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Niederschlagswassergebühren

Verwaltungsgericht Arnsberg

Az.: 11 K 5874/96

Urteil vom 27.10.1998


In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Niederschlagswassergebühren hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1998 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks … in S….

Mit Heranziehungsbescheid vom 1. Februar 1996 zog der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann und Prozessbevollmächtigten, Herrn …, für das Jahr 1996 unter anderem zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 253,76 DM heran, wobei der Beklagte bei seiner Festsetzung mangels eigener Angaben der Klägerin bzw. ihres Ehemanns eine geschätzte Grundstücksfläche von 122 qm zugrunde legte.

Hiergegen erhob die Klägerin am 1. März 1996 Widerspruch. Sie wies darauf hin, dass der Widerspruch nur zur Fristwahrung erhoben werde. Die Entscheidung über ihren Rechtsbehelf solle solange zurückgestellt werden, bis über den Widerspruch eines Herrn T… M… entschieden worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1996 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Heranziehungsbescheid vom 1. Februar 1996 erweise sich als rechtmäßig. Ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Herrn T… M… komme nicht in Betracht, weil die Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine derartige Verfahrensweise nicht vorsehe und andere Gründe, die ein solches Vorgehen rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien.

Die Klägerin hat am 29. November 1996 Klage erhoben. Sie macht geltend, die von dem Beklagten geschätzte Fläche von 122 qm erweise sich als überhöht; insbesondere entspreche der erfolgte Zuschlag von 25 v.H. nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Abgesehen davon verstoße der festgesetzte Gebührensatz von 2,08 DM/qm gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Der Beklagte habe nach den Erkenntnissen des Bundes der Steuerzahler in unzulässiger Weise überhöhte Personalkosten in die Gebührenkalkulation eingestellt; außerdem sei bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen das Abzugskapital nicht in voller Höhe in Abzug gebracht worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, die Größe der von dem Beklagten in Ansatz gebrachten versiegelten Fläche von 122 qm werde aufgrund eigener Messungen nicht mehr in Zweifel gezogen.

Die Klägerin beantragt,

den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1996 aufzuheben, soweit darin für das Jahr 1996 Niederschlagswassergebühren erhoben worden sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, es begegne keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Behörde die Größe der versiegelten Fläche eines Grundstücks anhand der vorhandenen Katasterunterlagen und einem Zuschlag von 25 v.H. für weitere befestigte Flächen berechne, sofern der Grundstückseigentümer seiner Pflicht zur Angabe dieser Fläche nicht nachkomme. Die Ermittlung der Personalkosten sei zutreffend erfolgt. Die Erhöhung der Personalkosten in den Jahren 1993 und 1994 werde durch den Betriebsabschluss (BA) 1994 belegt. Die Steigerungen für die Jahre 1995 und 1996 ergäben sich einerseits aus der Tatsache, dass in den Aufgabenbereich „Stadtentwässerung“ erhebliche Personalkosten aus anderen Abteilungen hätten eingegliedert werden müssen, und andererseits aus dem Umstand, dass ein erhöhter Personalbedarf aus Querschnittsämtern entstanden sei. Die erfolgte Berechnung des Abzugskapitals stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW) und sei deshalb nicht zu beanstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 1996 ist – soweit angefochten – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr sind die Regelungen in §§ 1 Satz 2 Buchst, b), 2 a) und 3 Abs. 4 der Satzung der Stadt S… über die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren, zur Abwasserabgabe und zum Kostenersatz für Anschlusskanäle vom 28. Juli 1987 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 18. Dezember 1995 – GS -. Hiernach erhebt die Stadt S… unter anderem von den Eigentümern der an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücke für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 und der Verbandslast nach § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – eine Niederschlagswassergebühr, die nach der angeschlossenen bebauten und befestigten Grundstücksfläche (angeschlossene Fläche) berechnet wird.

