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Nachbesserungsarbeiten an Schiff im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistung

Ein Schiff wird zum finanziellen Albtraum: Fehlerhafte Innenbeschichtung führt zu wochenlangem Stillstand und einem erbitterten Rechtsstreit um Schadensersatz. Jetzt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: Die Werft muss zahlen! Die Schiffseignerin erhält eine Entschädigung in Höhe von 146.498 Euro für den Nutzungsausfall.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz aufgrund von Mängeln bei einem Ausbauvertrag für ein Schiff.
  • Der Streit dreht sich um den Verlust von Gewinn, der durch mangelhafte Arbeiten an einem Chemikalientanker entstanden ist.
  • Es gibt Unklarheiten bezüglich der Haftung und der Garantiebestimmungen im Vertrag.
  • Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und stellte fest, dass der Anspruch der Klägerin gerechtfertigt ist.
  • Die Entscheidung basiert auf der Feststellung, dass die Beklagte ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht ausreichend nachgekommen ist.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bedeutet, dass die Klägerin sofortige Maßnahmen zur Schadensregulierung ergreifen kann.
  • Die Regelung zur Zwangsvollstreckung erlaubt der Beklagten, diese nur zu vermeiden, wenn sie selbst Sicherheiten leistet.
  • Das Urteil hat zur Folge, dass die Klägerin in Fällen solcher Vertragsverletzungen größere Sicherheit für ihre Ansprüche hat.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen bei Nachbesserungen und den Umgang mit Mängeln.
  • Für zukünftige Verträge müssen potenzielle Käufer mehr Aufmerksamkeit auf Garantie- und Haftungsfragen legen, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Werkvertragliche Gewährleistung: Herausforderungen bei Nachbesserung am Schiff

Werkvertragliche Gewährleistung bei Schiffen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zugunsten einer Schiffseignerin auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung und stärkt damit die Rechte von Schiffseignern. (Symbolfoto: joseh51 – 123rf.com)

Die werkvertragliche Gewährleistung spielt eine entscheidende Rolle im Bau- und Herstellungsrecht. Sie regelt die Pflichten des Auftragnehmers hinsichtlich der Nachbesserung von Mängeln, die während der Vertragslaufzeit auftreten können. Insbesondere im maritimen Bereich, wo Schiffe nicht nur komplexe Konstruktionen, sondern auch zahlreichen Belastungen ausgesetzt sind, sind klare Regelungen und Rechte wichtig. Bei der Ausführung von Nachbesserungsarbeiten haben sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer spezifische Rechte und Pflichten, die es zu beachten gilt.

Ein zentrales Element dieser Thematik ist die Frage, in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen Nachbesserungen vorgenommen werden müssen. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Qualität der gelieferten Leistungen zu sichern und die Interessen beider Vertragsparteien zu wahren. Darüber hinaus sind die Fristen, die für die Mängelrüge und deren Beseitigung eingehalten werden müssen, von größter Bedeutung, um mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte von Nachbesserungsarbeiten an einem Schiff beleuchtet und die relevanten Entscheidungskriterien analysiert.

Der Fall vor Gericht


Mangelhafte Ausstattung eines Binnenschiffs führt zu Nutzungsausfall und Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Rechtsstreit zwischen einer Schiffseignerin und einer Werft über die mangelhafte Ausstattung eines Binnenschiffs entschieden. Die Klägerin, eine Schiffseignerin, hatte bei der beklagten Werft den Ausbau eines Tankschiffs in Auftrag gegeben. Nach Fertigstellung und Übergabe des Schiffs stellte sich heraus, dass die Innenbeschichtung der Tanks, das sogenannte Coating, fehlerhaft aufgebracht worden war.

Schäden am Coating führen zu wochenlangem Ausfall

Im Juni 2012, knapp zwei Jahre nach der Übergabe, kam es beim Transport von Biodiesel zu Problemen. In der Ladung wurden Rückstände des Coatings festgestellt, woraufhin das Schiff außer Betrieb genommen werden musste. Die Ladung musste gelöscht und das Schiff gereinigt werden. Anschließend wurde eine Komplettüberholung des Coatings bei der Werft durchgeführt. Insgesamt konnte das Schiff 55 Tage lang nicht genutzt werden.

Klägerin fordert Schadensersatz für Nutzungsausfall

Die Schiffseignerin verklagte daraufhin die Werft auf Schadensersatz für den entgangenen Gewinn während des Nutzungsausfalls. Sie berechnete den Schaden anhand der früher im Binnenschifffahrtsgesetz geregelten Liegegeldsätze und forderte insgesamt 146.498 Euro. Die Werft lehnte eine Zahlung unter Verweis auf Haftungsausschlüsse im Ausbauvertrag ab.

Gericht gibt Klägerin Recht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Klage in vollem Umfang statt. Es sah die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Werkleistung als gegeben an. Die von der Werft angeführten Haftungsausschlüsse im Vertrag wertete das Gericht als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen. Insbesondere eine Klausel, die Schadensersatz für Ausfallzeiten ausschloss, sei wegen Unklarheit unwirksam.

Berechnung des Nutzungsausfalls nach altem Recht bestätigt

Die Berechnung des Nutzungsausfalls anhand der früheren gesetzlichen Liegegeldsätze, die an die Inflation angepasst wurden, erkannte das Gericht als zulässig an. Es bestätigte den von der Klägerin errechneten Tagessatz von 2.664,64 Euro. Für die 55 Tage Nutzungsausfall ergab sich somit ein Schadensersatzanspruch in Höhe der eingeklagten 146.498 Euro.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil stärkt die Position von Schiffseignern bei Mängeln an Neubauten oder Umbauten. Es bestätigt die jahrzehntelange Praxis, den schwer zu beziffernden Nutzungsausfall von Binnenschiffen anhand der früheren gesetzlichen Liegegeldsätze zu berechnen. Zudem zeigt es die Grenzen von Haftungsausschlüssen in Werftverträgen auf, wenn diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten sind.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die Anwendbarkeit der früheren gesetzlichen Liegegeldsätze zur Berechnung des Nutzungsausfalls bei Binnenschiffen, auch im Rahmen werkvertraglicher Schadensersatzansprüche. Es unterstreicht zudem die Grenzen von Haftungsausschlüssen in Werftverträgen, wenn diese als AGB einzustufen sind. Die Entscheidung stärkt somit die Position von Schiffseignern bei Mängeln und gewährleistet eine angemessene Kompensation für entgangene Gewinne durch Nutzungsausfall.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Schiffseignern bei Mängeln an ihren Schiffen, auch wenn Sie kein Experte im maritimen Recht sind. Wenn Ihr Schiff aufgrund eines Werftfehlers nicht genutzt werden kann, haben Sie gute Chancen auf Schadensersatz für den entgangenen Gewinn. Das Gericht erleichtert die Berechnung dieses Schadens, indem es auf altbekannte Tagessätze zurückgreift und diese an die Inflation anpasst. Wichtig ist: Lassen Sie sich nicht von unklaren Vertragsklauseln abschrecken – das Gericht prüft diese kritisch und legt sie im Zweifel zu Ihren Gunsten aus. Dokumentieren Sie Ausfallzeiten und Mängel sorgfältig, um Ihre Ansprüche durchsetzen zu können.


FAQ – Häufige Fragen

Willkommen zu unserer FAQ-Rubrik, wo wir Ihnen alle wichtigen Informationen zur werkvertraglichen Gewährleistung im Bauwesen bereitstellen. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, die sowohl für Bauherren als auch für Auftragnehmer von Bedeutung sind. Unsere Antworten sind präzise und basieren auf den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen, um Ihnen ein besseres Verständnis für Ihre Rechte und Pflichten im Bauwesen zu vermitteln.


Welche Rechte habe ich, wenn ich Mängel an meinem Schiff feststelle?

Als Schiffseigner haben Sie bei festgestellten Mängeln an Ihrem Schiff verschiedene Rechte, die sich aus dem Werkvertragsrecht ergeben. Diese Rechte sind besonders relevant, wenn Sie Ihr Schiff in einer Werft reparieren oder warten lassen.

Gewährleistungsansprüche

Wenn Sie Mängel an Ihrem Schiff feststellen, die auf Arbeiten einer Werft zurückzuführen sind, haben Sie zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Das bedeutet, die Werft muss die Mängel kostenlos beseitigen oder die Arbeiten erneut ausführen. Dabei haben Sie das Recht zu wählen, ob Sie eine Nachbesserung oder eine Neuherstellung verlangen.

Fristen und Vorgehen

Es ist wichtig, dass Sie Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung bei der Werft anzeigen. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Abnahme der Arbeiten. Bei Arbeiten an einem Bauwerk kann diese Frist auf bis zu fünf Jahre verlängert sein.

Weitere Rechte bei erfolgloser Nacherfüllung

Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder verweigert werden, stehen Ihnen weitere Rechte zu:

  1. Minderung: Sie können den Werklohn angemessen reduzieren.
  2. Rücktritt: Bei erheblichen Mängeln können Sie vom Vertrag zurücktreten.
  3. Schadensersatz: Wenn Ihnen durch den Mangel ein Schaden entstanden ist, können Sie unter Umständen Schadensersatz verlangen.

Beweislast und Dokumentation

Um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen, ist eine sorgfältige Dokumentation der Mängel wichtig. Fertigen Sie Fotos an und protokollieren Sie den Zustand des Schiffes. In den ersten sechs Monaten nach der Abnahme wird vermutet, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Danach müssen Sie als Schiffseigner beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Abnahme bereits bestand.

Wenn Sie diese Rechte geltend machen möchten, ist es ratsam, sich frühzeitig juristischen Rat einzuholen. Ein Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen und die richtigen Schritte einzuleiten.

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Was ist ein wirksamer Haftungsausschluss in einem Werftvertrag?

Ein wirksamer Haftungsausschluss in einem Werftvertrag muss bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen, um Gültigkeit zu erlangen. Grundsätzlich können Werften ihre Haftung nur in begrenztem Umfang ausschließen oder beschränken.

Grenzen des Haftungsausschlusses

Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen werden. Wenn Sie als Schiffseigner einen Werftvertrag abschließen, sollten Sie darauf achten, dass ein etwaiger Haftungsausschluss diese Bereiche nicht umfasst. Ein Versuch, die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten auszuschließen, wäre unwirksam.

Zulässige Haftungsbeschränkungen

Für leichte Fahrlässigkeit kann die Haftung in gewissem Umfang beschränkt werden. Allerdings gilt dies nicht für sogenannte Kardinalpflichten. Das sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. Stellen Sie sich vor, Sie lassen Ihr Schiff in einer Werft reparieren. Die fachgerechte Ausführung der Reparatur wäre eine solche Kardinalpflicht.

Besonderheiten bei AGB

Viele Werften verwenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). In diesen gelten besonders strenge Regeln für Haftungsausschlüsse. Ein pauschaler Haftungsausschluss in AGB ist in der Regel unwirksam. Wenn Sie als Schiffseigner mit vorformulierten Vertragsbedingungen konfrontiert werden, sollten Sie diese besonders kritisch prüfen.

Individuelle Vereinbarungen

Wirksamer sind individuell ausgehandelte Haftungsvereinbarungen. Wenn Sie mit der Werft spezifische Haftungsregelungen besprechen und vereinbaren, haben diese eine höhere Chance, vor Gericht Bestand zu haben. Achten Sie darauf, dass solche Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden.

Praktische Auswirkungen

In der Praxis bedeutet dies für Sie als Schiffseigner, dass Sie bei Mängeln oder Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Werft entstanden sind, trotz eines Haftungsausschlusses Ansprüche geltend machen können. Bei leichter Fahrlässigkeit kommt es auf die konkrete Formulierung und den Einzelfall an.

Bedenken Sie, dass im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistung die Werft zunächst das Recht zur Nachbesserung hat. Erst wenn diese fehlschlägt, können Sie weitergehende Ansprüche geltend machen.

Um Ihre Rechte als Schiffseigner zu wahren, ist es ratsam, den Werftvertrag und insbesondere etwaige Haftungsausschlüsse vor der Unterzeichnung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen.

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Wie wird ein Nutzungsausfall bei einem mangelhaften Schiff berechnet?

Die Berechnung eines Nutzungsausfalls bei einem mangelhaften Schiff erfolgt in der Regel anhand des entgangenen Gewinns oder der wirtschaftlichen Einbußen, die dem Eigner durch die Nichtnutzung des Schiffes entstehen.

Grundlage der Berechnung

Der Nutzungsausfall wird typischerweise auf Basis des täglichen Verdienstausfalls ermittelt. Dabei wird der durchschnittliche Tagesumsatz abzüglich der eingesparten Betriebskosten herangezogen. Wenn Sie beispielsweise ein Charterschiff betreiben, das aufgrund eines Mangels nicht vermietet werden kann, würde man den entgangenen Chartererlös pro Tag als Grundlage nehmen.

Berücksichtigung des Zeitraums

Die Dauer des Nutzungsausfalls spielt eine entscheidende Rolle. Sie umfasst den Zeitraum von der Feststellung des Mangels bis zur vollständigen Behebung. Dabei werden auch notwendige Zeiten für Transport, Begutachtung und Reparatur einbezogen. Stellen Sie sich vor, Ihr Schiff muss für zwei Wochen in die Werft – in diesem Fall würde der Nutzungsausfall für 14 Tage berechnet werden.

Anpassung an wirtschaftliche Bedingungen

Bei der Berechnung werden auch saisonale Schwankungen und marktübliche Auslastungen berücksichtigt. In der Hochsaison kann der Nutzungsausfall höher ausfallen als in der Nebensaison. Zudem wird oft ein Abschlag für ersparte Aufwendungen vorgenommen, da während des Ausfalls bestimmte variable Kosten (z.B. Treibstoff) nicht anfallen.

Nachweis und Dokumentation

Für die Geltendmachung eines Nutzungsausfalls müssen Sie als Schiffseigner den Schaden konkret nachweisen. Hierfür sind detaillierte Unterlagen erforderlich, wie:

  • Buchungsunterlagen oder Charterverträge
  • Betriebskostenaufstellungen
  • Gewinn- und Verlustrechnungen der Vorjahre
  • Gutachten zur Reparaturdauer

Je genauer Sie diese Unterlagen führen und vorlegen können, desto einfacher gestaltet sich die Berechnung und Durchsetzung Ihres Anspruchs.

Begrenzung des Anspruchs

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Nutzungsausfall in der Regel zeitlich begrenzt ist. Die Rechtsprechung sieht vor, dass nur der Zeitraum ersatzfähig ist, der für eine wirtschaftlich vernünftige Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendig ist. Übermäßige Verzögerungen, die Sie zu vertreten haben, können den Anspruch mindern.

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Welche Schritte sollte ich unternehmen, wenn die Werft die Nachbesserung verweigert?

Wenn die Werft die Nachbesserung verweigert, stehen Ihnen als Auftraggeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihre Rechte durchzusetzen:

Fristsetzung zur Nacherfüllung

Zunächst sollten Sie der Werft eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Dies geschieht am besten schriftlich, wobei Sie den Mangel genau beschreiben und ein konkretes Datum für die Fertigstellung der Nachbesserung angeben. Eine Frist von etwa 14 Tagen ist in vielen Fällen angemessen, kann aber je nach Umfang der erforderlichen Arbeiten variieren.

Androhung weiterer Schritte

In Ihrem Schreiben sollten Sie auch die Konsequenzen ankündigen, die bei Nichteinhaltung der Frist folgen werden. Dazu gehört beispielsweise, dass Sie die Mängelbeseitigung durch einen anderen Betrieb vornehmen lassen und die Kosten der Werft in Rechnung stellen werden.

Selbstvornahme oder Ersatzvornahme

Verstreicht die gesetzte Frist ohne Reaktion der Werft, haben Sie das Recht, die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten können Sie dann von der Werft zurückfordern. Beachten Sie, dass Sie vor der Beauftragung eines anderen Unternehmens Kostenvoranschläge einholen sollten, um die Angemessenheit der Kosten nachweisen zu können.

Minderung des Werklohns

Alternativ können Sie auch eine Minderung des Werklohns geltend machen. Dabei wird der Preis für die Leistung der Werft entsprechend dem Wert der mangelhaften Arbeit reduziert.

Rücktritt vom Vertrag

In schwerwiegenden Fällen, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist, haben Sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dies sollte jedoch gut überlegt sein, da es zur Rückabwicklung des gesamten Vertrags führt.

Schadensersatz

Zusätzlich können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Ihnen durch die Verweigerung der Nachbesserung weitere Schäden entstanden sind, etwa durch Nutzungsausfall des Schiffes.

Rechtliche Unterstützung

Bei komplexeren Fällen oder wenn die Werft weiterhin unkooperativ bleibt, ist es ratsam, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein auf Werkvertragsrecht spezialisierter Anwalt kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.

Beachten Sie, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist und die konkreten Umstände berücksichtigt werden müssen. Die genannten Schritte bieten Ihnen einen Leitfaden, wie Sie vorgehen können, wenn die Werft die Nachbesserung verweigert.

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Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beachten?

Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen müssen Sie mehrere wichtige Fristen beachten:

Verjährungsfrist

Die grundlegende Frist, die Sie kennen sollten, ist die Verjährungsfrist von zwei Jahren für Gewährleistungsansprüche. Diese Frist beginnt mit der Übergabe der Kaufsache. Wenn Sie also ein Produkt erwerben, haben Sie ab dem Zeitpunkt der Lieferung oder Abholung zwei Jahre Zeit, um Mängel geltend zu machen.

Bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, gilt eine längere Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Beweislastumkehr

In den ersten sechs Monaten nach der Übergabe der Kaufsache gilt eine besondere Regelung: Tritt in diesem Zeitraum ein Mangel auf, wird vermutet, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. Diese Regelung nennt man Beweislastumkehr. Sie als Käufer müssen in dieser Zeit also nicht beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestand.

Nach Ablauf der sechs Monate kehrt sich die Beweislast um. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie als Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Dies kann in der Praxis oft schwierig sein, weshalb es ratsam ist, Mängel möglichst früh zu melden.

Rügepflicht im Handelsverkehr

Wenn Sie als Unternehmer von einem anderen Unternehmer kaufen, gilt die sogenannte unverzügliche Rügepflicht nach § 377 HGB. Das bedeutet, Sie müssen die Ware sofort nach Erhalt auf offensichtliche Mängel prüfen und diese unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, rügen. Für versteckte Mängel beginnt die Rügefrist erst mit deren Entdeckung.

Hemmung der Verjährung

Wenn Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen, kann dies zu einer Hemmung der Verjährung führen. Das bedeutet, der Zeitraum der Verhandlungen über den Mangel wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Sobald eine Partei die Verhandlungen verweigert, läuft die Verjährungsfrist weiter.

Neubeginn der Verjährung bei Nacherfüllung

Besonders relevant für Sie als Käufer: Wenn der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung nachbessert oder eine Ersatzlieferung vornimmt, beginnt für die nachgebesserten oder ersetzten Teile die Verjährungsfrist neu zu laufen. Dies gilt jedoch nur für die konkret nachgebesserten oder ersetzten Teile, nicht für das gesamte Produkt.

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Boot und lassen im Rahmen der Gewährleistung Reparaturen am Motor durchführen. In diesem Fall würde für den reparierten Motor eine neue zweijährige Verjährungsfrist beginnen, während für den Rest des Bootes die ursprüngliche Frist weiterläuft.

Beachten Sie diese Fristen sorgfältig, um Ihre Rechte als Käufer effektiv wahrnehmen zu können. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich frühzeitig juristischen Rat einzuholen, um keine wichtigen Fristen zu versäumen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Coating: Hierbei handelt es sich um eine spezielle Innenbeschichtung für Schiffstanks. Sie dient als Schutzschicht zwischen der Ladung und dem Schiffskörper, um Korrosion und Verunreinigungen zu verhindern. Ein mangelhaftes Coating kann zu erheblichen Schäden und Ausfallzeiten führen, wie im vorliegenden Fall geschehen. Die Qualität des Coatings ist entscheidend für die Einsatzfähigkeit und Wirtschaftlichkeit eines Tankschiffs.
  • Nutzungsausfall: Dieser Begriff bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Wirtschaftsgut aufgrund eines Schadens nicht genutzt werden kann. Bei einem Schiff bedeutet das, dass es nicht für Transporte eingesetzt werden und somit keine Einnahmen generieren kann. Der Nutzungsausfall ist ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen, da er den entgangenen Gewinn widerspiegelt. Im Schifffahrtsrecht wird er oft anhand standardisierter Tagessätze berechnet.
  • Liegegeldsätze: Dies sind standardisierte Tagessätze, die früher im Binnenschifffahrtsgesetz festgelegt waren und zur Berechnung von Nutzungsausfällen bei Schiffen herangezogen werden. Sie basieren auf der Tragfähigkeit des Schiffes und werden an die Inflation angepasst. Obwohl das Gesetz nicht mehr in Kraft ist, werden diese Sätze in der Rechtsprechung weiterhin als Berechnungsgrundlage anerkannt, um eine faire und einheitliche Schadensberechnung zu gewährleisten.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Dies sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsschluss stellt. Im Schiffbau und bei Werftverträgen sind AGB weit verbreitet. Sie unterliegen einer strengen gerichtlichen Kontrolle, um unangemessene Benachteiligungen zu verhindern. Klauseln in AGB, die beispielsweise Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen enthalten, können unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
  • Werkvertrag: Dies ist ein Vertragstyp, bei dem sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein Schiffsausbau, wie im vorliegenden Fall, ist typischerweise ein Werkvertrag. Besonders relevant sind hier die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Bestellers bei Mängeln, wie Nachbesserung, Minderung oder Schadensersatz.
  • Gewährleistung: Sie umfasst die gesetzlichen Rechte des Bestellers bei Mängeln der Werkleistung. Im Schiffbau ist die Gewährleistung besonders wichtig, da Mängel oft erst nach längerer Nutzung zutage treten können. Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre ab Abnahme des Werkes. In dieser Zeit kann der Besteller Nachbesserung verlangen oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 633 BGB (Mängelgewährleistung beim Werkvertrag): Dieser Paragraph regelt die Rechte des Bestellers, wenn das vom Unternehmer erstellte Werk mangelhaft ist. Es geht um die Frage, wann ein Mangel vorliegt und welche Ansprüche der Besteller hat, z.B. Nacherfüllung, Minderung des Preises oder Schadensersatz. Im vorliegenden Fall wurde das Coating mangelhaft aufgebracht, was zu einer Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Schiffes führte. Daher konnte die Klägerin Schadensersatz für den Nutzungsausfall verlangen.
  • § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den allgemeinen Schadensersatzanspruch bei Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis. Wenn eine Partei ihre Pflichten verletzt und der anderen Partei dadurch ein Schaden entsteht, kann diese Schadensersatz verlangen. Im vorliegenden Fall hat die Werft ihre Pflicht zur mangelfreien Herstellung des Schiffes verletzt, was zu einem Nutzungsausfall und damit zu einem Schaden bei der Klägerin führte.
  • § 309 Nr. 7 BGB (Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners): Dieser Paragraph verbietet bestimmte Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Dazu gehören Klauseln, die die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausschließen oder beschränken. Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine Klausel im Vertrag, die den Schadensersatz für Ausfallzeiten ausschloss, als unwirksam angesehen, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligte.
  • § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Dieser Paragraph regelt, wie der Schadensersatz zu berechnen ist. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Im vorliegenden Fall wurde der Nutzungsausfall anhand der früheren gesetzlichen Liegegeldsätze berechnet, die an die Inflation angepasst wurden. Das Gericht erkannte diese Berechnung als zulässig an.
  • § 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Diese Paragraphen regeln den Umgang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht einige Klauseln im Vertrag als unwirksame AGB angesehen, da sie die Klägerin unangemessen benachteiligten.

Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 113/14 – Urteil vom 27.11.2014


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