Skip to content

Missbrauch von Vollstreckungstiteln – Anwendung § 826 BGB

LG Düsseldorf – Az.: 1 O 2/18 – Urteil vom 20.12.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist der Ehemann der Frau N L (nachf. Rechtsvorgängerin). Der Beklagte ist der frühere Ehemann der Rechtsvorgängerin. Die Rechtsvorgängerin ist Tochter des am 4. Oktober 2014 verstorbenen Herrn X (Erblasser). Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin den Abtretungsvertrag des 4. September 2017 (Anlage 1a), wonach die Rechtsvorgängerin dem Kläger Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach dem Erblasser von einem Zwölftel des Nachlasses und die mit dieser Klage verfolgten Ansprüche abtrat. Die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verfolgt der Kläger im Rechtsstreit 1 O 311/17. Die dort frühere Beklagte war Ehefrau des Erblassers und dessen Alleinerbin. Diese ist während des Rechtsstreits verstorben und wurde beerbt von ihren Söhnen O und X2 K X , die den Rechtsstreit aufgenommen haben.

Mit Urteil des 11. November 2004 des Landgerichtes Düsseldorf (11 O339/02) erwirkte der Beklagte (dieses Rechtsstreits) gegen die Rechtsvorgängerin – gestützt auf Darlehen – einen Zahlungstitel über eine Hauptforderung von 70145,07 Euro (Anlage 6). Im damaligen Prozess legte der Beklagte einen Darlehensvertrag nebst Quittungen mit Unterschriften der Beklagten vor, deren Echtheit diese damals bestritt, deren Echtheit in diesem Prozess aber unstreitig ist. Nach Einholung eines Schriftgutachtens verurteilte das Landgericht Düsseldorf die Rechtsvorgängerin zur Zahlung. Auf Grundlage des vorbezeichneten Urteils erwirkte der Beklagte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. März 2016 des AG Langenfeld (95 M65/16). In diesem wurde der vorgenannte Pflichtteilsanspruch der Rechtsvorgängerin gepfändet und dem Beklagten „die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages“ zur Einziehung überwiesen.

Die klägerische Partei trägt vor:

Der Beklagte habe der Rechtsvorgängerin keine Darlehen gewährt. Der Beklagte habe nicht bestehende Darlehensansprüche vorsätzlich gerichtlich durchgesetzt, um die Rechtsvorgängerin zu schädigen.

Die Rechtsvorgängerin und der Beklagte hätten sich im Mai 1982 kennengelernt. Der Beklagte sei in der X-Spedition seit Einzug in das Haus der Eltern der Rechtsvorgängerin vollschichtig als Staplerfahrer bei der X-Spedition tätig gewesen.

Der Erblasser sei seit langer Zeit Pächter des Gutes I in Düsseldorf gewesen. Auf dem Gutshofe seien Pferde gezüchtet und fremdeingestallt worden. Auf dem Hofgelände hätten sich teils vermietete Wohn- und Wirtschaftsgebäude befunden. Am 1. März 1992 habe der Erblasser mit der Rechtsvorgängerin einen Bewirtschaftungsvertrag geschlossen. Der Erblasser habe erklärt, die Rechtsvorgängerin erhalte die Hofbewirtschaftung, weil O und K X im Gegenzuge die Spedition eigenverantwortlich führen sollten.

