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Nicht aufklärbarer Unfall – hälftige Haftungsverteilung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 57/18 – Urteil vom 20.12.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 05.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 427/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.084,45 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend. Am 26.03.2016 stieß er mit seinem Motorrad vom Typ BMW mit dem amtlichen Kennzeichen …, gegen 22.45 Uhr auf der mit einer Ampelanlage ausgestatteten Kreuzung B…/… Straße in R… gegen den von der Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Ford, mit dem Kennzeichen …. Am Motorrad entstand ein Totalschaden. Ein Ersatzfahrzeug hat der Kläger nicht erworben.

Beide Parteien nehmen für sich in Anspruch, bei „grün“ in die Kreuzung eingefahren zu sein. Im Kreuzungsbereich ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ausgewiesen.

Der Kläger hat behauptet, er habe zunächst – aus K… kommend – bei „rot“ gehalten und sei nach dem Umschalten auf „grün“ losgefahren. Die Beklagte zu 1 sei mit weit über 70 km/h gefahren. Dafür spräche, dass das Fahrzeug – unstreitig – erst ca. 200 bis 300 Meter nach der Kollision zum Stehen gekommen sei. Bereits vor der Kreuzung habe sie in einem 50 m vor der Ampel endenden Baustellenbereich die zulässige Geschwindigkeit überschritten. Als er die Beklagte zu 1 von rechts kommend bemerkt habe, sei ein Zusammenstoß trotz Bremsen nicht mehr vermeidbar gewesen. Als Schaden seien nach Abzug einer Teilerstattung der Beklagten noch offen:

  • Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten 4.054,12 €,
  • Gutachterkosten 532,83 €,
  • Nutzungsausfall lt. Gutachten 480 € sowie
  • Unkostenpauschale 20 €,

insgesamt 5.086,95 €.

Ferner habe er Schmerzen an der linken Ferse, dem linken Handgelenk und am linken vorderen Rippbogen gehabt. Daraus folge ein Schmerzensgeldanspruch von 600 € abzgl. gezahlter 200 €.

Schließlich seien die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Nicht aufklärbarer Unfall - hälftige Haftungsverteilung
(Symbolfoto: slexp880/Shutterstock.com)

Die Beklagten haben vorgetragen, der Wiederbeschaffungswert sei lediglich mit dem Nettobetrag in Ansatz zu bringen. Nutzungsausfall stehe dem Kläger nicht zu, da es sich um ein Schönwetterfahrzeug gehandelt habe und ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stehe. Das Schmerzensgeld sei überhöht.

Mit dem am 5.03.2018 verkündeten Urteil hat das Landgericht Potsdam die Beklagten zur Zahlung von 2,50 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Unfall sei auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr aufklärbar. Zwar spräche für den Kläger die geringe Kollisionsgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h. Der Rückschluss, er habe an der Ampelkreuzung angehalten sei daraus aber nicht zwingend zu ziehen. Damit komme eine Haftung von 50 % in Betracht. Der Wiederbeschaffungswert sei lediglich mit dem Nettobetrag in Ansatz zu bringen. Nutzungsausfall stehe dem Kläger nicht zu. Die offenen Schadensbeträge einschließlich Schmerzensgeld von 200 € seien durch die Beklagten bereits ausgeglichen worden. Es verbleibe lediglich ein Betrag von 2,50 € aus der Schadenspauschale, die im Ansatz mit 25 € zu berücksichtigen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen das ihm am 13.03.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.03.2018 Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 14.06.2018 verlängerten Frist am selben Tag begründet. Er führt aus, aufgrund der Verletzungen und der Krankschreibung vom 29.03. bis 3.04.2016 sei ein Schmerzensgeld von 600 € angemessen. Ein Nutzungsausfall stehe zu, da das Motorrad das einzige Fahrzeug des Klägers sei. Er verfüge über kein weiteres und habe das Motorrad selbst zusammen mit dem Vater für Fahrten zur Arbeit und im Alltag benutzt.

Das Landgericht habe auch eine falsche Haftungsquote zugrunde gelegt. In der Gesamtschau, insbesondere weil die Beklagte zu 1 ungebremst in die Kreuzung gefahren und erst mehrere 100 Meter nach der Kollision zum Stehen gekommen sei, müsse von einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit der Beklagten zu 1 ausgegangen werden. Das Landgericht hätte dazu auch die Polizeibeamten vernehmen müssen.

Er beantragt, unter Abänderung des am 5.03.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 11 O 427/16,

1. werden die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger (weitere) 5.084,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2016 zu zahlen;

2. werden die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2018 zu zahlen;

3. wird der Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 615,71 € freigestellt.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht, mithin zulässig eingelegte Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 845 BGB i.V.m. § 115 VVG.

1.

