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Mietwagenwechsel bei kurzer Reparaturdauer

BGH

Az.: VI ZR 134/08

Urteil vom 13.01.2009


Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 839,29 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin erlitt am 4. Juli 2006 einen Verkehrsunfall, bei dem ihr PKW beschädigt wurde. Sie hat Ersatz weiterer Mietwagenkosten begehrt. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, dessen volle Haftung außer Streit steht. Der von der Klägerin mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige gab die Reparaturdauer mit fünf Arbeitstagen an. Die Klägerin gab das Fahrzeug am Morgen des 5. Juli 2006 in Reparatur und mietete bei ihrer Streithelferin ein Fahrzeug der nächst niedrigeren Typklasse zum Preis von 110,00 Euro netto pro Tag zuzüglich Nebenkosten an. In einem nachfolgenden Telefonat teilte die Beklagte ihr mit, dass sie einen gleichwertigen Mietwagen zum Preis von 50,00 Euro brutto pro Tag einschließlich Nebenkosten vermitteln könne. Die Klägerin benutzte bis zum Abschluss der Reparatur am 19. Juli 2006 den PKW ihrer Streithelferin, wofür diese ihr einen als „Sonderpreis – fiktiver Normaltarif“ bezeichneten Mietpreis von 82,50 Euro netto pro Tag zuzüglich eines Betrages von 15,00 Euro netto pro Tag für Haftungsbefreiung sowie Zustell- und Abholkosten von 16,37 Euro netto, insgesamt 1.715,49 Euro einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Die Beklagte zahlte darauf 350,00 Euro. Mit der Klage hat die Klägerin den Ersatz weiterer 1.365,49 Euro begehrt. Das Amtsgericht hat ihr weitere 150,00 Euro zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht ihr insgesamt 526,20 Euro zuerkannt und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen, die sowohl die Klägerin als auch ihre Streithelferin eingelegt haben. Die Streithelferin der Klägerin hat deren erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte während des Revisionsverfahrens den restlichen Klagebetrag bezahlt hat, hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.

II.

1. Da die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen hat, ist gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss zu entscheiden. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung über die Kostentragungspflicht zu befinden (§ 128 Abs. 4 ZPO).

2. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache hätte die Klage Erfolg gehabt. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in vollem Umfang begründet.

a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2008 – VI ZR 32/07 – VersR 2008, 554, 555 und vom 16. September 2008 – VI ZR 226/07 – juris, jeweils m.w.N.). Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt der von der Streithelferin berechnete Mietpreis im Rahmen des „Normaltarifs“. Dass das Berufungsgericht den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ 2006 ermittelt hat, begegnet unter den vorliegenden Umständen keinen durchgreifenden Bedenken. Es hält sich insoweit im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07 – VersR 2008, 699, 700 m.w.N.).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hatte die Klägerin einen Ersatzanspruch in dieser Höhe nicht nur für die ersten zwei Tage der Anmietung, sondern bis zur Beendigung der Reparatur. Da der Klägerin ursprünglich ein günstigerer Tarif als der später von der Streithelferin in Rechnung gestellte Mietpreis nicht zugänglich war, entsprachen Mietwagenkosten in dieser Höhe zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs dem erforderlichen Herstellungsaufwand. Daran hat sich durch das nachfolgende günstigere Angebot der Beklagten nichts geändert.

Dabei kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Mietwagenkosten gegebenenfalls auch ein unterhalb des örtlichen „Normaltarifs“ liegender Tarif zu berücksichtigen ist, den der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit einem Autovermieter vereinbart hat. Ist dem Geschädigten ein solcher Tarif bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nicht bekannt und somit auch nicht zugänglich, kann die Erforderlichkeit des von ihm vereinbarten höheren Mietpreises nur unter der Voraussetzung entfallen, dass ihm ein Wechsel des Mietfahrzeugs zumutbar ist.

Dies ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, vorliegend zu verneinen. Die Klägerin war unter den Umständen des Streitfalls nicht gehalten, den von ihr abgeschlossenen Mietvertrag nach ein oder zwei Tagen zu kündigen und für die restliche Dauer der Reparatur bei einem anderen Anbieter ein Fahrzeug zu einem günstigeren Preis anzumieten. Da der Schadensgutachter als Dauer der Reparaturzeit lediglich fünf Arbeitstage veranschlagt hatte, durfte die Klägerin seinerzeit davon ausgehen, ihren beschädigten PKW nach wenigen Tagen zurückzuerhalten und nicht länger auf den Mietwagen angewiesen zu sein. Bei dieser Sachlage war der mit einem Wechsel des Mietwagens und des Autovermieters verbundene Aufwand unverhältnismäßig und der Klägerin nicht zumutbar.

 

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