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Gas-Versorgungsvertrag – konkludenter Abschluss und Haftung des Grundstückeigentümers

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 7 U 129/17 – Urteil vom 09.01.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Oktober 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Az.: 4 O 95/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.168,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03. April 2017 sowie 12,50 € Mahnkosten, 92,00 € Inkassokosten und 560,00 € Hausanschlusstrennungskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen Beklagten erster Instanz sowie die im Mahnverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 50.000,00 €.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Vergütung für den Bezug von Gas.

Die Beklagte wurde nach der Grundstücksauflassung vom 27. August 2012 am 13. April 2014 als Eigentümerin des Grundstücks …-Straße in B… eingetragen. Damalige Komplementärin der Beklagten war die H… B… GmbH in B… (HRB Amtsgericht Potsdam 25363). Die Komplementärin wurde später in HA… GmbH umbenannt; im Juni 2016 wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Statt ihrer ist laut HR-Eintragung vom 31. Mai 2016 die H… m… GmbH in B… Komplementärin (HRB Amtsgericht Potsdam 28872).

Das Grundstück wird im Rahmen der Grundversorgung durch die Klägerin mit Gas beliefert.

Mit Rechnung vom 23. September 2015 (Bl. 30 d.A.) rechnete die Klägerin gegenüber der H… B… GmbH den Verbrauch vom 15. November 2012 bis zum 07. Februar 2015 von 443.405 kWh zum Gesamtpreis von 30.566,22 € ab. Am 16. März 2016 stellte die Klägerin der H… B… GmbH einen Verbrauch von weiteren 195.294 kWh für die Zeit vom 08. Februar 2015 bis zum 07. Februar 2016 mit weiteren 13.464,71 € in Rechnung. Mit der an die Beklagte gerichteten Rechnung vom 17. März 2017 begehrte die Klägerin einen weiteren Betrag von 5.137,12 € für den Zeitraum vom 08. Februar 2016 bis zum 30. September 2016 (Bl. 60 d.A.). Die Rechnungssummen zuzüglich Nebenkosten macht die Klägerin mit ihrer Klage geltend.

Sie hat die Auffassung vertreten, als Auflassungsempfängerin und später als eingetragene Eigentümerin des Grundstücks habe die Beklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gasanschluss innegehabt.

Die Klägerin hat das Mahnverfahren zunächst gegen die H… m… GmbH betrieben und in der Anspruchsbegründung beantragt, das Passivrubrum zu ändern, hilfsweise die Klage von da an gegen die Beklagte zu richten.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 49.168,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 44.030,93 € seit dem 13. Dezember 2016 und aus 5.137,12 € seit dem 03. April 2017 sowie 12,50 € Mahnkosten, 92,00 € Inkassokosten und 560,00 € Hausanschlusstrennungskosten zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, sie habe die Gewerberäume zur Größe von 402 m² schon 2012 an ihre damalige Komplementärin vermietet und sich hierzu auf einen Mietvertrag vom 01. August 2012 bezogen (Bl. 92 d.A.). In § 5 Abs. 2 des Vertrages heißt es: „Der Vermieter schafft die technischen Voraussetzungen (Installation von Zählern) zur gesonderten Ermittlung der Verbrauchswerte des Mietobjekts, soweit keine anderweitige Regelung für die Verbrauchsermittlung vereinbart wurde.“ Die frühere Komplementärin habe allein die Verfügungsgewalt über den Zähler gehabt. Auch die Klägerin habe die frühere Komplementärin als Vertragspartner angesehen, wie das Begrüßungsschreiben vom 23. September 2015 (Bl. 97 d.A.) belege. Schließlich hat sich die Beklagte auf Verjährung und Verwirkung berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Eine ausdrückliche Liefervereinbarung hätten die Parteien nicht geschlossen. Ein Grundversorgungsvertrag gemäß § 2 Abs. 2 GasGVV sei ebenfalls nicht zu Stande gekommen.

Leistungsempfänger im Rahmen eines nach § 2 Abs. 2 GasGVV bestehenden Lieferverhältnisses sei typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt; dies könne der Eigentümer oder auch ein Mieter oder Pächter sein. Die Beklagte habe unbestritten vorgetragen, mit Abschluss des Mietvertrages vom 01. August 2012 habe ihre damalige Komplementärin die Verfügungsgewalt über den Anschluss innegehabt. Auf den Umstand, dass auch weitere Räumlichkeiten auf dem Grundstück durch den Anschluss mitversorgt worden seien, komme es nicht an.

Im Übrigen sei ein Entgelt nicht fällig, weil die Rechnungen nicht an die Beklagte gerichtet seien. Die Angaben in der Rechnung vom 17. März 2017 seien zudem unzureichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung, die der Klägerin am 17. Oktober 2017 zugestellt worden ist, wird auf die bei den Akten befindliche Leseabschrift (Bl. 177 ff.) Bezug genommen. Die Klägerin hat am 02. November 2017 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel – nach Fristverlängerung bis zum 18. Januar 2017 – durch einen an diesem Tage beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die angefochtene Entscheidung berücksichtigte nicht, dass die klägerische Verpflichtung zur Belieferung im Rahmen eines Grundversorgungsvertrages gegenüber der Beklagten als Grundstückseigentümerin bestanden habe; denn es handele sich um ein Grundstück mit Zentralversorgung. Die Verfügungsgewalt der Beklagten über den Anschluss lasse sich auch aus dem Umstand herleiten, dass sie ausweislich des – nach wie vor bestrittenen – Mietvertrages verpflichtet war, die Voraussetzungen für eine verbrauchsabhängige Abrechnung unter den Nutzern zu schaffen. Nur versehentlich sei die Korrespondenz zum Teil an die damalige Komplementärin gerichtet worden, dies beruhe auf einer nachträglichen Mitteilung des Netzbetreibers.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 18. April 2018 (Bl. 258 ff.). Der Umstand, dass auch die Wohnung des Geschäftsführers der Komplementärin von dem Gasanschluss mitversorgt worden sei, spreche nicht gegen eine Alleinverfügungsmacht der damaligen Komplementärin über den Zähler; gegebenenfalls hätte sie gegenüber dem Geschäftsführer abrechnen können.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg; denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf das Entgelt für die Gaslieferungen in der Zeit vom 15. November 2012 bis zum 30. September 2016.

1.

Zwischen der Klägerin als Trägerin der Grundversorgung und der Beklagten ist auf Grund der Entnahme von Gas von dem Anschluss auf dem Grundstück …-Straße 1 in B… ein Grundversorgungsvertrag gemäß § 2 Abs. 2 GasGVV zu Stande gekommen.

Indem die Klägerin als Träger der Grundversorgung faktisch die Belieferung mit Gas durchgeführt hat, hat sie im Wege der Realofferte ein Angebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrages abgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 2014 – VIII ZR 316/13).

Dieses Angebot war an die Beklagte gerichtet. Als Empfänger einer Realofferte im Rahmen der GasGVV ist typischerweise derjenige anzusehen, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt.

Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten war sie im Vorgriff auf den Eigentumserwerb an dem Grundstück auf Grund einer Absprache mit dem Voreigentümer – dem Erben der E… H… – berechtigt, über den Besitz an dem Grundstück zu verfügen. In Ausübung dieser Befugnis hat die Beklagte nach ihrem Vorbringen bereits am 01. August 2012 einen Mietvertrag über einen Teil des Grundstücks abgeschlossen, der ab dem 01. September 2012 in Kraft treten sollte. Aus § 5 Abs. 2 dieses Mietvertrages (Bl. 93 d.A.) ergibt sich, dass die Beklagte als Vermieterin die Verpflichtung übernehmen sollte, die technischen Voraussetzungen für die gesonderte Ermittlung der Verbrauchswerte des Mietobjekts durch die Installation von Zählern zu schaffen hatte. Dieser Verpflichtung konnte die Beklagte nur nachkommen, wenn sie die Möglichkeit hatte, auf den Übergabepunkt einzuwirken. Selbst wenn dieser Übergabepunkt sich innerhalb der an die Komplementärin vermieteten Räume befunden haben sollte, wäre diese verpflichtet gewesen, der Beklagten den Zugriff auf den Übergabepunkt zu ermöglichen, damit diese ihren Vertragspflichten nachkommen konnte. Berücksichtigt man weiter, dass nur ein Teil des Objekts an die Komplementärin vermietet worden sein soll und weitere Räumlichkeiten dem Geschäftsführer H… zu Wohnzwecken überlassen worden waren, der ebenfalls Gas bezogen hat, so steht die alleinige Verfügungsbefugnis der Beklagten über den Übergabepunkt nicht in Zweifel.

Ein Rechtsverhältnis der Klägerin zu einem Dritten, welches gegebenenfalls vor einem faktischen Lieferverhältnis Vorrang hätte, ist nicht festzustellen.

Auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss kommt es dann nicht an, wenn Anhaltspunkte vorhanden sind, die unübersehbar in eine andere Richtung weisen, etwa weil der Grundversorger mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen hat (BGH a.a.O.). Darlegungs- und beweispflichtig für solche abweichenden Anhaltspunkte ist hier die Beklagte.

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Die Beklagte hat hier den ihr obliegenden Beweis dafür, dass auf Grund der Umstände ein Lieferverhältnis zwischen ihrer ehemaligen Komplementärin und der Klägerin zu Stande gekommen ist, nicht geführt. So steht insbesondere nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin W…, handelnd für die damalige Komplementärin der Beklagten, sich im Sommer 2012 telefonisch im Hinblick auf die Gasversorgung an die Klägerin gewandt hat. Die Zeugin W… hat zwar bekundet, sie habe aus den Unterlagen der verstorbenen Frau H… die Klägerin als Gasversorger ermittelt und sich dann telefonisch an diese gewandt. Bis zum Erhalt der Rechnung vom 23. September 2015, die die Zeugin möglicherweise gesehen hat, habe sie in Bezug auf das Gaslieferverhältnis keine Wahrnehmungen gemacht. Sie könne sich nur an ein Gespräch mit Herrn R… H… über die Höhe einer hohen Rechnung erinnern.

Die Aussage ist nicht geeignet, dem Gericht die Überzeugung davon zu vermitteln, dass die Zeugin W… eine Belieferung der H… B… GmbH von der Klägerin erfragt hat. Die Zeugin, die nicht nur mit einfachen Bürotätigkeiten, sondern auch mit der Buchhaltung befasst war, will über einen Zeitraum von knapp drei Jahren – abgesehen von dem Gespräch über die hohe Rechnung – keinerlei Wahrnehmungen in Bezug auf die Gaslieferung gemacht haben. Dies lässt sich mit dem allgemein bekannten Umstand, dass üblicherweise regelmäßige Abschläge fällig werden und in der Regel jährlich über den Verbrauch abzurechnen ist, nicht in Einklang bringen. Auch ist es nur schwer vorstellbar, dass die Zeugin sich einerseits an den Telefonanruf bei der Klägerin im Jahre 2012 eindeutig erinnern kann, andererseits von dem weiteren Vorgehen nach Erhalt der Rechnung vom 23. September 2015 nichts mehr wusste. Letzteres erscheint angesichts der Höhe der Rechnung von über 30.000,00 € und der Tatsache, dass die Zeugin nach ihrer Aussage auch befugt war, Rechnungen für die GmbH zu bezahlen, unerklärlich farblos.