Die der Heranziehung zugrundeliegende Gebührensatzung begegnet sowohl in formeller als auch – soweit sie mit den genannten Bestimmungen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist – in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie steht mit den Vorschriften des KAG sowie mit den gebührenrechtlichen Grundsätzen im Einklang. Insbesondere ist die Festsetzung des Gebührensatzes von 2,08 DM/qm nicht wegen Verstoßes gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG unwirksam; dieses hat die Kammer mit rechtskräftigen Urteilen vom 30. Juni 1998 (Az.: 11 K 4684/96 und 11 K 6168/96) festgestellt.

In diesen Entscheidungen hat die Kammer zur Rechtmäßigkeit der hier maßgeblichen Gebührenbedarfsberechnung und des festgesetzten Gebührensatzes folgendes ausgeführt:

„Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte bei der hier im Streit stehenden Gebührenkalkulation für das Jahr 1996 Personalkosten von insgesamt 3.832.000 DM in Ansatz gebracht hat. Diesen Kostenansatz hat der Beklagte dergestalt ermittelt, dass er die in der BA 1994 konkret ausgewiesenen Personalkosten mit Blick auf die zu erwartenden Kostensteigerungen im Personalbereich für das Jahr 1995 um 4 v.H. und für das hier interessierende Jahr 1996 um weitere 3,5 v.H. „hochgerechnet“ hat. Die Personalkosten für das Jahr 1994 beliefen sich dabei ausweislich des der BA 1994 beigefügten Betriebsabrechnungsbogens auf insgesamt 3.560.203 DM, wobei sich dieser Betrag zum einen aus der Kostenposition „Persönliche Ausgaben SNA für die Beseitigung und Klärung“ (2.980.984 DM; vgl. Zeile 5, Spalte 18) und zum anderen aus der Kostenposition „Vorkosten Allgemeine Verwaltung – Querschnittsämter -.“ (579.219 DM; Zeile 47, Spalte 18) zusammensetzt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannten gebührenpflichtigen Personalkosten, zu denen auch die Kosten für die Bearbeitung der zahlreich erhobenen Widersprüche zu zählen sind,

vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997 – 9 A 6103/95 -,

tatsächlich nicht angefallen sind, ergeben sich nicht und sind von dem Kläger in dem erforderlichen Maße auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, der Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Personalkosten im Jahr 1994 im Vergleich zum Vorjahr um 26,04 v.H. gestiegen seien, wird durch die von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichte Aufstellung über die Entwicklung der Personalkosten in dem für die Gebührenerhebung maßgeblichen Aufgabenbereich „UA 700 Stadtentwässerung“ in den Jahren 1993 bis 1996 entkräftet. In dieser Aufstellung sind die hier interessierenden Personalkostenbewegungen im Beamten-, Angestellten- und Arbeiterbereich für die betreffenden Jahre im einzelnen detailliert aufgelistet. Daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Erhöhung der Personalkosten im Jahre 1994 im wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass im Vergleich zum Vorjahr eine Vielzahl von zum Teil namentlich aufgeführten Mitarbeitern des Aufgabenbereichs „UA 690 Gewässerunterhaltung“ in dem Aufgabenbereich „UA 700 Stadtentwässerung“ eingesetzt wurden.

Eine weitergehende Überprüfung der veranschlagten Personalkosten ist auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht die Kammer indessen in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung,

vgl. Beschluss der Kammer vom 25. Juni 1998 – 11 L 850/98 -, OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997, a.a.O.,

mit Blick auf die Bindung der Behörden an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG – grundsätzlich davon aus, dass deren Auskünfte über die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwaige Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherrangigem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich aus den Unterlagen gleichfalls kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, die sich darauf stützt, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.

Soweit der Kläger des weiteren geltend macht, bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 1995 sei der Kostenansatz für die Abwasserabgabe um 540.000 DM zu reduzieren, kann dieser Einwand für das vorliegende Verfahren schon deswegen nicht durchgreifen, weil hier einzig die Gebührenkalkulation für das Jahr 1996 im Streite steht, bei der für nicht verrechenbare Kleineinleiterabgaben – die hier nicht interessieren – im übrigen auch nur ein Betrag von 35.000,00 DM in Ansatz gebracht worden ist.

