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Niederschlagswasserversickerung: Grundstückseigentümer muss bei angeordneter keinen Beitrag zur Abwasserbeseitigung zahlen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

Az.: 6 A 11142/06.OVG

Urteil vom 19.12.2006


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen wiederkehrenden Abwasserbeseitigungsbeitrags hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 16. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines mit einer Lagerhalle bebauten Grundstücks gegen die Erhebung eines wiederkehrenden Beitrages für die Niederschlagswasserbeseitigung im Jahr 2001 durch Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 in Höhe von  267,19 €.

Das veranlagte Grundstück, das an eine Straße grenzt, in der ein Mischwasserkanal der Beklagten verläuft, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gewerbepark „A.“, der am 23. Juli 1998 bekannt gemacht wurde. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es unter Nummer 11 – Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft (§ 9 (1) Ziff. 20 BauGB):

„Versickerung auf Privatgrundstücken

Auf den Baugrundstücken anfallendes unbelastetes Oberflächenwasser ist auf den privaten Grundstücksflächen in Versickerungsmulden durch den belebten Oberboden hindurch zu versickern. Für die Mulden wird eine Größe von 10 cbm/200 qm versiegelter Fläche empfohlen. Zur Anlage von Versickerungsmulden s. Begründung.“

Die Baugenehmigung vom 25. Mai 1999 zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück der Klägerin enthält unter anderem folgende Auflagen:

„Das anfallende Oberflächenwasser der befestigten Hoffläche und der Böschung muß auf dem Grundstück versickern oder aufgefangen werden.“

„Die anfallenden Niederschlagswasser sind gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet A.“ durch den belebten Oberboden hierdurch zu versickern. Für Versickerungsmulden wird eine Größe von 10 cbm je 200 cbm versiegelter Fläche vorgegeben.“

Dem entsprechend traf die Klägerin bauliche Vorkehrungen, um das Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen versickern zu lassen.

Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu Eigen macht.

Die von der Klägerin nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg, soweit ein wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung im Jahr 2001 festgesetzt worden war. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es fehle an einem beitragsrelevanten Vorteil, weil die Klägerin aufgrund der Versickerungsauflage in der Baugenehmigung vorbehaltlos und auf Dauer verpflichtet sei, das auf ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser zu versickern. Damit sei sie zugleich (rechtlich) gehindert, Oberflächenwasser in den Kanal einzuleiten. Diese Auflage sei wirksam und weise insbesondere keine die Nichtigkeit begründenden Mängel auf.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, trotz der Versickerungsauflagen habe die Klägerin einen beitragsrelevanten Vorteil. Denn sie habe ein sich aus der Allgemeinen Entwässerungssatzung ergebendes Recht, das Oberflächenwasser in den vorhandenen Mischwasserkanal einzuleiten, auch wenn sie insoweit zur Abwasserüberlassung nicht verpflichtet sei. Die Versickerungsauflagen könnten an dieser Einleitungsbefugnis der Klägerin nichts ändern, die ihr die Beklagte in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts eingeräumt habe. Die in sich zudem widersprüchlichen Auflagen stellten darüber hinaus einen unzulässigen Abgabenverzicht dar und entsprächen nicht den bauplanerischen Festsetzungen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2002 über die Heranziehung der Klägerin zu einem wiederkehrenden Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung im Jahr 2001 zu Recht aufgehoben. Auch der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin für das veranlagte Grundstück zum nach § 7 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz – KAG – maßgebenden Zeitpunkt, dem 31. Dezember 2001, nicht beitragspflichtig war.

Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wurde, ist die Beklagte gemäß § 7 Abs. 2 KAG i.V.m. §§ 1, 2, 3 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und wiederkehrenden Beiträgen sowie die Abwälzung der Abwasserabgabe für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde D. vom 28. November 1996 – ESA – nur berechtigt, für solche Grundstücke wiederkehrende Beiträge für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser zu erheben, die bebaut sind oder baulich oder in ähnlicher Weise genutzt werden können und die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit eines Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtung haben. Im Jahr 2001 war die Klägerin aber rechtlich gehindert, das veranlagte Grundstück hinsichtlich des Niederschlagswassers an den Mischwasserkanal der Beklagten anzuschließen, so dass es an einem die Beitragserhebung nach § 7 Abs. 2 KAG rechtfertigenden Vorteil fehlte.

Ob die rechtliche Möglichkeit eines Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht, richtet sich – anders als die Beklagte meint – nicht ausschließlich nach den Bestimmungen ihrer Allgemeinen Entwässerungssatzung – AES –. Dies deutet bereits die Bestimmung des § 2 Abs. 1 AES an, wonach das Anschlussrecht für ein nicht unmittelbar an die Straße mit betriebsfertiger Straßenleitung angrenzendes Grundstück davon abhängig ist, dass ein Leitungsrecht zu einer solchen Leitung durch einen öffentlichen oder privaten Weg, eine Baulast oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht besteht. Darin kommt die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG zum Ausdruck: Da der die Beitragserhebung rechtfertigende Vorteil nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage voraussetzt, kann von einem solchen Vorteil keine Rede sein, wenn eine Inanspruchnahme – aus welchen rechtlichen Gründen auch immer – nicht in Betracht kommt. Ist der Grundstückseigentümer rechtlich gehindert, das auf dem Grundstück anfallende Schmutz- oder Niederschlagswasser in den Straßenkanal einzuleiten, fehlt ihm die vorteilsbegründende Möglichkeit eines Anschlusses an die Abwasserbeseitigungseinrichtung (vgl. hierzu auch NdsOVG, 9 LA 2/06, juris). Dies stellt keine Abkehr von der Auffassung des vormals zuständigen 8. Senats des erkennenden Gerichts (8 A 11981/03.OVG, ESOVGRP)dar, der entschieden hat, dass das für den beitragsrechtlichen Vorteil konstitutive Einleitungsrecht durch § 2 Abs. 2 des Landeswassergesetzes – LWG – nicht berührt werde, da die Vorschrift kein Einleitungsverbot, sondern einen Planungsleitsatz für die kommunale Entwässerungsplanung enthalte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG soll Niederschlagswasser nur in dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden, wenn es nicht bei demjenigen, bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder versickert werden kann, und die Möglichkeit nicht besteht, es mit vertretbarem Aufwand in ein oberirdisches Gewässer abfließen zu lassen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 3 LWG stellt demnach für sich genommen (noch) kein rechtliches Verbot des Einleitens dar.

Das rechtliche Hindernis der Klägerin ergibt sich vorliegend aber aus den wirksamen Auflagen zur Baugenehmigung über die Behandlung des Niederschlags- und Oberflächenwassers. Sie ordnen hinreichend bestimmt und widerspruchsfrei an, dass das Niederschlagswasser zu versickern ist, soweit es nicht als Oberflächenwasser von der befestigten Hoffläche oder der Böschung stammt und aufgefangen wird. Bekräftigt wird dies durch mehrere darauf bezogene Grüneinträge der Baugenehmigungsbehörde im Bauantrag. Damit wurde der Klägerin verbindlich untersagt, Niederschlags- und Oberflächenwasser in den vorhandenen Mischwasserkanal der Beklagten einzuleiten.

Anders als die Beklagte meint, bestehen keine offensichtlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit dieser der Bauerlaubnis beigefügten Auflagen. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – darf die Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem entsprechend hat die Baugenehmigungsbehörde darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bauerlaubnis keine Bauausführung gestattet, die mit den rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, in dessen Geltungsbereich das Vorhaben verwirklicht werden soll, nicht vereinbar ist. Dabei hat sie nicht die Kompetenz, die aufgrund der gemeindlichen Planungshoheit getroffenen Festsetzungen auf ihre materielle Richtigkeit zu überprüfen und verneinendenfalls zu verwerfen. Sie hat eine bauplanerische Festsetzung, wonach unbelastetes Oberflächenwasser auf den privaten Baugrundstücken zu versickern ist, auch dann durch eine dies sicherstellende Auflage in der Baugenehmigung umzusetzen, wenn die Abwasserbeseitigungsplanung der Verbandsgemeinde (auch) für das Oberflächenwasser eine Einleitung in den Straßenkanal vorsieht. In einem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine solche Auflage nur dann unbeachtlich, wenn sie nichtig ist. In diesem Zusammenhang wird die Rechtmäßigkeit auch der bauplanerischen Festsetzung über die Versickerung des Oberflächenwassers geprüft.

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, kann die Versickerungsauflage nicht als nichtig angesehen werden, sondern allenfalls als bedenklich, wenn die bauplanerische Festsetzung über die Versickerung zu beanstanden sein sollte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (4 CN 9/00, BVerwGE 115, 77) ist es zulässig, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 des Baugesetzbuchs – BauGB – Maßnahmen der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft getroffen werden. Dass solche Maßnahmen neben der eigentlichen städtebaulichen Zielsetzung auch den naturschutzrechtlich begründeten Zweck verfolgen, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszuschließen und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen, sei nicht zu beanstanden. Die planerische Festsetzung einer derartigen Entwässerung setze aber u.a. voraus, dass wasserrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochenen wasserrechtlichen Bedenken treffen zu, soweit man das zum Versickern in den hinteren Teil des Grundstücks der Klägerin geleitete Niederschlagswasser von Dach- und befestigten Hofflächen als Abwasser betrachtet, das der Beseitigungspflicht der Beklagten unterliegt. Unter dieser Voraussetzung kollidiert die bauplanerische Festsetzung über die Versickerung mit der in § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG normierten Abwasserbeseitigungspflicht und der in Ausübung von Selbstverwaltungsbefugnissen erstellten Abwasserplanung der Beklagten. Diese Frage nach der Abwassereigenschaft des angesprochenen Niederschlagswassers wird jedoch unterschiedlich beantwortet. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG ist neben dem eigentlichen Schmutzwasser auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser als Abwasser zu betrachten. Zwar stammt das Niederschlagswasser, auf das sich die bauplanerische Festsetzung und die Versickerungsauflagen beziehen, aus dem Bereich bebauter und befestigter Flächen. Zum Abwasser wird es nach der Legaldefinition des § 51 Abs. 1 LWG jedoch erst dann, wenn es zum Fortleiten gesammelt wird. Während Beile (LWG, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand 08/2005, § 51 S. 165) darunter ein Fortleiten durch den Träger der Abwasserbeseitigung versteht, ist Jeromin (Jeromin/Prinz, Komm. z. LWG und WHG, Stand: 10/2006, § 51 Rz 21, 23) offenbar anderer Ansicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren 4 CN 9/00 (BVerwGE 115, 77) als Abwasser auch das von Niederschlägen stammende, aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und in Versickerungsmulden abgeleitete Wasser angesehen (vgl. auch Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl. 2003, Rn. 4 zu § 7 a WHG). Angesichts dessen ist das Verwaltungsgericht von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit und damit von der Nichtigkeit der Versickerungsauflagen zutreffend nicht ausgegangen. Offenbar hat auch die Beklagte (zunächst) keine diesbezüglichen Bedenken gehabt: Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Gewerbepark „A.“ hat sie, obwohl sie mehrfach beteiligt wurde, keine Einwände gegen die Versickerung erhoben.

Die Versickerungsauflagen sind auch nicht deshalb nichtig, weil sich die bauplanerische Festsetzung über die Versickerung – wie die Beklagte meint – nur auf den Bereich „D“ des Bebauungsplans Gewerbepark „A.“ bezieht. Vielmehr gilt sie auch für das veranlagte Grundstück. Unter Ziffer 11 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist die Einzelmaßnahme „Versickerung auf Privatgrundstücken“ nach der grafischen Anordnung, insbesondere dem Fettdruck der Überschrift, ersichtlich eigenständig und nicht etwa eine Untergliederung der zum „Ordnungsbereich D“ getroffenen Maßnahmen.

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Wie das Verwaltungsgericht außerdem zutreffend ausgeführt hat, liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot des Abgabenverzichts vor.

Soweit die Beklagte eine wasserrechtliche Erlaubnis für ein Versickern des Niederschlagswassers von Hof- und Dachflächen für erforderlich hält, kann ihr gefolgt werden. Dass eine solche wasserrechtliche Erlaubnis am 31. Dezember 2001 (noch) nicht erteilt war, macht die Versickerungsauflagen zur Baugenehmigung aber nicht rechtswidrig. Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, dass die untere Wasserbehörde den Bau der Versickerungsmulden auf dem Grundstück der Klägerin beaufsichtigt hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.

Gründe i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen,  liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 267,19 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

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