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Misslungene Haarfärbung – Schadensersatzanspruch

Haarige Angelegenheit: Model gewinnt Schadensersatz nach Friseur-Fiasko

Ein Fall, der nicht nur für glänzende Augen bei Juristen sorgt, sondern auch die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt hat, wurde vor dem Landgericht Köln verhandelt. Im Kern ging es um die Frage der Haftung für Schäden, die einer Kundin durch Dienstleistungen in einem Friseursalon entstanden sind. Die Klägerin, ein international tätiges Model, behauptete, dass ihr durch die mangelhafte Haarbehandlung sowohl materielle als auch immaterielle Schäden entstanden seien. Die Friseurmeisterin, die den Salon betreibt, wurde zur Verantwortung gezogen. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob und in welchem Umfang die Beklagte für die entstandenen Schäden haftet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 381/16  >>>

Die Farbe des Streits

Misslungene Haarfärbung – Schadensersatzanspruch
Model gewinnt Rechtsstreit gegen Friseur: Berufliche und emotionale Schäden durch missglückte Haarbehandlung anerkannt. (Symbolfoto: hedgehog94 /Shutterstock.com)

Die Klägerin suchte den Salon der Beklagten für eine Haarfärbung auf. Nach der Behandlung stelltesie fest, dass ihre Haare nicht die gewünschte Farbe, sondern einen unerwünschten Rotstich aufwiesen. Trotz mehrerer Versuche der Beklagten, den Fehler zu korrigieren, blieb das Problem bestehen. Die Klägerin argumentierte, dass ihre Haare dauerhaft geschädigt seien und sie dadurch berufliche Nachteile als Model erlitten habe.

Berufliche Konsequenzen und emotionale Belastung

Die Klägerin betonte, dass sie durch die missglückte Haarbehandlung berufliche Einbußen erlitten habe. Sie sei das „Gesicht“ einer Schuhmarke und habe Aufträge verloren. Darüber hinaus sei sie emotional stark belastet, was zu stressbedingter Akne geführt habe. Die Beklagte hingegen argumentierte, dass die Haare der Klägerin bereits vor der Behandlung in einem schlechten Zustand gewesen seien.

Die rechtliche Bewertung

Das Gericht stellte fest, dass die Klage zulässig und begründet sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr durch die mangelhafte Haarbehandlung entstanden ist. Die Behandlung wurde als Werkvertrag eingestuft, und die Leistung der Beklagten wurde als mangelhaft beurteilt. Die Beklagte hätte das geeignete Mittel auswählen müssen, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen, was sie aber offensichtlich nicht getan hat.

Kosten und Vollstreckbarkeit

Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Damit wurde die Klägerin in allen Punkten bestätigt, und die Beklagte muss für die entstandenen Schäden aufkommen.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Köln – Az.: 4 O 381/16 – Urteil vom 14.07.2017

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle wie immaterielle Schäden, die der Klägerin durch ihren Friseurbesuch am 24. und 25.11.2015 im Friseursalon L, O-Straße, 50737 Köln entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Bestehen von Schadensersatzansprüchen infolge von Friseurdienstleistungen.

Die Beklagte ist Friseurmeistern und betreibt den Salon „L“ in Köln-V.

Im November 2015 nahm die Klägerin zur Kontakt auf wegen einer Färbung/Tönung ihres Haupthaares sowie mehrerer Haarteile. Nach zwei Beratungsterminen erschien die Klägerin dann am 24.11.2015 im Salon der Beklagten. Diese trug bei der Klägerin ein Haarfarbemittel vom Typ „F“ des Herstellers J auf. Auch färbte die Beklagte die von der Klägerin mitgebrachten Haarteile ein. Nach Beendigung der Prozedur zahlte die Klägerin den Preis und verließ den Salon. Kurze Zeit später erschien sie jedoch erneut im Salon der Beklagten und beanstandete die Farbe ihrer Haare, diese seien nun rot. Die Beklagte behandelte daraufhin die Haare der Klägerin erneut. Am Folgetag, dem 25.11.2015 erschien die Klägerin erneut im Salon der Beklagten und ihrer Haare wurden erneut farbbehandelt.

Die Klägerin behauptet, sie sei ein international tätiges Model, seit September 2014 in Vollzeit. In diesem Zusammenhang sei sie für die Marke H (von K) und Tennis-Point gebucht worden. Sie sei das „Gesicht“ der Schuhmarke „B“.

Anlässlich des Termins am 24.11.2015 habe sie dieser ausdrücklich mitgeteilt, dass sie keine Coloration ihrer Haare wünsche. Nach dieser ersten Behandlung seien ihre Haare aber rötlich verfärbt gewesen. Sie habe dann von der Beklagten verlangt, dass sie diesen Rotstich entferne. Dies habe die Beklagte mittels des Produktes „F Returner“ versucht, aber nicht realisieren können. Dieses Produkt habe sie insgesamt drei Mal aufgetragen, obwohl nur zwei Mal zulässig gewesen wären, und länger als vom Hersteller vorgegeben einwirken lassen. Tatsächlich müsse die Farbe nunmehr „rauswachsen“.

Infolge der Behandlung durch die Beklagte seien ihre Haare dauerhaft geschädigt worden. So nähmen sie infolge der Strukturschäden auch keine neue Haarfarbe mehr auf. Infolge der Veränderung ihrer Haarfarbe seien ihr Aufträge als Model entgangen. Auch sei es zu Kundenbeschwerden gekommen. Sie sei auch seelisch sehr durch den derzeitigen Zustand ihrer Haare belastet, was bei ihr zu einer stressbedingten Akne geführt habe.

Die der Beklagten übergebenen Haarteile seien ebenfalls falsch gefärbt worden, was die Beklagte auch nicht habe nachbessern können.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr  sämtliche materielle wie immaterielle Schäden, die ihr durch ihren Friseurbesuch am 24. und 25.11.2015 im Friseursalon L, O-Straße, 50737 Köln entstanden sind oder noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, bei der Behandlung im November 2015 habe sich das Haar der Klägerin bereits in einem katastrophalen Zustand befunden. So sei es ausgeblichen, dünn und im Bereich der Spitzen zerstört gewesen. Zur Auswahl der Farbe habe sie der Klägerin eine Farbtafel präsentiert. Dieser habe dann die Farbe „braun-gold“ ausgewählt, das dazu auf der Farbtafel angegebene Produkt der Produktpalette „F“ habe sie dann ausschließlich angewandt. Nachdem die Klägerin zurück in den Salon gekommen sei und verlangt habe, das Rot zu entfernen, habe sie – die Beklagte – eine Farbe im Bereich „grün/blau“ gewählt, da es sich dabei um eine Gegenfarbe zu rot handele.

Hätte die Beklagte der Klägerin eine Glatze geschnitten, so würde es nur wenige Wochen, allenfalls 2-3 Monate dauern, bis der Ursprungszustand wiederhergestellt wäre.

Eine stressbedingte Akne gäbe es nicht.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere das gemäß § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung eines darüber hinausgehenden Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 19.04.2016 – VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759). Dies ist der Fall. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Schadensentstehung noch nicht abgeschlossen ist. Die Einzelrichterin konnte sich im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugen, dass die Haare der Klägerin nach wie vor geschädigt sind. Genau dieser Zustand der Haare ist – wie unten ausführlich dargestellt – der schadensstiftende Umstand.

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des materiellen sowie immateriellen Schadens zu, welcher ihr infolge der mangelhaften Behandlung ihrer Haare entstanden ist. Dieser ergibt sich hinsichtlich des Mangelbeseitigungsschadens aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB, hinsichtlich aller übrigen Schäden aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.

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1.

Die von der Klägerin beauftragte Einfärbung ihrer Haare sowie der in ihrem Eigentum stehenden Haarteile ist als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB zu werden, da die Beklagte einen bestimmten Erfolg schuldete. Dass die Klägerin die Beklagte überhaupt mit der Einfärbung ihrer Haare – sei es als Tönung oder als Colorierung – beauftragte, steht nicht im Streit.

2.

Die von der Beklagten erbrachte Leistung war mangelhaft im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB) oder sich nicht für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Darüber hinaus kann der Werkbesteller auch ohne konkrete Abrede erwarten, dass das hergestellte Werk sach- und fachgerecht gemäß der allgemeinen Regeln des einschlägigen Handwerks hergestellt ist (…).

Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat insofern vorgetragen, die Klägerin habe auf der ihr gezeigten Farbtafel den Farbton „braun-gold“ gewählt, also gerade nicht rot. Damit bestreitet auch die Beklagte nicht, dass die Klägerin die Färbung ihrer Haare nach „braun-gold“ wünschte, nicht nach rot. Es wäre dann an der Beklagten gewesen, das geeignete Mittel auszuwählen, um dieses Ergebnis zu erzielen.

Dies hat sie aber offensichtlich nicht getan, da die Haare der Klägerin nach der Behandlung rot waren. Davon ist die Kammer überzeugt: Die Rotfärbung ergibt sich zunächst aus dem Sachvortrag der Beklagten, wonach sie für die zweite Färbung einen Farbton von „blau/grün“ gewählt habe, was aber schon nach ihrem eigenen Sachvortrag Sinn machte, wenn die Haare tatsächlich den behaupteten Rotstich gehabt hätten. Die rötliche Verfärbung nach der Behandlung durch die Beklagte ergibt sich zudem aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbildern. So ist auf dem Lichtbild Anlage K 20 (Bl. 38 AH) die Klägerin zu sehen mit trockenen Haaren. Dass es sich bei dem im Hintergrund abgebildeten Mobiliar um dasjenige ihres Salons handelt, hat die Beklagte nicht konkret bestritten. Im Übrigen ist das gleiche Mobiliar auch auf dem Lichtbild Anlage K 13 (Bl. 27 AH) zu erkennen; auf diesem ist die Klägerin zu sehen, allerdings diesmal unter einem Trocknungsgerät sitzend offenbar mit dem einwirkenden Färbemittel im Haar. Auch hinsichtlich dieses Lichtbildes hat die Beklagte nicht konkret bestritten, dass es in ihrem Salon aufgenommen worden sei. Weiter hat die Klägerin die Lichtbilder Anlagenkonvolut K6 (Bl. 13-15 AH) zur Akte gereicht. Auf dem ersten der genannten Lichtbilder ist sie mit deutlich rötlichen Haaren zu sehen; dass im Hintergrund dieses Lichtbildes die Beklagte zu sehen ist, hat diese nicht konkret bestritten. Auf dem folgenden Lichtbild Bl. 14 AH ist zudem der Schriftzug „L“ des Salons der Beklagten zu erkennen. Keine der Parteien hat vorgetragen, dass sich die Klägerin noch zu einer anderen Gelegenheit als der hier streitgegenständlichen Behandlung im Salon der Beklagten aufgehalten habe. Angesichts dessen ist die Kammer der Überzeugung, dass die genannten Lichtbilder Anlagenkonvolut K6 die Klägerin nach der hier gegenständlichen Haarbehandlung zeigen.

Soweit der Beklagtenvertreter der Verwertung der zur Akte gereichten Lichtbilder widersprochen hat, so hat das keine für das hiesige Verfahren relevante Rechtsfolge. Die genannten Lichtbilder sind zweifelsohne dem richterlichen Augenschein gemäß § 371 Abs. 1 S. 1 ZPO zugänglich. Es ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass hinsichtlich dieser Lichtbilder ein Beweisverwertungsverbot bestehen könnte. Im Übrigen sind die vom Beklagtenvertreter vorgebrachten Verwertungswidersprüche der hier allein maßgeblichen Zivilprozessordnung fremd; vielmehr handelt es sich um ein Rechtsinstrument aus dem Strafverfahren gemäß der StPO, die im hier zu entscheidenden Zivilprozess zweifelsohne nicht zur Anwendung kommt.

3.

Die Beklagte hatte auch die Gelegenheit zur Nachbesserung, sowohl hinsichtlich der Haare der Klägerin als auch der Haarteile. Diese haben offenbar nicht zum Erfolg geführt; etwas anderes trägt auch die Beklagte nicht konkret vor. Dies liegt insbesondere nicht in ihrer Behauptung, zum Zeitpunkt des Termins in hiesiger Sache sei von einem Rotstich nichts mehr zu sehen gewesen. Die fragliche Farbbehandlung fand im November 2015, der Termin hingegen Anfang Juni 2017. Allein schon aufgrund des natürlichen Wachstums der Haare konnten diese beim Termin nicht mehr in dem Zustand Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie ihre Haare seitdem auch mehrfach nachbehandeln lassen,

4.