Die kalkulatorischen Abschreibungen sind von dem Beklagten in zulässiger Weise auf der Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet worden,

vgl. OVG NW, Urteile vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, GemH 1994, S. 233; vom 1. Juli 1997, aaO; vom 19. September 1997 – 9 A 3373/96 -; vom 20. März 1997 – 9 A 1921/95 – und vom 19. Mai 1997 – 9 A 5335/97 und 9 A 5709/97 -.

Hinsichtlich der Höhe der veranschlagten kalkulatorischen Abschreibungen von 11.226.000 DM ist allerdings eine Korrektur vorzunehmen. Ausweislich der BA 1994 hat der Beklagte nämlich den Aufwand für die Erstellung eines Gutachtens zur Organisation der Abwasserbeseitigung, für die Erstellung der Zentralabwasserpläne sowie für die Erfassung des Kanalzustandes als Anlagegut in die Vermögensberechnung aufgenommen und insoweit in die Abschreibung miteinbezogen. Dabei hat er bezüglich der Kanalzustandserfassung einen Abschreibungszeitraum von 20 Jahren, im übrigen von 10 Jahren zugrundegelegt. Dies begegnet in zweifacher Hinsicht Bedenken: Zum einen ist bezüglich der Kosten für das Organisationsgutachten schon vom Grundsatz her die Frage zu stellen, ob es sich insoweit tatsächlich um betriebsbedingte Kosten handelt, oder ob die betreffenden Ausgaben nicht in erster Linie dem politischen Wollen des Satzungsgebers geschuldet sind.

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Zum anderen handelt es sich bei den entsprechenden Plänen nicht um Wirtschaftsgüter, die durch (Ab-)Nutzung oder sonstige Umstände einer im Wege der Abschreibung zu erfassenden Entwertung unterliegen. Folgerichtig können die Kosten für die Erstellung derartiger Unterlagen – ebenso wie die Kosten für Reparaturen oder Instandhaltungen, die in ihrer funktionserhaltenden oder -unterstützenden Wirkung zwar über die einzelne Gebührenperiode hinausreichen, gleichwohl aber nur im Jahre ihrer Entstehung absatzfähig sind – auch nur als laufende allgemeine Betriebskosten in dem Jahr Angesetzt werden, in dem sie anfallen.

Vgl. OVG NW, Urteile vom 19. September 1997 aaO und vom 19. Mai 1998 – 9 A 5709/97 -.

Dementsprechend ist der auf die vorbezeichneten Unterlagen entfallende Aufwand aus der Vermögensrechnung zu eliminieren und der Gesamtbetrag der Abschreibungen entsprechend zu korrigieren. Die Gesamtkosten für das Organisationsgutachten beliefen sich ausweislich der BA 1994 auf 103.500 DM, woraus sich eine Abschreibungsrate von 10.350 DM ergibt. Der auf die Kanalzustandserfassung entfallende Abschreibungsbetrag lag für den Erhebungszeitraum 1996 bei 302.194 DM; entsprechend ergab sich für die Zentralabwasserpläne ein Betrag von 62.801 DM. In der Summe ergibt sich damit eine Verminderung des Gesamtabschreibungsbetrages um 375.545 DM. Verrechnet man mit diesem Minderbetrag die in 1996 tatsächlich getätigten Ausgaben für die Zentralabwasserpläne – 193.111 DM – sowie die Kanalzustandserfassung – 58.251 DM -, so ergibt sich ein noch aus der Gebührenkalkulation herauszurechnender Betrag von 123.983 DM. Gemessen an dem Gesamtvolumen der Kosten für die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) in Höhe von 43.399.000 DM ist eine Kostenüberschreitung in entsprechender Höhe zu vernachlässigen, weil sie ersichtlich unter der Bagatellgrenze von 3. v.H. bleibt.

Vgl. zur Bagatellgrenze: OVG NW, Urteil vom 5. August 1994, aaO.

Anhaltspunkte dafür, dass die kalkulatorischen Abschreibungen im übrigen der Höhe nach fehlerhaft berechnet sind, ergeben sich nicht und sind vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht worden.

Die bei der Gebührenbedarfsberechnung angesetzten kalkulatorischen Zinsen sind im Ergebnis ebenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise überhöht.

Zu dem ermittelten Anschaffungsrestbuchwert per 31. Dezember 1995 (266.498.000 DM) hat der Beklagte zunächst die Zugänge durch Neuinvestitionen 1996 (18.500.000 DM), die Zugänge aus Vorjahren (3.491.000 DM) sowie die aktivierten Bauzinsen (216.000 DM) addiert; sodann hat er die per 31. Dezember 1996 im Bau befindlichen Anlagen (7.318.00 DM) und die nichtindexierten Abschreibungen (10.179.000 DM) abgezogen und ist abschließend rechnerisch korrekt zu einem Vermögensbestand von 271.208.000 DM gelangt.

Der hiervon vorgenommene Abzug der Beiträge und Zuschüsse Dritter (sog. Abzugskapital) i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG von 82.682.000 DM ist ebenso rechtsfehlerfrei erfolgt; insbesondere ist es gebührenrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte von dem Anschaffungswert das nichtindexierte Abzugskapital abgezogen hat.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995, a.a.O.

Denn es besteht keine Verpflichtung der Gemeinde, das Abzugskapital trotz der im vorliegenden Fall bereits erfolgten Verminderung des Anschaffungswertes durch den Abzug der nichtindexierten Abschreibungen in voller Höhe von dem verminderten Anschaffungswert abzuziehen. Die insoweit allein maßgebende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG bestimmt lediglich, dass bei der Verzinsung der aus Beiträgen und Zuschüssen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht bleibt. Danach ist dem gesetzlichen Gebot bereits Genüge getan, wenn bei der Ermittlung der Zinsbasis das gesamte Abzugskapital (einmal) vollständig herausgerechnet worden ist.

Vgl. mit weitergehender Begründung: OVG NW, Urteile vom 20. März 1997, a.a.O., und vom 1. Juli 1997, a.a.O.

Aufgrund der Ausführungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und der dort vorgelegten Übersicht über die Ermittlung des Abzugskapitals steht zudem außer Frage, dass das Abzugskapital nicht nach der sogenannten „Prozentmethode“, d.h. durch Bildung eines durchschnittlichen Ausgliederungsanteils an dem Anschaffungswert, sondern trennscharf nach der Summe der jeweils vereinnahmten Zuschüsse und Beiträge ermittelt worden ist.

Vgl. zu diesen Anforderungen: OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997, a.a.O.

Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Übersicht ergibt sich außerdem, dass der Beklagte bei der Ermittlung des Abzugskapitals auch die von den Grundstückseigentümern nach Maßgabe der §§ 127 ff. Baugesetzbuch – BauGB – an ihn für die Fertigstellung von Erschließungsanlagen geleisteten Erschließungsbeiträge anteilig berücksichtigt hat.

Soweit der Beklagte das ermittelte Abzugskapital um eine „Sonderabschreibung“ für vorzeitig ausgeschiedene – zuschussfinanzierte – Anlagegüter reduziert hat, erweist sich dies dem Grunde nach ebenfalls als rechtlich unbedenklich. Wird nämlich ein Anlagegut aus der Vermögensbilanz herausgenommen, weil es technisch oder wirtschaftlich entwertet ist, so erscheint es aus betriebswirtschaftlicher Sicht sachgerecht, bei der Ermittlung des Abzugskapitals die auf das betreffende Anlagegut entfallenden Zuschüsse anteilig herauszurechnen und eine entsprechende Kürzung des Abzugskapitals vorzunehmen. Nach den Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, ist der Beklagte in entsprechender Weise verfahren, indem er diejenigen Zuschüsse, die für – vor der vorgesehenen Nutzungsdauer – ausgeschiedene Anlagegüter gezahlt worden sind, anteilig zu dem von den betreffenden Anlagegütern noch repräsentierten Wert vom Abzugskapital abgezogen hat.