Der Beklagte sei der Rechtsvorgängerin auf dem Landgut zur Hand gegangen. Der Beklagte habe bereits nach Beginn des Bewirtschaftungsverhältnisses die Erträge des Gutshofes selber eingezogen. Diese Einkünfte habe er nicht an die Rechtsvorgängerin abgeführt. Diese habe geglaubt, es habe damit seine Ordnung, weil ihre Mutter die Buchhaltung führe. Es habe sich aber um abgezweigte Gelder gehandelt. Um namentlich der Finanzverwaltung zu erklären, wie die Anschaffungen für den Gutshof finanziert worden seien habe der Beklagte der Rechtsvorgängerin im Jahr 1992 vier Quittungen über angeblich erhaltene Darlehen vorgelegt mit der Erklärung, diese Quittungen seien für die Buchhaltung erforderlich. Die Rechtsvorgängerin habe unterschreiben. Die Mutter der Rechtsvorgängerin habe diese Quittungen verbucht, wissend, dass keine Darlehen gewährt worden seien. Für das Jahr 1998 sei auf die vorgenannte Weise ein weiterer von dem Beklagten für sich abgezweigter Geldbetrag in Höhe von 73.369,24 DM „legalisiert“ worden. Der Beklagte habe der Rechtsvorgängerin einen unter dem 31. Dezember 1998 datierten Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Dieser „Darlehensvertrag“ habe der Beklagte im Prozess LG Düsseldorf: 11 O 339/02 vorgelegt. Die damals beauftragte Steuerberaterin X3, wisse insbesondere, dass die Vertragsurkunde der Rechtsvorgängerin mit der Begründung vorgelegt worden sei, deren Unterschrift sei aus steuerlichen Gründen erforderlich. Mit der Trennung am 19. September 2001 habe sich der Beklagte mit den Eltern und den Brüdern der Rechtsvorgängerin solidarisiert. Denn der Erblasser habe gewünscht, dass der Beklagte anstelle seiner Tochter die Hofbewirtschaftung übernehme. Die Rechtsvorgängerin sei aus dem Hof gedrängt worden. Der Beklagte habe dem Betretungsverbot mit körperlicher Gewalt Nachdruck verleihen. Auch der Erblasser und ihre Brüder hätten von der Rechtsvorgängerin verlangt, diese solle sich auf dem Landgut nicht mehr sehen lassen.

Den Zugang zum Hof habe sie sich mit einer einstweiligen Verfügung erstreiten müssen. Auch diese Verfügung sei nicht beachtet worden. Am 25. Oktober 2001 habe der Erblasser fristlos die Bewirtschaftungsvereinbarung gekündigt. Initiiert vom Beklagten und dem Erblasser habe am 31. Oktober 2001 eine Welle von Kündigungen der Pferdeeinsteller begonnen mit dem Ziel, neue Verträge mit dem Beklagten und dem Erblasser zu schließen. Am 5. November 2002 habe der Erblasser der Rechtsvorgängerin erklärt, sie sei enterbt, eingebettet in Drohungen. Am 11. November 2001 habe X die Rechtsvorgängerin auf dem Hof grundlos geschlagen. Am selben Tage habe der Erblasser der Rechtsvorgängerin mit einer Heugabel auf die minderjährige T K2 eingeschlagen, um es dafür bestrafen, dass dies der Rechtsvorgängerin im Betriebe helfen wollte. Der Beklagte, dessen Freundin E , den Brüdern und Frau D L2 hätten den Betrieb der Rechtsvorgängerin geplündert.

Die Rechtsvorgängerin habe sich in dem Verfahren 11 O 339/02 damit verteidigt, die „Quittungen“ und der „Darlehensvertrag“ seien gefälscht, weil die Rechtsvorgängerin in der Sorge vor steuerrechtlichen Konsequenzen gelebt habe. Sie habe ein Zusammenwirken des Beklagten mit der Steuerberaterin X3 und ihrer Mutter sowie mit ihren Brüdern zu ihrem steuerlichen Nachteile befürchtet. Der Zeuge T2 habe ihr empfohlen, eine Selbstanzeige beim Finanzamt einzubringen. Die Rechtsvorgängerin habe sich um erhebliche nachzuentrichtende Steuerzahlungen befürchtet und keine ordnungsgemäße Selbstanzeige fertigen zu können. Deswegen habe sie darauf gehofft, dass sich auf den ihr seinerseits nicht mehr erinnerlichen Quittungen und auf dem Vertrag nicht ihre Unterschriften befanden. Sie sei überdies vermögenslos gewesen und hätte deshalb die nachträglich zu entrichtende Steuer nicht zahlen können. Ihre hauptsächliche Einnahmequelle aus den Einstallungsverträgen sei versiegt gewesen.

