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Notreparatur (hier Dachstuhl)

Welcher Maßstab muß für die Gewährleistungsansprüche angesetzt werden?


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

Az.: 1 U 111/00-25

Verkündet am 25.10.2000

Vorinstanz: LG Saarbrücken – Az.: 6 O 249/99


In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2000 für R e c h t erkannt:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Dezember 1999 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 6 0 249/99 – einschließlich des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten ist, zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer der Parteien und der Streitwert des Berufungsverfahrens werden auf jeweils 12.268,56 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die klagenden Eheleute erteilten als Eigentümer des in Neunkirchen, gelegenen Hausgrundstücks im Dezember 1997 dem Beklagten, der ein Geschäft für Hochbau und Kaminbau betreibt, den Auftrag, einen Wassereintritt an einer Gaube des Daches zu beheben. Der Werklohn über 2.150,– DM wurde von den Klägern am 6. Januar 1998 an den Beklagten entrichtet.

Im Januar 1998 beauftragten die Kläger den Beklagten zusätzlich, auch an dem übrigen Dach Reparaturarbeiten vorzunehmen. Grundlage Wir ein Kostenvoranschlag des Beklagten vom 29. Dezember 1997 über 29.561,– DM (B1. 66 f. d.A.). Tatsächlich wurden die Arbeiten in der Weise ausgeführt, dass die Kläger die für die Arbeiten benötigten Materialien erwarben und dem Beklagten zur Verfügung stellten. Auf die von dem Beklagten mit 13.686,– DM berechneten Lohnarbeiten leisteten die Kläger eine Zahlung über 10.000,– DM. Nach Beendigung der Arbeiten haben die Kläger den Beklagten wiederholt ohne Erfolg unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Mit vorliegender Klage machen sie die vermeintlichen Nachbesserungskosten geltend.

Die Kläger haben vorgetragen, im Anschluss an den lediglich eine Dachgaube betreffenden Auftrag vom Dezember 1997 hätten sie mit dem Beklagten Anfang 1998 vereinbart, dass er das gesamte Dach ihres Anwesens erneuere. Nach Beendigung der Arbeiten hätten sich zahlreiche Mängel gezeigt, wie das in einem selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten belege. Die Mängelbeseitigungskosten beliefen sich auf insgesamt 34.391,38 DM.

Die Kläger haben beantragt (B1. 34, 93 d.A.), den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.391,38 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung dieses Schriftsatzes (28. September 1999) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt (B1. 22, 93 d.A.), die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, bei der Erneuerung der einzelnen Dachgaube habe es sich um eine zur Vermeidung akuten Wassereintritts durchgeführte Notreparatur gehandelt. Im Januar sei ihm lediglich der Auftrag erteilt worden, in Lohnarbeit das restliche Dach neu einzudecken. Dabei seien die Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Dachstuhl in Folge Grubensenkungen verdreht und deshalb eine Erneuerung des Dachstuhls angezeigt sei.

Dies habe der klagende Ehemann aber abgelehnt und sich mit einer Ausrichtung des Daches einverstanden erklärt, dass „es einiger Maßen aussehe“.

Durch das angefochtene Teilurteil (B1. 97-106 d.A.), auf das wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 12.268,56 DM an die Kläger verurteilt.

Nach dem Ergebnis des in dem selbständigen Beweisverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens beliefen sich die von dem Beklagten gemäß § 633 Abs. 3 BGB zu ersetzenden Mängelbeseitigungskosten auf zumindest 12.268,56 DM. In diesem Umfang sei die Klage entscheidungsreif und mithin ein Teilurteil zu erlassen. Gegen das am 7. Januar 2000 (B1. 111 d.A.) zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Februar 2000 eingegangene (B1. 135 d.A.) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. April 2000 (B1. 144 d.A.) am 7. April 2000 begründete (B1. 146 d.A.) Berufung.

Der Beklagte führt zur Rechtfertigung seines Rechtsmittels aus, das Landgericht habe sich lediglich mit dem tatsächlichen Zustand des Anwesens befasst, aber nicht berücksichtigt, welche Leistungen von ihm tatsächlich geschuldet seien. Insoweit habe das Landgericht die angebotenen Beweise nicht erhoben. Insbesondere habe eine ordnungsgemäße Dacheindeckung nur nach Einbau eines neuen Dachstuhls erfolgen können.

Der Beklagte beantragt (B1. 146, 175 d.A), unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen (B1. 140, 175 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger führen zur Verteidigung der angefochtenen Entscheidung aus, das Landgericht habe der Klageforderung zutreffend in Höhe des Teilbetrages von 12.268,56 DM stattgegeben. Insbesondere habe der Dachstuhl keine Mängel aufgewiesen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die angefochtene Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft (§ 539 ZPO) ergangen, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil (§ 301 ZPO) erlassen und Vorbringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat.

1. Ein Teilurteil über die von den Klägern geltend gemachten Nachbesserungskosten (§ 633 Abs. 3 BGB) durfte nicht ergehen, weil die Möglichkeit einer abweichenden Beurteilung einer auch für den noch offenen Verfahrensgegenstand bedeutsamen Vorfrage besteht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf bei einheitlichem Klageanspruch ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH WW 1997, 1709 f.). Im Rahmen des § 301 Abs. 1 ZPO soll eine unterschiedliche Beurteilung von entscheidungsrelevanten Fragen im Rahmen eines Verfahrens gerade vermieden werden; die Bestimmung zielt darauf, es schon nicht zu einer unterschiedlichen Beurteilung bloßer Urteilselemente, die nicht in, Rechtskraft erwachsen, kommen zu lassen; dass hierdurch auch prozessuale Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet sein mögen, muss hingenommen werden (BGH NJW 1997,453, 455). Ein Teilurteil ist also nur zulässig, wenn die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgehen wird. Unzulässig ist ein Teilurteil indes, wenn die Gefahr besteht, dass es im Teil- und im Schlussurteil zueinander in der Begründung widersprechenden Entscheidung kommt (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 301, Rn. 8).

b) Vorliegend ist die Klageforderung über insgesamt 34.391,38 DM auf § 633 Abs. 3 BGB gestützt. Diese Anspruchsnorm ist sowohl für den zuerkannten Betrag von 12.268,56 DM maßgeblich als auch für den noch offenen Restbetrag über 22.122,82 DM vorgreiflich. Der Anspruchsgrund (§ 633 Abs. 3 BGB) ist unter den Parteien für die Gesamtforderung streitig. Demnach handelt es sich um mehrere Ansprüche aus einem Werkvertrag, für die ein und dieselbe Vorfrage, nämlich die Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB, von Bedeutung sind (BGH NJW 1997, 453, 455). In einem solchen Fall darf nicht durch Teilurteil allein über einen der Ansprüche entschieden werden, wenn die Gefahr eines diesem Erkenntnis widersprechenden Schlussurteils über den anderen Anspruch besteht. Diese Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn – wie hier – mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen (BGH NJW 1997, 3447 f.). Die vorliegend gegebene bloße Möglichkeit einander widersprechender Erkenntnisse steht einem Teilurteil entgegen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen des § 633 Abs. 3 BGB in dem Schlussurteil anders als in dem Teilurteil qualifiziert werden. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur dann entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., VOB/B § 18, Exkurs: Der Bauprozess, Rn. 125).

2. Überdies ist das angefochtene Urteil mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil das Erstgericht Vorbringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen hat.

a) Es kann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO darstellen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es den Kern ihres Vorbringens verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Parteivortrages übergangen hat. Dies gilt zumal dann, wenn auch notwendige Beweise nicht erhoben worden sind (Senat, NJW-RR 2000, 138 = OLGR Saarbrücken 1999, 288 f.).

b) Das Landgericht hat im Blick auf den Inhalt der von dem Beklagten geschuldeten Werkleistung und die Frage ihrer Mangelhaftigkeit maßgebliches Vorbringen des Beklagten außer Acht gelassen.

aa) Nur anhand der von den Parteien in dem Werkvertrag getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung kann beurteilt werden, ob der Werkleistung ein Fehler anhaftet. Ist die Soll-Beschaffenheit erreicht, das Werk aber wider erwarten für den Besteller nicht voll oder nur eingeschränkt brauchbar, so kann nicht schon ein Fehler angenommen werden. Wenn der Besteller ein minderwertiges oder minderbrauchbares Werk in Auftrag gibt, hat er die Folgen zu tragen (RGRK/Glanzmann, BGB, 12. Aufl., § 633 Rn. 6 m.w.N.). Die vertraglich geschuldete Soll-Beschaffenheit hat der Besteller, der Gewährleistungsrechte geltend macht, zu beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast zu Lasten des Bestellers gilt auch dann fort, wenn sich der Unternehmer darauf beruft, dass eine Unterschreitung des gewöhnlichen Standards verabredet worden sei. Diese Behauptung des Unternehmers hat der Besteller zu widerlegen (Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb., § 633 Rn. 33).

bb) Der Beklagte hat vorgetragen und durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt, dass im Blick auf die Dachgaube lediglich eine Notreparatur vereinbart worden sei (B1. 25, 26 d.A.). Bezüglich der später in Auftrag gegebenen Neueindeckung hat der Beklagte ebenfalls auf Zeugenbeweis gestützt geltend gemacht, der klagende Ehemann habe mit Rücksicht auf den erneuerungsbedürftigen Zustand des Dachstuhls eine Ausführung, wonach es „einiger Maßen aussieht“ (B1. 27 d.A.), gewünscht.

cc) Bei dieser Sachlage obliegt den Klägern der Nachweis dafür, dass keine Unterschreitung des üblichen Standards verabredet war. Erst nachdem von den Klägern der Nachweis erbracht ist, dass die Soll-Beschaffenheit dem regelmäßig vorauszusetzenden Standard entsprechen sollte, kann beurteilt werden, ob sich die Werkleistung des Beklagten als mangelhaft darstellt. Keinesfalls durfte jedoch das Vorbringen des nicht beweisbelasteten Beklagten außer Acht gelassen werden, demzufolge eine geringerwertige Ausführung vereinbart war.

3. Auf Grund seiner Ermessensausübung hält der Senat an Stelle einer Selbstentscheidung (§ 540 ZPO) eine weder eines Antrages noch einer Rüge des Verfahrensmangels bedürfende Zurückverweisung der Sache für vorzugswürdig (Senat NJW-RR 1999, 719 f OLGR Saarbrücken 1999, 43, 45). Handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil, so ist es kaum sachdienlich, wenn das Berufungsgericht zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zieht und gemäß § 540 ZPO darüber mitentscheidet, weil dann der gesamte nach dem ersten Teilurteil anhängig gebliebene Prozess erst in zweiter Instanz begonnen hätte (BGH NJW-RR 1994, 379, 381). Da im Streitfall zudem noch die gesamte Beweisaufnahme aussteht und nicht etwa nur ein einzelner Punkt zu klären ist, erscheint dem Senat eine Zurückverweisung vorzugswürdig.

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