Welchen Betrag der Beklagte im Rahmen der „Sonderabschreibung“ dabei konkret aus dem Abzugskapital für die hier in Streit stehende Gebührenkalkulation herausgerechnet hat, lässt sich den vorliegenden Unterlagen zwar nicht entnehmen. Der Ansatz braucht allerdings auch nicht abschließend ermittelt zu werden. Denn angesichts der in der BA 1996 als „Sonderabschreibung“ ausgewiesenen Summe von 358.516 DM bewegte sich der betreffende Betrag unter Zugrundelegung eines angemessenen Zinssatzes allenfalls im Bereich einer fünfstelligen Zahl mit der Folge, dass sich ein etwaiger Rechenfehler mit Blick auf die bereits erwähnte Bagatellgrenze auf keinen Fall auf die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes auswirkte.

Hieran ändert sich auch nichts, wenn man – aus den bereits oben dargestellten Gründen – die Summe der kalkulatorischen Zinsen um den Betrag vermindert, der auf den zu Unrecht in die Vermögensrechnung eingestellten Aufwand für Pläne und das Organisationsgutachten entfällt. Der auf die Kosten für die Erstellung der Zentralabwasserpläne entfallende Zinsbetrag lag in 1996 bei 26.883 DM; der Zinsaufwand für die Kanalzustandserfassung schlug nach der Rechnung des Beklagten im Erhebungszeitraum mit 90.091 DM zu Buche. In der Summe ergibt sich ein Betrag von rund 117.000 DM, der noch um die kalkulatorischen Zinsen für das Organisationsgutachten in Höhe von – geschätzt – 8.000 DM zu ergänzen ist. Hiernach sind die kalkulatorischen Zinsen um einen Betrag von rund 125.000 DM überhöht. In Addition mit den – aus gleicher Ursache – zu Unrecht angesetzten Abschreibungsraten beläuft sich die hieraus resultierende Kostenüberschreitung auf den Betrag von rund 250.000 DM, der auch unter zusätzlicher Berücksichtigung möglicher Fehler bei der Ermittlung der „Sonderabschreibung“ offensichtlich weit unterhalb der bereits mehrfach erwähnten Bagatellgrenze verbleibt.

Der vom Beklagten bei der kalkulatorischen Verzinsung angelegte Zinssatz von 8 v. H. ist – worauf der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist – rechtlich unproblematisch.

Vgl. insoweit: OVG NW, Urteile vom 5. August 1994, aaO. und vom 20. März 1997, aaO.

Was die weiteren Kostenansätze der Gebührenbedarfsberechnung betrifft, so hat der Kläger keine Bedenken geltend gemacht. Solche ergeben sich auch nicht im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung.

Die sich hiernach in der Summe ergebenden Gesamtkosten hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise auf die Bereiche „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ aufgeteilt.

Für den Fall, dass eine Kommune Schmutzwassergebühren einerseits und Niederschlagswassergebühren andererseits nach unterschiedlichen Maßstäben und Gebührensätzen erhebt, bedarf es für die Ermittlung der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils einer gesonderten Gebührenbedarfsberechnung. Dabei dürfen dem Leistungsbereich der Schmutzwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich jeweils nur diejenigen Kosten zugeordnet werden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenrechtlichen Leistung verbunden sind. Sofern bestimmte Anlagen der Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und Betriebskosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche zu verteilen, wobei die Kostenverteilung nicht wirtschaftlich exakt zu erfolgen braucht, sondern eine nach den Grundsätzen der Plausibilität vereinfachende Betrachtungsweise ausreicht, wie sie nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG zulässig ist.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 15. Juli 1991 – 9 A 1635/89 -.

Diesen Anforderungen wird die vom Amt für Stadtentwässerung und Wasserbau des Beklagten erstellte gutachtliche „Ermittlung des Schmutz- und Regenwasseranteils an den Kosten der Abwasserbeseitigung“ vom 31. Mai 1995 gerecht. Insoweit ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die dem Schmutzwasser beziehungsweise dem Niederschlagswasser jeweils zuzurechnenden Vermögenswerte an Hand eines Baukostenschlüssels ermittelt hat, den er wiederum auf der Grundlage der Kosten eines fiktiven Trennsystems gebildet hat. Hiergegen ist von Rechts wegen nichts einzuwenden.