Die klägerische Partei beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, das am 11. November 2004 verkündete Urteil des Landgerichtes Düsseldorf im Verfahren B G I2 (heute: E2) gegen N I2 (heute; N L ) – Geschäftsnummer: 11 O339/02 – mit Zustellungs- und Rechtskraftvermerk sowie mit Vollstreckungsklausel herauszugeben.

2. Die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Urteil wird erklärt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, allen Schaden aus der Vollstreckung dieses Urteiles zu ersetzen, den die Rechtsvorgängerin des Klägers, Frau N L , aus der Vollstreckung des Urteiles erlitten hat und noch erleidet.

Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die klägerische Partei hat die Voraussetzungen des Missbrauchs von Vollstreckungstiteln (§ 826 BGB) nicht schlüssig dargelegt. Die Anwendung von § 826 BGB ist auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle begrenzt, da andernfalls die Rechtskraft ausgehöhlt oder der Rechtsfriede in untragbarer Weise infrage gestellt würde. Voraussetzung ist zunächst die Unrichtigkeit des Titels. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Schädigers als sittenwidrig erscheinen lassen. Sie können darin liegen, dass eine Partei das Urteil durch rechts- oder sittenwidrige Handlungen im Bewusstsein der Unrichtigkeit herbeigeführt hat oder darin, dass die Ausnutzung des nicht erschlichenen aber als unrichtig erkannten Titels in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich ist.

Weder liegt ein Fall der Titelerschleichung vor, noch ist die Titelausnutzung unbillig/unerträglich. Maßgeblich ist, dass die Rechtsvorgängerin durch vorsätzlich falschen Sachvortrag zur Echtheit der im Vorprozess vorgelegten Beweismittel in erheblichem Maße dazu beigetragen hat, dass das Gericht möglicherweise unrichtig entschieden hat. Zutreffend führt die beklagte Partei aus, dass das Gericht wahrscheinlich anders -im Sinne des Klägers richtig – entschieden hätte, wenn die Rechtsvorgängerin damals den richtigen Sachverhalt vorgetragen hätte. Ausgehend von dem Sachvortrag der klägerischen Partei lag ein nichtiges Scheingeschäft (§ 117 Abs.1 BGB) vor. Allein der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin damals vorsätzlich falsch vorgetragen hat, steht der Annahme eines Titelmissbrauchs entgegen. Gründe, die das damalige Verhalten der Rechtsvorgängerin rechtfertigen, entschuldigen oder in einem vertretbaren Licht erscheinen lassen würden, sind nicht gegeben. Hierbei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass die Rechtsvorgängerin damals vom Hof „gemobbt“ wurde. Das steht in keinem Zusammenhang zu dem Falschvortrag. Dass die beklagte Partei und/oder der Erblasser die Rechtsvorgängerin dazu genötigt haben, das Gericht zu belügen, ist nicht vorgetragen. Ihr damaliges Handeln begründet der Kläger mit Angst vor Strafverfolgung. Diese Angst war, legt man den Vortrag klägerischen Partei in diesem Prozess zu Grunde, durchaus begründet. Sie rechtfertigt aber keinen wahrheitswidrigen Vortrag.

Überdies stehen die Behauptungen der klägerischen Partei in diesem Prozess teilweise im Widerspruch zu einander. Einerseits trägt die klägerische Partei vor, dass sich der damalige Ehemann jahrelang an den Betriebseinnahmen bereichert hat ohne davon gewusst zu haben. Ohne Unterstellung kann angenommen werden, dass der damalige Ehemann bzw. die Mutter der Rechtsvorgängerin die abgezweigten Gelder nicht versteuert hat. Andererseits war die Rechtsvorgängerin bereit, sich offensichtlich an dieser Steuerhinterziehung zu beteiligen, in dem mit ihrer Hilfe Darlehen fingiert wurden, die nie gewährt worden. Dies legt es zumindest nahe, dass sie auch Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte Gelder „abgezweigt“ hatte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO

Streitwert: bis zu 80.000 Euro.

Das Feststellungsinteresse (Antrag zu 3) ist mit 1/10 der Hauptforderung anzusetzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos