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Motorrollervernichtung aufgrund technischer Veränderungen

VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

Az.: 1 K 825/07.MZ

Urteil vom 15.05.2008


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Sicherstellung und Vernichtung eines Motorrollers und Antrag auf Prozesskostenhilfe hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 15. Mai 2008 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Verwertung und Vernichtung seines Motorrollers durch das Polizeipräsidium A-Stadt.

Am Sonntag, den 15. April 2007, wurden Beamte der Polizeiinspektion A-Stadt wegen einer Ruhestörung in die XXX-XXXXX-XXXX XX, A-Stadt-XXXXXXXX, gerufen, da sich Hausbewohner darüber beschwert hatten, dass vor dem Anwesen Jugendliche mit ungewöhnlich lauten Motorrollern umherfahren würden. Vor Ort entdeckten die Polizeibeamten einen Motorroller der Marke Piaggio Gilera DANN 50, der im Eigentum des Klägers stand. Bei dem Motorroller wurden die Abgasanlage durch den Betrieb mit einem unzulässigen Auspuffkrümmer und der Luftfilter derart technisch verändert, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten werden konnte. Nach einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger stellten die Polizeibeamten den Motorroller sicher und ließen ihn abschleppen.

Nach vorheriger Anhörung des Klägers ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2007 die Vernichtung des sichergestellten Motorrollers an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Sicherstellung auf § 22 Nr. 1 POG beruhe und zur Verhinderung rechtswidriger Taten geboten gewesen sei. Die Herausgabe des Motorrollers an den Kläger sei ausgeschlossen, da aufgrund der technischen Veränderungen die Betriebserlaubnis erloschen sei. Ferner lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 3 POG vor, so dass der Motorroller auch an keine andere Person herausgegeben werden könne und eine Vernichtung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 POG erforderlich sei.

Der Kläger legte hiergegen am 21. Juni 2007 Widerspruch ein und gab an, dass er zu keinem Zeitpunkt mit dem Motorroller am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Er habe den Roller vielmehr zur Teilnahme an organisierten Rennen im privaten Bereich umgerüstet.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2007 zurückgewiesen.

Die Sicherstellung des Motorrollers sei zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger den Motorroller auch im Straßenverkehr nutzen würde. Dies ergebe sich aus den Aussagen des Klägers gegenüber dem Polizeibeamten und einer telefonischen Äußerung vom 14. August 2007, in der der Kläger angegeben habe, er benötige den Motorroller um damit zur Schule zu fahren.

Eine Rückgabe des sichergestellten Motorrollers sei aus präventiven Gründen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 POG ausgeschlossen. Zur Abwendung weiterer Kosten für Verwahrung, Pflege und Unterhaltung des Motorrollers sei die Vernichtung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 POG geboten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 12. Oktober 2007 zugestellt.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2008 ergänzte der Beklagte den Bescheid vom 29. Mai 2007 dahingehend, dass die Vernichtung des Motorrollers unter der Bedingung angeordnet werde, dass ein freihändiger Verkauf des Motorrollers an eine zuverlässige Person in angemessener Frist nicht möglich sei.

Der Kläger hat bereits am 12. November 2007 Klage erhoben. Der Kläger trägt ergänzend vor, er habe nie behauptet den sichergestellten Motorroller im Straßenverkehr benutzt zu haben oder diesen für die Fahrt zur Schule zu benötigen. Zur Abwehr einer Gefahr sei die Vernichtung des Motorrollers nicht erforderlich, es sei vielmehr die Zerstörung der modifizierten Abgasanlage sowie des Auspuffkrümmers ausreichend.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2007 und den Änderungsbescheid vom 29. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er verweist hierzu auf die angefochtenen Bescheid.

Das Gericht hat durch Beschluss vom 28. Februar 2008 die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, sowie die Verwaltungsakte des Beklagten, die vorlag und Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die durch die Bescheide vom 29. Mai 2007 und vom 29. Januar 2008 angeordnete Verwertung und Vernichtung des streitgegenständlichen Motorrollers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Verwertung und Vernichtung des Motorrollers findet ihre Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 POG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 3 POG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind vorliegend gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf den Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe vom 28. Februar 2008. Da der anwaltlich vertretene Kläger sich nicht weiter zu den in der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe vertretenen Rechtsansichten geäußert hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Sach- und Rechtslage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Beschluss

der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15.05.2008

Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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