Vgl. auch: OVG NW, Urteil vom 20. März 1997, aaO.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beklagten bei der Ermittlung der Kosten dieses fiktiven Systems rechtserhebliche Fehler unterlaufen sind. Das von ihm gewählte Verfahren, auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von 600 Haltungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Tiefenlagen und Materialien von Schmutz- und Regenwasserkanälen der jeweiligen Kostenanteile zu ermitteln, ist methodisch einwandfrei.

Hiervon ausgehend hat der Beklagte die den unterschiedlichen Entwässerungsgebühren zuzurechnenden Anteile an den kalkulatorischen Kosten zutreffend ermittelt. Dem insoweit anzulegenden Maßstab der Plausibilität wird es ferner gerecht, wenn der Beklagte die weiteren Kosten der Abwasserableitung – sofern diese nicht einer der beiden Abwasserarten ausschließlich zuzurechnen war – auf der Grundlage des ermittelten Baukostenschlüssels aufgeteilt hat.

Auch die Verteilung der im Bereich der Abwasserklärung verursachten Kosten auf die unterschiedlichen Abwasserarten ist im Ergebnis bedenkenfrei.

Der Beklagte war insoweit nicht gehalten, das Niederschlagswasser völlig unbelastet von Klärkosten zu belassen etwa mit Rücksicht darauf, dass im Rahmen des – fiktiven – Trennsystems das Regenwasser ohne weitere Klärung unmittelbar einem Gewässer zugeleitet werden könnte. Denn über die Gebühren umgelegt werden nicht fiktive Kosten, sondern die tatsächlich entstehenden. Soweit aber im Bereich der Stadt Siegen Niederschlagswasser anfällt, wird dies – von wenigen zu vernachlässigenden Ausnahmen abgesehen – den Kläranlagen zugeleitet und verursacht dort Kosten.

Diese Kosten hat der Beklagte an Hand nachvollziehbarer Parameter im wesentlichen zutreffend aufgeschlüsselt. Ein geringfügiger Fehler ist ihm lediglich insoweit unterlaufen, als er bei der Aufteilung der Betriebs- und Unterhaltungskosten für die Kläranlage Siegen unter der Kostenstelle 3.001 „Maschinentechnik-Rechenanlage“ (Anlage 8-2) die Fäkalannahme der Abwasserart Regenwasser zugeordnet hat, obwohl diese Kostenposition eindeutig der Abwasserart Schmutzwasser hätte zugeordnet werden müssen. Dieser Zuordnungsfehler wirkt sich, wie der von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Alternativberechnung zu entnehmen ist, indes nicht auf das in dem Gutachten vom 31. Mai 1995 ermittelte Gesamtergebnis aus, welches einen Schmutzwasseranteil von 49,3 v.H. und einen Regenwasseranteil von 50,7 v.H. ausweist. Dass diese Aufteilung mit der letztlich in die Gebührensatzberechnung eingeflossenen Aufteilung von 50,52 v.H. zu 49,48 v.H. nicht übereinstimmt, ist darin begründet, dass der Beklagte für letztere Aufteilung in zulässiger Weise bereits die aktualisierten Angaben der BA 1994 zugrunde gelegt hat, während sich der Bericht vom 31. Mai 1995 noch an den Angaben der BA 1993 orientiert.

Schließlich erweist sich auch der von dem Beklagten ermittelte Gesamtbestand der privaten angeschlossenen, d.h. bebauten und befestigten, Grundstücksflächen von 6.255.033 qm als zutreffend.

Insbesondere ist das Verfahren, welches der Beklagte bei der Ermittlung dieser Flächen angewandt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

Im Hinblick darauf, dass eine Kommune namentlich aus organisatorischen und personellen Gründen nicht verpflichtet werden kann, zur Ermittlung der versiegelten Grundstücksflächen jeweils eine Feststellung vor Ort zu treffen und dabei – wie im Falle der Stadt Siegen – die tatsächlichen Verhältnisse von mehr als 23.000 Grundstücken zu überprüfen,

vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997, a.a.O., betreffend die Überprüfung von mehr als 33.000 Grundstücken,

ist es zur Feststellung der versiegelten Flächen grundsätzlich zulässig, die Grundstückseigentümer, etwa im Rahmen einer Fragebogenaktion, aufzufordern, der Behörde die für die Festsetzung maßgeblichen Grundstücksflächen mitzuteilen. Die Ermächtigung hierfür ergibt sich dabei entweder unmittelbar aus den einschlägigen ortsrechtlichen Bestimmungen, wie hier aus § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abwassersatzung vom 12. April 1988 in der geänderten Fassung vom 14. Juli 1995(AbwS), oder doch zumindest aus den allgemeinen Regelungen in § 12 Abs. 1 Ziff. 3 a) KAG i.V.m. §§ 90, 93 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung 1977 – AO 1977 -, wonach der Gebührenpflichtige verpflichtet ist, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht trifft den Grundstückseigentümer (und potentiellen Gebührenschuldner) im übrigen auch schon dann, wenn noch keine rechtswirksame (Gebühren-)Satzung vorliegt, aufgrund derer die Niederschlagswassergebühr erhoben werden könnte. Denn für die Feststellung des konkreten Gebührensatzes, dessen Höhe neben den zu erwartenden Gesamtkosten der Abwasseranlage in entscheidendem Maße von dem Gesamtbestand der versiegelten Flächen abhängt, ist es denknotwendigerweise erforderlich, vorab den Gesamtbestand der versiegelten Flächen zu ermitteln.

In Kenntnis der vorgenannten Bestimmungen hat der Beklagte im Rahmen einer im Februar 1995 eingeleiteten Fragebogenaktion jedem Eigentümer eines privat genutzten Grundstücks eine „Abgabeerklärung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr“ mit der Aufforderung zugesandt, diese Erklärung ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden. Dieser Aufforderung sind immerhin 92,4 v.H. der angeschriebenen Grundstückseigentümer nachgekommen und haben die Größe ihrer versiegelten Grundstücksflächen mitgeteilt. Diese Angaben hat der Beklagte anschließend in der Weise geprüft, als er jede 66. Erklärung vor Ort auf ihre Richtigkeit hin überprüft hat, wogegen unter methodischen Gesichtspunkten gleichfalls nichts einzuwenden ist.

Dass sich bei dieser Erhebung in Einzelfällen Grundstückseigentümer zu ihren Gunsten „verrechnet“ und den Anteil der befestigten Grundstücksfläche zu niedrig angesetzt haben, kann vorliegend zwar nicht ausgeschlossen werden. Dieses vermag im Verhältnis zu den anderen Grundstückseigentümern eine gebührenrechtlich relevante Ungleichbehandlung aber nicht zu begründen, weil derartige Ungerechtigkeiten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität hinzunehmen sind.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997, a.a.O..

Sofern sich Grundstückseigentümer, gleichviel aus welchen Gründen, nicht an der Fragebogenaktion beteiligt haben, ist es rechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die versiegelten Flächen dieser Grundstücke in der Weise ermittelt hat, dass er die überbauten Flächen anhand der vorhandenen Katasterunterlagen berechnet und die so ermittelten Flächen noch um einen Zuschlag von 25 v.H. erhöht hat. Ein derartiger Zuschlag erscheint dem Grunde nach gerechtfertigt, weil in den Katasterunterlagen nur die baulichen Anlagen, nicht jedoch die weiteren befestigten Flächen, wie etwa die Hauszuwegung, die Garagenzufahrt oder die Terrasse dargestellt sind, die bei der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr aber ebenfalls in Ansatz zu bringen sind. Der Zuschlag begegnet auch der Höhe nach keinen durchgreifenden Bedenken, zumal davon auszugehen ist, dass die vorgenannten befestigten Flächen den gewählten Prozentsatz erfahrungsgemäß eher noch übersteigen.

Dass der Beklagte darüber hinausgehend bei der vorbezeichneten, „von Amts wegen“ vorgenommenen Ermittlung der versiegelten Flächen die gewerblich genutzten Grundfläche ohne nähere Prüfung mit der gesamten Grundstücksfläche berücksichtigt hat, erweist sich gleichfalls als rechtsfehlerfrei. Denn derartige Flächen besitzen in der Regel keine Grünflächen, über die das Regenwasser in das Erdreich versickern könnte. Vielmehr sind gewerbliche genutzte Grundstücke entweder vollständig bebaut oder doch zumindest flächenrestdeckend mit befestigten Zufahrtswegen beziehungsweise Hofflächen oder Parkflächen versehen.