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht von einem nicht aufklärbaren Unfallhergang und in der Folge einer hälftigen Haftungsverteilung ausgegangen. Um, wie mit seiner Berufung angestrebt, ein für den Kläger günstigeres Ergebnis als eine hälftige Haftungsverteilung zu erzielen, hätte er nachweisen müssen, dass der Unfall auf einem für ihn unabwendbaren Ereignis beruhte, dass dieser von der Beklagten zu 1 schuldhaft verursacht worden ist und die allgemeine Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs hinter diesem Verschulden zurücktritt oder zumindest, dass der gegnerische Verschuldensanteil einen etwaigen eigenen überwiegt, §§ 17, 18 III StVG (vgl. nur OLG München, Urteil vom 15. Dezember 2017 – 10 U 104/17 -, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Urteil vom 29. Juni 2016 – 1 U 14/15 -, Rn. 20, juris). Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen. Denn auch der Senat konnte sich aufgrund der persönlichen Anhörung der Parteien nicht mit der gem. § 286 I ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, welcher der beiden Unfallbeteiligten trotz für ihn geltenden Rotlichts in den Kreuzungsbereich fuhr und damit den streitgegenständlichen Unfall verursachte. Beide Parteien schildern glaubhaft den Unfallhergang unter der Maßgabe, bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren zu sein. Für den vom Kläger geschilderten Unfallhergang spricht die relativ geringe Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades, die allerdings ebenso mit einer generell im Kreuzungsbereich gefahrenen geringen Geschwindigkeit und der sich nach der Kreuzung beginnenden Ortschaft in Einklang gebracht werden kann. Auch die von der Beklagten zu 1 geschilderten Abläufe sind in sich logisch und nachvollziehbar. Der Umstand des weit entfernten Endstandpunktes des Fahrzeugs von der Kollisionsstelle erklärt sie unwiderlegbar mit dem Ausrollenlassen des Fahrzeugs und der akuten Überforderungssituation. Da keine weiteren Zeugen zur Verfügung stehen, bleibt letztlich offen, wie die Ampelschaltung bei der Einfahrt in die Kreuzung war. Die Polizeibeamten sind nicht zu vernehmen. Diese sind lediglich zum Endstandpunkt der Fahrzeuge angeboten. Dieser bleibt jedoch unstreitig und ist auch Grundlage des Sachverständigengutachtens geworden. Welche weitere Anknüpfungstatsachen behauptet und von den Polizisten bekundet werden sollen, erschließt sich auch nach der Berufungsbegründung nicht.

Den Nachweis einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h konnte der Kläger aus den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, durch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten ebenfalls nicht führen können. Die geringe Spurenlage lässt eine genauere sachverständige Bewertung nicht zu. Mithin muss, da die Beweislast für eine ihm günstige Tatsache beim Kläger liegt, von der nach dem Gutachten geringstmöglichen Fahrgeschwindigkeit der Beklagten zu 1 ausgegangen werden.

2.

Der dem Kläger zustehende Schadensersatz unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % ist bereits durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten zu 2 ausgeglichen worden.

2.1.

Der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt. Verzichtet der Geschädigte – wie hier – auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2018 – VI ZR 40/18 -, Rn. 6, juris). Da der Kfz-Handel nach dem Gutachten – der Kläger trägt anderes nicht vor – überwiegend regelbesteuert, ist von einer Mehrwertsteuer von 19 % auszugehen. Damit ermittelt sich der Schadensbetrag auf 9.411,76 € abzgl. Restwert 4.880,00 €. Der daraus folgende Anspruch von 2.265,88 € ist bereits gezahlt.

2.2

Die hälftigen Gutachterkosten von 532,82 € sind ebenfalls ausgeglichen.

2.3

Eine Nutzungsausfallentschädigung ist nicht zuzusprechen. Zwar ist auch der Nutzungsausfall ein ggf. nach § 249 S. 2 BGB zu ersetzender Schaden. Er ist aber nicht notwendiger Teil des am Kraftfahrzeug in Natur eingetretenen Schadens, der begrifflich – unbeschadet möglicher späterer Änderungen bei der Berechnung des Geldersatzes – alsbald festliegt. Vielmehr handelt es sich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. Er hängt davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte, ggf. auch durch Überlassung an Dritte (BGH, Urteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74 -, BGHZ 66, 239 – 250, Rn. 30). Eine fiktive Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung ist daher ausgeschlossen (KG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 22 U 177/15 -, Rn. 13, juris). Zugleich ist es in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass umgekehrt eine Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen besteht, wenn der Geschädigte mit der Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung mehrere Monate wartet (OLG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2017 – 3 U 183/16 -, Rn. 41, juris). Dies gilt erst recht, wenn er keine Ersatzbeschaffung vornimmt. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat bislang keine Ersatzbeschaffung vorgenommen und ist erstinstanzlich der Behauptung der Beklagten zum Vorhandensein eines Pkw nicht substantiiert entgegengetreten. Substantiierter Vortrag zum Nutzungswillen fehlt in erster Instanz ebenfalls. Soweit er mit der Berufung vorträgt, er besitze kein weiteres Fahrzeug und würde das Motorrad – zusammen mit seinem Vater – für Fahrten zur Arbeit nutzen, ist dieser Vortrag gemäß § 531 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

2.4

Die Unkostenpauschale, die der Senat regelmäßig mit 20 € beziffert, ist ebenfalls ausgeglichen und durch das Landgericht zugunsten des Klägers höher ausgeworfen.

2.5

Das Schmerzensgeld ist ebenfalls durch das Landgericht zutreffend bemessen worden.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung durch die Verletzungen an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden (BGH NJW 1955, S. 1675; NJW 1982, S. 985; VersR 1992, S. 1410; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn 274 ff). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (BGH VersR 1976, S. 968; OLG Hamm MDR 2003, S. 1249). Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (BGH NJW 1955, a.a.O.; NJW 1982, a.a.O.; VersR 1992, a.a.O.). Einzubeziehen in die Bemessung ist auch die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes (BGH MDR 2004, S. 701; MDR 2001, S. 764). Schließlich hat sich das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vergleiche BGH VersR 1970, S. 134; VersR 1976, a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger nur geringfügige Verletzungen erlitten, die keine bleibenden Schäden begründen. Die Krankschreibung erfolgte nachträglich für nur wenige Tage. Da eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht im Raum steht, kommt der Genugtuungsfunktion keine Bedeutung zu. Mithin ist unter Berücksichtigung der Schadensteilung aus der Betriebsgefahr der Fahrzeuge das Schmerzensgeld von insgesamt 200 € angemessen und bereits ausgeglichen.

2.6

Die Rechtsanwaltskosten, berechnet nach dem zustehenden Schadensbetrag sind ebenfalls gezahlt.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4.

Begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.

 

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