Der Klägerin ist auch infolge der wie ausgeführt mangelhaften Farbbehandlung ihrer Haare und der in ihrem Eigentum stehenden Haarteile durch die Beklagte ein Schaden entstanden. Davon ist die Kammer nach Würdigung aller Umstände überzeugt; ihr steht es insoweit offen, auch das grundsätzliche Vorliegen eines Schadens gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zu schätzen.

Die Falscheinfärbung der Haarteile hat ersichtlich einen Schaden verursacht, mindestens einen Materialschaden.

Darüber hinaus ist der Klägerin jedenfalls auch ein Schaden in Form von Verdienstausfall entstanden. Die Klägerin war als Model tätig. Dies hat die Beklagte zum einen nicht ausreichend bestritten, ergibt sich aber auch aus den von der Klägerin zur Akten gereichten Rechnungen Ihrer Kunden, an deren Echtheit die Kammer keinen Grund zu zweifeln hat. Das pauschale Bestreiten der Beklagten diesbezüglich erfolgt ersichtlich „ins Blaue hinein“ und ist daher unbeachtlich (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 138 Rn. 10a m. w. N.). Zudem hat die Klägerin mehrere Foto Werbekampagnen zur Akte gereicht, so von der Firma „B“ und „H“. Auch das dazu von der Beklagten gemachte pauschale Bestreiten geht ersichtlich ins Blaue hinein und ist deshalb unbeachtlich.

Ebenso ist die Kammer überzeugt, dass der Klägerin wegen der konkreten Beschaffenheit der Haare ein Schaden mindestens dadurch entstanden ist, dass sie weniger gebucht wird. Insofern hat die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Bestätigung vom 09.12.2016 (Bl. 37 AH) um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte. Auch dieses Bestreiten der Beklagten geschieht ersichtlich „ins Blaue“ hinein.

Dass die Beklagte weitgehend ins Blaue hinein bestreitet, schließt die Kammer auch aus ihrem gesamten Prozessverhalten. Dies bestand über weite Strecken darin, die Klägerin als Personen durch Polemik und Unterstellungen in Misskredit zu bringen und sie herabzuwürdigen. So wurde ihr Größenwahn, maßlose Selbstüberschätzung und Realitätsverlust sowie das Fehlen von Persönlichkeit und Souveränität unterstellt. Auch wurden ersichtlich verfahrensfremde Auszüge aus ihren Auftritten in so genannten Social Medias zitiert und diese als „peinlich“ und „Schwachsinn“ bezeichnet. Eine Beweiswürdigung kann die Kammer dieses Prozessverhalten der Beklagten berücksichtigen, da es zum Inhalt der mündlichen Verhandlung gehört (vgl. Greger, in: Zöller, a. a. O., § 286 Rn. 2 und 14 m. w. N.).

Darüber hinaus ist die Kammer der Überzeugung, dass der Schadensverlauf noch nicht abgeschlossen ist. Die Klägerin hatte vor der Behandlung durch die Klägerin eine deutlich über die Schultern reichende Haarlänge; dies ist auf allen von ihr zur Akte gereichten Lichtbildern zu sehen. Es ist allgemeinbekannt, dass Haare über einen längeren Zeitraum wachsen müssen, um diese Länge zu erreichen. Bekanntermaßen wachsen Haare im Monat etwa 1 cm, im Jahr etwa 15 cm pro Jahr. Daher ist auch dem Beweisantritt der Beklagten – wie gesagt einer Friseurmeisterin –, die genannte Haarlänge bis über die Schultern hätte die Klägerin auch bei Scheren ihres Kopfes nach 2-3 Monaten wieder gehabt, nicht nachzugehen.

Eine Beweisaufnahme war danach wegen § 287 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO und wegen § 291 ZPO entbehrlich.

5.

Ebenso hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihres entstandenen immateriellen Schadens. In die konkret vorgenommene Behandlung ihrer Haare – nämlich deren Färbung nach rot – hat die Klägerin nicht eingewilligt. Auch in deren Schädigung liegt eine Körperverletzung vor, die in den Anwendungsbereich des § 253 Abs. 2 BGB fällt (vgl. LG Mönchengladbach, Urt. v. 09.10.2009 – 5 S 59/09, NJW-RR 2010, 325; AG Köln, Urt. v. 08.08.2001 – 141 C 5/01, NJW-RR 2001, 1675).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.

Streitwert:              50.000,00 EUR

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