Zwar steht die Zeugin nicht mehr in einem Dienstverhältnis zu der Beklagten oder ihrer Komplementärin, sodass eine falsch verstandene Solidarität zu ihrem Arbeitgeber als Motiv für eine Falschaussage ausscheidet. Doch hat die Zeugin auf das Gericht insgesamt einen unsicheren Eindruck gemacht, der von einer der Beklagten günstigen Tendenz geprägt war. Das Gericht kann demgemäß nicht mit der hinreichenden Sicherheit ausschließen, dass die Zeugin das von ihr geschilderte Telefonat mit einem Mitarbeiter der Klägerin tatsächlich nicht geführt hat. Eine ausdrückliche Erklärung der damaligen Komplementärin, die gegebenenfalls Vorrang vor einer durch faktisches Verhalten begründeten Vertragsbeziehung hätte, liegt damit nicht vor.

Die Tatsache, dass die Klägerin die frühere Komplementärin mit Schreiben vom 23. September 2015 als Neukunden begrüßt und am gleichen Tage eine Rechnung für die Vergangenheit gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Die Klägerin hat die Adressierung von Rechnung und Begrüßungsschreiben hinreichend damit erklärt, dass die Identität des Anschlussnehmers durch den Netzbetreiber mitgeteilt worden sei.

2.

Der Höhe nach ist das Entgelt zwischen den Parteien nicht streitig. Die Forderungen sind gegenüber der Beklagten nicht fällig geworden, bevor die Klägerin eine Zahlungsaufforderung an diese gerichtet hat (§ 17 Abs. 1 S. 1 GasGVV). Die vor dem 17. März 2017 (Bl. 60 d.A.) an die frühere Komplementärin gerichteten Rechnungen bleiben hierbei außer Betracht. Die der Beklagten bekannten Rechnungen sind inhaltlich auch genügend, enthalten sie doch die maßgeblichen Parameter für die Anspruchsberechnung. Die Beklagte trägt auch nicht vor, welche Berechnungsgrundlagen fehlen oder unrichtig sein könnten.

3.

Da es auf die Rechnung vom 17. März 2017 ankommt, konnte die Verjährungsfrist nicht vor Ablauf des Jahres 2017 beginnen, sodass die Forderung nicht verjährt ist.

4.

Auch auf den Gesichtspunkt der Verwirkung kann sich die Beklagte nicht berufen. Nachdem die Beklagte ihrer damaligen Komplementärin und deren Geschäftsführer wissentlich über mehrere Jahre den Gasbezug ermöglicht hat, ohne ihrer Verpflichtung zur Mitteilung in Textform (§ 2 Abs. 2 S. 1 GasGVV) nachzukommen, konnte sie kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, für die Gaslieferungen nicht zahlen zu müssen.

5.

Die Anschlusssperrkosten haben ihre Grundlage in § 19 Abs. 1 GasGVV. Dadurch, dass die Beklagte langfristig ihrer Verpflichtung zur Anmeldung der Gasentnahme in Textform nicht nachgekommen ist, obgleich ihr der Bezug von Gas in erheblichem Umfang bekannt war, hat sie in erheblicher Weise gegen ihre Pflicht aus der GasGVV verstoßen.

6.

Die Mahn- und Inkassokosten und der Zinsausspruch haben ihre Grundlage in §§ 286, 288 BGB. Zinsen kann die Klägerin erst ab dem Tage nach dem der Beklagten mit Rechnung vom 17. März 2017 eingeräumten Zahlungsziel verlangen. Dass bereits zuvor gegenüber der Beklagten die Verzugsvoraussetzungen eingetreten wären, macht die Klägerin nicht geltend.

III.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 02. Januar 2019, in dem diese ergänzend zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hat, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

IV.

Die Kostenentscheidung erster Instanz gemäß §§ 269, 92 ZPO trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin im Mahnverfahren zunächst die falsche Beklagte in Anspruch genommen und die Klage insoweit im Rahmen der Anspruchsbegründung wieder zurückgenommen hat; ein Fall der Rubrumsberichtigung, wie die Klägerin gemeint hat, liegt ersichtlich nicht vor. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat nach § 92 Abs. 2 die Beklagte zu tragen. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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