Soweit der Beklagte auch diejenigen Grundstücksflächen in die Berechnung mit einbezogen hat, von denen aus das anfallende Niederschlagswasser aufgrund des natürlichen Gefälles zum Nachbargrundstück oder zur Straße zum nächsten Regeneinlass hin abfließt, begegnet dieses gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 2a Abs. 4 GS gelten als angeschlossene Flächen nämlich auch diejenigen Flächen, von denen aus das Niederschlagswasser indirekt in die Abwasseranlage gelangt. Soweit das OVG NW die Auffassung vertritt, dass bei der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr nur solche Grundstücke Berücksichtigung finden dürfen, die über eine abwassertechnische Verbindung zur städtischen Entwässerungseinrichtung verfügen und nicht etwa nur über ein natürliches Gefälle zur Straße hin entwässern,

vgl. OVG NW Urteil vom 5. September 1986 – 2 A 3140/83 -, GemH 1987, 117,

vermag die Kammer dem im streitgegenständlichen Fall nicht nur wegen der vorgenannten satzungsrechtlichen Bestimmung, sondern auch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu folgen. Denn es ist kein zwingender Grund dafür ersichtlich, die Abwassergebührenpflicht der Grundstückseigentümer – und zwar bei gleicher Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung – von dem Vorhandensein einer abwassertechnischen Verbindung abhängig zu machen.

Vgl. Dahmen, KStZ 1988, S. 66; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung: März 1998, § 4, Rdz. 245.

Schließlich erweist sich der festgesetzte Gebührensatz von 2,08 DM/qm auch deswegen nicht als rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte aus Gründen der Gebührengerechigkeit verpflichtet gewesen wäre, für die jeweiligen Benutzer der vier technisch voneinander getrennten Kläranlagen im Siegener Stadtgebiet differenzierte Gebührensätze festzusetzen. Vielmehr verbietet sich normalerweise die Festsetzung differenzierter Gebührensätze, weil die Abwasserbeseitigungsanlage einer Kommune unter Zugrundelegung einer funktionalen Betrachtungsweise in der Regel eine technische, wirtschaftliche und rechtliche Einheit bildet.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. November 1987 – 8 C 49/86 – KStZ 1988, S. 70.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzunehmen, wenn technisch voneinander abgegrenzten Einzelsysteme vorhanden sind, die aufgrund ihrer Arbeitsweise und ihres Arbeitsergebnisses schlechterdings unvergleichbar sind. Die (gebührenrechtliche) Zusammenfassung derartiger Anlagen würde das der Kommune zustehende Organisationsermessen überschreiten und gegen das Willkürverbot verstoßen.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. März 1996 – 9 A 384/93 – betreffend die Zusammenfassung einer zentralen und dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage.

Letzteres ist bei den hier fraglichen Kläranlagen offensichtlich nicht der Fall. Von daher bestehen gegen die Festsetzung eines einheitlichen Gebührensatzes keine Bedenken.“

Auch unter Berücksichtigung der Vorbringen der Kläger in den Verfahren, die die Kammer nach dem 30. Juni 1998 betreffend die Erhebung der Niederschlagswassergebühr für das Jahr 1996 durch den Beklagten zu entscheiden hatte, und des Vorbringens im vorliegenden Verfahren hält die Kammer an ihrer Rechtsauffassung fest.

Ist das der Abgabenerhebung zugrunde liegende Satzungsrecht hiernach rechtlich nicht zu beanstanden, so sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin gegeben. Diese nimmt als Miteigentümerin des Grundstücks … für das auf ihrem Grundstück anfallende Regenwasser die öffentliche Abwasseranlage der Stadt S… i.S.v. § 1 Satz 2 Buchst, b) GS in Anspruch. Darüber bestehen insbesondere aufgrund der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die geltend gemachte Gebühr der Höhe nach fehlerhaft ermittelt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung – ZPO -.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 253,76 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – und entspricht der Höhe nach der festgesetzten Gebühr.

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