Höhe von 76.000,00 DM mit Rücksicht auf den Vergleich vom 25.06.1987 erfolgt sei. Die Mutter der Parteien habe nämlich für die Klägerin keine vergleichserfüllenden Zahlungen an sie, die Beklagte, bewirkt. Insbesondere stehe der Betrag in Höhe von 76.000,00 DM, der an sie, die Beklagte, geleistet worden sei, nicht im Zusammenhang mit der Streitigkeit der Parteien und sei dementsprechend nicht zwecks Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Vergleich geleistet worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P. G. und durch Vernehmung der Zeugin E. S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 27.01.2011 sowie derjenigen vom 26.05.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Auf den form- und fristgerecht eingelegten Einspruch hin war das Versäumnisurteil des Gerichts vom 08.07.2010 aufrechtzuerhalten, weil die als Vollstreckungsabwehrklage erhobene Klage ursprünglich zulässig und begründet war (§ 767 ZPO), weshalb das Versäumnisurteil unter dem 08.07.2010 zu Recht erging und die klageweise geltend gemachte Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 25.06.1987 auch nach Durchführung der Beweisaufnahme begründet erscheint (§ 343 ZPO). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts mit für die richterliche Überzeugungsbildung hinreichender Sicherheit fest, daß die in dem Vergleich vom 25.06.1987 titulierte Forderung – entgegen den gegenläufigen Beteuerungen der Beklagten – in Wahrheit durch Erfüllung erloschen ist (§ 362 BGB). Dies gilt nicht nur wegen des von der Beklagten – allerdings erst im Laufe des Rechtsstreits – eingeräumten Betrages in Höhe von 15.000,00 DM, sondern darüber hinaus auch wegen des Zahlbetrages in Höhe von 76.000,00 DM. Den Bekundungen des Zeugen P. G. kann nämlich zunächst einmal entnommen werden, daß der damals die Beklagte vertretende Zeuge P. G. zum einen eine vollstreckbare Ausfertigung des hier interessierenden Vergleichs innehielt und zum anderen als Vertreter der Beklagten der Klägerin mitgeteilt hatte, daß wegen der Veräußerung der sogenannten O. die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte von der Klägerin mit Rücksicht auf den Vergleich Zahlung verlangen könne, gegeben seien. Der Zeuge P. G. gab insoweit auf Nachfrage an, seinerzeit über eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs verfügt und der Klägerin Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Aussicht gestellt zu haben. Er wußte die Vorgänge ungeachtet des zwischenzeitlichen Zeitablaufs sicher mit der Veräußerung der O. durch die Mutter der Parteien, die Zeugin E. S., in Verbindung zu setzen. Es war ihm auch sehr deutlich erinnerlich, daß die Abwicklung seinerzeit über den Notar K.-H. L. erfolgt sei, der seinerseits den Verkauf der O. beurkundet hatte. Auch wenn dies allein für sich genommen bezogen auf die klägerischerseits behauptete Erfüllungswirkung noch nicht zwingend erscheinen mag, und zwar deshalb nicht, weil es seinerzeit zwischen den Parteien und unter Beteiligung der Mutter der Parteien noch diverse andere Zahlungsvorgänge gegeben haben mag, so bleibt doch zu konstatieren, daß der Zeuge P. G. auf Nachfrage auch bereitwillig bestätigte, seinerzeit auch die Löschungsbewilligung beglaubigt und weitergereicht zu haben. Für das erkennende Gericht steht damit fest, daß die Forderung, für welche das betreffende Grundpfandrecht bestellt worden ist, bereits durch Erfüllung erloschen sein muß, anderenfalls nicht erklärlich wäre, wieso der die Beklagte seinerzeit vertretende Zeuge P. G. als anwaltlicher Vertreter der Beklagten mit Wirkung für und gegen diese sich des betreffenden Grundpfandrechtes entäußert hatte. Ein derartiges Verhalten ohne die zuvor stattgefundene Erfüllung der durch das Grundpfandrecht besicherten Forderung zöge ohne weiteres Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Zeugen P. G. als den anwaltlichen Vertreter der Beklagten nach sich. Für das erkennende Gericht sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß es der Zeuge P. G. im Verhältnis zu der Beklagten seinerzeit an der ihm als Rechtsanwalt abzuverlangenden Sorgfalt habe fehlen lassen. Viel näher liegt für das erkennende Gericht die Annahme, daß die Löschungsbewilligung unter Mitwirkung des Zeugen P. G. gerade mit Rücksicht auf die zuvor erfolgte Erfüllung der besicherten Forderung erteilt worden ist und daß die Beklagte nunmehr lediglich den Umstand auszunutzen versucht, daß die Klägerin seinerzeit – aus welchen Gründen auch immer – es versäumt hat, die der Beklagten ursprünglich erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs sich aushändigen zu lassen. Die Bekundungen der Zeugin E. S. vermögen an dieser von dem erkennenden Gericht gewonnenen Überzeugung nichts zu ändern. Zum einen war die Aussage der Zeugin E. S. unverkennbar von dem Bemühen geprägt, der Klägerin aus persönlicher Verärgerung und Enttäuschung zu schaden. Die Zeugin E. S. tat insoweit unumwunden kund, daß sie nach einem Krankenhausaufenthalt nicht mehr habe nach Hause gehen können, sondern insoweit in ein Heim gezogen sei, wofür sie ersichtlich die Klägerin verantwortlich macht. Bezeichnenderweise wohnt die Zeugin E. S. nunmehr bei der Beklagten, weshalb es für die Tendenz ihrer Bekundungen auch einen aus ihrer Sicht nachvollziehbaren Hintergrund gibt. Zum anderen war das Bemühen der Zeugin E. S., die fraglichen Zahlungen als Entgelt für Leistungen ihres Schwiegersohnes in der Landwirtschaft darzustellen, allzu plakativ ergebnisorientiert und zudem mit dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nicht in Einklang zu bringen. Das schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten ging nämlich dahin, daß es sich bei den Zahlungen um Ausgleichszahlungen der Zeugin E. S. an die Beklagte für Investitionen der Beklagten in die O. gehandelt habe. Es ist auch diesem Widerspruch zwischen dem Beklagtenvorbringen einerseits und den Bekundungen der Zeugin E. S. andererseits geschuldet, wenn das erkennende Gericht im Ergebnis sich außerstande sah, den Beklagtenvortrag, wonach die in dem Vergleich festgeschriebene Forderung noch nicht erfüllt sei, für wahr zu erachten, weshalb das Versäumnisurteil nach allem Bestand haben mußte.

Zu demselben Ergebnis gelangt man ohne Rücksicht auf Vorstehendes zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch deshalb, weil die in dem Vergleich vom 25.06.1987 titulierte Forderung nunmehr jedenfalls verwirkt ist (§ 242 BGB). Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten, hier also der Beklagten, an. Mit der Verwirkung soll nämlich die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten, hier also gegenüber der Klägerin, ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, daß er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (RGZ 155, 152). Bei einer solchen objektiven Beurteilung, die allein an den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgerichtet sein muß, kann es nicht auf die subjektive Willensrichtung des Berechtigten ankommen. Die Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da insoweit die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Bewertung, nicht aber der subjektive Willensentschluß des Berechtigten entscheidend ist. In dieser Hinsicht kommt der rechtliche Unterschied zwischen der Verwirkung und einem stillschweigenden Verzicht zum Ausdruck (RGZ 134, 270). Für die Annahme einer Verwirkung ist es jedoch des weiteren erforderlich, daß sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten auch darauf eingerichtet hat, daß dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen werde, und daß es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, daß der Berechtigte später doch noch mit der Geltendmachung des ihm zustehenden Rechts hervortritt (RGZ 158, 108). Die Leistung muß also unter diesem Gesichtspunkt für den Verpflichteten nicht mehr zumutbar sein. So liegt der Fall aber hier. Die Beklagte muß sich nämlich zum einen vorhalten lassen, daß sie die Forderung aus dem Vergleich, so denn diese entgegen den vorstehenden Annahmen wider Erwarten noch nicht vollständig erfüllt sein sollte, mehr als zwei Jahrzehnte lang nicht geltend gemacht hat. Zum anderen hat sie gerade durch die freiwillige Aufgabe der grundpfandrechtlichen Sicherung gegenüber der Klägerin als der Verpflichteten zurechenbar den Schein gesetzt, daß die Klägerin mit einer Inanspruchnahme aus dem Vergleich nicht mehr zu rechnen brauche. Denn es liegt jenseits aller Wahrscheinlichkeit und Plausibilität, daß ein Gläubiger ohne jede Not sich eines mit Rücksicht auf eine ihm zustehende Forderung zu seinen Gunsten bestehenden Sicherungsmittels entäußert. Derlei scheint dem erkennenden Gericht in dem zur Entscheidung anstehenden Fall schon wegen der seit Jahrzehnten zwischen den Parteien angespannten Beziehungen geradezu ausgeschlossen, weshalb das Versäumnisurteil letztlich auch wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verwirkung Bestand haben mußte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Wegen des erfolglosen Einspruchs hat die Beklagte auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos