Skip to content

Neuwagenkaufvertrag: Rücktritt (Wandlung) bei einem „Zitronenauto“ – Montagsauto

OLG Köln, Az.: 12 U 151/91

Urteil vom 16.01.1992

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Neuwagenkaufvertrag: Rücktritt (Wandlung) bei einem "Zitronenauto" - Montagsauto
Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

1. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen einer Wandelung des zwischen den Parteien am 26.7.1989 abgeschlossenen Kaufvertrages bejaht und die Beklagte als Verkäuferin gemäß §§ 346, 467, 465, 462, 459 Abs. 1 ZPO zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Die in Ziffer VII 2 der AGB der Beklagten vorgesehene Beschränkung der Gewährleistungsansprüche des Käufers aus §§ 459 ff. BGB auf ein Nachbesserungsrecht steht dem Wandelungsanspruch der Klägerin nicht entgegen, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen, denen sich der Senat anschließt (§ 543 Abs. 1 ZPO).

2. Die Angriffe der Berufung gegen die rechtliche Deduktion im angefochtenen Urteil vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn man den – vom Sachvortrag der Klägerin abweichenden – Tatsachenvortrag der Beklagten zu Art und Umfang der Mängel des verkauften Fahrzeuges und zur Anzahl der Werkstattbesuche der Klägerin zugrundelegt, hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen von Ziffer VII 4 der AGB der Beklagten angenommen, wonach die Klägerin zur Geltendmachung des Wandelungsanspruchs (wieder) berechtigt ist, wenn „für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind“, also die primär maßgebliche Nachbesserung im Sinne von § 11 Nr. 1Oa AGB fehlgeschlagen ist.

a) Weitere Nachbesserungsversuche sind dem Käufer in diesem Sinne unzumutbar, wenn die Vertrauensgrundlage zum Verkäufer entfallen ist. Weist ein Neuwagen ein ganzes Mängelpaket auf („Zitronenauto“, „Montagswagen“), so ist eine Nachbesserung von vornherein unzumutbar, sofern es sich nicht nur um eine Summe jeweils ganz geringfügiger Mängel handelt (Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl., § 11 Nr. 10b Rdn. 45 m.w.N.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdn. 485). Ein solches „Zitronenauto“ hat die Beklagte der Klägerin verkauft.

Schon anläßlich der ersten 1.000 km-Inspektion am 10.10.1989, somit nur 13 Tage nach Übergabe des Personenkraftwagens, hat die Klägerin nach dem Sachvortrag der Beklagten folgende Mängel am Kaufgegenstand gerügt:

  • Wasser in Heckklappe;
  • Scheinwerfer vorne links beschlagen;
  • Reflektor am Scheinwerfer vorne rechts defekt;
  • Starke Geräusche in der Vorderachse bei Fahren in einer Rechtskurve.

Am 8.11.1989 hat die Klägerin erneut Geräusche in der Vorderachse des Fahrzeugs gerügt, die auf ein defektes Vorderradlager zurückzuführen gewesen sein sollen. Diese Geräusche sollen nach dem streitigen Sachvortrag der Beklagten mit dem am 10.10.1989 gerügten Mangel im Bereich der Vorderachse nicht in Zusammenhang stehen.

Mit Schreiben vom 19.11.1989 rügte die Klägerin die folgenden weiteren Mängel, die die Beklagte behoben haben will:

  • Kleine Lackschäden an Kofferraumdeckel (linke Kante);
  • Kleine Lackschäden hinten an der linken Kotflügelinnenseite;
  • Ausgewechselter linker Frontscheinwerfer (Reflektor wirft Blasen, rechte Unterkante angelaufen);
  • Starke Verschmutzung/Erblindung beider Außenspiegel;
  • Kofferraumabdeckung, Niete abgerissen;
  • Rechte Fahrerlehne quietscht an Mittelkonsole;
  • 10 cm langer waagerechter Kratzer am rechten Heckblinker (seit letztem Werkstattaufenthalt);
  • Kratzer auf der grauen Plastikabdeckung der vorderen Stoßstange (seit letztem Werkstattaufenthalt).

Außer diesen Mängeln, die die Beklagte spätestens am 4. und 5.12.1989 behoben haben will, sind nach dem im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachten inzwischen – so der umstrittene Sachvortrag der Beklagten – bei Fahrbetrieb im Bereich der Vorderachse und der Vorderräder, insbesondere bei Rechtskurven und bei wechselndem Lenkradeinschlag (Schlangenlinien) und beim Ausrollen des Fahrzeuges deutlich wahrnehmbare Geräusche festzustellen, deren Ursache höchstwahrscheinlich ein Mangel am Verteilergetriebe (Differential) ist.

Schon die Vielzahl dieser Fehler läßt erkennen, daß es sich bei dem der Klägerin übergebenen Fahrzeug um einen „Zitronenauto“ gehandelt hat. Schon deshalb, insbesondere aber auch angesichts der Schwere der drei Mängel im Bereich der Vorderachse ist es der Klägerin, wie der Senat in der Berufungsverhandlung erläutert hat, unzumutbar, sich mit weiteren Nachbesserungsverlangen an die Beklagte wenden zu müssen.

b) Soweit die Beklagte in der Berufungsverhandlung mündlich eingewandt hat, bei der Beurteilung des Fehlerbegriffs im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB dürften nicht die Maßstäbe deutscher Wertarbeit bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen zugrundegelegt werden, vielmehr müsse der Umstand Berücksichtigung finden, daß es sich hier um ein Importauto handelt, das nicht den deutschen Maßstäben in Bezug auf Technik usw. entspräche, ist dieser Vortrag rechtlich irrelevant.

Es ist richtig, daß sich die Gewährleistung der Beklagten im Sinne von § 459 BGB nach Ziffer VII 1 ihrer AGB auf den „jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes“ erstreckt. Diese im Neuwagengeschäft verbreitete AGB-Klausel ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht so zu interpretieren, daß auf den evtl. – niedrigen – Standard sämtlicher Fahrzeugtypen der Firma C. abzustellen wäre, deren Produkte die Beklagte verkauft. Vielmehr kommt es auf den jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik in der gesamten Automobilindustrie an (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdn. 272). Deren aktueller Status an Wissen und Erfahrung auf technischem Gebiet bildet den Maßstab für die Fixierung der Sollbeschaffenheit im Sinne des Fehlerbegriffs des § 459 Abs. 1 S. 1 BGB, sofern der einzelne Vertrag keine individuelle abweichende Beschaffenheitsabrede enthält. Andernfalls würde die AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG nicht standhalten, weil sie den Anwendungsbereich des Fehlerbegriffs des § 459 Abs. 1 BGB einschränken wurde (OLG Köln, DAR 1986, 320; Reinking/Eggert, a.a.O., Rdn. 272).

In der Fahrzeugklasse, der der der Klägerin für 24.999.- DM verkaufte Personenkraftwagen angehört, ist es nicht allgemein üblich, daß Neuwagen typischerweise solche Mängel aufweisen, wie sie beim Fahrzeug der Klägerin aufgetreten sind. Entsprechendes hat die – insoweit darlegungspflichtige – Beklagte auch nicht behauptet. Mithin stellen die von der Beklagten eingeräumten und größtenteils behobenen Mängel tatsächlich auch Fehler im Sinne von § 459 Abs. 1 S. 1 BGB dar, die die Gewährleistungspflicht der Beklagten ausgelöst haben.

3. Die von der Beklagten an die Klägerin zurückzuzahlende Kaufpreissumme ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 347 S. 2 BGB (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 347 Rdn. 9 m.w.N., auch zur Berechnung) um die ersparte Abschreibung des andernfalls gekauften Kraftfahrzeuges zu kürzen. Bis zur Senatsverhandlung hat die Klägerin mit dem Fahrzeug eine Strecke von l8.360 km zurückgelegt, was nach der Berechnungsformel des Landgerichts einer weiteren Einsparung von 1.065,26 DM entspricht. Um diesen Betrag war auf die entsprechende übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien die Urteilssumme des angefochtenen Urteils auf 21.923,82 DM nebst anteiliger Zinsen zu reduzieren.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Kosten der teilweisen Erledigung der Hauptsache hat die Beklagte zu tragen, da die Klage bis zum Eintritt des jeweils erledigenden Ereignisses begründet gewesen ist. Auf die oben Ausführungen zu 2) und 3) wird verwiesen.

Beschwer für die Beklagte: unter 60.000,01 DM.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos